VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 100 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocFrings URTEIL vom 14. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt B., Beschwerdegegner betreffend Anwaltsrecht
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Mandatsvertrag vom 8. Januar 1998 beauftragte A.________ Rechts- anwalt B.________ mit der Geschäftsführung der damals in Gründung be- findlichen C.________ GmbH (2005 umbenannt in D.________ GmbH). In Ziffer 13 des Mandatsvertrages wurde insbesondere vereinbart, dass der Auftraggeber für sämtliche Ansprüche des Beauftragten gegenüber der Gesellschaft sowie für Forderungen Dritter, welche aus Leistungen herrühren, die vom Beauftragten im Rahmen seines Mandates bestellt wurden, haftet. 2.Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2018 wurde die D.________ GmbH aufgelöst. Die D.________ GmbH in Liquidation sowie die D.________ GmbH und Rechtsanwalt B.________ vereinbarten daraufhin am 20. Februar 2020, dass die Schuld der D.________ GmbH in Liquidation in Höhe von CHF 4'000.-- gegenüber B.________ durch die D.________ GmbH übernommen wird. Die Parteien sahen eine Bezah- lung des Betrages in fünf monatlichen Raten bis zum 15. Juni 2020 vor. 3.Mit Gesuch vom 20. Mai 2021 wandte sich B.________ an die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) mit dem Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der inzwischen liquidierten D.________ GmbH sowie deren alleinigem Gesell- schafter A.. Zur Begründung führte er aus, dass sein Guthaben von CHF 4'000.-- trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt worden sei. 4.Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2021 lehnte A. die Entbin- dung vom Anwaltsgeheimnis vollumfänglich ab. Das Gesuch sei unzuläs- sig. Es bestehe keine Forderung von B.________ gegen ihn. B.________ sei seit der Gründung der D.________ GmbH auch Geschäftsführer der- selben gewesen. Die durch B.________ gestellten Honorarrechnungen seien zudem meistens in der Forderungshöhe umstritten gewesen. Dieser
3 - habe es weiter versäumt, seine Leistungen und die Höhe des Honorars abzustimmen, obwohl er dazu mehrmals aufgefordert worden sei. B.________ habe sodann die E.________ AG eigenmächtig beauftragt, ohne Leistungsumfang und Honorar mit ihm abzustimmen. 5.Mit Beschluss vom 23. November 2021 hiess die Aufsichtskommission das Gesuch vom B.________ gut und entband diesen vom Anwaltsge- heimnis gegenüber der D.________ GmbH bzw. A.________ zur Durch- setzung der geltend gemachten Forderung. 6.Gegen diesen Beschluss erhob A.________ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 17. Dezember 2021 (Poststempel 24. Dezember 2021) Be- schwerde bei der Aufsichtskommission. Diese Eingabe wurde am 28. De- zember 2021 an das Verwaltungsgericht zur Beschwerdebehandlung wei- tergeleitet. Der Beschwerdeführer machte geltend, für die Entbindung von B.________ vom Anwaltsgeheimnis sei keine Begründung ersichtlich. Die- ser habe keine Honorarforderung gegenüber ihm. 7.Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 beantragte der bezeichnete Rechtsanwalt (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Zur Be- gründung brachte er vor, der Beschwerdeführer verkenne Inhalt und We- sen des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz habe nicht den Be- stand einer Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer festge- stellt, sondern diesen zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche vom Anwaltsgeheimnis befreit. Die Übernahme der Forderung durch die D.________ GmbH ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um eine Schuld der D.________ GmbH gegenüber dem Beschwerdegegner handle. Für diese hafte der Beschwerdeführer gestützt auf die Vereinba- rung im Mandatsvertrag persönlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht Schuldner der Honorarforderung wäre, müsste sich der Beschwer- degegner vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, um seine Forderung
4 - gegenüber einem allfälligen Drittschuldner durchsetzen zu können. Der Beschwerdegegner sei für den Beschwerdeführer tätig gewesen. 8.Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im angefochtenen Entscheid sei es nicht um eine materielle Beurteilung einer allfälligen Forderung gegangen. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dem Beschwerdegegner nichts zu schulden, sei dies im Zivilverfahren vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss vom 23. November 2021 wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend (E.4) dargelegt wird – offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beurteilung in einzelrich- terlicher Kompetenz erfolgen kann. 2.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Da der Beschwerdegegner seinen Geschäftssitz unbestrittenermassen in Chur hat, war die Aufsichtskommission des Kantons Graubünden ohne weiteres zuständig (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der Aufsichtskommission mit
5 - Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter- gezogen werden. Dieses ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g VRG). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht gelten, soweit das kantonale Anwaltsgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes sinngemäss (Art. 7 Abs. 1 AnwG). Der Beschwerde- führer ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwer- degegnerin den Beschwerdegegner zu Recht vom Anwaltsgeheimnis ent- bunden hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen die materielle Begrün- detheit der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers be- züglich Höhe und Begründetheit der Honorarforderung (vgl. seine Stel- lungnahme an die Aufsichtskommission vom 9. Oktober 2021 in den vor- instanzlichen Akten act. A.2) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.1.Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Be- rufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 StGB). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens ei- nes Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Die kla- geweise Geltendmachung einer Honorarforderung setzt daher eine vor- gängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Ver- weigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich der Anwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (Vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB; Urteile
