VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 58

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und von Salis AktuarGees URTEIL vom 15. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Privatunterricht
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.C., geboren am 22. September 2009, ist die Tochter von A. und B.. Sie wohnt in D. (politische Ge- meinde E.) zusammen mit ihrer Mutter, welche getrennt vom Kindsvater lebt und einen Lebenspartner hat. Seit Mai 2019 besucht C. die Sonderschule F.________ in G., da sie in der öffentlichen Volksschule Anpassungsschwierigkeiten respektive Verhal- tensauffälligkeiten aufwies. Auch in der Sonderschule gestaltete sich die Betreuung der Tochter schwierig, sodass das Personal regelmässig an seine Grenzen gelangte und der Schulpsychologische Dienstes sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden beigezogen wurden. Seit dem Frühjahr 2020 bzw. seit Herbst 2020 – durch die Corona bedingte Anord- nung respektive nachdem sich in der Schule vor Ort wieder Probleme häuften – wird die Tochter in der Absicht einer Übergangslösung zu Hause in Eigenverantwortung im Fernunterricht beschult. Nachdem Versuche mit verschiedenen Sonderschulen unternommen wurden, eine funktionie- rende Lösung zu erarbeiten, kann sich die Familie eine Wiederaufnahme des stationären Aufenthalts im Therapiehaus oder in einer anderen kanto- nalen Sonderschulinstitution grundsätzlich nicht mehr vorstellen. 2.Am 30. April 2021 reichte A. beim Erziehungs-, Kultur- und Um- weltschutzdepartement Graubünden (nachfolgend: EKUD) einen Bewilli- gungsantrag zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter für die ver- bleibende Dauer des Schuljahres 2020/21 (5. Primarklasse) sowie für das Schuljahr 2021/2022 (nachfolgend: Antrag) ein. Begründet wurde dies da- mit, dass C.________ positive Erfahrungen und grosse Fortschritte im Sondersetting seit September 2020 machen konnte. Gemäss Bericht des F.________ herrsche in einem internen Sonderschulumfeld eine drohende Überforderung der Tochter sowie des Schulpersonals. Ein Aufenthalt in einer kinderpsychiatrischen Klinik sei aktuell ebenfalls nicht zielführend.

  • 3 - 3.Der Departementsverfügung vom 5. Juli 2021, mit welcher A.________ die Erlaubnis, ihre Tochter im Schuljahr 2020/21 und 2021/2022 privat un- terrichten zu lassen, nicht erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass das Schu- linspektorat Folgendes feststellte: Die als Hauptlehrperson bezeichnete H.________ verfüge zwar über die erforderliche Ausbildung als Primarleh- rerin, würde aber den Unterricht nicht im Rahmen einer festen Anstellung durchführen. Zudem seien die räumlichen und organisatorischen Voraus- setzungen für einen Unterricht vor Ort und in einem eigens ausgewiese- nen Schulraum nicht gegeben. Des Weiteren entspreche die vorgelegte deutschsprachige Lektionentafel nicht der für die Wohngemeinde E.________ erforderlichen, romanischsprachigen Lektionentafel "Scolas rumantschas". Das EKUD erachtete die Durchführung eines stundenplan- mässigen Unterrichts als nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines entsprechenden Privatunterrichts seien deshalb zur- zeit nicht gegeben. 4.Gegen die Departementsverfügung vom 5. Juli 2021 erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden, mit dem Antrag, die Eltern ersuchen um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung für ihre Tochter. Als einleitende Begrün- dung wird festgehalten, diverse Angaben in der angefochtenen Verfügung entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und würden weder Zweck noch Sinn des Gesuchs um eine Sonderlösung zu Gunsten des Kindeswohls widerspiegeln. Die Beschwerdeführer bezeichnen dies als schulische Sonderlösung bzw. als angepasste Methode zum Vermitteln des Schulstoffs mit dem Ziel, die Oberstufe normal in der Volksschule I.________ starten und absolvieren zu können. Seit C.________ zu Hause unterrichtet werde, hätten sich ihre schulischen Leistungen, ihre Motiva- tion zu lernen sowie ihre Sozialkompetenz stark verbessert. Diese Son- derlösung sei als "Gesuch Antrag Privatunterricht" eingereicht worden.

