§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 18
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren am B. und Staatsangehöriger von C., ver- fügte von 1992 bis 1997 jeweils über Kurzaufenthaltsbewilligungen im Fürstentum Liechtenstein, bevor dessen Fremdenpolizei im Jahr 1998 die Wegweisung verfügte. Sie begründete dies mit der mangelnden Integra- tion (mehrere Strafverfügungen, keine geregelte Arbeit, fortdauernde für- sorgerische Unterstützung und keine Anhaltspunkte für die geltend ge- machte Krankheit). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztin- stanzlich abgewiesen. Am 28. November 1998 heiratete A. die ma- zedonische Staatsangehörige und in E._____ arbeitende D., reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 21. Mai 1999 zu ihr in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Per 1. Mai 2002 trennte sich das Ehepaar, bevor die Ehe am 15. November 2005 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. 2.Im Anschluss an die Trennung und nach Kenntnisnahme der Mutations- meldung der Einwohnerkontrolle wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden (Amt für Migration und Zivilrecht, nachfolgend AFM) aufgrund mangelnder Erwerbstätigkeit darauf hin, dass seine finanzielle Situation neu beurteilt werde. Das AFM habe eine Aufenthaltsüberprüfung eröffnet und dazu (mehrfach und erfolglos) Auskünfte eingefordert. A. teilte daraufhin mit, er bemühe sich um Arbeit, beziehe aber kein Arbeitslosen- taggeld oder Sozialhilfe. Bisher habe er vom Einkommen der Frau gelebt und werde von seinem Bruder, welcher im Fürstentum Liechtenstein lebt, unterstützt. In der Folge traf das AFM weitere Abklärungen. A._____ war in den folgenden Jahren an verschiedenen Orten temporär angestellt, während ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung jeweils verlängert wurde. 3.Im Juli 2013 erlitt er während eines Urlaubs in C._____ einen Herzinfarkt und kehrte im November 2013 in die Schweiz zurück. Im Februar 2014
3 - wechselte er seinen Wohnsitz von E._____ nach F., bevor er im April 2014 nach G. zog. Das AFM tätigte im Frühjahr und Sommer 2014 wiederum Abklärungen betreffend allfälliger Fürsorgeleistungen. Gemäss der Gemeinde F._____ bezog A._____ für die Zeit vom 24. Fe- bruar 2014 bis 31. März 2014 Sozialleistungen im Umfang von CHF 2'248.--, während die Gemeinde G._____ mitteilte, er werde seit dem
4 - 5.Am 15. August 2018 reichte A._____ ein neues Gesuch bei der IV-Stelle ein. Im Vorbescheid vom 24. Juni 2019 erkannte die SVA eine Verschlech- terung des Gesundheitszustands an, ging von einem neuen Invaliditäts- grad von 57 % aus und sah eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Stress- belastung noch zu 50 % als zumutbar. Am 4. Juli 2019 gewährte ihm das AFM die Möglichkeit zum Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % oder sich zur Verlängerungsverweigerung zu äussern und wies darauf hin, dass die ihm zugesprochene halbe IV-Rente (IV-Grad 57%) für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichen würde. Er werde zukünftig zwar keine Fürsorgeleistungen beziehen, stattdessen aber zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sein. Am 5. Sep- tember 2019 teilte A._____ mit, er warte noch auf definitive Zusage des Rentenanspruchs. 6.Nachdem das Urteil S 16 147 in Rechtskraft erwachsen ist, gewährte das AFM A._____ am 5. März 2019 erneut das rechtliche Gehör i.S. Verwei- gerung der Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Wiederum wies es ihn darauf hin, es prüfe die Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz wegen mangelnder existenzsichernder Erwerbstätigkeit und wegen fortdauernder sowie er- heblicher Fürsorgeabhängigkeit. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 sprach die SVA eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) ab dem 1. Februar 2019 zu. Das AFM gewährte ihm am 4. November 2019 erneut die Mög- lichkeit, sich zur Verlängerungsverweigerung zu äussern, da die halbe IV- Rente für die Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreiche. In der Stellung- nahme vom 21. November 2019 hielt A._____ fest, die Verweigerung der Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Der Bezug von Fürsorgeleistung sei ohne Verschulden, sondern aufgrund des Herzin- farkts im Jahr 2013 erfolgt. 7.Am 16. Juli 2020 verfügte das AFM die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung aus der Schweiz. Zur Be-
5 - gründung wurde festgehalten, A._____ befinde sich seit über 20 Jahren in der Schweiz und die Eingliederung ins Erwerbsleben sei – auch unter Berücksichtigung der Zeit vor dem Herzinfarkt im Jahr 2013 – nur mässig gelungen. Zwischen 2010 und 2013 sei dieser während lediglich 8.5 Mo- naten erwerbstätig gewesen und seit seiner Rückkehr in die Schweiz habe er lediglich 10 Tage gearbeitet. Seit dem 24. Februar 2014 werde er un- unterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt (Stand Juni 2020: ca. CHF 92'000.--). Sodann sei er weder beim RAV noch bei einer Arbeitslo- senkasse angemeldet und habe keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Die Verweigerung sei verhältnismässig. 