VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 73 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarBühler URTEIL vom 21. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 entschied die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde), dass A., Jahrgang 1961, ab dem 1. No- vember 2019 bis zum 31. März 2020 mit einem monatlichen Betrag von CHF 693.60 und ab dem 1. April 2020 mit einem solchen von CHF 493.60 öffentlich unterstützt werde. Diese Beträge basierten auf einer A. seit dem 1. Dezember 2003 von der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) ausgerichteten halben Invalidenrente von monatlich CHF 870.--. Gleichzeitig ordnete die Ge- meinde an, dass A._____ beim C._____ zur Arbeitsintegration angemel- det werde, sollte der von ihm gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom
  1. September 2019, mit welchem die Einstellung der halben Invaliden- rente in Aussicht gestellt wurde, erhobene Einwand abgewiesen und die halbe Invalidenrente eingestellt werden. 2.Mit Entscheid vom 29. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle, dass A._____ im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und die halbe Invalidenrente aufgehoben werde. Begründend wurde an- gebracht, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ verschlechtert habe. Aus diesem Grund sei ein orthopädisches Gutachten inklusive Klärung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einge- holt worden. Danach habe bis Ende März 2019 eine vollumfängliche Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. April 2019 sei indes von einer Verbes- serung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb die Wiederauf- nahme einer 100% Arbeitstätigkeit ab diesem Zeitpunkt wieder zumutbar sei. 3.Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 hatte die IV-Stelle entschieden, dass – aufgrund des neuen Invaliditätsgrades – zugunsten von A._____ rück- wirkend für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine
  • 3 - Rentennachzahlung (nachfolgend IV-Rentennachzahlung) von insgesamt CHF 12'978.-- ausgerichtet werde. Am 31. Januar 2020 wurde dieser Be- trag auf dem Privatkonto von A._____ bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal gutgeschrieben. In der Folge setzte die pro infirmis die Gemeinde über die A._____ ausgerichtete IV-Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.-- in Kenntnis. 4.Am 20. Februar 2020 überbrachte A._____ der Gemeinde ein Schreiben, wonach er mit der ausgerichteten IV-Rentennachzahlung einerseits dring- liche Rechnungen seiner Lebenspartnerin und andererseits eigene Rech- nungen bezahlt habe. Gleichzeitig brachte er der Gemeinde das Post- büchlein sowie diverse Rechnungen bei. 5.Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 setzte die Gemeinde A._____ darü- ber in Kenntnis, dass die IV-Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.-- gemäss den eingereichten Unterlagen lediglich im Umfang von CHF 10'616.30 zur Tilgung von Dritt- und Eigenschulden verwendet worden sei. Damit würde er im Umfang von CHF 2'361.70 noch über Ver- mögen verfügen, welches ihm angerechnet werde. Für die Monate März und April 2020 werde somit keine öffentliche Unterstützung erfolgen. Gleichzeitig forderte die Gemeinde A._____ auf, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Schuldentilgung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam A._____ am 28. Februar 2020 nach. 6.Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte die Gemeinde A._____ korrigierend mit, aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergebe sich, das er aus der IV-Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.-- Rechnungen seiner Lebenspartnerin sowie eigene Rechnungen im Umfang von insgesamt CHF 10'164.40 beglichen habe. Die Verwendung des Restbetrages von CHF 2'813.60 sei indes unbelegt. In diesem Umfang würde er somit noch über Vermögen verfügen, welches ihm angerechnet werde. Damit würde für die Monate März und April 2020 keine öffentliche Unterstützung erfol-