  • 4 - Zum jetzigen Zeitpunkt sei dies die einzige funktionierende und kindsge- rechte Schulungsmöglichkeit für ihre Situation. Sie seien auch daran inter- essiert, eng mit der Volksschule I.________ zusammen zu arbeiten. 5.In seiner Stellungnahme vom 13. September 2021 führte das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus, der beschwerdeführerische An- trag um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung entspreche nicht dem ursprünglichen eingereichten Antrag auf Privatunterricht im Rahmen der Regelschule. Das Amt für Volksschule und Sport Graubünden (nachfol- gend: AVS) habe die Voraussetzungen geprüft und entschieden, dass diese nicht erfüllt seien. Abklärungen durch den Schulinspektor bzw. den Schulleiter vom 1. September 2021 hätten ergeben, dass die Tochter ak- tuell nicht zur Schule gehe und damit die Schulpflicht nicht erfülle. 6.In ihrer Replik vom 8. Oktober 2021 stellten die Beschwerdeführer das neue bzw. abgeänderte Rechtsbegehren um eine "gemeinsame Lösung mit dem Erziehungsdepartement". Sie vertieften dabei die in der Be- schwerde vom 2. August 2021 vorgebrachten Argumente, betonten erneut die guten Fortschritte seit der Umstellung auf den Heimunterricht und hiel- ten fest, dass dies aktuell die geeignetste Lösung sei. Weiter verwiesen sie auf den Bericht des leitenden Psychologen J.________ vom 22. April

7.In seiner Duplik vom 3. November 2021 begrüsste der Beschwerdegegner zwar das angepasste Rechtsbegehren um eine "gemeinsame Lösung"; die nachfolgende Begründung zeige aber, dass die Beschwerdeführer dar- unter klar eine Sonderlösung verständen. Es sei anzunehmen, dass eine gemeinsame Lösung für die Beschwerdeführer bedeutet, der Beschwer- degegner richte eine Sonderlösung für die Tochter im Sinne einer Überg- angslösung bis zur Oberstufe ein, welche den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Die Beschwerdeführer hätten ein Gesuch für die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht eingereicht, ohne die dafür vorgesehe-

  • 5 - nen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, während die Tochter gleichwohl seit September 2020 zu Hause im Rahmen eines unbewilligten Privatun- terrichts beschult werde. Der Beschwerdegegner biete auch weiterhin die bisher angebotenen Lösungen an, welche im Rahmen der geltenden Ge- setzgebung möglich seien. 8.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung vom 5. Juli 2021 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2021 ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. 2.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 verfügte der Beschwerdegegner, dass den Be- schwerdeführern die Erlaubnis nicht erteilt wird, ihre Tochter im Schuljahr 2020/21 und 2021/22 privat unterrichten zu lassen. Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 50 Abs. 1

  • 6 - VRG). Ferner können die Parteien gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG Rechtsbe- gehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht aus- dehnen. Der Antrag zielte auf die Erlaubnis, die Tochter für das laufende und das kommende Schuljahr im Fernunterricht unterrichten zu dürfen (Antrag, S. 15; so auch die Überschrift: "Antrag Privatunterricht für die rest- liche Primarschulzeit für C."). Das Rechtsbegehren in der Be- schwerde vom 2. August 2021 lautete: "Wir ersuchen um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung für C.", was sinngemäss als Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Gesuchs um Erlaubnis für Privatunterricht interpretiert werden kann. Das weitere Rechtsbegehren in der Replik vom 8. Oktober 2021 lautete hingegen: "Ge- meinsame Lösung mit Erziehungsdepartement", was an sich eine uner- laubte Erweiterung des Streitthemas im Sinne von Art 51 Abs. 2 VRG dar- stellt. Der Formulierung nach wird in der Replik etwas verlangt, was nicht mehr zum Streitgegenstand gehört. Streng betrachtet müsste diese nachträgliche Abänderung der Rechtsbegehren daher als nicht zulässig taxiert werden und zu einem Nichteintreten führen, weil das Gericht vorlie- gend nur darüber befinden kann, ob die Vorinstanz korrekterweise den ge- suchstellenden Eltern die Bewilligung zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter verweigert hat. Dieses förmliche Versäumnis beim gestellten Rechtsbegehren wiegt nach Ansicht des streitberufenen Gerichts aber noch nicht so schwer, dass allein darum auf die Beschwerde nicht einge- treten werden könnte; zumal es sich um eine Beschwerde nicht anwaltlich vertretener, juristischer Laien handelt und an solche Eingaben keine allzu hohen Formerfordernisse gestellt werden dürfen (vgl. dazu Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 2015 83 vom 1. Dezember 2015 E.2b und E.2c m.w.H.; PVG 1985 Nr. 79, 1984 Nr. 98 und 1982 Nr. 85). Auf die überdies fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten (vgl. Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).