8.Dagegen erhob A._____ am 13. August 2020 Beschwerde an das Depar- tement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung sowie deren Rück- weisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie un- entgeltliche Prozessführung. Im Wesentlichen brachte er vor, der rele- vante Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und folglich eine lückenhafte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er in den nahezu 22 Jahren in der Schweiz bis Februar 2014 wirtschaftlich selbständig und nicht auf Fürsor- geleistungen angewiesen gewesen sei. Es sei zum klar überwiegenden Teil seiner Aufenthaltsdauer von gelungener wirtschaftlicher Integration auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme seien zudem massiv ver- schuldensmindernd. Ferner rügte er die fehlende Verwarnung. 9.In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte das AFM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es verwies auf die Verfü- gung vom 16. Juli 2020, da keine wesentlichen bzw. neuen beim Erlass der Verfügung noch nicht bekannten Tatsachen geltend gemacht worden seien. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 hielt A._____ fest, dass nicht die Sachverhaltsdarstellung, sondern die entsprechende Wür-
6 - digung bzw. die unvollständige und im Ergebnis unrichtige Verhältnismäs- sigkeitsprüfung Beschwerdegrund bilde. 10.Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wies das DJSG die Beschwerde ab. A._____ erfülle den gesetzlichen Widerrufsgrund, da er in den vergange- nen Jahren Fürsorgeleistungen im Umfang von über CHF 100'000.-- be- zogen habe und davon auszugehen sei, dass die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand weiter andauern wird. Die öffentlichen Interessen an sei- ner Wegweisung würden das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen; die Wegweisung sei verhältnismässig. Die beantragte unent- geltliche Prozessführung wurde nicht gewährt. Das DJSG begründete dies mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens, stellte aufgrund seiner finanzi- ellen Situation jedoch nur die hälftigen Kosten in Rechnung. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Departementsentscheid sei aufzuhe- ben und das AFM sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Depar- tementsentscheid aufzuheben und zur erneuten Beurteilung der Sache an das AFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die un- entgeltliche Prozessführung für das gesamte Verfahren. Der Beschwerde- führer rügte eine teilweise unrichtige bzw. unvollständige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanzen sowie die zu Unrecht bejahte Verhältnismäs- sigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er bemühe sich seit Jahren um eine passende Arbeitsstelle (50 % leichte Tätigkeit ohne Stressbelastung). Seit dem 22. August 2019 sei er zur Arbeitsvermittlung beim RAV angemeldet und er bewerbe sich seither regelmässig. Zur Ver- hältnismässigkeit hielt er fest, die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs be- finde sich mit CHF 103'000.-- im unteren Bereich. Weiter sei die Aufent- haltsdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit
7 - fast 22 Jahren in der Schweiz, sei sprachlich sowie sozial integriert und verwurzelt. Seine wirtschaftliche Integration sei während zwei Dritteln sei- nes Aufenthalts in der Schweiz (bis zum Herzinfarkt 2013) genügend. So habe er bis dahin keine Sozialhilfe bezogen und sei damit wirtschaftlich mindestens genügend, wenn auch nicht hervorragend, integriert. Die Zeit, seit er seit dem 24. Februar 2014 ununterbrochen Fürsorgeleistungen be- zieht, gliederte der Beschwerdeführer in drei Phasen. Bis zum 31. März 2015 sei er von der IV anerkannt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dabei könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Vom 1. März 2015 bis im Januar 2018 sei er zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Man könne ihm zwar vorwerfen, die Restarbeitszeit nicht verwertet zu haben, dem komme im Gesamtkontext jedoch untergeordnete Bedeutung zu. Seit Februar 2018 sei er sodann zu 50 % in leichter Tätigkeit ohne Stress ar- beitsfähig. Auch in dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Arbeits- bemühungen unternommen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Herzinfarkt und damit während rund zwei Dritteln seines Aufenthalts sei- nen Lebensunterhalt selbst getragen. Ihn treffe kein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Es sei nachvollziehbar und entschuldbar, dass er trotz nachgewiesener Suchbemühungen und seines Alters keine Stelle im Bereich seiner Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte Arbeitstätig- keit ohne Stress gefunden habe. Sodann habe er weder in der Schweiz noch im Heimatland engere Familienangehörige, sei aber hier stärker ver- wurzelt. Er habe keine Schulden angehäuft und sich auch in strafrechtli- cher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Ferner wäre aus seiner Sicht eine Verwarnung angemessen gewesen. 12.Der Instruktionsrichter erkannte der Beschwerde am 11. März 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte aufschiebende Wirkung zu, nachdem das DJSG dagegen keine Einwände erhoben hat. 13.In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur
8 - Begründung verwies er grundsätzlich auf die Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe nichts we- sentlich Neues vorgebracht. Bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, dieser sei nie verwarnt worden, führte der Beschwerdegegner aus, auf eine formelle Verwarnung habe verzichtet werden können, da sich vorlie- gend die Massnahme nach einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprü- fung als angemessen erwiesen habe. Bereits im Jahre 2005 habe man mitgeteilt, welches Verhalten von ihm verlangt werde und auch anlässlich der Aufenthaltsprüfung im Jahre 2016 wurde die Verweigerung der Ver- längerung angedroht. Der Beschwerdeführer sei stets darüber orientiert gewesen, unter welchen Voraussetzungen ihm die Bewilligung verlängert wird. 14.In seiner Replik vom 12. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bestritt, dass keine wesentlichen neuen Argumente vor- gebracht worden seien. So sei z.B. das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung im Vergleich zu anderen Fällen um den Faktor vier bis fünf niedriger und er bestritt den Vorwurf der mangelnden Arbeits- bemühungen. Es habe keine umfassende, sondern lediglich rudimentäre und einseitige Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden. Abschlies- send fasste er zusammen, weshalb die Verhältnismässigkeit der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung nicht gegeben sei: langer Aufenthalt in der Schweiz, damit anzunehmende Verwurzelung in der Schweiz und entsprechender Entwurzelung in der Heimat; gesund- heitliche Probleme, welche seine Arbeitslosigkeit mindestens teilweise bis grösstenteils entschuldigen würden; die – angesichts des Alters und Ge- sundheitszustandes nachvollziehbar erfolglosen – dargelegten Arbeits- suchbemühungen. Dies im Gegensatz zu den geringen öffentlichen finan- ziellen Interessen. 15.Mit Eingabe vom 14. April 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.
9 - 16.Im Sinne einer Noveneingabe teilte der Beschwerdeführer dem Gericht am
10 - Beschwerde wurde am 25. Februar 2021 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauches des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Ver- waltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweck- mässig oder angemessen sei. 1.3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020, bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2021, zu Recht erfolgt ist. Streitge- genstand bildet insbesondere die Frage, ob die Verhältnismässigkeit ge- geben ist und ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung über- wiegen. 2.1.Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gilt dieses Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsan- gehöriger von C._____ und verfügt somit über eine Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU/EFTA-Angehörige (Drittstaat). Zwischen der Schweiz und C._____ besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ge- währen würde. Entsprechend sind für den konkreten Fall die Bestimmun- gen des AIG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
11 - 2.2.Grundsätzlich sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung besitzen oder wenn sie von Gesetzes wegen keiner solchen bedür- fen (vgl. Art. 10 und 11 AIG). Über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- ten und der Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat der Ausländer somit grundsätzlich nicht, es sei denn, dass AIG oder völker- rechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E.2.3; SPE- SCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Solange kein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht, liegt der Entscheid über die Nichtverlängerung im pflichtgemässen behördlichen Ermessen (vgl. SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 106 m.w.H.). 3.1.Gemäss Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 wird die Aufenthaltsbewilligung für Auf- enthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine Aufenthaltsbeendigung mittels Nichtverlängerung ist immer dann zulässig, wenn die Bewilligung auch hätte widerrufen bzw. die betroffene ausländische Person hätte ausgewiesen werden können (vgl. SPRING, a.a.O., Rz. 103 f. m.w.H.). 3.2.Der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortge- setzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
12 - ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finan- zielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlagge- bend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finan- ziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaus- sichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlän- gerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird also objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, be- urteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die pro- gnostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der So- zialhilfe erfolgen kann. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls ge- bührend zu würdigen und dabei namentlich die Frage zu beantworten, ob die Sozialhilfe beziehende Person ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozi- alhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung, worauf nachfolgend (vgl. E.5 ff.) einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E.3.2 und 3.3; 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E.3.1 und 3.2; 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E.4.1. und E.4.2; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG). 3.3.In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2021 (S. 5) hielt der Beschwerde- führer fest, dass sich die Parteien einig seien, dass sein Sozialhilfebezug vorliegend einen Grund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG für die Verweige- rung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt. Gleiches gelte – mit Verweis auf den zukünftigen Bezug von Ergänzungsleistungen – auch
