§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 37

  1. Kammer EinzelrichterAudétat AktuarinMaurer URTEIL vom 23. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Kläger gegen Psychiatrische Dienste Graubünden, Beklagte betreffend Staatshaftung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 8. April 2021 liess A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine E-Mail mit diversen Anträgen zugehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Eingabe am
  1. April 2021 wegen Formmängeln und (mutmasslich) mangelnder Zustän- digkeit ebenfalls per E-Mail zurück. Gleichentags antwortete A._____ er- neut mit einer E-Mail, welche das Verwaltungsgericht unbeantwortet liess. 2.A._____ (nachfolgend Kläger) reichte am 21. April 2021 beim Verwal- tungsgericht eine Staatshaftungsklage ein und verlangte Schadenersatz für seine (angeblich) rechtswidrig erfolgte fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Höhe von "50'000" pro Tag für die Dauer vom 6. bis 12. April 2021 mit Nachklagevorbehalt, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Zur Begründung verwies er auf die beigelegte Anordnung des Arztes des Kantonsspitals D._____ und seine (mittlerweile unterzeichnete) Ein- gabe vom 8. April 2021; dort verlangte der Kläger neben dem Schadener- satz die unverzügliche Auflösung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und die Wiederherstellung seiner Bewegungsfreiheit. Aus der ärztlichen Anordnung vom 6. April 2021 geht hervor, dass der Patient am 28. März 2021 per FU in die Klinik B._____ zugewiesen wurde, von wo aus er vor der geplanten Verlegung nach C._____ entflohen sei, angeblich, weil er in der Klinik B._____ keine Medikamente und kein Essen erhalten habe so- wie auf dem Boden habe schlafen müssen. Beim Patienten wurde nach seiner Aufgreifung im Kantonsspital D._____ eine (bekannte) paranoide Schizophrenie festgestellt, aktuell mit Wahnvorstellungen, Renitenz und geringer Nahrungszuführung sowie damit einhergehender Selbstgefähr- dung, so dass die FU in die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik E._____ in C._____, verfügt wurde.
  • 3 - 3.Am 8. April 2021 stellte A._____ bei den PDGR das Gesuch um Entlas- sung. Mit Schreiben vom 9. April 2021 lehnte diese das Entlassungsge- such von A._____ aufgrund medizinisch indizierter Fortsetzung der statio- nären psychiatrischen Behandlung ab. Gegen den ablehnenden Entscheid der PDGR reichte A._____ in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kan- tons D._____ Beschwerde ein. 4.Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, erübrigte es sich im vorliegenden Verfahren, die Klage den PDGR (nachfolgend Beklagte) zur Stellung- nahme zugehen zu lassen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a – c i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Staats- haftung (Staatshaftungsgesetz, SHG; BR 170.050), unterstehen der Kan- ton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen), die Organe der Gemeinwesen resp. Behörden und die in ihrem Dienst stehen- den Personen bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit dem SHG. Nach Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaf- tungsgesetz. Die PDGR sind eine selbständige Anstalt des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit Sitz in C._____ und die Klinik E._____ der PDGR gilt als öffentliches psychiatrisches Spital (Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die För- derung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebe- dürftigen Personen [Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000]). Damit sind die PDGR nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts in haftungsrechtlicher Hinsicht als selbständige Anstalt (Gemeinwesen) i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG von der Staatshaftung erfasst. Das angeru- fene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Be-

  • 4 - urteilung der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüg- lich der Formerfordernisse an Rechtsschriften; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) anwendbar. Die Staatshaftungsklage vom

  1. April 2021 erfüllt diese Formerfordernisse: Die Klageschrift beinhaltet klare Rechtsbegehren (ausser der Währung des Schadenersatzes), so dass daraus hervorgeht, was der Kläger anbegehrt. Die übrigen Prozess- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. Art. 50 VRG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit, soweit sie die Staatshaftung betrifft, grundsätzlich einzutreten. Soweit der Kläger jedoch die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangt, kann darauf mangels Zustän- digkeit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Ein- führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). 2.Nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sowie Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Der vorliegende Entscheid wird in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist. 3.Nach Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden verwaltungsgericht-
  • 5 - lichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Ver- handlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (vgl. dazu Ur- teil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 11 vom 15. März 2019 E.2; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behör- den und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten vom 29. Oktober 1944; Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvor- schriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Un- tersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Im Klageverfahren gilt damit die Dispositionsmaxime, d.h. es obliegt in erster Linie dem Kläger, seine An- sprüche darzulegen und aufzuzeigen, gestützt auf welche Haftungsgrund- lagen ihm diese zustehen; weiter hat er die Widerrechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Schadens nachzuweisen. Die Parteien trifft demnach im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begrün- dungs- und Substantiierungspflicht (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Es liegt somit nicht am Gericht, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. dazu auch JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 81 – 86 Rz. 20 ff.; MERKER, Die verwal- tungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Ver- waltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104). Die Beweislast für haf- tungsbegründende Tatsachen liegt beim Kläger (siehe dazu PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 7 Rz. 158 f.; BGE 128 III 271 E.2a/aa). Dem Be-

  • 6 - klagten steht der Gegenbeweis sowie die üblichen Einreden (z.B. Ver- jährungseinrede) offen. 4.Vorliegend beantragt der Kläger mit Eingabe vom 21. April 2021 Schaden- ersatz von täglich "50'000" für die (angeblich) unrechtmässige fürsorgeri- sche Unterbringung in den PDGR vom 6. bis 12. April 2021. Der Kläger weist dabei die Haftungsvoraussetzungen, auf welche er seine Klage stützt, nicht nach, er adressiert sie nicht einmal. Er legt weder seine An- sprüche dar noch zeigt er auf, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihm diese zustünden. Im Weiteren weist er auch die (angebliche) Wider- rechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Scha- dens nicht nach. Den mangelhaften Nachweis der Haftungsgrundlagen hat vorliegend alleine der Kläger zu vertreten (s. Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb er auch die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB zu tragen hat. Da das Fehlen der Haftungsgrundlagen bereits zur Abweisung der Klage führt, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Somit erü- brigte sich auch das Einholen einer Klageantwort. 5.Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 143 I 330 E.3, 122 I 271 E.2a). Der Kläger hat keinen Antrag um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Selbst wenn ein sol- cher gestellt worden wäre, müsste dieser jedoch aufgrund der offensicht- lichen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen werden. 6.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des

  • 7 - Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsge- bühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Kläger auferlegt. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht, da die Beklagte überdies im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen hatte, vorlie- gend kein Anlass, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. zur Qualifikation einer Staatshaftung als amtlicher Wirkungskreis des Gemeinwesens in einem Verfahren vor Bundesgericht: Urteil des Bun- desgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.5.3). 7.Zur Rechtsmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fun- giert und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erst- instanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- recht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung zur Teilrevision des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG/Gebietsreform, Heft Nr. 7/2015 – 2016, S. 373]; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; vgl. VGU U 15 91 vom

  1. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht absch-
  • 8 - liessend und es können auch öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunterfallen, falls sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haftung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTI- GER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
  1. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaftung infolge fehler- hafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252 E.1.5 und Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Be- schwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Nach Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abtei- lung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entschei- dung liegt, im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dement- sprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öf- fentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zu- sammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzugs der Rechtsmittelweg an das Kan- tonsgericht Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis ei- ner "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist). III. Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • 9 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF212.00 zusammenCHF712.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Verfügung ZK2 21 22 vom 9. Juni 2021 hat das Kantonsgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.]

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Entscheidungsdatum
23.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026