VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 95

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und von Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 16. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Picenoni, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren am B., C._____ Staatsangehörige reiste im De- zember 2008 erstmals zur Erwerbsaufnahme in die Schweiz ein. Sie nahm eine Tätigkeit bei der D._____ GmbH in E._____ an. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert. 2.Mit Gesuch vom 5. November 2018 beantragte A._____ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss dem eingereichten Ge- suchsformular vom 5./7. November 2018 ging A._____ keiner Erwerbs- tätigkeit nach. 3.Nachdem die Sozialversicherungsanstalt Graubünden (nachfolgend: SVA) dem Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend: AFM) mit E-Mail vom 5. November 2018 mitteilte, dass A._____ Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich CHF 19'800.00 beziehe, leitete das AFM eine Auf- enthaltsprüfung ein. 4.Mit E-Mail vom 19. November 2018 teilte A._____ dem AFM mit, dass sie keine Arbeitsbestätigung der letzten zwei Jahre einreichen könne, da sie aufgrund ihrer Krankheit seit dem Jahr 2009 nicht mehr arbeitstätig sei. Der Grund für den Bezug der Ergänzungsleistungen liege in ihrer Zwangs- erkrankung. Gemäss der eingereichten Verfügung Ergänzungsleitungen zur AHV/IV der SVA vom 15. Dezember 2017 belief sich der monatlich ab dem 1. Januar 2018 ausbezahlte Ergänzungsleistungsbetrag auf CHF 1'650.00. 5.Gemäss Antwort der IV-Stelle vom 11. Februar 2019 beziehe A._____ seit dem 1. Juni 2009 Ergänzungsleistungen. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestehe seit dem 1. Oktober 2009.

  • 3 - 6.Mit Schreiben vom 5. März 2019 gewährte das AFM A._____ das rechtli- che Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Verlängerung der Dauer- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit E-Mail vom 13. März 2019 nahm A._____ gegenüber dem AFM dahingehend Stellung, dass sie aufgrund ihrer Krankheit zurzeit keiner Arbeit nachgehen könne. Bisher habe sie keinen Therapeuten gefunden, der mit ihrem Krankheitsbild arbeiten könne. Graubünden sei zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden, hier wür- den ihr Partner und ihr Sohn leben und hier habe sie Bekannte und ihren Freundeskreis. 7.Mit Schreiben vom 10. März 2019 ersuchte das AFM in der Folge A._____ um Auskunft darüber, ob ihr Schweizer Lebenspartner, mit welchem sie im selben Haushalt lebe, für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. 8.Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte A._____ dem AFM mit, dass sie keine ihren Lebenspartner betreffenden Unterlagen einreichen werde. In der Vergangenheit habe ihr Lebenspartner sie bereits durch die Aufnahme ei- nes Kredits unterstützt. Eine Heirat aus einer Notlage käme für sie nicht in Frage. Zu ihrem früheren Wohnort pflege sie seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhält- nis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne. 9.Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 verweigerte das AFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A._____ und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz per 20. Juli 2019 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich A._____ nicht mehr auf ihre Arbeitnehmereigenschaft berufen könne, da sie seit März 2009 ohne Er- werbstätigkeit sei. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie mindestens seit dem 1. Juni 2009 durch den Bezug von Ergänzungsleistungen. Sodann seien die Voraussetzungen für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

  • 4 - 10.Gegen diese Verfügung des AFM erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2019 Beschwerde beim Departement für Justiz Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) und beantragte den Entscheid des AFM vom 20. Juni 2019 aufzuheben und den Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem berech- tigten Vertrauen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu schützen. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine zumutbare Wegweisung zulasse. Ver- gleichsweise sei die Beschwerdeführerin gesellschaftlich und wirtschaft- lich in der Schweiz schwach integriert, was jedoch nur auf die Erkrankung zurückzuführen sei. Ihr Lebenspartner bilde eine wichtige Stütze in ihrem Leben. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sie über kein soziales Netzwerk mehr verfügen und könnte auch nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebenspartner zählen. Die Verwei- gerung der Aufenthaltsbewilligung sei für die Beschwerdeführerin mit gros- sen Nachteilen verbunden und ihr Schicksal sei verglichen mit dem Durch- schnitt der ausländischen Bevölkerung in gesteigertem Mass in Frage ge- stellt. Gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 8. Juli 2019 liege bei der Be- schwerdeführerin eine komplexe psychische Erkrankung vor und sie sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, ihren Lebensmittelpunkt woan- ders hin zu versetzen bzw. dort ihr Leben fortzuführen. Vor diesem Hinter- grund wäre es unverhältnismässig, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Überdies seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung ei- ner Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG erfüllt. 11.Mit Eingabe vom 9. September 2019 führte A._____ aus, das Arbeitsver- hältnis sei hauptsächlich aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und zeitlicher Verfügbarkeit beendet worden. Sie habe versucht, weiter eine Arbeit zu finden, was ihr aufgrund der Krankheit nicht möglich gewesen sei. Diese Lebensphase sei zudem stark mit Resignation und Depression