  • 4 - gen. Gleichzeitig setzte die Gemeinde A._____ unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität darüber in Kenntnis, dass er die IV-Renten- nachzahlung nicht im Umfang von CHF 10'164.00 zur Schuldentilgung hätte verwenden dürfen. Entsprechend sei ihm dieser Betrag als Einkom- men anzurechnen. Damit sei er in der Lage, seinen Lebensunterhalt für den Zeitraum von 1. Mai 2020 bis zum 30. November 2020 selbständig zu finanzieren. Die Unterstützung werde somit bis Ende November 2020 ein- gestellt. Ab dem 1. Mai 2020 werde lediglich noch Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag ausbezahlt, wobei deren Ausrichtung von der Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit abhängig gemacht werden könne. 7.Mit Verfügung vom 23. März 2020 entschied die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse), dass A._____ für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 29. Februar 2020 Anspruch auf Nachzahlung der Ergänzungsleistun- gen (EL) in der Höhe von insgesamt CHF 6'384.-- habe. Hiervon werde A._____ ein Betrag von CHF 3'556.40 auf sein Privatkonto bei der Raiffei- senbank Bündner Rheintal ausbezahlt und ein Betrag von CHF 2'827.60 werde zugunsten der Gemeinde verrechnet. 8.Mit Schreiben vom 30. März 2020 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass er mit den ihm ausgerichteten Rentennachzahlungen von insgesamt CHF 6'370.-- (= CHF 2'813.60 [Anteil IV-Rentennachzahlung] + CHF 3'556.40 [Anteil EL-Nachzahlung]) in der Lage sei, selber für seinen Lebensunter- halt aufzukommen. Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 bestehe somit kein Anspruch auf öffentliche Unterstützung. Gleich- zeitig stellte die Gemeinde in Aussicht, ab dem 1. Juli 2020 Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag auszurichten, wobei deren Ausrichtung vom Besuch des Arbeits- und Integrationsprogramm C._____ oder einem anderen ge- eigneten Programm abhängig gemacht werde. Abschliessend wurde A._____ die Möglichkeit eingeräumt, sich bis am 10. April 2020 verneh- men zu lassen.

  • 5 - 9.Am 9. April 2020 liess A._____ fristgerecht eine Vernehmlassung durch die pro infirmis einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm die Privatschulden im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 29. Februar 2020 vollumfänglich anzurechnen seien. Zudem sei ihm ein allfäl- liger Überschuss daraus als Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.-- zuzu- gestehen. 10.Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 verfügte die Gemeinde, dass A._____ für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe und ihm ab 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem- ber 2020 pro erfülltem (ganzem) Arbeitstag im C._____ nachschüssig ein Taglohn im Umfang der Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag ausgerichtet werde. Ferner ordnete die Gemeinde an, dass die Ausrichtung der Nothilfe davon abhängig gemacht werde, dass A._____ ab dem 1. Juli 2020 das Arbeits- und Integrationsprogramm C._____ zu 50% lückenlos und nach den Vorgaben der Vorgesetzten besuche. Überdies werde A._____ ver- pflichtet, sich bis spätestens am 30. Juni 2020 beim RAV D._____ anzu- melden und der Gemeinde allmonatlich detaillierte Kontoauszüge des Vor- monats einzureichen. Gleichzeitig wurde A._____ für den Fall der Nicht- befolgung der verfügten Auflagen die Kürzung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe im Umfang von bis zu 30% des Grundbedarfs angedroht. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Poststempel 9. Juli 2020) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht). Die Beschwerde enthielt weder ein Rechtsbegehren noch eine Darstellung des Sachverhaltes und auch keine rechtsgenügliche Begründung. Aus diesem Grund räumte das Verwaltungsgericht A._____ mit Schreiben vom