13 - in Bezug auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht. Am 10. Dezember 2021 teilte er dem Gericht im Sinne einer Noveneingabe mit, er habe inzwischen Ergänzungsleistungen bewilligt erhalten. Mit Ver- fügung vom 1. und 7. Dezember 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gewährte die SVA bzw. der regionale Sozialdienst dem Be- schwerdeführer folgende monatlichen Ansprüche: Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'720.-- sowie eine Krankenkassenprämienpau- schale von CHF 412.-- (total CHF 2'132.--/Monat) für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020; Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'732.-- sowie eine Krankenkassenprämienpauschale von CHF 414.-- (to- tal CHF 2'146.--/Monat) für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021; Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'565.-- sowie eine Kranken- kassenprämienpauschale von CHF 414.-- (total CHF 1'979.--/Monat) für die Zeit ab dem 1. August 2021. 3.4.Betreffend Ergänzungsleistungen gilt es zunächst festzuhalten, dass So- zialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Leistungen der Individuellen Prämienverbilligung nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellen und nicht unter diesen Begriff zu subsu- mieren sind (vgl. BGE 141 II 401 E.6.2.3; 135 II 265 E.3.7 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.3.2; 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.4.1). Die Rechtsprechung hat diese Annahme aber dahingehend relativiert, dass die Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen (In- validenrente) den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht zwin- gend entfallen lasse und zwar, falls der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und damit die öffentliche Hand wei- ter belaste (vgl. WEISS, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligungen, in: Jusletter vom 24. August 2020, S. 18). So hielt das Bun-
14 - desgericht beispielsweise auch in seinem Urteil 2C_98/2018 vom 7. No- vember 2018 fest, dass der Lebensunterhalt künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Diese schlössen sich praktisch nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Durch den voraussichtlich lebenslangen Bezug der Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass belastet. Obwohl der Bezug von Ergän- zungsleistungen keinen Widerrufsgrund bilde, dürfe er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Mass- nahme dennoch mitberücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe das öffent- liche Interesse am Widerruf der Bewilligung deshalb als bedeutend einstu- fen dürfen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen (vgl. BGE 135 II 265 E.3.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E.3.2.13; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.3.3; 2C_83/2018 vom
15 - haltbare Würdigungen vorgenommen habe. Dies ist im Folgenden zu prü- fen. 4.1.Die vom AFM am 16. Juli 2020 verfügte Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Weg- weisung aus der Schweiz wurde zusammenfassend damit begründet, dass ein erhebliches Interesse daran bestehe, Personen, welche einen Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit e AIG gesetzt haben, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, zumal er seinen Aufent- haltszweck, nämlich das Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätig- keit, nicht mehr erfülle. Ihm sei die Ausreise in sein Heimatland absolut zumutbar (vgl. AFM-act. 274, S. 12). Der Beschwerdeführer wandte dage- gen ein, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig ab- geklärt und daraus folgend eine lückenhafte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Insbesondere sei die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Massnahme nicht erfüllt. Ferner stelle die verfügte Massnahme nicht das mildeste Mittel dar, da keine Verwarnung erfolgt sei (vgl. Bg-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner erwog sodann im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und die öffentlichen Interessen an seiner Wegwei- sung würden seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb die Wegweisung verhältnismässig sei (vgl. Bf-act. 2, S. 12 f.). 4.2.Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht an- gemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass- nahme verwarnt werden (Abs. 2). Liegt also ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme ver- hältnismässig ist. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit setzt eine Abwä-
