VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 33
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 26. März 2021 erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Klägerin) Klage gegen das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), das Bundeshaus und alle Mitglieder des Bunderates sowie das Pa- rlamentsgebäude und alle Mitglieder des National- und Ständerates. Sie forderte darin sinngemäss Schadensersatz für die erlittenen Umsatzein- bussen aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Co- vid-19); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Sie reichte ihre Klage beim Internationalen Seegerichtshof, beim Kantons- gericht von Graubünden, beim Schweizerischen Bundesgericht sowie beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.Mit Schreiben vom 7. April 2021 leitete das Kantonsgericht von Graubün- den die Klage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden weiter. 3.Am 12. April 2021 informierte der Instruktionsrichter die Klägerin per Ein- schreiben darüber, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genüge. Das DVS könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht ins Recht gefasst werden. Die Klage müsse sich daher gegen den Kanton Graubünden richten. Zudem sei eine Klage gegen den Bund oder dessen Organe vor einem kantonalen Gericht nicht möglich. Der Klägerin wurde eine Frist bis zum 23. April 2021 gewährt, um ihre Eingabe entsprechend abzuändern bzw. zu verbessern. Gleichzeitig wurde von ihr die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00, ebenfalls bis am 23. April 2021, verlangt. Erfolge die Verbesserung der Rechtsschrift und/oder die Leistung des Kostenvorschusses nicht fristgemäss, werde auf die Klage nicht eingetreten. 4.Das Schreiben wurde nicht innert Frist (20. April 2021) abgeholt und ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgesendet. Bis am
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6 - Heft Nr. 7/2015 - 2016, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Ent- scheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunter fal- len, sofern sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haf- tung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaf- tung infolge fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252 und Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2000 vom 22. März 2001 E.3b). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaf- tung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterlie- gen (Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Gemäss Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Ab- teilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entschei- dung liegt und im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dement- sprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öf- fentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zu- sammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzuges der Rechtsmittelweg an das Kan- tonsgericht von Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis ei- ner "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist).
7 - 5.2.1.Die Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) setzt in ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraus (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, verbleibt allerdings die Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG setzt einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Eine Ausnahme davon besteht gemäss Art. 85 Abs. 2 BGG lediglich, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 5.2.2.Vorliegend hat die Klägerin ihre Staatshaftungsklage nicht beziffert. Sie bringt allerdings vor, dass sie für das Geschäftsjahr 2020 mit einem Brut- toumsatz von mindestens CHF 780'000.00 gerechnet habe. Die Um- satzeinbussen durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) dürften daher die erforderlichen Streitwerte für die Berufung bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von CHF 10'000.00 bzw. CHF 30'000.00 erreichen. Der Streitwert wird folglich auf mehr als CHF 30'000.00 festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]