  1. Juli 2020 die Möglichkeit ein, seine Eingabe vom 8. Juli 2020 bis zum
  2. August 2020 zu verbessern und einzureichen.
  • 6 - 12.Am 17. August 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsge- richt eine neue Eingabe nach. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhe- bung des Entscheids vom 19. Juni 2020. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. In materieller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit der IV-Rentennachzahlung Schulden getilgt habe. Damit sei die von der Gemeinde verfügte Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu Unrecht erfolgt. Seit dem 1. März 2020 erhalte er keinen Rappen mehr. Ferner sei nie die Rede gewesen, dass er arbeitsfähig wäre. So sei ihm von seiner Hausärztin Dipl. med. E._____ eine 100%-ige Arbeitsunfähig- keit attestiert worden. Sein Gesundheitszustand sei aktuell sehr schlecht. Er müsse sich am 15. September 2020 zum dritten Mal einer Knieopera- tion in der Klinik F._____ unterziehen lassen. Anschliessend erfolge die vierte Operation. Dies alles hätten die IV-Stelle sowie die Gutachter nicht sehen wollen. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes müsse er sich wieder bei der Invalidenversicherung anmelden. 13.Mit Vernehmlassung vom 10. September 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht beantragte sie, dass von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen sei. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am
  1. Januar 2020 eine IV-Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.00 erhalten und diese Nachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 zur Schuldentilgung verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, wofür er den Restbetrag von CHF 2'813.60 verwendet habe, weshalb davon ausgegangen werden musste, dass er darüber noch verfügte. Ab dem 1. März 2020 sei ihm dieser Restbetrag somit zu Recht als Einkommen für den Lebensunterhalt angerechnet wor- den. Unter Berücksichtigung der am 27. März 2020 ausgerichteten Ergän- zungsleistungen von zusätzlich CHF 3'556.40 hätte der Beschwerdeführer
  • 7 - seinen Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 ohne Ausrichtung von Sozialhilfe sichern können. Damit habe der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2020 zu Recht "keinen Rappen" erhal- ten. Auch ab dem 1. Juli 2020 seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung von Sozialhilfe nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich die IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Tilgung von Schulden verwendet. Da- mit rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Einkom- men anzurechnen. Vor diesem Hintergrund sei die öffentliche Unterstüt- zung zu Recht bis Ende Dezember 2020 eingestellt worden. Die Existenz- sicherung des Beschwerdeführers sei ab dem 1. Juli 2020 mit der Ausrich- tung von Nothilfe in der Höhe von CHF 15.-- pro Tag gesichert worden, wobei deren Ausrichtung davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer das Arbeits- und Integrationsprogramm C._____ besu- che. Gemäss rechtskräftigem Entscheid der IV-Stelle vom 29. Januar 2020 sei die IV-Rente gestützt auf ein neurologisches Gutachten einge- stellt worden. Darin sei festgehalten worden, dass die geltend gemachten Knieschmerzen keine beeinträchtigende Auswirkung auf die mittel- oder langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Damit gelte er als 100% arbeitsfähig. Daran ändere auch die medizinische Einschätzung der Hausärztin Dipl. med. E._____ in ihrem Arztbericht vom 20. März 2020 nichts, wonach der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig sei. Darin habe Dipl. med. E._____ nämlich bestätigt, dass es sich bei der von ihr festgestellten Diagnose um dieselbe Diagnose handelte, welche dem Ent- scheid der IV-Stelle vom 29. Januar 2020 zugrunde lag. Dipl. med. E._____ habe zudem bestätigt, dass für den Beschwerdeführer eine wechselbelastende und knieschonende Tätigkeit gefunden werden müsse. Damit habe sie eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sta- tuiert. Entsprechend sei auch im Entscheid der IV-Stelle vom 29. Januar 2020 festgehalten worden, dass die Aufnahme einer 100%-igen, wechsel- belastenden, leichten bis fallweise mittelschweren Arbeit bei überwiegend

  • 8 - sitzender Arbeitshaltung für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Damit wäre dem Beschwerdeführer die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit in einem 50 %-Arbeitspensum beim C._____ zumutbar gewesen. Entspre- chend sei der Beschwerdeführer auf den 17. Juli 2020 zu einem Vorstel- lungsgespräch beim C._____ eingeladen worden. Hierzu sei es indes nicht gekommen, zumal sich der Beschwerdeführer kurzfristig telefonisch abgemeldet habe. Indem er die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm schlicht verweigert habe, habe ab dem 1. Juli 2020 auch kein Anspruch auf Nothilfe bestanden, zumal er aufgrund dieser Verweigerung nicht mehr bedürftig gewesen sei und es an den Anspruchsvoraussetzungen zur Aus- richtung von Leistungen gefehlt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wie auch auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2020, mit welchem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom

  1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingestellt und für den Zeitraum vom
  2. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag verfügt hat, wobei die Ausrichtung der Nothilfe davon abhängig gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines 50 %-Pensums das Arbeits- und Integrationsprogramm C._____ besucht. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, anderen Körperschaften sowie selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen In- stanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischen Recht endgültig sind. Die Beschwerde richtet sich hierbei gegen
  • 9 - den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2020. Dieser Ent- scheid ist als kommunaler Entscheid zu qualifizieren und kann im vorlie- genden Fall nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim streitberufenen Gericht angefochten werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat auch ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass der Be- schwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die mit angefochtenem Entscheid verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen weiterhin ausgerichtet werden. 2.2.Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen (vgl. Art. 53 Abs. 2 VRG). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein solches Gesuch im Rahmen der Beschwerde ge- stellt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird der prozes- suale Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.1.In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 als auch die Nothilfe vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu Unrecht eingestellt hat. 3.2.Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Grundrecht auf Nothilfe).

