VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 42
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 22. September 2020, 23:13 Uhr, fuhr A._____ mit dem Personenwa- gen GR B._____ auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart. In Da- vos Laret wurde er innerorts bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Radargerät der Kan- tonspolizei Graubünden erfasst, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 93 km/h, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h entspricht. A._____ wies zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits- übertretung folgende Einträge im Massnahmenregister auf: Verfügungs- datum Verfügende Behörde MassnahmeAblaufSchweregrad der Widerhand- lung 04.11.2004GRVerwarnung-leicht 13.07.2005GREntzug 1 Mt.12.11.2005leicht 28.06.2006GREntzug 4 Mte.11.09.2006schwer 31.01.2007GREntzug 12 Mte.11.04.2008schwer 11.06.2008GREntzug unbe- stimmte Zeit, mind. zwei Jahre, ab 30.08.2008 -schwer 27.09.2010GRWiederzulassung nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist (29.08.2010) 07.09.2010- 06.07.2011GREntzug für immer ab 06.10.2011 -mittel 29.09.2016GRWiederzulassung mit Auflagen nach fünf Jahren 05.10.2016- 15.05.2020GRVerwarnung-leicht
3 - 2.Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (SVA GR) eröffnete am 26. Oktober 2020 ein Administrativverfahren gegen A._____ und ge- währte ihm das rechtliche Gehör. Aufgrund der Eintragungen im Massnah- menregister entzog es A._____ den Führerausweis im Sinne einer super- provisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung. 3.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. November 2020 wurde A._____ in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. 4.Das SVA GR entzog A._____ mit Verfügung vom 14. Januar 2021 den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialka- tegorien für immer ab dem 27. Oktober 2020, wobei ein Gesuch um Auf- hebung dieser Massnahme frühestens nach Ablauf von fünf Jahren erfol- gen kann. Seinen Entscheid begründete das SVA GR damit, dass A._____ zweifellos als unverbesserlich bezeichnet werden müsse, weil er innerhalb von knapp vier Jahren seit Wiederzulassung zum motorisierten Strassen- verkehr erneut eine schwere Verkehrswiderhandlung begangen habe, und das mit bereits stark getrübtem automobilistischem Leumund. 5.Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2021 wies das De- partement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Entscheid vom 17. März 2021 ab. 6.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
4 - Graubünden. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und den Entzug des Führerausweises für sechs Monate ab dem
6 - herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Letzteres macht der Beschwerde- führer sinngemäss beim Thema der Verhältnismässigkeit (s. nachfolgend E.4) geltend, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte nicht auf das ver- kehrspsychologische Gutachten aus dem Jahre 2016 abstellen dürfen, sondern hätte ein neues Gutachten erstellen lassen müssen, was er denn auch subsidiär beantragt. 1.3.Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtli- chen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (vgl. BGE 133 II 331 E.4.2, 121 II 22 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.1, 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E.7.4.2). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen der- artigen Anspruch, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Be- rufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist, und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beru- fen (vgl. BGE 122 II 464 E.3b und c; Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.2, 6A.48/2002 vom 9. Oktober
7 - 2002 E.7.4.2 [nicht publ. in: BGE 129 II 82]; RÜTSCHE, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Vor Art. 16–17a Rz. 50 f.). Die Konventions-, Verfassungs- und Verfah- rensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind einzig und ausschliesslich auf den Warnentzug (mit Strafcharakter) anwendbar; hingegen sind sie auf den hier zur Diskussion stehenden Sicherungsentzug (mit Administrativ- /Vorsorgecharakter; aber ohne Straf-/Pönalcharakter) nicht übertragbar. Entsprechend sind die zentralen Grundsätze des Strafrechts und Strafpro- zessrechtes – wie im Besonderen hier der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung – gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerade nicht anwendbar, zumal der entzogene Führerausweis auch im zivilrecht- lichen Sinne (civil rights) nicht unbedingt zur Berufsausübung des Be- schwerdeführers notwendig war, da dieser weder als Berufschauffeur noch als Taxifahrer seinen beruflichen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 13 20 E.2b mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung). Damit besteht vorliegend auch kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Demgemäss kann ohne Rechtsnachteil für die Parteien auf eine mündliche Verhandlung laut Begehren des Beschwer- deführers verzichtet und das Verfahren – wie grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgesehen – schriftlich durchgeführt werden (vgl. Art. 44 VRG). 2.1.Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerde- führer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 18. November 2020 akzeptiert. Da die Verkehrsregelverletzung vom
