§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 37
3 - 3.Am 8. April 2021 stellte A._____ bei den PDGR das Gesuch um Entlas- sung. Mit Schreiben vom 9. April 2021 lehnte diese das Entlassungsge- such von A._____ aufgrund medizinisch indizierter Fortsetzung der statio- nären psychiatrischen Behandlung ab. Gegen den ablehnenden Entscheid der PDGR reichte A._____ in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kan- tons D._____ Beschwerde ein. 4.Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, erübrigte es sich im vorliegenden Verfahren, die Klage den PDGR (nachfolgend Beklagte) zur Stellung- nahme zugehen zu lassen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a – c i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Staats- haftung (Staatshaftungsgesetz, SHG; BR 170.050), unterstehen der Kan- ton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen), die Organe der Gemeinwesen resp. Behörden und die in ihrem Dienst stehen- den Personen bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit dem SHG. Nach Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaf- tungsgesetz. Die PDGR sind eine selbständige Anstalt des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit Sitz in C._____ und die Klinik E._____ der PDGR gilt als öffentliches psychiatrisches Spital (Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die För- derung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebe- dürftigen Personen [Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000]). Damit sind die PDGR nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts in haftungsrechtlicher Hinsicht als selbständige Anstalt (Gemeinwesen) i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG von der Staatshaftung erfasst. Das angeru- fene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Be-
4 - urteilung der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüg- lich der Formerfordernisse an Rechtsschriften; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) anwendbar. Die Staatshaftungsklage vom
5 - lichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Ver- handlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (vgl. dazu Ur- teil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 11 vom 15. März 2019 E.2; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behör- den und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten vom 29. Oktober 1944; Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvor- schriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Un- tersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Im Klageverfahren gilt damit die Dispositionsmaxime, d.h. es obliegt in erster Linie dem Kläger, seine An- sprüche darzulegen und aufzuzeigen, gestützt auf welche Haftungsgrund- lagen ihm diese zustehen; weiter hat er die Widerrechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Schadens nachzuweisen. Die Parteien trifft demnach im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begrün- dungs- und Substantiierungspflicht (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Es liegt somit nicht am Gericht, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. dazu auch JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 81 – 86 Rz. 20 ff.; MERKER, Die verwal- tungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Ver- waltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104). Die Beweislast für haf- tungsbegründende Tatsachen liegt beim Kläger (siehe dazu PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 7 Rz. 158 f.; BGE 128 III 271 E.2a/aa). Dem Be-
6 - klagten steht der Gegenbeweis sowie die üblichen Einreden (z.B. Ver- jährungseinrede) offen. 4.Vorliegend beantragt der Kläger mit Eingabe vom 21. April 2021 Schaden- ersatz von täglich "50'000" für die (angeblich) unrechtmässige fürsorgeri- sche Unterbringung in den PDGR vom 6. bis 12. April 2021. Der Kläger weist dabei die Haftungsvoraussetzungen, auf welche er seine Klage stützt, nicht nach, er adressiert sie nicht einmal. Er legt weder seine An- sprüche dar noch zeigt er auf, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihm diese zustünden. Im Weiteren weist er auch die (angebliche) Wider- rechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Scha- dens nicht nach. Den mangelhaften Nachweis der Haftungsgrundlagen hat vorliegend alleine der Kläger zu vertreten (s. Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb er auch die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB zu tragen hat. Da das Fehlen der Haftungsgrundlagen bereits zur Abweisung der Klage führt, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Somit erü- brigte sich auch das Einholen einer Klageantwort. 5.Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 143 I 330 E.3, 122 I 271 E.2a). Der Kläger hat keinen Antrag um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Selbst wenn ein sol- cher gestellt worden wäre, müsste dieser jedoch aufgrund der offensicht- lichen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen werden. 6.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des
7 - Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsge- bühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Kläger auferlegt. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht, da die Beklagte überdies im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen hatte, vorlie- gend kein Anlass, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. zur Qualifikation einer Staatshaftung als amtlicher Wirkungskreis des Gemeinwesens in einem Verfahren vor Bundesgericht: Urteil des Bun- desgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.5.3). 7.Zur Rechtsmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fun- giert und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erst- instanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- recht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung zur Teilrevision des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG/Gebietsreform, Heft Nr. 7/2015 – 2016, S. 373]; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; vgl. VGU U 15 91 vom