  • 10 - 3.3.Der Wortlaut von Art. 12 BV soll klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt, d.h. dass der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen bereits von Verfassungs wegen an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft ist (BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.3.1 f., BGE 130 I 71 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). In diesem Prinzip kommt das Spannungsverhält- nis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung zum Ausdruck (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 229). Das heisst, der/die in Not Geratene hat nur dann Anspruch auf entsprechende Unter- stützungsleistungen des Staates, wenn er/sie nicht in der Lage ist – weil es ihm/ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen bean- sprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Per- sonen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchs- voraussetzungen (zum Ganzen: BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3). 3.4.Das (vom Grundrecht auf Nothilfe zu unterscheidende, vgl. dazu BGE 142 I 1 E.7.2.1, BGE 138 V 310 E.2.1 mit Hinweisen; WIZENT, a.a.O., S. 116) weitergehende kantonale Recht auf öffentliche Sozialhilfe wird im Kantona- len Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungs- gesetz [UG; BR 546.250]) konkretisiert. Demnach ist bedürftig (und hat An- spruch auf Unterstützungshilfe), wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG, in dem das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Sozialhilfe muss also nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig

  • 11 - erhältlich ist (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3., Rz. 7; VGU U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.3.2.2, U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Massgebend für die Bemessung der Unterstützung sind gemäss Art. 1 der Ausführungs- bestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). 3.5.Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen (BGE 130 I 71 E.5.3, VGU U 18 63 vom

  1. Januar 2019 E.3.2.2; vgl. auch SKOS-Richtlinie A.5.2/Pflichten [Subsidiaritätsprinzip]). Dementsprechend kann Sozialhilfe unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäss SKOS-Richtlinie A.4 nur dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter. So gehen dem Bezug von Sozialhilfe alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. In Frage kommen unter anderem insbesondere auch Leistungen der Sozialversicherungen (vgl. SKOS-Richtlinie A.4). 3.6.Gemäss der SKOS-Richtlinie A.8.3 ist folgendes zu beachten: Zu unter- scheiden ist zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe, der Ablehnung eines Gesuchs sowie der Einstellung von Leistungen bei laufender Unterstützung. Demnach sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird; ab- gelehnt werde es, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben sind (fehlende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen vorhanden), wobei ablehnende Entscheide auf Begehren der
  • 12 - antragstellenden Person in Form einer Verfügung zu erlassen seien. Ein- gestellt würden die Leistungen bei Verletzung der Subsidiarität. Die teil- weise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung stelle eine einschneidende Massnahme dar. Sie sei nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und könne nicht als Sanktion ver- fügt werden. Eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sei dann zulässig, wenn die unter- stützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen (vgl. SKOS Richtlinie A.5.2). Gleiches gelte, wenn sich die unterstützte Person weigere, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu ma- chen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Ersatzeinkommens müsse zumutbar sein. Im Umfang des erzielbaren Ersatzeinkommens bestehe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Das erzielbare Ersatzeinkom- men sei in der Bedarfsrechnung als Einkommen zu berücksichtigen und allenfalls ergänzend Sozialhilfe zu gewähren. (...). 3.7.Mit angefochtenem Entscheid wurde verfügt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eingestellt und er stattdessen nur noch ein Notgeld von CHF 15.-- pro Tag erhalte. Begründend wurde unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit der IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 12'978.-- – hätte er diese IV-Rentennachzahlung nicht im Umfang von CHF 10'164.40 für die Schuldentilgung verwendet – in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt selber und somit ohne Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die öffentliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausschliesslich

  • 13 - wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, namentlich wegen der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, eingestellt hat. Damit ist zunächst klargestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen keine sanktionelle Kürzung im Sinne von Art. 11 AB- zUG darstellt, sondern eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung in- folge fehlender Anspruchsvoraussetzungen. 3.8.Gemäss Bundesgericht sind die Anspruchsvoraussetzungen der öffentli- chen Unterstützung dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstüt- zung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu be- schaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. In sol- chen Fällen, in denen es an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. zum Ganzen: vorstehende Erwägungen 3.2.-3.6; BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, BGE 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundes- gerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, indem er die IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 zur Tilgung von Dritt- und Eigenschulden verwendete, aus eigenem Antrieb und schuldhaft darauf verzichtet hat, sel- ber für sich zu sorgen. Wäre dies der Fall, wäre die von der Beschwerde- gegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 verfügte Einstellung der öffentlichen Unterstützung rechtens. 3.9.Der Beschwerdeführer hat die IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 anerkanntermassen dazu verwendet hat, um Schulden seiner Lebenspartnerin sowie eigene Schulden zu tilgen. Hierfür bestand indes keine Berechtigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schulden grundsätzlich nicht in der Budgetberechnung angerechnet werden. Die So- zialhilfe orientiert sich nämlich am Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur

  • 14 - Leistungen, die auf die individuelle, konkrete und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus, sondern nur Leistun- gen für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft (vgl. SKOS-Richtlinie A.4). In seiner Stellungnahme vom 9. April 2020 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er sich im Zeitraum (1. April 2018 bis

  1. Juni 2019), für welchen die IV-Rentennachzahlung bestimmt war, habe verschulden müssen. Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer getilgten Fremd- und Eigenschulden bereits vor der hier zur Diskussion ste- henden Einstellung der öffentlichen Unterstützung begründet wurden. Da- mit einhergehend hat die Beschwerdegegnerin in den Unterstützungsbe- rechnungen auch zu Recht keine Schulden im unterstützungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt. Gegen die An- rechnung von Schulden spricht zudem auch Art. 2 ABzUG. Danach werden Schulden nämlich nicht in die Berechnung des für die Bemessung der Un- terstützung massgebenden Lebensbedarfs einbezogen. Berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer mit der IV-Renten- nachzahlung getilgten Schulden zu Recht nicht in seinem unterstützungs- rechtlichen Existenzminimum, war er somit auch nicht zu dieser Schulden- tilgung mittels der IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 befugt; dies umso weniger, als diese von der IV-Stelle (Sozialversicherung) ausbezahlte Rentennachzahlung dem Bezug von Sozialhilfe vorgeht. Dass in seinem unterstützungsrechtlichen Existenzminimum keine Schulden ver- anschlagt waren, musste dem Beschwerdeführer im Übrigen bewusst ge- wesen sein; schliesslich hätte er – wären in seinem sozialen Existenzmini- mum Schulden berücksichtigt gewesen – gerade keine Veranlassung ge- habt, mit der Rentennachzahlung Schulden seiner Lebenspartnerin sowie eigene Schulden zu tilgen, zumal diese Schuldentilgung in den Sozialhilfe- leistungen einbezogen gewesen wäre. Damit kommt das Verwaltungsge- richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 schuldhaft nicht vorab zur Deckung seiner individuellen, konkreten und aktuellen Notlage verwendet hat. Für ein
  • 15 - schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers spricht auch, dass er am
  1. November 2019 sowohl das Merkblatt "Unrechtmässiger Sozialhilfebe- zug" als auch das Merkblatt für Unterstützungsbezüger unterzeichnet hatte. Darin wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass er verpflichtet ist, Änderungen in der finanziellen Situation (ver- ändertes Einkommen oder Vermögen) zu melden. Auch wurde er auf die strafrechtlichen Folgen eines unrechtmässigen Sozialhilfebezugs hinge- wiesen. In Kenntnis dieser Verpflichtungen bzw. Sanktionen unterliess es der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Auszahlung der IV- Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.-- zu melden und verwen- dete diese Nachzahlung nicht zur Deckung seines unterstützungsrechtli- chen Existenzminimums, sondern unberechtigterweise zur Schuldentil- gung. Was die Frage betrifft, ob das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich war, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann. Die Lehre ist praktisch einhellig der Auffassung, dass im Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12 BV erge- benden Rechte kein Raum für Rechtsmissbrauch existiert, da diese Be- stimmung ein unantastbares Existenzminimum garantiert. Wie es sich da- mit verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Rechtsmissbrauch notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die ei- gene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensicht- lich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 E.7.4.3. m.w.H.). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der IV-Rentennachzahlung über insgesamt CHF 12'978.-- nicht in Kenntnis setzte, obschon er hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 4 UG), und er bereits einen Tag, nachdem diese IV-Rentennachzahlung auf seinem
  • 16 - Privatkonto eingegangen war, sich einen Betrag von CHF 11'910.-- hat auszahlen lassen. Dieses Verhalten indiziert zwar, dass der Beschwerde- führer die IV-Rentennachzahlung von insgesamt CHF 12'978.-- vor der Be- schwerdegegnerin hat verschleiern wollen und ihm somit bewusst war, dass er diese Gelder nicht hätte zur Schuldentilgung verwenden dürfen. Allerdings kann aus diesem Indiz nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er die IV-Rentennachzahlung in der bewussten Absicht zur Schuldentilgung verwendet habe, um weiterhin von der Sozialhilfe profitie- ren zu können. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als reni- tent gelten mag, kann daraus noch nicht auf Rechtsmissbrauch geschlos- sen werden. 3.10.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und schuldhaft die IV-Rentennachzahlung im Umfang von CHF 10'164.40 in unzulässiger Weise nicht zur Bezahlung, seiner in- dividuellen, konkreten und aktuellen Notlage, sondern für darüberhinaus- gehende Aufwendungen, namentlich für die Tilgung von Dritt- und Eigen- schulden, verwendete. Hätte der Beschwerdeführer diese IV-Rentennach- zahlung nicht zur Schuldentilgung verwendet, wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt für die Monate Juli bis Dezember 2020 ohne Inanspruchnahme von öffentlicher Unterstützung zu bestreiten. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass der von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kalkulierte Lebensunterhalt von monatlich CHF 1'465.35 nicht korrekt sei. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die IV-Rentennachzahlung im Umfang CHF 10'164.40 an die Unterstützungsleistungen angerechnet und für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen abgesehen hat, nicht zu beanstanden. Daran än- dert auch die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellung- nahme vom 9. April 2020 nichts, wonach er Anspruch auf die Anrechnung