25 km/h> 30 km/h> 35 km/hSchwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) (vgl. dazu BGE 133 II 331 E.3.1, 132 II 234 E.3, 126 II 196 E.2a, 124 II 97 E.2b und 2c, Urteil des Bundesgerichts 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.5). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid ledig- lich auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG und den Leumund verweise und aufgrund der schweren Verkehrswiderhandlung innerhalb von fünf Jahren nach
9 - Wiedererteilung des Führerausweises auf die Unverbesserlichkeit des Be- schwerdeführers schliesse. Mit Blick auf die angeordnete Massnahme, den Führerausweis 'für immer' zu entziehen, sei dies ungenügend. Insbe- sondere habe die Vorinstanz seine Vorbringen betreffend Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme nicht behandelt. 3.2.Der Beschwerdegegner äussert sich zu dieser Rüge nicht, sondern ver- weist auf Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides, wo er sich mit die- ser Rüge (betreffend die Amtsverfügung) befasst hat. Der Beschwerde- gegner hat dort auf Art. 22 VRG, subsidiär auf Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), und den Mindestanspruch auf Begründung etc., verwiesen. Der Betroffene solle dadurch in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidung zu beur- teilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz wei- terzuziehen. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechts- vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genüge, wenn ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde habe leiten lassen (u.a. Verweis auf BGE 141 III 28 E.3.2.4). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt würden, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Nor- men eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage sei. Der Beschwerdegegner war dementsprechend der An- sicht, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes den Beschwerde- führer in die Lage versetzt hätte, sich genaue Kenntnisse über die zum Erlass der Verfügung führenden Gründe zu verschaffen, dass die Begrün- dung alle entscheidrelevanten Umstände miteinbezogen habe und ersicht- lich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde habe leiten lassen. Dahingehend war für die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung ersichtlich. Eine allfällige,
10 - der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Januar 2021 anhaf- tende Verletzung betrachtete die Vorinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognitionsbefugnis als geheilt. 3.3.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegt nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal die Vorinstanz in Er- wägung 3a des angefochtenen Entscheids korrekt ausführt, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG keinen eigenständigen Gehalt aufweise und nur als Ver- weisungsnorm auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG auf- gefasst werden könne (so auch RÜTSCHE/D'AMICO, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], a.a.O., Art. 16d Rz. 59–61). Damit ist gemäss dem Kaskadensystem von Art. 16 ff. SVG zu verfahren, welches den rechtsanwendenden Behörden wenig Spielraum belässt. Die Vorin- stanz hat im Weiteren in Erwägung 3b des angefochtenen Entscheids über 2 ½ Seiten ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen sie auf die Unver- besserlichkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ge- schlossen hat, mit der zwingenden Folge eines Führerausweisentzugs für immer. Eine zentrale Rolle spielte dabei das verkehrspsychologische Gut- achten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 2. Septem- ber 2016, in welchem die charakterliche Fahreignung des Beschwerdefüh- rers aus verkehrspsychologischer Sicht im damaligen Moment unter Auf- lagen als gegeben erachtet wurde, gleichzeitig jedoch deutlich gemacht wurde, dass eine allfällige weitere schwere Widerhandlung im Strassen- verkehr bedeute, dass der Beschwerdeführer sich nicht gemäss seinem Vorsatz verhalten könne und ihm dann die Fahreignung aus verkehrspsy- chologischer Sicht abzusprechen sei. Diese klare Ansage der PDGR lässt den anwendenden Behörden bei dem vorliegenden, ganz und gar nicht komplexen Sachverhalt nur noch einen sehr beschränkten Entscheidungs- spielraum bei der Rechtsanwendung zu. Dies umso mehr noch, als der Beschwerdeführer seit Wiedererteilung des schon einmal für immer ent-
11 - zogenen Führerausweises (2011) im Mai 2020 wegen einer Geschwindig- keitsübertretung innerorts auch schon hat verwarnt werden müssen (vgl. Bg-act. I/18). Wie bereits in früheren Entscheiden gesehen, entspricht die Rechtsanwendung des Kaskadensystems eher einer logischen Operation (wenn x und y, dann z), womit der Bundesgesetzgeber bewusst den Er- messensspielraum der rechtsanwendenden Behörden hat begrenzen (wenn nicht gar ausschalten) wollen. Aufgrund des Gesagten ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegrün- det ist. 4.1.Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Verhältnismässigkeit des ver- fügten Führerausweisentzuges vor, dass dieser für ihn den Verlust seiner Arbeitsstelle und damit Arbeitslosigkeit nach sich ziehen würde. Diese Be- hauptung unterlegt er mit einem Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin (s. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 = Bg-act. II/1). Weiter würde der Entzug des Führerausweises die Kontaktmöglichkeiten mit seiner klei- nen Tochter stark einschränken und schliesslich die Betreuung seines be- einträchtigten Bruders verunmöglichen (s. Bestätigungsschreiben eines Elternteils des Beschwerdeführers, Bf-act. 4 = Bg-act. II/1). Die Geschwin- digkeitsübertretung sei einer Unachtsamkeit geschuldet, verstärkt durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer diese Strecke bei früheren Fahrten als 80er-Strecke bekannt gewesen sei. Zur Zeit der Geschwindig- keitsübertretung sei weder Verkehr noch Mensch und Tiere zugegen ge- wesen, habe also keine Gefahrensituation bestanden. Mit einem Füh- rerausweis für immer werde er überproportional und nicht rechtmässig be- straft. Sein letzter Führerausweisentzug datiere aus dem Jahr 2011, also mehr als neun Jahre zurück. Das Bild des unverbesserlichen, renitenten Wiederholungstäters, für den die Bestimmung von Art. 16d Abs. 3 SVG geschaffen worden sei, treffe nicht zu. Ein Ausweisentzug für immer sei nicht erforderlich für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, habe sich
12 - der Beschwerdeführer doch in den letzten neun Jahren – abgesehen von einer leichten Widerhandlung (Anmerkung des Gerichts: und eben dieser schweren Widerhandlung hier) – nichts zu Schulden kommen lassen; sein automobilistischer Leumund sei einzig durch Verfehlungen im jungen Er- wachsenenalter getrübt. Wie bereits ausgeführt, sei der verfügte Ausweis- entzug auch nicht zumutbar. 4.2.Die Vorinstanz verweist dazu auf die Bemerkung im verkehrspsychologi- schen Gutachten aus dem Jahre 2016, in welchem dem Beschwerdefüh- rer trotz gewisser Zweifel an seiner charakterlichen Eignung der Führer- ausweis wiedererteilt wurde, allerdings unter Hinweis darauf, dass eine erneute schwere Widerhandlung gegen das SVG belege, dass die charak- terliche Eignung für das Führen eines Motorfahrzeuges im Strassenver- kehr nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht notwendig, ein aktuelles Gutachten einzuholen. Die Verhältnismässigkeit sei ohne Weiteres gegeben. 4.3.Das Gericht schliesst sich der Argumentation des Beschwerdegegners an. Bei der Anwendung von Art. 16d Abs. 3 SVG ist gesetzlich nicht vorgese- hen, zwingend ein aktuelles Gutachten einzuholen. Ausserdem befasst sich das Gutachten aus dem Jahre 2016 auch mit einem Ausblick in die Zukunft, nämlich, dass eine erneute schwere Widerhandlung den Tatbe- weis der Unverbesserlichkeit erbringe. Diese Folge ist nun eingetreten und die Vorinstanzen haben damit korrekterweise Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG angewendet, welcher unter Verweis auf Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG den Führerausweis 'für immer' entzieht, wenn dieser in den vorausgegangenen fünf Jahren für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war. Die Vorinstanz weist auch richtiger- weise darauf hin, dass der vorliegende Fall des Beschwerdeführers sogar noch eine Kaskadenstufe höher liege, indem bei ihm der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG 'für immer', also mindestens für fünf Jahre,
13 - entzogen war. Wichtig erscheint hier der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Ausweis 'entzogen war', was nicht gleichbedeutend ist, mit 'entzogen wurde'. Der zeitliche Anknüpfungspunkt erfolgt also bei Entzugsende und nicht bei Anordnung der Sanktion. In diesem Kaskadensystem gibt es – wie bereits in früheren Fällen gesehen – wenig Spielraum für eine Verhält- nismässigkeitsprüfung, so auch hier nicht. Jedenfalls fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise seine Arbeitsstelle verliert, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er zwar in seiner aktuellen Anstel- lung, aber nicht in seinem Beruf, auf den Führerausweis angewiesen ist. Dass er zu seiner Tochter und seinem Bruder ohne Führerausweis nur noch eingeschränkt Kontakt haben kann, stellt auch keinen ausreichenden Grund dar, die Sanktion abzuschwächen, und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. 5.Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die Absichten des Bun- desrates, das strenge Massnahmenpaket der 'Via sicura' dahingehend zu lockern, dass keine unnötigen Härtefälle entstehen. Diese Rüge kann vor- liegend nicht beachtet werden, weil die Behörden und auch das Gericht die ihnen vorgetragenen Sachverhalte nach dem aktuell in Kraft stehen- den Recht und nicht nach künftigem Recht zu beurteilen haben. 6.Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer als Folge der unbestritte- nen schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in Anwen- dung des Kaskadensystems und unter Berücksichtigung des verkehrs- psychologischen Gutachtens korrekt als 'unverbesserliche Person' einge- stuft und dessen Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG für immer entzogen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rech- tens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen als un- begründet erwiesenen Beschwerde vom 3. Mai 2021 führt.
14 - 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.00 (bei Führerausweisent- zug) festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Be- schwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in sei- nem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF333.-- zusammenCHF1'833.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]