VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 19

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und von Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 16. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Führerausweisentzug
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 22. Oktober 2020 meldete Dr. med. B._____ dem Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden, dass A._____ die medizinischen Mindes- tanforderungen betreffend Fahreignung nicht mehr erfülle. Als Kurzbe- gründung gab er kognitive Defizite und eine demenzielle Entwicklung an. Das Strassenverkehrsamt setzte A._____ am 28. Oktober 2020 darüber in Kenntnis und bat ihn seinen Führerausweises zusammen mit einer Ver- zichtserklärung innerhalb den nächsten zwanzig Tagen einzureichen. Falls er nicht auf den Führerausweis verzichten wolle, habe er dies innert der gleichen Frist dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen, worauf eine be- schwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen werde. 2.Am 23. November 2020 teilte A._____ dem Strassenverkehrsamt mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Er verlange einerseits eine Begründung und andererseits sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. 3.Mit Schreiben vom 27. November 2020 informierte das Strassenverkehrs- amt A., dass gegen ihn eine administrative Untersuchung durchge- führt werde. Begründend führte es auf, dass gestützt auf die Aktenlage ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung bestehen, weshalb der Füh- rerausweis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich entzogen werde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben gewährte das Stras- senverkehrsamt A. das rechtliche Gehör und Akteneinsicht. 4.Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 7. Dezember 2020 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Ausser- dem wurde A._____ verpflichtet, sich verkehrsmedizinisch bei einer Ärztin oder einem Arzt der Stufe 3 oder 4 untersuchen zu lassen. In der gleichen Verfügung wurde A._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kosten

  • 3 - für die Untersuchung und Erstellen des Gutachtens zu seinen Lasten ge- hen würden. 5.Gegen die soeben genannte Verfügung erhob A._____ am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit Graubünden (DJSG) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2021. Er argumentierte im Wesentlichen damit, dass nach wie vor keine Begründung für den Entzug des Führerausweises vorliege. Er habe Anspruch auf Akteneinsicht und Begründung. Er sei zudem nicht bereit, auf eigene Kosten seine Fahreignung durch eine Ärztin oder Arzt der Stufe 3 oder 4 begutachten zu lassen. Für die Zeit des Beschwerde- verfahrens verzichte er auf das Führen eines Fahrzeuges, weshalb er der Beschwerde seinen Führerausweis beigelegt habe. 6.Mit Departementsverfügung vom 4. März 2021 wies das DJSG die Be- schwerde ab. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. März 2021 (Poststempel) verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Januar 2021 und der De- partementsverfügung vom 4. März 2021 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das Beschwerde- und das Verwaltungsgerichtsverfahren. Formell rügte er, dass er erst am 8. März 2021 von der Departementsver- fügung Kenntnis erhalten habe, da er bis am Montag abwesend war und für den Empfang der Sendung keine Unterschrift leisten musste. Deshalb beginne die Beschwerdefrist erst am 8. März 2021 zu laufen. Darüber hin- aus gelte nicht die 10-tägige Beschwerdefrist, sondern die ordentliche Frist von 30 Tagen. Materiell begründete er seine Beschwerde sinngemäss da- mit, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht ausreichend begründet sei. Es fehle an einer Beantwortung, inwiefern ein Zusammen- hang zwischen dem Ergebnis des Trail Making Tests und seiner Fahreig-