  • 17 - eines Vermögensfreibetrages von CHF 4'000.-- habe. Gemäss Kapitel E.2.1 der SKOS-Richtlinien wird der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Wil- lens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann ein Vermögensfreibetrag zugestan- den. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab dem

  1. November 2019 öffentlich unterstützt wurde. Gemäss angefochtenem Entscheid hat er voraussichtlich ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Teilunterstützung und ab dem 1. Februar 2021 wieder Anspruch auf ordent- liche Unterstützung. Damit kann weder von einem Beginn der Unterstüt- zung noch von der Ablösung einer laufenden Unterstützung die Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer keinen Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.-- zugestanden hat. 3.11.Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 wurde gemäss an- gefochtenen Entscheid ebenfalls die Einstellung der öffentlichen Sozialhil- feleistungen verfügt. Auch diese Einstellung kann nicht erfolgreich bean- standet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, konnte der Beschwerdeführer belegen, dass von der am 31. Januar 2020 ausbe- zahlten IV-Rentennachzahlung von CHF 12'978.-- ein Betrag von CHF 10'164.40 zur Tilgung von im unterstützungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigten Dritt- und Eigen- schulden verwendet wurden. Ein Restbetrag von CHF 2'813.60 ist somit unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer verblieben. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass dieser Restbetrag in das Vermö- gen des Beschwerdeführers eingeflossen und damit für seinen Lebensun- terhalt verwendet worden ist. Dasselbe hat für die von der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse dem Be- schwerdeführer am 27. März 2020 ausbezahlte Nachzahlung der Ergän- zungsleistungen (EL) im Umfang CHF 3'556.40 zu gelten. Angesichts der
  • 18 - Tatsache, dass sowohl der Restbetrag der IV-Rentennachzahlung von CHF 2'813.60 als auch die EL-Nachzahlung von CHF 3'556.40 Leistungen von Sozialversicherungen darstellen, welche der Sozialhilfe vorgehen, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den Betrag von insge- samt CHF 6'370.-- (= CHF 2'813.60 [Anteil IV-Rentennachzahlung] + CHF 3'556.40 [Anteil EL-Nachzahlung]) vorab für die Deckung seiner individuel- len, konkreten und aktuellen Notlage zu verwenden. Hätte er dies getan, wäre er nach Aktenlage in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 selber zu bestreiten. Es verhält sich nämlich so, dass sich das von der Beschwerdegegnerin ver- anschlagte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene unterstützungs- rechtliche Existenzminimum für den Monat März 2020 auf CHF 1'665.35 (vgl. Bg-act. 22) und für die Monate April bis Juni 2020 auf insgesamt CHF 4'396.05 (= 3 x CHF 1'465.35; vgl. Bg-act. 22) belaufen hatte. Mit dem Be- trag von CHF 6'370.-- hätte der Beschwerdeführer sein unterstützungs- rechtliches Existenzminimum für den Zeitraum von März bis Ende Juni 2020 von insgesamt CHF 6'061.40 (= Fr. 1'665.35 + CHF 4'396.05) somit ohne Weiteres selber decken können. Was die Verschuldensfrage anbe- langt, kann auf die Ausführungen unter vorstehender Erwägung 3.9. ver- wiesen werden. 4.1.Mit angefochtenem Entscheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeit- raum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag zwecks Finanzierung seiner Grundbedürfnisse gewährt. Dabei wurde die Ausrichtung der Nothilfe davon abhängig gemacht, dass der Be- schwerdeführer mit Beginn ab 1. Juli 2020 am Arbeits- und Integrationspro- gramm C._____ teilnehme. Zur Teilnahme an diesem Programm ist es in- des nie gekommen, weil der Beschwerdeführer das auf den 17. Juli 2020 anberaumte Vorstellungsgespräch kurzfristig mit der Begründung absagte, dass ihm eine Operation bzw. ein Untersuch bevorstehe (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 36). In der Folge verzichtete die Beschwer-