6 - 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E.3.2; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2016 E. 3.1; 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat keinerlei materielle Rechtswir- kungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheim- nisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Sie präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die Honorarfor- derung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen (möglichen) Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht (Urteile 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E.3.3; 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.3.1; 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). 4.3.Ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorzunehmen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Inter- essen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Be- deutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwie- gendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemes- sen erscheinen lassen kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 S. 311; Urteil 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E.3.4; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). Während die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso ver- fügt, steht dem ein institutionell begründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Man- datsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungs- interesses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforde- rungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307
7 - E. 4.3.3 S. 311 f.; Urteil 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E.3.4; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4.Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 23. November 2021 (AKR 21 29) ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen es dem Beschwerdegegner untersagt werden sollte, Art und Umfang sei- ner Bemühungen für die D.________ GmbH bzw. für den Beschwerdefüh- rer offen zu legen. Es stehe eine nicht unerhebliche Honorarforderung im Raum. Zwar wehre sich die D.________ GmbH bzw. der Beschwerdefüh- rer gegen deren Bezahlung. Ob diese Forderung tatsächlich ganz oder zumindest teilweise ausgewiesen sei, könne für die Frage der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis indes dahingestellt bleiben. Das Bestreben des Beschwerdegegners, das ausstehende Honorar mit allen rechtlich zuläs- sigen Mitteln durchsetzen zu können, sei höher zu gewichten als ein all- fälliges Geheimhaltungsinteresse der Auftraggeberin bzw. des Auftragge- bers. Über den Bestand der Forderung habe grundsätzlich das ordentliche Gericht zu befinden. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Stand- punkt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Vereinbarung im Man- datsvertrag persönlich für die durch die D.________ GmbH übernommene Forderung hafte. Zudem weist er darauf hin, dass der Beschwerdegegner auch dann vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden wäre, wenn der Be- schwerdeführer nicht Schuldner der Honorarforderung wäre, um diese ge- genüber einem allfälligen Drittschuldner durchsetzen zu können. Der Be- schwerdeführer führt dagegen aus, dass keine Honorarforderung des Be- schwerdegegners gegenüber ihm bestehen würde. 4.5.Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal der Beschwerde- führer mit keinem Wort darzutun vermochte, weshalb sein privates Schut- zinteresse an der strikten Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses höher zu gewichten wäre als der Anspruch des von ihm davor beauftragten Anwalts auf Entschädigung seiner Arbeitsbemühungen. Der Beschwerde- führer bestreitet einzig, dass ihm gegenüber eine Honorarforderung des
8 - Beschwerdegegners bestehen würde. Nicht in Abrede gestellt wird hinge- gen, dass die geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwer- degegner steht. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, wäre die- ser damit auch dann vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, wenn der Be- schwerdeführer nicht Schuldner der Honorarforderung wäre, um diese ge- genüber einem allfälligen Drittschuldner durchsetzen zu können. Ob die bezifferte Honorarforderung tatsächlich und im Besonderen auch in ihrer Höhe gerechtfertigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, wofür allein der ordentliche Richter (Zivilrichter) aus Privatrecht (Art. 394 ff. OR) zu- ständig und spruchbefugt ist. Der vom Beschwerdegegner nachgesuchte Entbindungsentscheid entfaltet hingegen keine materiellen Rechtswirkun- gen; er ermöglicht diesem lediglich, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honora- rforderung gerichtlich geltend zu machen. Über den effektiven Bestand und die genaue Höhe der Geldforderung (Rechtmässigkeit) wird aber we- der im Verfahren vor der Aufsichtskommission noch im Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und demnach hoheit- lich durchsetzbar entschieden; dies ist allein Sache des Privatrechts und damit Aufgabe des Zivilrichters. Der angefochtene Beschluss der Vorin- stanz erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens. 4.6.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 500.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegner hat, da er als Anwalt in eigener Sache prozessiert, kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1661 mit Hinweis auf BGE 134 I 184 E.6.3). Da der Auf- wand des Beschwerdegegners mit seiner rund zweiseitigen Stellung-
9 - nahme vom 10. Januar 2022 gering war, ist ihm auch keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF238.-- zusammenCHF738.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]