  • 4 - nung bestehe. Ausserdem habe er ein Anrecht darauf, zu erfahren, ge- stützt auf welchen Angaben der Arzt zu der fremdanamnestischen Dia- gnose der Demenz gekommen sei. Zudem seien die verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen nicht im Detail bewiesen. Ferner bezeichnete er die auferlegte Staatsgebühr als willkürlich. Zudem verlangt er Auskunft über die Zusammenstellung der Gebühren für Ausfertigungen und Mittei- lungen in der Departementsverfügung. 8.Mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 beantragte das DJSG (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Begrün- den verwies es auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich Einhaltung der Beschwerdefrist hielte das DJSG fest, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 mitgeteilt worden sei. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handle es sich zudem um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage be- trage. 9.Mit Replik vom 21. April 2021 (Poststempel) hielte der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dazu reichte er einen Bericht und ein Anamne- seformular ein, welche am 25. März 2021 von Dr. med. C._____ ausge- stellt wurden. Gemäss diesem Bericht und dem Anamneseformular ver- füge der Beschwerdeführer über die erforderliche Fahreignung. 10.Die Beschwerdegegnerin führte duplicando am 29. April 2021 an, dass der am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingereichte Untersuchungs- befund nicht anerkannt werde könne, weil Dr. med. C._____ ein Arzt der Stufe 2 sei und deshalb keine Fahreignungsabklärungen der Stufe 3 oder 4 durchführen dürfe.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung vom 4. März 2021 wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von kantonalen Departe- menten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden kön- nen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 4. März 2021, mit welcher die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2021 abgelehnt wurde, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat der Departementsverfügung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb er zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die prozessuale Frage, ob die ge- setzliche Beschwerdefrist gewahrt wurde. 2.1.Die Beschwerdefristen werden in Art. 52 VRG geregelt. Darin ist bestimmt, dass eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des an- gefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist (Abs. 1). Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt hingegen zehn Tage (Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde- frist 30 Tage i. S. v. Art. 52 Abs. 1 VRG betrage, da weder eine verfah- rensleitende Anordnung noch eine vorsorgliche Massnahme vorliege. Die- ser Ansicht ist nicht zuzustimmen, da es sich gemäss bundesgerichtlicher

  • 6 - Rechtsprechung beim vorsorglichen Führerausweisentzug sowie bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Mass- nahme handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.1.2 m. w. H.). Die Beschwerdefrist dauert im vorliegenden Fall i. S. v. Art. 52 Abs. 2 VRG folglich 10 Tage. 2.2.Um zu überprüfen, ob die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend eingehal- ten wurde, ist der Eröffnungszeitpunkt der Departementsverfügung mass- gebend. Ausgangspunkt ist also der Moment, in dem die per A-Post Plus versandte und hier angefochtene Departementsverfügung als zugestellt und somit als eröffnet gilt. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt worden sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nur wenn besondere Zustellungs- vorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Macht- bereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E.3.2.2; 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E.3.1). Bei der Versandmethode A-Post-Plus ermöglicht die elektronische Sendungsverfolgung «Track&Trace» der Post CH AG, den Status der Sendung von der Überg- abe an die Post CH AG bis zum Eintreffen im Empfangsbereich der emp- fangenden Person im Internet einzusehen. Im Unterschied zu den einge- schriebenen Briefpostsendungen wird jedoch der Brief direkt in den Brief- kasten oder das Postfach gelegt, ohne dass die empfangende Person eine Quittung unterschreiben muss. Es erfolgt jedoch ein entsprechender Ein- trag im Erfassungssystem. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist der Track&Trace-Auszug nicht direkt das Eintreffen der Sendung. Im Sinne eines Indizes lässt sich indes aus diesem Eintrag darauf schlies- sen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der emp- fangenden Person gelegt wurde (BGE 142 III 599 E.2.2). Für das Zustellen einer Departementsverfügung besteht keine Vorschrift, die eine bestimmte Form für die Zustellung vorsieht. Der Versand mit

  • 7 - A-Post-Plus ist deshalb rechtmässig erfolgt. Gemäss elektronischer Sen- dungsverfolgung Track&Trace ist die Verfügung am 5. März 2021 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen worden und damit in des- sen Machtbereich gelangt (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Der Beschwerdeführer führt dagegen auf, dass er erst am 8. März 2021 wieder zu Hause war und deshalb die Frist erst ab diesem Tag zu laufen beginne. Damit bringt er mit anderen Worten nicht vor, dass die Verfügung erst ab dem 8. März 2021 in seinen Machtbereich gelangt ist, sondern dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch ihn erst am 8. März 2021 erfolgte. Da- mit die Departementsverfügung als ordnungsgemäss zugestellt gilt, braucht es jedoch keine tatsächliche Kenntnisnahme. Für den Beginn des Fristenlaufs genügt es, dass die die Sendung mit Zustellung am 5. März 2021 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist und damit gerechnet werden kann, dass die Verfügung vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen werden kann. Die Frist beginnt am folgenden Tag nach der Zustellung, also am 6. März 2021, zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Die Frist endet i. S. v. Art. 52 Abs. 2 VRG nach 10 Tagen, also am 15. März 2021. Mit Beschwerdeeingang am selbigen Tag ist die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall eingehalten. Auf die frist- und zudem formgerechte Beschwerde beim sachlich zuständigen Verwal- tungsgericht ist deshalb einzutreten. 3.Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Anspruch auf Akteneinsicht und auf Begründung. Beide Garantien sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs und es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3.1.Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleis- tete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstel- lung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig ge-

