VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 33

  1. Kammer EinzelrichterAudétat Aktuar ad hocBrunner URTEIL vom 28. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Klägerin gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beklagter und Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern, Beklage betreffend Staatshaftung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 26. März 2021 erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Klägerin) Klage gegen das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), das Bundeshaus und alle Mitglieder des Bunderates sowie das Pa- rlamentsgebäude und alle Mitglieder des National- und Ständerates. Sie forderte darin sinngemäss Schadensersatz für die erlittenen Umsatzein- bussen aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Co- vid-19); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Sie reichte ihre Klage beim Internationalen Seegerichtshof, beim Kantons- gericht von Graubünden, beim Schweizerischen Bundesgericht sowie beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.Mit Schreiben vom 7. April 2021 leitete das Kantonsgericht von Graubün- den die Klage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden weiter. 3.Am 12. April 2021 informierte der Instruktionsrichter die Klägerin per Ein- schreiben darüber, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genüge. Das DVS könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht ins Recht gefasst werden. Die Klage müsse sich daher gegen den Kanton Graubünden richten. Zudem sei eine Klage gegen den Bund oder dessen Organe vor einem kantonalen Gericht nicht möglich. Der Klägerin wurde eine Frist bis zum 23. April 2021 gewährt, um ihre Eingabe entsprechend abzuändern bzw. zu verbessern. Gleichzeitig wurde von ihr die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00, ebenfalls bis am 23. April 2021, verlangt. Erfolge die Verbesserung der Rechtsschrift und/oder die Leistung des Kostenvorschusses nicht fristgemäss, werde auf die Klage nicht eingetreten. 4.Das Schreiben wurde nicht innert Frist (20. April 2021) abgeholt und ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgesendet. Bis am

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  1. April 2021 (und auch bis zum Urteilsdatum) konnte kein Eingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Staats- haftungsklage vom 26. März 2021 handelt es sich – wie in den nachste- henden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erfor- derlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz entscheidet. 2.1. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügun- gen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die be- troffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zuge- stellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zu- gestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustel- lung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfü-
  • 4 - gung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Partei ist mithin verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.3.3 m.H.). 2.2. Die Klägerin hat vorliegend am 26. März 2021 eine Staatshaftungsklage bei verschiedenen Gerichten eingereicht, womit ein Prozessrechtsverhält- nis begründet wurde. Es liegt auf der Hand, dass sie im nachfolgenden Zeitraum mit entsprechenden Schreiben rechnen musste und sie verpflich- tet war, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden kön- nen. Die Verfügung vom 12. April 2020 gilt daher gemäss Zustellfiktion am
  1. April 2020 als zugestellt. 3.1.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor- schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kos- tenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in an- gemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts
  • 5 - 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. Septem- ber 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Klage infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 3.2.Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Klägerin mit prozess- leitender Verfügung vom 12. April 2021 unter Androhung von Säumnisfol- gen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 bis spätestens am 23. April 2021 auf. Dieses Schreiben wurde am 12. April 2021 per Einschreiben an die Klägerin versandt und nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt das Schreiben allerdings am
  1. April 2021 als zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Klage vom
  2. März / 7. April 2021 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzu- treten. 4.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel von der Klägerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. 5.1.Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fun- giert und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht von Graubünden besteht, soweit es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zi- vilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)/Gebietsreform
  • 6 - Heft Nr. 7/2015 - 2016, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Ent- scheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunter fal- len, sofern sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haf- tung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaf- tung infolge fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252 und Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2000 vom 22. März 2001 E.3b). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaf- tung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterlie- gen (Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Gemäss Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Ab- teilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entschei- dung liegt und im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dement- sprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öf- fentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zu- sammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzuges der Rechtsmittelweg an das Kan- tonsgericht von Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis ei- ner "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist).

  • 7 - 5.2.1.Die Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) setzt in ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraus (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, verbleibt allerdings die Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG setzt einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Eine Ausnahme davon besteht gemäss Art. 85 Abs. 2 BGG lediglich, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 5.2.2.Vorliegend hat die Klägerin ihre Staatshaftungsklage nicht beziffert. Sie bringt allerdings vor, dass sie für das Geschäftsjahr 2020 mit einem Brut- toumsatz von mindestens CHF 780'000.00 gerechnet habe. Die Um- satzeinbussen durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) dürften daher die erforderlichen Streitwerte für die Berufung bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von CHF 10'000.00 bzw. CHF 30'000.00 erreichen. Der Streitwert wird folglich auf mehr als CHF 30'000.00 festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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