16 - gung aller vorhandenen Interessen voraus und verlangt, dass die von der Behörde getroffene Massnahme angemessen und notwendig ist, um das angestrebte Ziel des öffentlichen oder privaten Interesses zu erreichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stützt, sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, na- mentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. BGE 135 I 377 E.4.3; Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E.4.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E.4; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E.4). 4.3.Der Widerruf einer Bewilligung rechtfertigt sich also nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Der Integration kommt dabei insbesondere bei Entscheiden über die Verlängerung oder den Widerruf von Bewilligungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Auf- zählung der relevanten Integrationskriterien und deren Konturierung fin- den sich in Art. 58a AIG. In Anwendung dieser Kriterien hat die erforderli- che Güterabwägung sorgfältig und in Berücksichtigung sämtlicher Um- stände des Einzelfalles zu erfolgen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Zu den öffentlichen Interessen gehören konkret in erster Linie die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Dabei kann auf die Grundsätze der Zulassung und der Integration in Art. 3 und 4 AIG abge- stellt werden (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 96 AIG). Der Bewilligungs- widerruf infolge Sozialhilfebezugs verfolgt als sozialgestaltende Mass- nahme öffentliche fiskalische Interessen. Damit erfüllt er einen wirtschaft- lichen Zweck (vgl. SPRING, a.a.O., Rz. 78). Bei den persönlichen Interes-
17 - sen sind insbesondere (aber nicht abschliessend) die Faktoren berufliche Situation, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Alter, familiäre Situation in der Schweiz, sozialer Bezug zum Heimatland, ge- sundheitliche Situation sowie der strafrechtliche Leumund zu berücksich- tigen. Bei Sozialhilfebezug ist im Besonderen auch der Grund und das Ver- schulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen (vgl. WEISS, a.a.O., S. 23). 5.1.Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers spricht vorlie- gend insbesondere das Kriterium seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive gegen eine Wegweisung aus der Schweiz. Er reiste am 21. Mai 1999, mithin vor über 20 Jahren, in die Schweiz ein (vgl. Bf-act. 2, S. 1). Gemäss der Rechtspre- chung im Ausländerrecht soll einem Ausländer, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, die Bewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen wer- den. 5.2.Ebenso, jedoch in abgeschwächter Form, für die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung, spricht das Alter des Beschwerdeführers, welches dieser zwar lediglich in Bezug auf die mangelnden Erfolge seiner Arbeits- suche vorbrachte. Das Bundesgericht hob in seiner aktuellen Rechtspre- chung beispielsweise das hohe Lebensalter eines 71-jährigen Ausländers bei der Interessensabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG besonders hervor, hielt aber fest, dass trotz des hohen Alters des Beschwerdeführers – in- folge Delinquenz – nicht davon auszugehen sei, dass dieser in Zukunft gewillt oder fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und ging auf- grund der bisherigen Entwicklung nicht von einer biographischen Kehrt- wende aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_575/2018 vom 12. Februar 2020, E.5.4). Vorliegend war der am B._____ geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020 bzw. der Departe- mentsverfügung vom 28. Januar 2021 62 Jahre alt.
18 - 5.3.Sowohl die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als auch dessen das Alter sind vorliegend bei der Verhältnismässigkeitsprü- fung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6.1.Demgegenüber sprechen diverse weitere Kriterien gegen eine Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung respektive für eine Wegweisung aus der Schweiz, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Zuerst gilt es, die be- rufliche Situation sowie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Grund und Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu bestimmen und in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Der Beschwerde- führer macht neben der Aufenthaltsdauer geltend, dass einerseits sein un- verschuldeter gesundheitlicher Zustand sowie seine Arbeitsbemühungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 5-7). 6.1.1.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann bei ihm nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden; dies aus den folgenden Gründen: Die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationskriterium. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirt- schaftsleben teil. So kann der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf der aus- länderrechtlichen Bewilligung führen, wobei im Einzelfall die Ursachen für den Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BGE 137 II 297 E.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.2; Weisung AIG, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Staatssekretariat für Migration SEM vom Oktober 2013 [nachfolgend Wei- sung AIG], Stand am 1. März 2022, Ziff. 3.3.1.4.1, S. 48, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis- schreiben/auslaenderbereich.html). 6.1.2.Gemäss der Verfügung des AFM vom 20. Juli 2020 sowie der angefoch- tenen Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 sei er zwischen 2010