  • 8 - schütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1003). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung. Der Anspruch der am Verfahren beteiligten Person auf Akteneinsicht wird in Art. 17 VRG statuiert. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Ent- scheids in der betreffenden Sache zu bilden (BGE 132 V 387 E.3.1). Wei- ter garantiert Art. 22 Abs. 1 VRG die Begründungspflicht für kantonale Behörden. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass die betroffene Person wissen soll, warum eine Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde darf sich jedoch auf die für den Entscheid wesentliche Gesichtspunkte beschränke, sie ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern (zum Ganzen BGE 142 II 49 E.9.2; 141 III 28 E.3.2.4; 140 II 262 E.6.2., je mit Hinweisen). 3.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er einen Anspruch auf Aktenein- sicht und Begründung habe. Er argumentiert sinngemäss damit, dass er ein Anrecht darauf hat, zu erfahren welche Person beim Arzt Angaben ge- macht hat, die zu der Diagnose «fremdanamnestische Demenz» geführt habe. Ausserdem sei in der Verfügung des Strassenverkehrsamts unzu- reichend begründet worden, inwiefern das Ergebnis des Trail Making Test
  • 9 - zum Schluss führe, dass die Fahreignung beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei. 3.3.Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts, weil das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 27. No- vember 2020 alle beim Strassenverkehrsamt liegenden Akten zugestellt habe. Darüber hinaus habe das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 7. Januar 2021 alle entscheidrelevanten Umstände mit einbezogen. Aus der obengenannten Verfügung sei ersichtlich, von welchen Überle- gungen sich das Strassenverkehrsamt leiten liess. 3.4.Sämtliche Akten, welche das Strassenverkehrsamt dem Entscheid des vorsorglichen Entzugs und zur Anordnung einer Fahreignungsprüfung zu- grunde legte, wurden dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 zu- gestellt. Es liegt deshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle wissen, «wer beim Arzt Angaben gemacht habe», fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer bei seinem Arzt seinen Anspruch auf Auskunft über die Krankengeschichte gestützt auf das Datenschutzgesetz geltend machen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Departementsverfügung vom 5. März 2021 festhält, ist das Strassenverkehrsamt als erstverfü- gende Instanz auf eine speditive Erledigung seiner Arbeitsbelastung an- gewiesen und es kann von ihm daher im Rahmen der Entscheidbegrün- dung nicht verlangt werden, sich einlässlich mit den Argumenten des Be- schwerdeführers auseinandersetzen. Es genügt, wenn es nur jene Gründe nennt und aufführt, welche für seinen Entscheid von tragender Bedeutung sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2015 22 vom 19. Mai 2015 E.6c). Aus der Verfügung vom 7. Januar 2021 geht direkt hervor, dass die Hinweise von Dr. med. B._____ beim Strassenverkehrsamt zu Bedenken bezüglich der Fahreignung geführt ha-

  • 10 - ben und deshalb einen vorsorglichen Entzug und eine Abklärung der Fahr- eignung angeordnet werde. Das Strassenverkehrsamt ist folglich seiner Begründungspflicht in der Verfügung vom 7. Januar 2021 nachgekom- men. Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist ebenfalls keine Verletzung ersichtlich: Die angefochtene Departementsverfügung vom