  • 7 - 3.Strittig im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, ob der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführern zu Recht die Bewilligung zur Führung von Pri- vatunterricht für ihre Tochter für die verbleibende Dauer des Schuljahres 2020/21 sowie für das Schuljahr 2021/2022 verweigert hat. Dazu ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Be- willigung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz, SchlG; BR 421.000) erfüllt sind. 3.1.Die Kantone haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sor- gen, der allen Kindern offensteht. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverant- wortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Grundschulun- terricht ist obligatorisch, an öffentlichen Schulen unentgeltlich und unter- steht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfas- sungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist (BGE 146 I 20 E.4.2, Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E.3.1). 3.2.Gemäss Art. 10 Abs. 3 SchulG kann die Schulpflicht neben der öffentlichen Volksschule auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Als Privatunterricht gelten dabei der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern (Art. 18 Abs. 1 SchlG). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gewährt Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV jedoch keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht (BGE 146 I 20 E.4.3 mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2). Bei Privatunterricht besteht die nicht geringe Gefahr schulischer Mängel sowie der Isolierung des Kindes, die eine soziale Enkulturation be-

  • 8 - hindern könnte (PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2003, S. 476 f.). 3.3.Privatunterricht bedarf daher einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volks- schule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Art. 18 Abs. 2 SchlG). So- dann müssen gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung, SchlV; BR 421.010) Lehrpersonen für den Privatunter- richt die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfül- len wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen (Art. 57 SchlG). Ferner ist als Lehr- person wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem ent- sprechenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht (Art. 55 SchlV). 4.Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Bewilligung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG erfüllt sind, ist folglich einerseits zu prüfen, ob die Lehrpersonen die Vor- aussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung erfüllen (E.5). Anderer- seits ist zu prüfen, ob das Bildungsangebot im beantragten Privatunterricht demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht sowie ob der Lehrplan eingehalten ist (E.6). 5.1Die Beschwerdeführer machen geltend, die Hauptlehrperson H.________ erfülle die Unterrichtsvoraussetzungen, da sie über ein Lehrerpatent des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Bern (Anm. des Gerichts: wohl Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern als kantonales Bildungsdepartement) verfüge, womit Art. 57 SchlG und Art. 12 und 55 SchlV eingehalten würden (Antrag, S. 5). Dies blieb vom Beschwerdegegner denn auch unbestritten. Es hält dem lediglich entge-

  • 9 - gen, dass die Hauptlehrperson den Unterricht nicht im Rahmen einer fes- ten Anstellung durchführen würde (angefochtene Verfügung, S. 2). Dem wiederum entgegnen die Beschwerdeführer, die Tochter lerne seit Januar 2021 mit H.________ und sie habe in dieser Zeit sehr grosse Fortschritte machen und viel Lernstoff nachholen können, den sie in der Vergangen- heit verpasst habe (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführer führten im am 30. April 2021 beim AVS eingereichten Antrag neben H., der Schwester des Vaters als Lehrerin für Textilarbeit/Werken sowie der Grossmutter, welche die Tochter "regelmässig beobachten und Standort- bestimmungen erfassen" (Antrag, S. 12), weitere Personen auf, welche die Tochter unterrichten sollen. 5.2.So soll etwa, wenn im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft sowie im Fach Textiles und technisches Gestalten technische Themen behandelt wür- den, der Kindsvater und Beschwerdeführer B. diese behandeln, da er für dieses Thema die richtige Fachperson sei. Der ursprünglich ge- lernte Elektriker arbeite er als Berufsfeuerwehrmann, dessen Hobby das Handwerk sei. Sein Dienstplan liesse viel Spielraum, wodurch er gewähr- leisten könne, dass er diese Themen übernehmen könne. Er habe grosses Wissen, was dies angehe und könne "den Kindern die richtige Handha- bung von Werkzeugen und den korrekten und sicheren Umgang mit Ma- terialien beibringen". Dessen Schwester als gelernte Textil-, Werk- sowie Hauswirtschaftslehrerin werde bei diversen Tätigkeiten behilflich sein. Die Voraussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung i.S.v. Art. 55 SchlV bzw. Art. 57 SchlG i.V.m. Art. 12 SchlV erfüllt zumindest der Vater indes- sen offensichtlich nicht, da ihm der entsprechende Abschluss bzw. ein Fähigkeitsausweis fehlt. Zum Fach Ethik, Religionen Gemeinschaft (mit Lebenskunde) wird im Antrag festgehalten, die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebenspartner hätten eine Ausbildung zum "Energie Coach" abge- schlossen. Sie würden "den Kindern Achtsamkeit, Umgang mit Stress und den Umgang mit den Mitmenschen sehr gut in Form von Fantasiereisen,