  • 5 - verbunden gewesen und es habe ihr die Kraft gefehlt, weiter Hilfe zu su- chen. 12.Mit Schreiben vom 1. April 2020 reichte A._____ ein psychiatrisches Gut- achten vom 27. März 2020 ein. Darin stellte er die Diagnose der Zwangs- handlungen und Zwangsrituale gemäss ICD-10 F42.2 und einer schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7. Er führte in der Bewertung der aktuellen Situation aus, A._____ leide seit ihrer Jugend an einer als schwer zu bezeichnenden Zwangssymptomatik, welche sich im Laufe ihres Lebens verstärkt und verselbstständigt habe. Nicht zuletzt auf- grund dieser Zwangssymptomatik habe sie zusätzlich auch eine abhän- gige Persönlichkeitsstörung entwickelt. Aufgrund ihrer ausgeprägten psy- chischen Störung sei es für A._____ nicht möglich, sich selbstständig um eine Wohnung zu kümmern und ein Leben selbstständig zu führen. So wie die Unterbrechung der Zwangsrituale zu ausgeprägter Angstsymptomatik mit körperlicher Reaktion führe, so führe auch die Trennung von den Per- sonen, die für sie von existenzieller Bedeutung seien, zu einer ausgepräg- ten depressiven Symptomatik. Sie berichte, dass sie sich nunmehr in einer konsequent verhaltenstherapeutischen Behandlung im ambulanten Dienst der Klinik F._____ befinde. Eine solche Behandlung sei nicht ohne Weite- res austauschbar. Aus diesem Grund wäre eine Wegweisung mit schwe- ren psychischen und physischen Folgen verbunden. 13.Mit Departementsverfügung vom 4. August 2020 bestätigte das DJSG den Entscheid des AFM vom 20. Juni 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den vorliegenden Akten bis anhin keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Zudem erfülle sie die Voraussetzung der mehr als 2-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht. Sie sei im Dezember 2008 in die Schweiz einge- reist, habe eine kurze Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei in der Folge bereits ab dem 23. März 2009 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Da dieser

  • 6 - Zustand anhalte, stehe der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 FZA kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu. Bezüglich der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG habe die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, nämlich 42 Jahre, in G._____ gelebt, dessen Sprache sie spreche und mit deren Mentalität sie vertraut sei. In der Schweiz bestehen soweit ersichtlich ausser dem hier lebenden erwachsenen Sohn und ihrem schweizerischen Lebenspartner keine familiären Beziehungen zu anderen Personen. Der Kontakt zu diesen werde durch die Ausreise in ein Nach- barland der Schweiz lediglich erschwert, nicht aber verunmöglicht. Eine Kontaktpflege über gegenseitige Besuche sei ohne Weiteres möglich. Diese Kontaktpflege sei im Verhältnis zum Sohn bis dessen Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 auch über die Landesgrenzen hinweg erfolgt, lebte doch dieser in G.. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes wird sinngemäss ausgeführt, sie könne in G. entsprechend den Standards in der Schweiz behandelt werden. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiege demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei genügend finanziellen Mitteln jederzeit wieder ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz stellen. 14.Hinsichtlich der Härtefallkriterien gemäss Art. 30 Abs. 1 AIG hält das AFM fest, es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche der Beschwerde- führerin einen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Krankheit oder Invalidität würden nicht ausreichen, um die Lage der be- troffenen Person als Härtefall einzustufen. Unter anderem könne bei- spielsweise durch die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist die kontinu- ierliche Übernahme der Beschwerdeführerin durch einen geschulten Ver- haltenstherapeuten im Heimatland organisiert werden. Es werde nicht dar-

  • 7 - gelegt, weshalb eine Behandlung in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ehelichen Gemeinschaft lebe und das Paar nicht über gemeinsame Kinder verfüge. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen. Der erwach- sene Sohn bedürfe ausserdem nicht mehr der Pflege durch die Mutter. Diese Beziehung werde sich durch die Wegweisung der Beschwerdefüh- rerin zwar verändern, könne jedoch ohne Weiteres im Rahmen des bewil- ligungsfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Touristin/Besuche- rin (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in der Schweiz aufrecht- erhalten werden. Besuche des Sohnes bei seiner Mutter in G._____ seien zusätzlich möglich. Mit den modernen Kommunikationsmitteln könnten schliesslich auch auf Distanz tägliche Kontakte gepflegt werden. 15.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte den Entscheid des DJSG vom 4. August 2020 aufzuheben und von der Verweigerung der Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung abzusehen. Der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewil- ligen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auf- grund von Art. 4 Anhang 1 FZA ein Verbleiberecht zustehe. Als Angehö- rige der EU/EFTA könne sie sich auf ein Verbleiberecht im Sinne der Zif- fern II 10.2.2 und II 10.2.3 der Weisungen VEP-04/2020 berufen. Auf die- ser Basis sei sie zum Verbleib in der Schweiz berechtigt und erhalte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige oder Nichterwerbs- tätige.