19 - und 2013 während lediglich 8.5 Monaten erwerbstätig gewesen und seit seiner Rückkehr in die Schweiz nach dem Herzinfarkt im Jahr 2013 habe er nur 10 Tage gearbeitet (vgl. AFM-act. 274, S. 6 f.; Bf-act. 2, S. 9). Dies blieb vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten. Mit Urteil des Ver- waltungsgerichts (VGU) S 16 147 vom 22. Juni 2017 wurde beim Be- schwerdeführer noch eine minimale Arbeitsfähigkeit von 70 % in lei- densangepasster Tätigkeit festgestellt. Nach einer Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes wurde ihm sodann mit Verfügung der SVA vom 10. Oktober 2019 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) ab dem 1. Fe- bruar 2018 zugesprochen und eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Stressbelastung zu 50 % zugemutet (vgl. AFM-act. 256). 6.1.3.Bis zur Mutationsmeldung im Mai 2006 betreffend Scheidung verlängerte das AFM dem Beschwerdeführer die Jahresbewilligung jeweils, da es die ausreichende finanzielle Existenzsicherung an die Vollzeitarbeitstätigkeit der (Ex-)Frau bzw. an die Unterstützung durch seinen Bruder aus dem Fürstentum Liechtenstein knüpfte, während er sich in den Gesuchen als stellensuchend bezeichnete (vgl. AFM-act. 46, 55, 59, 61, 70, 89). Insofern überinterpretiert der Beschwerdeführer für die Jahre von seiner Einreise im Jahre 1999 bis zur Scheidung 2005 und darüber hinaus seine wirt- schaftliche Integration, während er andererseits Weisungen des RAV nicht befolgte. So wurde ihm im September 2002, im Anschluss an seine Tren- nung im Mai 2002, die Vermittlungsfähigkeit wegen mehrfacher Nichtbe- folgung von Weisungen und Kontrollvorschriften, Ablehnung der Teil- nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie ungenügender Arbeits- bemühungen abgesprochen und in der Folge der Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld abgelehnt (vgl. AFM-act. 29, 32). Hinsichtlich seiner beruflichen Situation für die Jahre 2007 bis 2013 finden sich in den Bewilligungsgesuchen Hinweise auf mehrere (Kurzzeit-)Anstel- lungen des Beschwerdeführers (vgl. z.B. AFM-act. 95, 98, 102, 104, 112, 114, 117 f.). Diese Temporäreinsätze und daraus abgeleitet die bereits
20 - erwähnten 8.5 Monate bzw. 10 Tage Arbeitstätigkeit vor und nach dem Herzinfarkt vermögen keine wirtschaftliche Integration zu begründen. Die nun vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte handschriftliche Liste von möglichen Arbeitgebern, wo er sich persönlich und telefonisch beworben haben will, stellt keinen ausreichenden Nachweis für genügende Arbeits- bemühungen dar (vgl. Bf-act. 4). Sowohl für die Zeit vor dem vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Grund des Herzinfarkts im Jahre 2013 mit 8.5 Monaten Arbeitstätigkeit als auch danach mit 10 Tagen liegt offensicht- lich keine gelungene wirtschaftliche Integration vor. Inwiefern der Be- schwerdeführer nach dem Gesagten daraus eine "mindestens genü- gende" wirtschaftliche Integration (vgl. Beschwerde, S. 5) erkennen will, erschliesst sich dem Gericht nicht. 6.1.4.Im Folgenden gilt es noch, das gewichtige Kriterium des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit (im Sinne einer Schadenminderungspflicht) zu bestimmen. Der seit dem 1. Februar 2014 vollumfänglich fürsorgeabhän- gige Beschwerdeführer macht geltend, der Bezug der Fürsorgeleistungen erfolge ohne anrechenbares Verschulden seinerseits, sondern sei alleine gesundheitlich bedingt infolge des Herzinfarkts im Jahre 2013. Auch die- ser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wie sich anschliessend zeigen wird. Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen in der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Unverschuldete Sozialhil- feabhängigkeit nimmt das Bundesgericht beispielsweise etwa bei Frauen an, welche während der Ehe den Haushalt besorgt und Betreuungsaufga- ben übernommen haben und bei Scheidung oder Tod des Ehegatten von der Sozialhilfe abhängig werden (vgl. Weisung AIG, Ziff. 8.3.2.4., S. 191; Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.3.1). Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen zu einem überwiegenden Anteil aufgrund seiner mangelnden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration selbstverschuldet. Zwar ist der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sicherlich mildernd zu berücksichtigen. So
21 - war er im Anschluss an seinen Herzinfarkt ab Februar 2014 während 13 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt eine volle IV-Rente. Für diese Zeit kann ihm entsprechend auch kein Vorwurf gemacht werden. Die nächsten drei Jahre ab März 2015 war er dagegen wieder zu 70 % und seit Februar 2018 noch zu 50 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Wie der Beschwerdegegner – im Übrigen unbestritten – ausführte, arbeitete der Beschwerdeführer in dieser Zeit während lediglich zehn Tagen. Die Nichtverwertung der Restarbeitszeit ist dem Verhalten des Beschwerde- führers anzurechnen. Entgegen seiner Ausführung in der Beschwerde vom 25. Februar 2021 (S. 6) kommt dem im Gesamtkontext nicht nur un- tergeordnete Bedeutung zu. Sein Gesundheitszustand ist nicht der allei- nige Grund für seine Sozialhilfeabhängigkeit, sondern überwiegend seine mangelnde berufliche und soziale Integration. Die gesundheitliche, unver- schuldete Komponente vermag jene der selbstverschuldeten nicht zu überwiegen. Trotz den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine geeignete Ar- beitsstelle zu finden, während er lediglich pauschal auf die abstrakten Schwierigkeiten hinwies, die Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen (vgl. Be- schwerde, S. 5-7). An dieser Stelle sei erneut darauf hinzuweisen, dass die handschriftliche Liste keine zureichenden Arbeitsbemühungen nach- zuweisen vermag (vgl. Bf-act. 4). 