  • 10 - adressatengerechten Gesprächen über die Menschen, die Welt und das Miteinander vermitteln". Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien so- dann bezüglich der Sprachen die Voraussetzungen erfüllt. So lerne die Tochter die Sprachen Italienisch und Romanisch – bis sie eine geeignete Lehrperson für die romanische Sprache gefunden hätten – aktuell regel- mässig mit der Grossmutter, welche in K.________ aufgewachsen sei und romanisch spreche. Das Fach Bewegung und Sport wird dahingehend als eingehalten betrachtet, dass die Tochter regelmässig den Karateunterricht besuche und reiten gehe. Abschliessend wird im Antrag festgehalten, Fachpersonen aus verschiedenen Berufsfeldern im Freundes- und Be- kanntenkreis seien weitere Möglichkeiten, um C.________ Bildung zu er- weitern. Konkrete Ausführungen dazu sowie der Nachweis der Unter- richtsberechtigungen für sämtliche genannten Personen, welche den Un- terricht führen sollen, bleiben jedoch aus. 5.3.Nach dem vorstehend Gesagten kann zusammengefasst werden, dass le- diglich H.________ und allenfalls die Schwester des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung zu erfüllen vermö- gen. Offen blieb jedoch, in welchem Umfang diese Lehrerinnen für den Unterricht der Tochter zuständig sind bzw. wären. Diesbezüglich kritisierte der Beschwerdegegner zu Recht, dass H.________ als "Hauptlehrperson" den Unterricht nicht im Rahmen einer festen Anstellung durchführen würde (angefochtene Verfügung, S. 2). Sämtliche weiteren Personen, wel- che die Tochter unterrichten sollen, namentlich der Vater, die Mutter, ihr Lebenspartner, die Grossmutter, aber auch der Karatelehrer oder die Reit- begleitung, erfüllen die Voraussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung offensichtlich nicht. Bereits damit ist eine der Voraussetzungen für die Er- teilung einer Bewilligung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG nicht erfüllt. 6.Darüber hinaus entspricht das Bildungsangebot im beantragten Privatun- terricht – wie sich nachfolgend zeigen wird – nicht demjenigen der öffent-

  • 11 - lichen Volksschule und auch der Lehrplan kann nur als teilweise eingehal- ten bezeichnet werden. Neben dem Verweis auf das Lehrmittelobligato- rium erfolgen im beschwerdeführerischen Antrag punktuell Bemerkungen zu den einzelnen Fächern, welche sich an der Lektionentafel der Volks- schulen Graubünden orientieren (Antrag, S. 11 und S. 5-8). 6.1.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihnen sei bewusst, dass in der Gemeinde und im Primarunterricht Romanisch gesprochen werde und sie sich bemüht hätten, eine Lehrperson zu finden, welche der Tochter die romanische Sprache beibringen kann (Beschwerde, S.2), verkennen sie dabei, dass in D.________ (politische Gemeinde E.________ in der Re- gion L.) die Schulsprache Rätoromanisch ist und damit der ge- samte Unterricht in der romanischen Sprache zu führen ist. Es handelt sich dabei nicht bloss um ein Fach zur Erlernung einer Fremdsprache. Viel- mehr wird an der Volksschule E. ab der 3. Klasse Deutsch als erste Fremdsprache und erst in der Oberstufe sowohl in Deutsch wie auch in Romanisch unterrichtet (vgl. https://E..ch/DE/bildung- schule/volksschule/schule. html, abgerufen am 15. Februar 2022). Dies- bezüglich ist den Ausführungen des Beschwerdegegners vollumfänglich zuzustimmen, soweit dieser in seiner Verfügung vom 5. Juli 2021 sowie der Stellungnahme vom 13. September 2021 vorbrachte, die vorgelegte deutschsprachige Lektionentafel entspreche nicht der für die Wohnge- meinde E. erforderlichen, romanischsprachigen Lektionentafel "Scolas rumantschas" (angefochtene Verfügung, S. 2) und das schulische Angebot müsse sich nach der Schulsprache der Gemeinde E.________ richten. 6.2.Gemäss Lektionentafel der Volksschulen Graubünden besteht der Fach- bereich Natur, Mensch, Gesellschaft im 2. Zyklus (3.-6. Primarstufe) aus dem Fach Natur, Mensch Gesellschaft mit vier wöchentlichen Pflichtlekti- onen sowie dem Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) mit einer wöchentlichen Pflichtlektion. Zwar verweisen die Beschwerde-