  • 8 - 16.In der Vernehmlassung vom 28. September 2020 schloss das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Begründung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das AFM be- tont abermals, dass die gesundheitliche Versorgung auch in G._____ ge- währleistet sei und die Therapie deshalb dort weitergeführt werden könne. Mittels einer längeren Ausreisefrist solle eine Übernahmetherapie in G._____ ermöglicht werden. 17.Am 30. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando sinngemäss an ihren Anträgen fest, ohne neue Argumente vorzubringen. Das Verfah- ren betreffend Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sei eingestellt worden. Von Gesetzes wegen bestehe eine Untergrenze beim Einkommen, die keine Sozialversicherungsabgabepflicht nach sich ziehe. In diesem Rahmen hätten die Arbeitsversuche bis zum Jahr 2010 stattge- funden, weshalb für die Beschwerdeführerin keine Abrechnung mehr er- forderlich gewesen sei. Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin eine nicht sozialversicherungspflichtige Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'360.00 erhalten. Dieser Betrag entspreche einer Arbeitsleistung von 85 Stunden à CHF 16.00. 18.Mit Duplik vom 12. November 2020 verweist die Beschwerdegegnerin auf die rechtlichen Ausführungen in den Erwägungen, im angefochtenen Ent- scheid und der Vernehmlassung vom 28. September 2020. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 9 - 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departements- verfügung vom 4. August 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) vom

  1. Juni 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kan- tonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Departementsverfügung vom 4. August 2020 ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG), zumal sie direkt nachteilig von der Auswei- sung betroffen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde am 14. September 2019 frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Verwal- tungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. 2.Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Depar- tementsverfügung vom 4. August 2020. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die vom AFM verfügte Nicht-
  • 10 - verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht bestätigt hat, oder ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung besteht. 3.Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Verfügung des DJSG vom 4. August 2020 aufgehoben wird und von einer Verweigerung der Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei. Der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hin- sicht ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. 4.Bezüglich dem Begehren um aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
  1. September 2020 gewährt worden ist. 5.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigen- schaft fehlt, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auf der Basis der Erwerbstätigkeit im Folgenden nicht zu prüfen ist. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ihr eine Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige eingeräumt werden kann. 6.1.Zwischen der Schweiz sowie der Europäischen Union (EU) und den Mit- gliedsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gilt das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Als C._____ Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin daher darauf berufen.
  • 11 - Gemäss Art. 6 FZA wird den Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Er- werbstätigkeit ausüben, das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Ver- tragspartei gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbs- tätige eingeräumt. Nach Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA wird den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätig- keit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens haben, das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsan- gehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Auf- enthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Be- stimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in An- spruch nehmen muss und über (lit. b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. 6.2.Zu prüfen ist in der Folge zunächst, ob die Beschwerdeführerin über aus- reichende finanzielle Mittel i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit a Anhang I FZA verfügt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA gelten die finanziellen Mittel als aus- reichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenen- falls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistun- gen haben, ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragsstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialver- sicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Diese wird in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwi-

  • 12 - schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) in Art. 16 präzisiert. Art. 16 VEP bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanzi- ellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehö- rigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder allenfalls seinen Familienan- gehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richt- linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt- linien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenbe- rechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen aus- reichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergän- zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Nach der ständigen Rechtspre- chung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E.3.4 ff.) sind die erforderlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleis- tungen angewiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E.3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E.4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E.1.2; 2C_/2014 vom 20. Januar 2014 E.3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E.3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelzweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öf- fentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24