6.1.5.Schulden habe der Beschwerdeführer sodann nach eigener Aussage keine angehäuft. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamtes der Region G._____ vom 21. Januar 2021 sind denn auch keine registrierten Betreibungen oder Verlustscheine zu entnehmen (vgl. BG-act. 7). 6.2.Zu prüfen ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer ein Recht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK für sich ableiten kann. Dieser bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) schützt im Zusammenhang der Bewilligung respektive
22 - Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hin- weisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten mög- lich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Weg- weisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1). Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal er nach der am 15. November 2005 in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft lebt, keine Kinder hat und auch keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz hat. Er nannte lediglich die Verwurzelung in der Schweiz, welche mit der langen Aufenthaltsdauer einhergehe. Dem Beschwerdeführer misslingt – trotz der langen Anwesenheit – der Nachweis von aufgebauten, engeren sozialen Beziehungen (vgl. so auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E.3.3.2). Eine Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Wegweisung zieht keine Nachteile für seine Familie mit sich, womit besondere Gründe vor- liegen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu be- enden. 6.3.Bezüglich des Kriteriums des sozialen Bezugs zum Heimatland macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Verwurzelung in der Schweiz sei ent-
23 - sprechend eine Entwurzelung in der Heimat anzunehmen (vgl. Replik, S. 2). Das Recht auf Verbleib in der Schweiz kann dann weiterbestehen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Frage ist nicht, ob es für die betroffene Person leichter ist, in der Schweiz zu leben; es gilt lediglich zu prüfen, ob bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die Bedingungen für die soziale Wiedereingliederung der betroffenen Person in Anbetracht ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Situation stark beeinträchtigt sind. Lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellt dabei für sich noch keinen wichtigen persönlichen Grund dar (vgl. Weisung AIG, Ziff. 6.15.3.4, S. 184 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2010 vom 29. Oktober 2020 E. 4.4). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die persön- lichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland ver- brachte, dort die Schule besuchte und die Sprache spricht (vgl. Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020, S. 11). Erst im Alter von 34 Jahren reiste er ins Fürstentum Liechtenstein, wo er eine vom 9. Oktober 1992 bis zum
24 - ten erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht als stark gefährdet. 6.4.Im Zusammenhang mit dem erlittenen Herzinfarkt und den daraus folgen- den gesundheitlichen Beschwerden ist weiter zu prüfen, ob sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von gesundheitlichen Problemen als unverhältnismässig erweist. Gesund- heitliche Probleme bilden allenfalls dann einen wichtigen Grund für einen (dauerhaften) Verbleib im Land, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt, die längere Pflege oder eine punktuelle dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre, sodass die Pflicht, die Schweiz zu verlassen, für die betroffene Person mit gewichtigen gesundheitlichen Konsequenzen verbunden wäre. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt hierzu nicht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG deckt sich bei gesundheitlichen Problemen weitgehend mit jener des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dieses verneint eine solche, wenn die ungenügende Möglichkeit der Be- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.2 m.w.H.). Eine dringliche Be- handlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche in seinem Heimatland nicht sichergestellt wäre, ist vorliegend nicht ersicht- lich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der ange- fochtenen Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 (E.4d, S. 12) ver- wiesen werden, welche wiederum auf die Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020 (S. 11) verweist. 6.5.Gemäss der Beschwerde (S. 8) habe sich der Beschwerdeführer auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Aus den Akten gehen
25 - jedoch zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaften St. Gallen bzw. Thur- gau hervor. Zum einen ein Strafbefehl vom 9. April 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Personenwagens in angetrunke- nem Zustand, vgl. AFM-act. 141), zum anderen ein Strafbefehl vom