  • 12 - führer im Antrag (S. 14) auf ihre Ausbildung zum "Energie Coach" als Er- gänzung zum Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) und machen dazu – wenn auch nur flüchtige – Ausführungen (vgl. oben E.5.2), während dagegen im Stundenplan des beantragten Privatunter- richts lediglich die vier Lektionen Natur, Mensch, Gesellschaft vorgesehen sind. Die Beschwerdeführer führten aus, die Tochter solle vom Religions- unterricht dispensiert werden, da sie konfessionslos seien (Antrag, S. 11). Dabei verkennen sie offenbar, dass seit der Einführung des Lehrplans 21 zwischen dem Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) einerseits und einem von öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilten Religionsunterricht andererseits unterschieden wird (vgl. Auszug aus Lektionentafel der Volksschule Graubünden, Antrag, S. 6). Während von Letzterem gemäss Art. 34 Abs. 2 SchlG eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich ist und auch die Lektio- nentafel in einer Fussnote festhält, dass die Lektion im Fach Religion nicht ins Total der Pflichtlektionen aufgenommen wird, stellt das Fach Ethik, Re- ligionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) einen Teil des Fachbereichs Natur, Mensch, Gesellschaft dar, welcher auch für konfessionslose im Rahmen der normalen Schulpflicht obligatorisch ist. Es fehlt folglich im Stundenplan des beantragten Privatunterrichts eine wöchentliche Lektion im Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde). 6.3.Das Fach Bewegung & Sport wird gemäss Beschwerdeführer im Pferde- stall durchgeführt, da sie zwei Pferde besitzen würden. Die Tochter habe regelmässig Unterricht bei M.________, Life Coach für Pferde und Kin- der/Erwachsene (Antrag, S. 8). Zudem besuche sie regelmässig den Ka- rateunterricht. Dass dies den umfangreichen und detaillierten Lerninhalten des Lehrplans 21 nicht entspricht, ist offensichtlich. Zu erwähnen ist an dieser Stelle beispielsweise Bewegung im Wasser bzw. Schwimmen als nur einer von sechs Kompetenzbereichen des Fachbereichs Sport, wel-

  • 13 - cher mit dem beantragten Privatunterricht nicht abgedeckt wäre. Zum Fach Musik äussern sich die Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass die Tochter Gitarre spiele und dies mit ihrem Bruder übe (Antrag, S. 8). Nach Art. 67a Abs. 2 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an den Schu- len ein. Mit dieser Bestimmung stellt die Verfassung einen direkten Bezug zu Art. 62 BV her: Der Musikunterricht an den Schulen gehört zum Grund- schulunterricht. Zumal angenommen werden kann, dass der Bruder über keine Unterrichtsberechtigung verfügt, erfüllt das blosse Beibringen des Gitarrenspiels nicht das Bildungsangebot des Musikunterrichts an einer öf- fentlichen Volksschule bzw. des Lehrplans 21, womit der beantragte Pri- vatunterricht auch hinsichtlich Musikunterricht die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG offensichtlich nicht erfüllt sind (für weitere Ausführungen zum Musik- und Sportunterricht als Teil der Grundbildung vgl. auch EHRENZELLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLEN- DER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 67 f. zu Art. 62 BV). 6.4.Zwar versichern die Beschwerdeführer, ein Lernbericht zeige auf, in wel- chen Kompetenzfeldern des Lehrplan 21 sich das Kind bewege und dass die Jahresplanung nach dem Lehrplan 21 eingehalten werde (Antrag, S. 12). Zur Ausführung des Beschwerdegegners, die Durchführung eines Stundenplanes gemäss Schulgesetz sei nicht erfüllt, entgegnen die Be- schwerdeführer lediglich, ihre Tochter brauche einen auf ihre Bedürfnisse angepassten Stundenplan. Ihnen sei bewusst, dass das Schulgesetz klare Vorgaben habe und ihr Gesuch in einigen Positionen davon abweiche. Je- doch gäbe es für C.________ in ihrer Entwicklung und Bildung zurzeit keine Alternativen als den aufgezeigten Bildungsweg der letzten elf Mo- nate. C.________ habe eine enge Bindung zur Familie und brauche für ihre Bedürfnisse den täglichen Kontakt. Dies stellt indes keine Besonder- heit für ein Kind ihres Alters dar und kann auch in einem geeigneten und