  • 13 - Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. No- vember 2015 E.3.4.3). Die Beschwerdeführerin geht seit dem 23. März 2009 keiner Erwerbstätig- keit mehr nach (Bg-act. 10 AFM). Spätestens seit dem 1. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin ununterbrochen Ergänzungsleistungen bezogen, welche sich ab dem 1. Januar 2018 monatlich auf den Betrag von CHF 1'650.00 (Mail SVA vom 5. November 2018 an AFM) beliefen. Ein Gesuch um einen IV-Rentenanspruch wurde im Jahr 2011 von der zustän- digen Behörde aufgrund fehlender versicherungsmässigen Voraussetzun- gen abgelehnt, sodass keine Einkünfte der Invalidenversicherung als wei- teres Einkommen in die Berechnung der genügenden finanziellen Mittel miteinbezogen werden können. Wie bereits ausgeführt, gelten die finanzi- ellen Mittel nach Art. 24 Abs. 2 FZA unter anderem dann als ausreichend, wenn während des Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Die Beschwerdeführerin bezieht nach eigenen Angaben Er- gänzungsleistungen. Obschon Ergänzungsleistungen keine Fürsorgeleis- tungen einer Sozialversicherungseinrichtung darstellen, schliesst der Be- zug von Ergänzungsleistungen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Nichterwerbstätige, wie bereits oben dargelegt, aufgrund fehlender fi- nanzieller Mittel aus (Art 16 Abs. 2 VEP; ELG; SR 831.30; BGE 135 II 265 E.3.4 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst führt aus, dass sie bereits genü- gend von ihrem Lebenspartner unterstützt werde und daher nicht noch mehr Unterstützung von ihm beanspruchen wolle. Eine umfangreiche fi- nanzielle Unterstützung durch den Lebenspartner ist demnach nicht zu er- warten. Folglich stellen die monatlichen Ergänzungsleistungen ihre einzige Ein- kommensquelle dar. Somit ist sie weder wirtschaftlich selbstständig, noch verfügt sie über genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebens- unterhaltes. Nach dem Gesagten hat sie als Nichterwerbstätige (Art. 24

  • 14 - Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA. 6.3.Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 4 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib in der Schweiz hat. Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Bestimmung verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b EWG haben Arbeitnehmer, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (IV-Rentner) eine Beschäftigung im Lohn- oder Ge- haltsverhältnis aufgeben, wenn sie sich vor dem 1. Tag der Arbeitsunfähig- keit seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ständig aufgehalten haben, das Recht, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu verbleiben. Das Verbleiberecht auf der Grundlage der Richtlinie 75/34 EWG und der Verordnung 1251/70 EWG bezweckt, den weiteren Aufent- halt im Aufenthaltsstaat zu gewährleisten nach der Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit. Personen, welche sich auf dieses Verbleiberecht berufen kön- nen, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmer, obwohl sie den Arbeitnehmerstatus nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Massgebend ist dabei die tatsächliche Arbeitstätigkeit (Bundesgerichtsur- teil vom 4. Februar 2020 vom 2C_534/2019 E.3.2.12). Dieses Recht be- steht unabhängig allfälligem Bezug von Sozialleistungen und bezieht sich auch auf die Familienangehörigen. Lediglich EU/EFTA Angehörige, die in der Schweiz eine Beschäftigung im Sinne des FZA ausgeübt haben, und daher unter das FZA subsumiert wurden, können das Verbleiberecht gel- tend machen. Ein Verbleiberecht aufgrund von Arbeitsunfähigkeit besteht lediglich dann, wenn eine Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (BGE 141 II 1 E.4).

  • 15 - Entsprechend Lohnmeldung der SVA Graubünden ist die Beschwerdefüh- rerin, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bei der D._____ GmbH beschäftigt gewesen (Bf-act. 5). Gemäss Lohnmeldung der SVA Graubünden ist die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 bei der D._____ GmbH beschäftigt gewesen und hat krankheitsbedingt in dieser Zeit Taggeld im Umfang von CHF 16'320.00 bezogen (Bf-act. 6). Ausserdem gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihrer Krank- heit seit dem Jahr 2009 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei (Bg-act. 10 AFM). Auch der ehemalige Arbeitgeber hat angegeben, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 23. März 2009 keine Beschäftigung mehr aus- geübt habe (Bg-act. 12, S. 6 AFM). Die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin wonach die effektive Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Kündigung vom 19. Mai 2017 per 31. August 2017 erfolgt sei, vermag nicht zu überzeugen. So sei das Arbeitsverhältnis hauptsächlich aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und zeitlicher Verfügbarkeit beendet worden. Sie habe zwar weiter versucht eine Arbeit zu finden, was ihr auf- grund der Krankheit jedoch nicht möglich gewesen sei (Bg-act. 8). Wie bereits dargelegt, ist dabei ausschliesslich die tatsächliche Arbeitstätigkeit massgebend, sodass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Dasselbe gilt für das Argument, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 eine nicht sozialversicherungspflich- tige Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'360.00 erhalten habe (Bf-act. 7). Vielmehr ist, erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist und seit dem 1. Juni 2009 Ergänzungs- leitungen bezieht. Ergänzungsleistungen gelten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E.3.2.13 als Sozial- hilfe. Die Beschwerdeführerin hat vor dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem

  1. März 2009, nicht mehr als die geforderten 2 Jahre in der Schweiz ge-
  • 16 - arbeitet. Vielmehr war sie noch keine 4 Monate in der Schweiz (Einreise- datum 1. Dezember 2008). Somit kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 4 FZA einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA geltend machen. Damit kommen für die Verhältnismässig- keitsprüfung die Bestimmungen des AIG zur Anwendung. Nachfolgend wird geprüft, ob die Vorinstanz diese Prüfung rechtsgenüglich vorgenom- men hat. 7.Wird die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an ei- nen Staatsangehörigen der EU/EFTA verweigert, drängt sich die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Art. 96 Abs. 1 AIG (AIG; SR 142.20) auf. Dieses Prinzip fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünf- tigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 8 Rz. 514 S. 118, § 21 Rz.1459 S. 325; BGE 140 I 353 E.8.7, 140 II 194 E.5.8.2, 138 II 346 E.9.2, 129 I 12 E.9.1). Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung haben die Behörden die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Recht- mässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung demnach nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenab- wägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E.4.3). Dabei sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Integration zu berück- sichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 96 Abs. 1 AIG legt dabei die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien fest, namentlich die persön- lichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland zu keinen schwerwiegenden Problemen führt. Zur Beurteilung der Verhältnis-

  • 17 - mässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemu- tet werden kann, ihr Leben im Ausland zu führen. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme schwach ins sozial und wirtschaftliche Leben in der Schweiz integriert zu haben. Zu prüfen ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin ein Recht aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) für sich ableiten kann. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt im Zusammenhang der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehö- rige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schwei- zer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegrif- fen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1). Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ehelichen Gemein- schaft lebt und das Paar nicht über gemeinsame Kinder verfügt. Der er- wachsene Sohn bedarf ausserdem nicht mehr der Pflege und Erziehung durch die Mutter. Diese Kontaktpflege ist im Verhältnis zum Sohn bis zu dessen Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 auch über die Landesgren-

  • 18 - zen hinweg erfolgt, lebte doch dieser in G.. Diese Beziehung würde sich durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin daher kaum verän- dern und kann ohne Weiteres im Rahmen des bewilligungsfreien Aufent- haltes der Beschwerdeführerin als Touristin/Besucherin (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in der Schweiz aufrechterhalten werden. Besu- che des Sohnes bei seiner Mutter in G. sind zusätzlich möglich. Mit den modernen Kommunikationsmitteln können schliesslich auch auf Di- stanz tägliche Kontakte gepflegt werden. Der Kontakt zu diesen wird durch die Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz lediglich erschwert, nicht aber verunmöglicht. Denkbar wäre auch, dass sich die Beschwerdeführe- rin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner ein Leben in G._____ aufbaut. Zu prüfen ist, ob sich die Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Problemen als unver- hältnismässig erweist. Gesundheitliche Probleme bilden allenfalls dann einen wichtigen Grund für einen (dauerhaften) Verbleib im Land, wenn eine Beeinträchtigung vor- liegt, die längere Pflege oder eine punktuelle dringliche Behandlung erfor- dert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre, sodass die Pflicht, die Schweiz zu verlassen, für die betroffene Person mit gewichtigen gesund- heitlichen Konsequenzen verbunden wäre. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt hierzu nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG deckt sich bei gesundheitlichen Problemen weitgehend mit jener des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs; dieses verneint eine solche, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.2 m.w.H.).

  • 19 - Eine dringliche Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwer- deführerin, welche in ihrem Heimatland nicht sichergestellt wäre, ist vor- liegend nicht ersichtlich. Vielmehr wäre eine angemessene psychiatrische Behandlung in einem der Schweiz bzgl. der medizinischen Standards sehr ähnlichen Land ohne weiteres möglich. Die Schweiz hat ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwande- rungspolitik (Urteil des Bundesgerichts 2C_62/2010 vom 30. August 2010 E.2.2). Zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Per- sonen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, beispiels- weise die fehlenden finanziellen Mittel, von der Schweiz fernzuhalten. Bis auf den Verlust der Ergänzungsleistungen drohen der Beschwerdefüh- rerin durch die Ausreise keine übermässigen Nachteile. Auch verliert sie dadurch weder eine Arbeitsstelle, noch allfällige IV-Rentenansprüche. Zu- dem ist ein Kontakt mit ihrem Sohn und dem Lebenspartner weiterhin mög- lich. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das öffentliche In- teresse an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weite- ren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Folglich hat die Vorinstanz ihr Er- messen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 AIG in korrekter Weise ausgeübt. 8.1.Schlussendlich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über die Här- tefallregelung von Art. 30 AlG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abge- wichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wich- tigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Ausgestal- tung dieser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" wird zum Ausdruck ge- bracht, dass deren Anwendung im freien Ermessen der Behörden liegt, wobei diese bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der