  1. März 2021 ist vollständig, verständlich und hinreichend begründet, so dass sich der Beschwerdeführer über alle relevanten Überlegungen der Beschwerdegegnerin im Klaren sein konnte. Insbesondere mit der Funkti- onsweise des Trail Making Tests hat sich die Beschwerdegegnerin aus- einandergesetzt (Bf-act. 2, S. 10 f.). Ob die Begründungen rechtlich zutref- fend und haltbar sind, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 4.Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den vor- sorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer Fahr- eignungsabklärung im vorliegenden Fall gegeben sind. 4.1.Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführende über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E.3.1; vgl. auch Bot- schaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
  2. März 1999, BBl 1999 S. 4483 f.). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit unter anderem dann entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person kann die Behörde zur Abklärung von solchen Ausschlussgründen gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahr-
  • 11 - zeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises an- ordnen (BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E.3). Die Ausschlussgründe müs- sen dabei nicht strikt bewiesen werden, ein Verdacht, welcher die betrof- fene Person als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmende er- scheinen lässt, ist ausreichend (BGE 141 II 220 E.3.1.1; 125 II 492 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wird nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Sachverhalte begründen einen Anfangsverdacht, welche die Fahreignung des Betroffenen in Frage stel- len. In diesen gesetzlich aufgezählten Fällen ist eine Fahreignungsunter- suchung grundsätzlich zwingend anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.3.3 sowie 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E.2.1, je mit Hinweisen; WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15 SVG Rz. 4 ff.). Zweifel an der Fahreignung liegt nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG bei einer Meldung einer Ärztin bzw. Arzt, dass eine Person aus einem bestimmten Grund das Motorfahrzeug nicht mehr sicher führen kann, vor. Wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird, bildet der vorsorgliche Führerausweisentzug die Regel (BGE 125 II 396 E.3; Urteil des Bundes- gerichts 1C_403/2019 vom 22. November 2019 E.2). Hintergrund dafür ist das besondere Interesse der Verkehrssicherheit, welches weitgehend nicht erlaubt, dass einer Person den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E.2.2).

  • 12 - 4.2.Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung auf das Vorliegen von verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen abstütze, welche nicht im Detail bewiesen seien. 4.3.Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit der ärztlichen Meldung durch Dr. med. B._____ vom 22. Oktober 2020 dem Strassenverkehrsamt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers vorliegen. Diese Zweifel können nur mit einer Fahreig- nungsabklärung aus dem Weg geräumt werden. Ausserdem sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem Be- schwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersu- chungsergebnisses zu belassen. 4.4.Im vorliegenden Fall informierte Dr. med. B._____ das Strassenverkehrs- amt am 22. Oktober 2020, dass beim Beschwerdeführer kognitive Defizite und eine demenzielle Entwicklung vorliegen, weshalb die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gege- ben seien. Mit dieser ärztlichen Meldung ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG erfüllt und es liegt einen Anfangsverdacht betreffend feh- lender Fahreignung beim Beschwerdeführer vor. Die Behörde ist bei Vor- liegen eines solchen Anfangsverdachts gesetzlich verpflichtet, eine Fahr- eignungsuntersuchung anzuordnen. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers müssen dafür die verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankun- gen nicht im Detail bewiesen sein, ein abstrakter Anfangsverdacht genügt. Das Strassenverkehrsamt war deshalb verpflichtet eine Fahreignungsun- tersuchung bei dem Beschwerdeführer anzuordnen um diese Zweifel zu beseitigen. Wenn eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet wird, wird nach oben Gesagtem in der Regel einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt. Im vorliegenden Fall gilt dies im gesteigertem Masse, da die ärztliche Mel- dung als Folge einer bereits durchgeführten verkehrsmedizinischen Unter-

