VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 16
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 19. März 2019, 18:46 Uhr, fuhr A._____ mit seinem Personenwagen GR B._____ auf der Hauptstrasse in C._____ innerorts bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 85 km/h und damit 25 km/h schneller als erlaubt. 2.Das am 15. April 2019 eröffnete Administrativverfahren sistierte das Stras- senverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenver- kehrsamt) nach einer ersten Rückmeldung von A._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. 3.Nachdem A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Graubünden vom 5. Juni 2019 erhoben hatte, verur- teilte ihn das Regionalgericht D._____ mit Urteil vom 12. Dezember 2019 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.--. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 4.Nach der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens und der Ge- währung des rechtlichen Gehörs entzog das Strassenverkehrsamt A._____ mit Verfügung vom 5. März 2020 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Seinen Entscheid begründete das Strassenver- kehrsamt damit, dass es sich bei der sanktionierten Geschwindigkeits- übertretung um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG handle. 5.Die von A._____ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 1. April 2020 hiess das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit mit Ent- scheid vom 21. Januar 2021 teilweise gut und reduzierte den Führeraus-
3 - weisentzug auf zwei Monate, da es in subjektiver Hinsicht das Verhalten von A._____ noch als mittelschwer einstufte. 6.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, das Absehen von Kostenauflage und das Aussprechen einer Ver- warnung. Ausserdem beantragte er, dass der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt werde. Er begründete seine Anträge im Wesent- lichen damit, dass die Vorinstanz die besonderen Umstände und die kon- kreten Verhältnisse des Einzelfalles missachtet habe. Er habe aufgezeigt, dass sein Fahrverhalten zu keiner konkreten oder naheliegenden Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer geführt habe; ausserdem habe er in der nicht als innerörtlich qualifizierbaren Gefahrenlage in C._____ keine er- höhte abstrakte Gefahr hervorgerufen. Ein mittelschweres Verschulden könne ihm nicht angelastet werden. 7.In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2021 beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hatte der Beschwerdegegner nichts einzuwen- den. Für die Begründung seiner Anträge verwies er auf den angefochte- nen Entscheid. 8.Der Instruktionsrichter gewährte mit Schreiben vom 4. März 2021 die auf- schiebende Wirkung und verfügte den provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels. 9.Mit Replik vom 9. März 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Aus- führungen zur administrativ-rechtlichen Beurteilung der Geschwindigkeits- überschreitung vom 19. März 2019. Mit Duplik vom 18. März 2021 hielt das Departement an seinen Anträgen fest.
4 - 10.Am 29. April 2021 zog Rechtsanwalt Luzi Bardill namens des Beschwer- deführers die Beschwerde zurück, was dann aber von diesem wiederum mit Schreiben vom 16. Mai 2021 dementiert, was mit Schreiben des Rechtsanwalts vom 21. Mai 2021 wiederum bestätigt wurde. Der Be- schwerdeführer stellte in der Folge mit Eingaben vom 30. Mai und 24. Juni 2021 diverse Beweisanträge, etwa die gerichtliche Einholung eines Be- richts bei der Firma E._____ AG betreffend Funktionsweise des verwen- deten Radargeräts. Weiter brachte er vor und dokumentierte mit zahlrei- chen Fotoaufnahmen, dass sämtliche vom Tiefbauamt montierten Signale in C._____ punkto Höhe, Anordnung und Inhalt fehlerhaft und ausserdem auch nicht von den Bundebehörden UVEK, ASTRA etc. abgenommen worden seien. Aufgrund dieser mangelhaften Signalisation sei seine Ge- schwindigkeitsübertretung als ausserorts, und nicht als innerorts began- gen einzustufen. Der Beschwerdegegner verzichtete am 29. Juni 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2021. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges
5 - Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisent- zug von zwei Monaten verfügt hat. 3.1.Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Strafurteil des Regionalgerichts D._____ vom 12. Dezember 2019 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/8) akzeptiert, welches seiner Beurteilung den Sachverhalt zu- grunde legte, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2019 um 18:46 Uhr mit dem Personenwagen GR B._____ auf der Hauptstrasse in C._____ trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 85 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h) und damit 25 km/h schneller als erlaubt gefahren ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 9. April 2019, Bg-act. I/3). Inhaltlich ist dem Gerichtsurteil und dem dazugehören- den Protokoll nicht zu entnehmen, ob das Gericht die fragliche Strecke als 'innerorts' oder als 'ausserorts' qualifiziert hat (vgl. Bg-act. II/13). Hingegen hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass auf der Strecke nach F._____ das Fernzielsignal als nächste Ortschaft G._____ aufführe anstatt 'C._____', nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bleibe eine Geschwindigkeits- begrenzung, unabhängig von vorgängigen Signalisationen und deren kon- krete Montagesituation, wie etwa bei einer Baustelle oder ähnlichem. Je- denfalls hätte der Beschwerdeführer nicht einfach dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgen dürfen, ohne die Signale und die Geschwindigkeit zu be- achten.