  • 20 - Rechtsgleichheit, Willkürfreiheit und Verhältnismässigkeit gebunden sind und gemäss dem bereits erwähnten Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse des Ausländers und den Grad seiner Integration zu berücksichtigen haben (vgl. GOOD/BOSSHARD, in: CA- RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 2). Damit ist auch gesagt, dass sich aus den Härtefallbestimmungen kein Rechtsan- spruch ableiten lässt. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die kantonale Behörde nicht alleine über eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel entscheiden kann. Vielmehr hat gemäss Art. 96 AIG das Staatssekretariat für Migration im Zustimmungsverfahren über die Zulas- sung zu entscheiden (vgl. Weisungen VEP-04, 2020, Ziff. 8.5, Seite 104). Wann ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wird gemäss den Kriterien in Art. 31 Abs. 1 lit. a - g der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) näher konkretisiert. Bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird der Ge- sundheitszustand mitberücksichtigt (vgl. f von Art. 31 Abs. 1 VZAE), d.h. es müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein. Vielmehr sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichti- gen. In Anlehnung an Art. 31 VZAE ist es gemäss Art. 20 VEP sowie den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-04/2020) möglich, auch EU/EFTA Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (ohne Erwerbstätigkeit) aus wichtigen Gründen zu erteilen, selbst wenn die Zu- lassungsvoraussetzungen des Abkommens nicht erfüllt sind. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung – entsprechend dem Ausnahmecharakter dieser sog. "humanitären Bewilligung" – restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. ÜBERSAX, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Handbücher für die

  • 21 - Anwaltspraxis Band VIII; Ausländerrecht – Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.189 ff.). Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen – gemessen am durch- schnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen – in gestei- gertem Mass in Frage gestellt sein. Dabei sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Geprüft wird mitunter, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozi- aler Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ih- ren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. GOOD/BOSSHARD, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommen- tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 8). Die bisherige Praxis zu den schwerwiegenden persön- lichen Härtefällen ist zu beachten (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.8.5 S. 104 mit Hinweisen). So sind insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf- geführten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zwingend in dem Sinne zu berücksichtigen, als dass in Anbetracht der bereits erfolgten beruflichen und sozialen Eingliederung in die Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht mehr verlangt werden könne (Weisungen und Erläu- terung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 5.6.10). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – im Sinne einer Konkretisierung von Art. 30 Abs. 2 lit. b AIG – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: lit. a; die Integration der Gesuchstellerin, lit. b; die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin, lit. c; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, lit. d; die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von

  • 22 - Bildung, lit. e; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, lit. f; der Ge- sundheitszustand und lit. g; die Möglichkeiten für eine Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat. 8.2.1.Im Folgenden ist anhand dieser Härtefallkriterien zu bestimmen, ob die Umstände des vorliegenden Falls die Erteilung einer sog. humanitären Be- willigung rechtfertigen würden. 8.2.2.Zum Zulassungskriterium der Integration (lit. a) hält die Vorinstanz in zu- treffender Weise fest, dass die Beschwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres Lebens in G._____ verbracht hat. Dies wird von der Beschwer- deführerin denn auch nicht bestritten. Sie ist erstmals im Jahre 2008 zur Erwerbsaufnahme in die Schweiz eingereist. Hierfür wurde ihr für den Zeit- raum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert. Die Beschwerde- führerin selbst gibt an, sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme schwach ins sozial und wirtschaftliche Leben in der Schweiz integriert zu haben. Eine Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist aufgrund der beigezogenen Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auszumachen. 8.2.3.Hinsichtlich Respektierung der Rechtsordnung (lit. b) ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der von der Staatsanwaltschaft Graubünden erfolg- ten Einstellungsverfügung hinsichtlich Täuschung der Behörden, keine Straftaten auszumachen sind, sodass grundsätzlich von der Respektie- rung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu erwähnen, dass die Be- schwerdeführerin beim Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus im Jahr 2013 in vorwerfbarer Weise ihre seit März 2009 bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hat. Dabei handelt es sich um ein treuwidriges Verhalten.