  • 14 - den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Sonderschulumfeld gewähr- leistet werden. Zwar beziehen sich die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Art. 45 SchlG, wonach Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit ange- passtem Lehrplan unterrichtet werden können. Ein solches Gutachten liegt jedoch einerseits nicht im Recht, andererseits ist auch der besondere För- derbedarf vorliegend nicht erwiesen – zumindest nicht durch die von den Beschwerdeführern beschriebenen Konzentrationsschwierigkeiten, den ihrer Ansicht nach speziellen Lerntyp oder den hohen Bewegungs- und Freiluftbedarf ihrer Tochter. Den Stundenplan nach eigenem Gutdünken zu gestalten ist indessen nicht der Sinn und Zweck von Art. 45 SchlG. 6.5.Abschliessend und der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch der Aspekt der Räumlichkeiten bzw. der Infrastruktur beleuchtet, über de- ren Eignung sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführer ebenfalls un- einig sind. Letztere bringen in ihrem Antrag vor, die Tochter brauche viel Bewegung und wenn sie sich bewegt habe, könne sie sich besser konzen- trieren sowie schneller und effizienter lernen. Deshalb würden sie regel- mässig die Pflichtfelder in die Natur verschieben, "beim Laufen mit den Hunden oder im Wald auf einer Bank" (Antrag, S. 8). Der Beschwerdegeg- ner hält im angefochtenen Entscheid (S. 2) fest, das Schulinspektorat habe festgestellt, die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Unterricht vor Ort und in einem eigens ausgewiesenen Schul- raum seien nicht gegeben. Dem widersprechen die Beschwerdeführer, das Schulinspektorat sei nicht vor Ort gewesen und habe keine Bestands- aufnahme gemacht. Sie würden in einem Haus mit Garten leben und die Bedürfnisse der Tochter würden an diversen Lernorten und der Natur ab- gedeckt (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführer gaben an, in E.________ im Schlafzimmer oder im Garten zu lernen und als Wochen- aufenthalter auch acht bis zwölf Mal pro Monat im Kanton N.________ in einer Zweitwohnung zu verweilen. Dem Beschwerdegegner ist zuzustim-

  • 15 - men, wenn er dem entgegnet, ein fest definierter Schulort sei unabdingbar (Stellungnahme vom 13. September 2021, S. 5 f.). 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei dem vorliegend beantragten Privatunterricht die Mehrheit der vorgesehenen Unterrichtspersonen – mit Ausnahme von H.________ und allenfalls der Schwester des Beschwer- deführers – die Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung nicht er- füllen. Zudem entspricht das vorgesehene Bildungsangebot nicht demje- nigen der öffentlichen Volksschule und der Lehrplan 21 wird nicht einge- halten. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung von Privatunterricht zu Recht abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG und Art. 12 SchulV i.V.m. Art. 57 SchlG für die Erteilung einer Bewilligung des Privatunterrichts nicht erfüllt. Mit dem beantragten Privat- unterricht wäre der Grundschulunterricht nicht ausreichend sichergestellt und damit der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunter- richt verletzt, da die Ausbildung der Tochter in einem solchen Masse ein- geschränkt würde, dass die Chancengleichheit – z.B. im Hinblick auf den von den Beschwerdeführern geplante Übertritt in die normale Oberstufe der Volksschule in I.________ (angefochtene Verfügung, S. 1; Replik, S.

  1. – nicht mehr gewahrt wäre, bzw. das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 146 I 20 E.4.2., BGE 130 I 352 E.3.2 BGE 129 I 35 E.7.3 m.w.H.). Folglich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht – auch mangels ge- eigneter Infrastruktur bei der Familie – die Bewilligung zur Führung von Privatunterricht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.-- gemäss Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den unterliegenden Be- schwerdeführern auferlegt. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis ob-
  • 16 - siegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.-- zusammenCHF1'871.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A.________ und B.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2021 58
Entscheidungsdatum
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026