6 - Wenn die Vorinstanz auf diese unangefochtenen Feststellungen des Re- gionalgerichts abstellt, ist dies nicht zu beanstanden, zumal keine offen- sichtlichen Fehler erkennbar sind. Somit besteht hinsichtlich der Ge- schwindigkeitsüberschreitung zunächst in quantitativer Hinsicht (Über- schreitung von 25 km/h, siehe auch nachstehende Erwägungen) kein zu- sätzlicher Klärungsbedarf mehr. In qualitativer Hinsicht hat das Strassen- verkehrsamt vor dem Erlass seiner Verfügung bei der Kantonspolizei das Gutachten und die Publikation betreffend die Umwidmung der Strecke bei C._____ von 'ausserorts' in 'innerorts' eingeholt (vgl. Bg-act. I/10); sodass es auch diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen bedarf. 3.2.Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht neu vor, dass er Zweifel an der konformen Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kantonspolizei habe, weshalb eine Stellungnahme bei der Firma E._____ AG über die Messung einzuholen sei. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebun- den. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwal- tungsbehörde nur dann ausnahmsweise abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbe- kannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzli- che Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehen- den Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung be- stimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 137 I 363 E.2.3.2, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3c). Sofern der Beschuldigte wusste oder ange- sichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, muss er im Strafverfahren die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend ma- chen. Daher darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern
7 - ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Straf- verfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c, 121 II 214 E.3a, Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017 E.3.3.3, 1C_503/2016 vom 12. Ja- nuar 2017 E.3.1.2, 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.3, 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 26 vom 24. September 2019 E.3.2). Bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich in Frage gestellt werde, ist demnach mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Beweisantrag bereits im Strafverfahren hätte geltend machen müssen, was er jedoch nicht getan hat, so dass der Beweisantrag um Einholung einer Stellungnahme bei der Firma E._____ AG in Bezug auf Typ, Name, etc. des von der Kantonspo- lizei am 19. März 2019 eingesetzten Radarmessgeräts im vorliegenden Verfahren verspätet erfolgte und dem Antrag damit nicht stattzugeben ist. 4.1.Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn das Gericht wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung verurteilte, während er vom Strassenverkehrs- amt zunächst wegen einer schweren Widerhandlung sanktioniert worden sei und vom Departement danach immer noch wegen einer mittelschwe- ren Widerhandlung. Damit würden die Administrativbehörden das gel- tende Recht falsch anwenden und die rechtserheblichen Tatsachen bzw. die wesentlichen Umstände des Einzelfalls nicht oder ungenügend berück- sichtigen. Sein Fahrverhalten zum Tatzeitpunkt habe zu keiner konkreten oder naheliegenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, auch zu keiner erhöhten abstrakten oder überhaupt einer abstrakten Ge- fährdung, womit ihm kein mittelschweres Verschulden vorgeworfen wer- den könne.
8 - 4.2.Das Gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c Strassenverkehrsgesetz [SVG; BR 741.01]). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Ver- letzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittel- schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begeht wiederum, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Vorinstanz führt überzeugend und korrekt mit Hinweisen auf die ein- schlägige Rechtsprechung aus, dass die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG einen Auffangtatbestand darstelle, welcher vorliege, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG (leichte Widerhandlung) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer Widerhandlung nach Art. 16c SVG (schwere Widerhand- lung) gegeben seien (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b Rz. 7 m.w.H.). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden treffe. Dabei müssten eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16a Rz. 4). Das Bundesgericht be- jahe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 8 m.w.H.). Ob solche Ge-
9 - fährdungen vorliegen, hänge von den jeweiligen Verhältnissen des Einzel- falls ab. 4.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Bezug auf Ge- schwindigkeitsübertretungen folgende schematische Abstufung angewen- det: InnerortsAusserorts/ Autostrasse AutobahnArt der Widerhandlung 1–15 km/h1–20 km/h1–25 km/hOrdnungswidrigkeit (Anhang 1 Ziff. 303 OBV) 16–20 km/h21–25 km/h26–30 km/hLeichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) 21–24 km/h26–29 km/h31–34 km/hMittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