  • 23 - 8.2.4.Es rechtfertigt sich unter dem Kriterium der Familienverhältnisse (lit. c) die gesamtfamiliäre Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Die Be- schwerdeführerin lebt seit ihrem Zuzug im Konkubinat mit ihrem Lebens- partner zusammen, der sie in der Vergangenheit durch die Aufnahme ei- nes Kredits finanziell unterstützt hat. Dennoch käme für sie eine Heirat lediglich aus einer Notlage nicht in Frage. Im gleichen Haushalt wohnt ihr erwachsener Sohn, zu dem sie ein enges Verhältnis pflegt. Zu ihrem frühe- ren Wohnort pflege sie laut eigenen Angaben seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhält- nis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne. 8.2.5.Unter diesem Kriterium der finanziellen Verhältnisse (lit. d) sind die finan- ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur beruflichen Integration zu prüfen, mithin das Vermögen, die Erwerbstätigkeit, eine allfällige Sozialhilfeab- hängigkeit sowie die Beschäftigungsaussichten in der Zukunft (vgl. Wei- sungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.4). Die nunmehr ältere Beschwerde- führerin wird aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Wirtschaftsle- ben teilhaben, weshalb es sich erübrigt, auf Arbeits- und Bildungsverhält- nisse resp. entsprechende Bemühungen einzugehen. Auch in den vergan- genen Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf- gehalten hat, ist sie gemäss eigenen Angaben keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, was ihrem Gesundheitszustand geschuldet war. Die Be- schwerdeführerin möchte ausserdem keine weitere zusätzliche finanzielle Hilfe von ihrem Lebenspartner beanspruchen. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in den vorangehenden Erwägungen (6.2) verwiesen wer- den. 8.2.6.Die Aufenthaltsdauer (lit. e) in der Schweiz, welche bei der Frage der An- erkennung von Härtefällen ein wichtiges Kriterium darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den

  • 24 - übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdi- gen. Weder das Gesetz noch die Praxis des Bundesgerichts sehen eine minimale oder maximale Anwesenheitsdauer vor (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C_428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.1). Die Beschwerde- führerin hält sich seit Dezember 2008 in der Schweiz auf, wobei sie eine Tätigkeit bei der D._____ GmbH in E._____ angenommen hat. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsauf- enthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert. Dies geschah allerdings unter Verschweigen der Tatsache, dass sie seit März 2009 arbeitsunfähig war. Falls es notwendig sein sollte, könnten aus- serdem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Wie in der Schweiz, ist es ihr ebenfalls in ihrem Heimatland möglich, wieder neue Kontakte aufzubauen. Bis dato lebt die Beschwerdeführerin seit ca. 12 Jahren in der Schweiz. Sie hat somit lediglich 1/5 ihres bisherigen Le- bens in der Schweiz verbracht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskennt. 8.2.7.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes (lit. f) ist festzuhalten, dass gemäss den Weisungen des BFM andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, bei der Be- urteilung eines schwerwiegenden Härtefalls entsprechend zu berücksich- tigen sind. Dabei kann es sich um chronische Krankheiten, nachgewie- sene Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung oder einen schweren Unfall han- deln (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.6). In diesem Zusam- menhang ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, mithin die Zwangsstörung zu berücksichtigen.

  • 25 - Mit Gutachten vom 27. März 2020 (Bg-act. 16) wurde der Beschwerdefüh- rerin die Diagnose der Zwangshandlungen und Zwangsrituale gemäss ICD-10 F42.2 und einer schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 gestellt. Dabei wurde ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer als schwer zu bezeichnenden Zwangssymptomatik leide, welche sich im Laufe ihres Lebens verstärkt und verselbstständigt habe. Aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Störung sei es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, sich selbststän- dig um eine Wohnung zu kümmern und ein Leben selbstständig zu führen. So, wie die Unterbrechung der Zwangsrituale zu ausgeprägter Angstsym- ptomatik mit körperlicher Reaktion führe, so führe auch die Trennung von den Personen, die für sie von existenzieller Bedeutung seien, zu einer aus- geprägten depressiven Symptomatik. Gemäss Gutachten befindet sich die Beschwerdeführerin in einer konsequent verhaltenstherapeutischen Be- handlung im ambulanten Dienst der Klinik F.. Der Gutachter weist daraufhin, dass die aktuell durchgeführte Therapie nicht ersetzbar sei und deshalb nicht in ihrem Heimatland fortgesetzt werden könne. Die gesund- heitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin erfordere zwingend eine intakte Situation. Aus diesem Grund wäre eine Wegweisung mit schweren psychischen und physischen Folgen verbunden. Bei einer er- zwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Verschlech- terung des psychischen Zustandsbildes resp. von einer ernsthaften ge- sundheitlichen Gefährdung auszugehen. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz korrekt aus, dass einer solchen Situationen, statt mit einer Härtefallregelung, ebenso mit wechsel- seitigen Besuchen, Telefonaten und finanzieller Unterstützung begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner medizinischen Be- handlung, welche nicht auch in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden kann. Die erforderliche Betreuung sowie eine allenfalls notwendige ambu- lante Nachbehandlung ist daher auch in G. gewährleistet.