  • 13 - suchung geschah (Beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 1). Im Hinblick auf das Verkehrssicherheitsinteresse wäre es nicht zu verantworten, den Führerausweis beim Beschwerdeführer zu lassen, bis die Untersuchungs- ergebnisse der angeordneten Fahreignungsuntersuchung vorliegen. Der Beschwerdegegnerin ist in ihren Erwägungen zu folgen, wenn sie aufführt, dass die Voraussetzungen für den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer Fahreignungsabklärung im vorliegenden Fall er- füllt seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, stützt es sich bei ihrer Beurteilung nicht auf das Vorliegen von medizinisch relevanten Erkrankungen ab. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung eigens fest, dass mit der Meldung des Arztes die fehlende Fahreignung nicht nachgewiesen sei, die ärztliche Beurteilung wecke jedoch ernsthafte Zwei- fel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (Bf-act. 2, S. 11). Folglich stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung auf das Vorliegen einer ärztlichen Meldung, welche einen Anfangsverdacht begründen. 5.Der Beschwerdeführer reichte beim Verwaltungsgericht zudem ein Ana- mneseformular von Dr. med. C._____ ein, um zu belegen, dass bei ihm keine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliege. Die Beschwerdegegne- rin führte daraufhin an, dass Dr. med. C._____ ein Arzt der Stufe 2 sei und dieser deshalb die Fahreignungsabklärung nicht vornehmen dürfe. Die verschiedenen Anerkennungsstufen von Ärztinnen bzw. Ärzten sind in Art. 5a bis Abs. 1 VZV definiert. Speziell für die Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG regelt Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV, dass die Ärztin oder der Arzt, welche die Fahreignungsuntersuchung durchführt, mind. über Stufe 3 verfügen muss. Die kantonale Behörde legt fest, wel- che Ärztinnen und Ärzte unter welche Anerkennungsstufe fallen (Art. 5a bis

Abs. 1 VZV). Diese sind im Internet einsehbar (www.medtraffic.ch, zuletzt besucht am 21. August 2021). Dr. med. C.________ ist für die Stufe 2 an- erkannt. Der eingereichte Untersuchungsbefund kann deshalb nicht als Fahreignungsabklärung anerkannt werden, weil Dr. med. C.________

  • 14 - nicht i. S. v. Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV als Arzt der Stufe 3 zugelassen ist. Damit genügt der eingereichte Untersuchungsbefund nicht um den vorlie- genden Anfangsverdacht bezüglich Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 lit. e SVG zu beseitigen. 6.Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Kostenentscheid in der De- partementsverfügung Die Staatsgebühr sei willkürlich, ausserdem ver- lange er Auskunft über die Zusammensetzung der Gebühren für die Aus- fertigung und Mittelungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zusammen- setzung der Kosten in ihrer Vernehmlassung detailliert und transparent dargelegt. Nach Art. 4 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) richtet sich die Bemessung der Staatsgebühr nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebühren- grundsätzen. Die Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird, richtet sich gemäss Art. 75 VRG nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Für Verfahren vor Departementen beträgt die Staatsgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 VKV zwi- schen 200.00 bis 7'500.00 CHF. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 V 513 E.4.2 m. w. H.). Im vorliegen- den Fall wurde die Staatsgebühr in der Departementsverfügung auf 780.00 CHF festgelegt, dies liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Die Staatsgebühr ist damit nicht willkürlich, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Kostenentscheid offensichtlich unhaltbar ist.

  • 15 - Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden gemäss Art. 6 VKV für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Tele- kommunikation und amtliche Publikation mit ein (Abs. 1). Die Gebühren für die Ausfertigung betragen 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden (Abs. 2 lit. a) und 1 Franken je ko- pierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro empfangende Person nur ein Exemplar berechnet wird (Abs. 2 lit. b). Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen zehn Franken (Abs. 3). Vorliegend wurde eine Seitenanzahl von (abgerundet) 13 Seiten berechnet, was einen Betrag von 208.00 CHF ergibt. Bei zwei notwendigen Exemplaren kommen 13.00 CHF für Kopien für das zweite Exemplar hinzu (d. h. konkret dem ersten Exemplar für das Strassenverkehrsamt). Schliesslich kommt eine Mitteilungsgebühr von 10.00 CHF hinzu, was zusammen 231.00 CHF ent- spricht. 7.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. VGU U 2018 38; U 2015 10; U 2015 50) setzt das Gericht die Staats- gebühr ermessensweise auf 1'500.00 CHF fest. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu.

  • 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.00 zusammenCHF1'871.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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16.08.2021
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25.03.2026