25 km/h> 30 km/h> 35 km/hSchwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) (vgl. dazu BGE 133 II 331 E.3.1, 132 II 234 E.3, 126 II 196 E.2a, 124 II 97 E.2b und 2c, Urteil des Bundesgerichts 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.5). Gemäss Bundesgericht ist es auch zulässig, im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen einen gewissen Schematismus anzu- wenden zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit; eine solcher ist auch angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüber- schreitungen unabdingbar. Eine schematische Rechtsanwendung bedeu- tet, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen indes im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese zur Wahrung der Verhältnismässigkeit bei der Festle- gung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (vgl. RÜTSCHE, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN (Hrsg.), Basler Kom- mentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 Rz. 101 ff.). 4.4.Da sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung innerorts erfolgte, liegt im vorliegenden Fall somit in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
10 - vor (vgl. BGE 132 II 234 E.3; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG Rz. 14). Diesbezüglich kommt es auf Tatsachen, die der Strafrichter besser kennen könnte, nicht an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E.2.4, 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E.2.4). Dem Protokoll der Haupt- verhandlung des Regionalgerichts D._____ vom 12. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass das Gericht in objektiver Hinsicht ebenfalls von einer schweren Widerhandlung ausging (vgl. Bg-act. II/13). In subjektiver Hin- sicht liegt ein schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn der Lenker zumindest grobfahrlässig handelt (vgl. BGE 126 II 206 E.1a). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel der Fall, ausser es liegt eine Ausnahmesitua- tion vor (vgl. BGE 123 II 37 E.1f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E.2.5, 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E.2.3). Die Vorinstanz trug der konkreten Situation insofern Rechnung, als der Beschwerdeführer auf den fehlenden Innerortscharakter der Strecke hin- wies sowie auf den Umstand, dass er die Strecke jahrzehntelang als 80er- Strecke (ausserorts) gekannt habe, sie verneinte die Annahme einer be- sonderen Rücksichtslosigkeit und einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und hielt dem Beschwerdeführer ein mittelschwe- res Verschulden zu Gute (vgl. dazu BGE 126 II 196 E.2a). Dies führt im Ergebnis zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, weil die schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG kumulativ zur schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ein schweres Verschulden verlangt (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 7). Die Vorinstanz führte zudem zu Recht aus, dass selbst ein leichtes Verschulden an der soeben genannten Qualifikation nichts ändern würde, weil die leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ
11 - eine leichte Widerhandlung und ein leichtes Verschulden erfordere (vgl. vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16a Rz. 4). 4.5.Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Verhältnismässigkeit keine spezifischen Rügen vor. Dennoch muss – wie bereits in Erwägung 4.3 aus- geführt – bei der Art und Dauer der Massnahmen stets die Verhältnismäs- sigkeit geprüft oder eben überprüft werden. Der Beschwerdeführer weist folgende Einträge im Massnahmenregister auf (vgl. Bg-act. I/1 f.): Verfügungs- datum Verfügende Behörde MassnahmeAblaufSchweregrad der Widerhandlung 26.01.2011GREntzug 1 Monat 17.02.2011Mittelschwer (Geschwindigkeit) 18.02.2011GREntzug 6 Monate 29.03.2012Schwer Die Vorinstanz wendet Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG korrekt an und geht von einer Mindestdauer des Fahrausweisentzug von einem Monat aus. Weil sie im Verhalten des Beschwerdeführers ein mittelschweres Verschulden sieht, was nicht zu beanstanden ist, erscheint eine Erhöhung des Ausweis- entzugs um einen Monat auf zwei Monate sachlich gerechtfertigt. 4.6.Dreh- und Angelpunkt dieser Beschwerde ist, ob die Strecke in C._____ als innerorts oder ausserorts zu qualifizieren ist. Weil es sich dabei klare- rweise um eine Innerortsstrecke handelt, lässt die Gesetzgebung bzw. die korrekt angewandte schematisierte Rechtsprechung nur den Schluss zu, dass es sich vorliegend um eine schwere oder mittelschwere Widerhand- lung handelt. Die Vorinstanz ist zugunsten des Beschwerdeführers beim subjektiven Tatbestand von einem mittelschweren Verschulden ausge- gangen, so dass der Vorfall insgesamt als mittelschwere Verletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wurde, was korrekt ist. Eben- falls nicht zu beanstanden ist, dass das mittelschwere Verschulden es er- laubt und auch als geboten erscheinen lässt, die konkrete Entzugsdauer des Führerausweises von der Mindestvorgabe von einem Monat auf zwei
12 - Monate zu erhöhen. Der angefochtene Entscheid erweist ist damit als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abwei- sung der dagegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde vom 18. Fe- bruar 2021 führt. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (bei Führerausweisent- zug) festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Be- schwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in sei- nem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
13 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF1'814.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]