  • 26 - 8.2.8.Unter dem Kriterium der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat (lit. g) ist sodann die Gesamtsituation zu berücksichtigen, wel- che die ausländische Person im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland antreffen würde. Bei der Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkei- ten sind unter anderem das Alter der betroffenen Person bei der Einreise in die Schweiz, die Vertrautheit mit den kulturellen Gepflogenheiten und das Beherrschen der Sprache, allfällige gesundheitliche Probleme, das fa- miliäre sowie das gesellschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland, die Berufsbildung samt beruflichen Wiedereinstiegsmöglichkeiten im Heimat- land sowie die Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.7). Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ih- ren Heimatstaat über kein soziales Netzwerk mehr verfügen würde und nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebenspartner zählen könne. Zu ihrem früheren Wohnort pflege sie seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhältnis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne. Da sie praktisch ihr ganzes Leben in G._____ verbracht hat, ist davon aus- zugehen, dass sie sich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskennt. Falls es notwendig sein sollte, könnten aus- serdem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Wie in der Schweiz, ist es ihr ebenfalls in ihrem Heimatland möglich wieder neue Kontakte aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wes- halb zumindest eine soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland nicht möglich sein sollte. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00267 vom 24. Oktober 2007 (E.4.6) auf den sich die Beschwer- deführerin bezieht, ging es um eine Ausweisung eines Spaniers, der seit

  • 27 - früher Kindheit an in der Schweiz gelebt hat und somit keine Verbindungen oder Kontakte zu seinem Heimatland pflegte. Da er praktisch in eine ihm fremde Umgebung ausgewiesen werden sollte, erschien die Ausweisung nicht verhältnismässig. Dieser Entscheid ist somit nicht zu vergleichen mit vorliegender Situation, in der die Beschwerdeführerin rund 40 Jahre in ih- rem Heimatland verbracht hat und dort Familienangehörige hat. Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass dieser Entscheid auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 8.2.9.Die Prüfung der einzelnen Elemente des Härtefalles zeigt, dass die Vorin- stanz korrekterweise das Vorliegen eines Härtefalles verneint hat. Diese Erkenntnis wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin in vorwerfbarer Weise beim Antrag auf Verlängerung ih- res Aufenthaltsstatus im Jahr 2013 ihre seit März 2009 eine bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hat. 9.Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 10.Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind Art. 76 ff. VRG massgebend. Hiernach kann die Behörde (inkl. Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag diese Rechts- wohltat gewähren, sofern deren Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtlos ist (PVG 2008 Nr. 4 E.3a). Die Kriterien für die Ge- währung der URP sind somit die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die zu verneinende (bzw. fehlende) Aussichtslosigkeit des Streitfalles. Bedürf- tig ist eine Partei dann, falls sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist und somit eine Notwendigkeit für eine solche Hilfe erstellt ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

  • 28 - nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27). Im konkreten Fall kann das Kriterium der finanziellen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ohne weiteres bejaht werden. Beim kumulativ erfor- derlichen (zweiten) Kriterium der 'fehlenden Aussichtslosigkeit' muss die Sachlage differenziert betrachtet werden. Einerseits muss es der Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer gesamten Lebensgeschichte in der Schweiz klar gewesen sein, dass ihr Antrag um Verlängerung der Aufent- haltsberechtigung ungewiss ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahr 2013 ihre seit März 2009 andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hatte. Weil aber im Rahmen der Beurteilung von Härtefällen das Ergebnis nicht ohne Weiteres voraussehbar ist und bei für die Lebens- gestaltung zentralen Entscheiden wie der Nichtverlängerung eines Aufent- haltstitels bzw. der damit verbundenen Wegweisung ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist, wird auch das zweite Kriterium als erfüllt be- trachtet. Aus den genannten Gründen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligt. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde demgegenüber kein Gesuch um Unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Mit der Abweisung der Beschwerde gehen die Verfahrenskosten zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). In Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beiordnung des Rechtsanwalts in der Person von lic. iur. Reto Picenoni werden somit die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin auferlegt. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss auf CHF 1'500.00

  • 29 - festgelegt. Diese Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) hält fest, dass der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtli- chen Verteidigung ein Honorar CHF 200 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Zuschläge werden keine gewährt. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Vertei- diger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Auf- wendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt. Was die Entschädigung des aufgrund der Gewährung der URP beigeord- neten Rechtsvertreters betrifft, wird festgestellt, dass keine Honorarnote eingereicht wurde. Somit wird das Honorar nach Ermessen zu einem Stun- dentarif von CHF 200.00 festgelegt. Dabei wird beachtet, dass die Be- schwerde 8 Seiten und die Replik 3 Seiten umfasst. Da im vorinstanzlichen Verfahren eine andere Rechtsvertretung dabei war, musste sich der jet- zige Rechtsvertreter neu in den Fall einlesen, sodass von einer Arbeitszeit von 15 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Pauschalspesen 3 % und MWST von 7.7 % auf CHF 3'090.00, insgesamt somit von CHF 3'327.95 auszugehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt hat, ist ihr keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 30 - 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ von der Ge- richtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Picenoni ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit CHF 3'327.95 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Februar 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_657/2021).

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