  • 19 - degegnerin gestützt auf den Subsidiaritätsgrundsatz auf die Ausrichtung der Nothilfe. 4.2.Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Da- sein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Not- lage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige An- spruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (vgl. BGE 142 I 1 E.7.2.1). Das Bundesgericht hat ent- schieden, dass eine Person, die eine konkret zur Verfügung stehende Er- werbsmöglichkeit ausschlägt, nicht in jener spezifischen Notlage steht, auf die Art. 12 BV zugeschnitten ist, weshalb der Schutzbereich des Grund- rechts durch die Einstellung von Hilfeleistungen in einem solchen Fall gar nicht betroffen ist. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderli- chen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 139 I 218 E.5.3). 4.3.Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag von der Teilnahme am Arbeits- und Integra- tionsprogramm C._____ abhängig. Den Akten kann entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer das Eigenleistungsmodell (ohne Lohn) vor- gesehen war (vgl. Bg-act. 25). Mit anderen Worten wäre das vom Be- schwerdeführer zu besuchende Arbeits- und Integrationsprogramm nicht entlöhnt gewesen. Aus diesem Grund kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – das Subsidiaritätsprinzip der Nothilfe gegenüber selbst erzielbaren Einkünften nicht zum Tragen kommen. Da aber für den

  • 20 - Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 unbestrittenermas- sen eine wirtschaftliche Notlage im Sinne von Art. 12 BV bestand, ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Nothilfe dieses Grundrecht verletzt hat. 4.4.Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Hilfe in Notlagen Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschrän- kenden Konkretisierungen sind in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (BGE 131 I 166 E.5.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 12 E.6.-9.). Nach konstanter Rechtsprechung fallen bei Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen (BGE 138 V 310 E.2.1, BGE 131 I 166 E.3.1, BGE 130 I 71 E.4.1, BGE 139 I 2018 E.5.2). Gemäss Art. 36 Abs. 4 BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel über die Herleitung von Grundrechtsschranken zu kürzen oder zu verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten auch nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grund- rechtseingriffen nach Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV an sich erfüllt wären. Im von Art. 12 BV garantierten Schutzbereich sind daher Eingriffe wegen dessen Kongruenz mit dem Kerngehalt des Grundrechts nicht zulässig (BGE 131 I 166 E.5.3, vgl. auch BGE 134 I 65 E.3.3). Somit ist es auch nicht zulässig, die Gewährung von Nothilfeleistungen an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen, die das Grundrecht im Ergebnis einschränken (GÄCHTER/WERDER, in: Basler Kommentar Bundesverfassung [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Rz. 41 zu Art. 12 BV). 4.5.Nach dem Gesagten verstösst die im angefochtenen Entscheid verfügte Anordnung, wonach die Ausrichtung der Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag von der Teilnahme am (unentgeltlichen) Arbeits- und Integrationspro- gramm C._____ abhängig gemacht wurde – also ohne dass das Subsidia-