26 - das Bundesgericht im Übrigen, das öffentliche Interesse an einer Verwei- gerung der Bewilligungsverlängerung und an einer Wegweisung über- wiege die privaten Interessen und wies in der Folge die Beschwerde ab. 7.Der Beschwerdeführer rügte schliesslich die fehlende Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Demnach kann die von einer Massnahme betroffene Person unter Androhung dieser Mass- nahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Dem entgegnete der Beschwerdegegner, auf eine formelle Verwarnung habe verzichtet werden können, da sich vorliegend die Massnahme nach einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung als angemessen erwiesen habe (vgl. Vernehmlassung vom 22. März 2021, S. 2). Beispielsweise gewährte das AFM bereits am 9. November 2017 oder am 5. März 2019 (nach Rechtskraft des Urteils VGU U 16 147) dem Beschwerdeführer im Rahmen der Aufenthaltsabklärung das rechtli- che Gehör. So wurde er darauf hingewiesen, das AFM beabsichtige "we- gen mangelnder existenzsichernder Erwerbstätigkeit/keine IV-Rente mehr/fortdauernde und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit", die Jahresauf- enthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. AFM-act. 217 und 237). Die Rüge der mangelnden Ver- warnung ist nicht zu hören, zumal es sich bei Art. 96 Abs. 2 AIG um eine "kann"-Formulierung handelt und somit keine Pflicht dazu besteht. Die Massnahme erwies sich als begründet und angemessen, weshalb keine Verwarnung angezeigt war. Diesbezüglich kann den Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 (vgl. S. 2) gefolgt werden. 8.Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das öffentliche In- teresse an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Folglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 AIG in korrekter Weise ausgeübt. Es besteht ein gewichtiges
27 - öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, wel- ches nicht durch ein untergeordnetes Verschulden des Beschwerdefüh- rers an der Sozialhilfeabhängigkeit relativiert wird und welchem kein er- hebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber- steht. In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwer- deführers als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich diesbezüg- lich unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren. Die Vorinstanz lehnte den Antrag wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Vorliegend musste immerhin eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorge- nommen werden, bei der insbesondere die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos erschei- nen lässt. In Würdigung des zu beurteilenden Falles und aufgrund einge- hender Befassung damit, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu verpflich- ten, die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren zu gewähren. Die Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 ist deshalb in diesem Punkt (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben und die Angelegenheit zur Be- handlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 9.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- erho- ben (vgl. statt vieler: VGU U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdis- positiv] oder VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]). In Folge mangelnder Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und damit einhergehender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
28 - im Vorverfahren (vgl. vorstehend E.9.1) ist dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weil der Kostenpunkt im Ver- gleich zum Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung stark untergeordnet ist, werden für das teilweise Obsiegen keine Kosten separat ausgeschie- den. 9.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner, welcher nach Art. 78 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen kann, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, nicht zu. Ebenso wenig wird aufgrund der untergeordneten Be- deutung des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung ausgeschieden. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Stundenaufwand von neun Stunden erscheint aufwandmässig als gerechtfertigt (vgl. Honorar- note, Positionen 9-21). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird aber anstelle des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.-- nur ein reduzierter Stundenansatz von CHF 200.-- ausgerich- tet (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BR 310.250). Mit diesem re- duzierten Stundenansatz ergibt sich ein Betrag von CHF 1'996.75 (inkl. 3 % Kleinspesen und 7.7% MWST), der vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Erwägungen an das DJSG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
29 - 2.Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF664.-- zusammenCHF2'164.-- 3.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 2'164.-- zulasten von A._____ von der Ge- richtskasse übernommen. 3.2.A._____ wird in der Person von Matthias Fricker für das Beschwerdever- fahren ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Gerichtskasse mit CHF 1'996.75 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug gegen das Bundesgericht noch hängig (2C_642/2022).