  • 21 - ritätsprinzip zum Tragen käme – gegen Art. 12 BV. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Ge- sundheitszustandes in der Lage gewesen wäre, das Arbeits- und Integrati- onsprogramm C._____ zu absolvieren; schliesslich wäre die Nothilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2020 bedingungslos, also unabhängig von der Teilnahme an diesem Programm, auszurichten gewesen. 4.6.Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht ausdrücklich geltend, die Höhe der verfügten Nothilfe von CHF 15.-- sei nicht rechtens. In seiner Ein- gabe vom 17. August 2020 führt er lediglich aus, dass er seit März 2020 "keinen Rappen" mehr erhalten habe. Damit rügt er indes nicht speziell die Höhe der verfügten Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag, sondern vielmehr all- gemein, dass ihm dem Grundsatz nach zu Unrecht keine Sozialhilfe bzw. Nothilfe ausgerichtet worden sei. Mangels entsprechender Rüge in Bezug auf die Höhe der verfügten Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag sieht das Ver- waltungsgericht keine Veranlassung, diesbezüglich einzuschreiten. 4.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag zu Unrecht von der Teil- nahme am Arbeits- und Integrationsprogramm C._____ abhängig machte. Angesichts der Tatsache, dass die Teilnahme an diesem Programm nicht entlöhnt worden wäre, hätte die Nothilfe bedingungslos ausgerichtet wer- den müssen. Aus diesem Grund sind die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids vom 19. Juni 2020 aufzuheben und es ist die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag auszurichten. Dabei ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht be- rechtigt ist, diese Nothilfeleistungen mit allfällig an den Beschwerdeführer derzeit ausgerichteten Sozialhilfeleistungen oder anderen Gegenforderun- gen zu verrechnen. Mithin sind die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

  • 22 - vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesprochenen Nothilfeleistungen von Fr. 15.-- pro Tag ungeschmälert auf sein Konto zu überweisen. 5.1.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese bestehen aus einer Staatsge- bühr, den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids und den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 5.1.2.Vorliegend sind die Gerichtskosten angesichts des getätigten Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens auf CHF 800.-- festzulegen. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, diese Kosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen. Gemäss angefochtenem Entscheid ist der Beschwerdeführer voraussichtlich ab dem 1. Januar 2021 teilweise und ab dem 1. Februar 2021 wieder vollumfänglich auf Sozialhilfeleistungen an- gewiesen. Selbst wenn dies der Fall wäre, was aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann, kann er von der (hälftigen) Kostentragung nicht be- freit werden, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, obschon die Verfahren im Sozialhilferecht nicht kostenlos sind. Mit sei- ner Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer zwar ein Bei- blatt mit der Bezeichnung "Unent-Geltliche Anfrage, Beratung + Folgen" ein. Einen konkreten Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie dies in Art. 76 Abs. 1 VRG ausdrücklich verlangt wird – ist darin indes nicht zu erkennen. Aus diesem Grund kann das Beiblatt nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden; dies umso weniger, als das Beiblatt auch keine rechtsgenügliche Substanziierung ent- hielt, was für die Bewilligung eines entsprechenden Gesuchs indes Voraus- setzung gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, seine Eingabe vom 8. Juli 2020 (mitsamt Beiblatt) zu verbessern. Trotz dieser Aufforderung unterliess

  • 23 - er es, das Beiblatt im Sinne der obigen Ausführungen innert Frist zu ver- bessern. 5.2.Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Entsprechend sind ihm keine durch den Rechtstreit verursachten notwendigen Kosten entstanden (Art. 78 Abs. 1 VRG). Damit steht dem Beschwerdeführer, obschon er teilweise obsiegte, keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

  • 24 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des an- gefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____ vom 19. Juni 2020 wer- den aufgehoben und es wird die Gemeinde B._____ verpflichtet, A._____ rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Nothilfe von CHF 15.-- pro Tag zu bezahlen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF482.-- ZusammenCHF1'282.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. März 2022 abgewiesen (8C_704/2021).

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