VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 72
2 - I. Sachverhalt: 1.A., wohnhaft in B., stellte am 6. September 2018 ein Ge- such um Einbürgerung im ordentlichen Verfahren beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM). Nach Prüfung der formellen Kriterien trat das AFM am 1. Februar 2019 auf das Gesuch ein und überwies es an die Bürgergemeinde B.. 2.Am 1. Juli 2019 fand ein Gespräch zwischen A. und einem Vertreter des AFM statt. Thema dieses Gesprächs war ein rund zweistündiger Vor- trag von A._____ an einer Veranstaltung am E.________ im Juli 2018. Diese Veranstaltung mit dem Titel "Überleben im Willkürstaat" war Gegen- stand eines Beitrages der O.________ vom P.________ sowie der Q.________ vom R.. Darin wurde gezeigt, wie zwei Reporter des Recherchezentrums S. mit versteckter Kamera an dieser Veranstaltung teilnahmen. Die Reporter erkannten in der Veranstaltung ein Treffen von Mitgliedern der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Or- ganisiert wurde die Veranstaltung von D.________ Ein Teil dieser Fernsehbeiträge widmete sich auch dem Vortrag von A._____ zum Thema "Vermögenssicherung im Ausland", welchen er an- lässlich dieser Veranstaltung hielt. Am Rande des Vortrages machte A._____ gemäss eigener Darstellung die Aussage, dass in L.________ pro Tag über 100 Kinder ihren Eltern vom Staat weggenommen und zur Adoption freigegeben würden; die Dunkelziffer sei seines Erachtens aller- dings höher als 80'000 im Jahr, er schätze sogar, dass sie in die 100'000 hineingehe. In den Jahren 2017/2018 sei es zu einer Zunahme dieser Wegnahmen um 45 % gekommen, im Oktober 2018 sei dann die Ehe für alle eingeführt worden; A._____ stellte dann zur Diskussion, ob da ein Zu- sammenhang bestehe. Zudem könnten auch Vermutungen bezüglich mit Kindern durchgeführten "Ritualen" angestellt werden, wenn diese nicht mehr zu ihren Eltern zurückgebracht würden. Im Anschluss an diese Ver-
3 - anstaltung wurde A._____ von den Journalisten mit den Aufnahmen kon- frontiert und er erhielt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Er distan- zierte sich von der Reichsbürgerbewegung und gab an, er sei davon aus- gegangen, vor Unternehmern zu referieren. Hätte er gewusst, dass es sich bei dieser Veranstaltung um ein Treffen von Reichsbürgern handelte, wäre er dort nicht aufgetreten. Er empfinde es aber als skandalös, dass man es als Verschwörungstheorie betrachte, wenn man sich für das Wohl der be- troffenen Kinder und Eltern einsetze. 3.Im Anschluss diverser Telefongespräche hielt das AFM am 5. September 2019 fest, es erachte die Integration von A._____ hinsichtlich der Respek- tierung der Werte der Bundesverfassung als zweifelhaft und stehe der Be- urteilung seines Einbürgerungsgesuchs eher ablehnend gegenüber. A._____ wehrte sich am 12. September 2019 gegen diese Vorwürfe und legte dar, dass er die Werte der Bundesverfassung selbstverständlich re- spektiere und hochschätze. 4.Die Geschehnisse rund um die Veranstaltung vom Juli 2018 veranlassten das AFM zur Ausarbeitung eines Berichts über das umstrittene Verhältnis von A._____ zur Reichsbürgerbewegung. Darin kritisierte das AFM auch, dass A._____ im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht seine Kontakte zu Per- sonen dieser Bewegung nicht von sich aus offengelegt habe. Das AFM hielt im Bericht fest, dass A._____ über verschiedene Kanäle mit D., dem Organisator der umstrittenen Veranstaltung am E., verbunden sei. D.________ informierte sich zum einen bei A._____ über die Voraussetzungen einer Auswanderung, zum anderen habe der von D.________ präsidierte Verein F.________ sein Domizil an A.________ Adresse in G.________ gehabt. Es sei daher unglaubwürdig, wenn A._____ behaupte, er habe nichts über den Hintergrund von D.________ gewusst. Eine einfache Google-Suche hätte ausgereicht, um diesen als Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren. Zudem lasse die Webseite dieses Vereins keine Zweifel an dessen extremisti-
4 - scher Ausrichtung aufkommen. Es sei daher eine reine Schutzbehaup- tung, dass A._____ seine Adresse angeblich regelmässig ohne weitere Recherchen als Domizil zur Verfügung stelle. 5.Sodann wird die Beziehung von A._____ zu H., einem weiteren vermeintlichen Vertreter der Reichsbürgerbewegung, näher beleuchtet. H. gelte als Verschwörungstheoretiker und verbreite Ansichten, welche auch von der Reichsbürgerbewegung vertreten werden würden (systematische Fehlinformationen der Bevölkerung durch Politiker und Medien, "BRD GmbH" etc.). H.________ sei zudem Präsident des Vereins I.________ welcher eng mit dem von A._____ präsidierten Verein J.________ zusammenarbeite. Diese beiden Vereine würden verschie- dene Veranstaltungen im Bereich Esoterik und Verschwörungstheorien anbieten, welche sich hauptsächlich an Anhänger der Reichsbürgerideo- logie wenden würden. 6.A._____ nahm zu diesem Bericht Stellung und stritt die darin erhobenen Vorwürfe ab. Seine Tätigkeiten im Verein J.________ hätten nichts mit der Reichsbürgerbewegung zu tun. Dieser Verein stehe zudem in keiner Ver- bindung mit dem Verein I.________ Er pflege seit 30 Jahren eine Freund- schaft zu H., dieser sei aber weder in der Schweiz noch in L. jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wie jeder mün- dige Bürger hinterfrage er den Staat und glaube nicht alles blind, was von der Politik komme. Dies sei eine der höchsten und wichtigsten Aufgaben eines jeden verantwortungsvollen Bürgers. 7.Der Bürgervorstand beriet das Einbürgerungsgesuch von A._____ anläss- lich seiner Sitzung vom 4. Februar 2020. Die Mehrheit der Vorstandsmit- glieder unterstützte seine Einbürgerung und hielt fest, dass ihm keine kon- kreten Vorwürfe gemacht werden könnten, und dass er sich als Einwohner ihrer Gemeinde nichts habe zu Schulden kommen lassen. Nach den Ab- klärungen des AFM verbleibe aber ein Gefühl der Unsicherheit.
5 - 8.Die Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch von A._____ fand im Rahmen der Bürgerversammlung vom 4. März 2020 statt. Dabei wurde den Anwesenden der Beschluss des Bürgervorstandes zur Kenntnis ge- bracht und A._____ zur Einbürgerung empfohlen. Es wurde allerdings an- gemerkt, dass aufgrund der Abklärungen ein Gefühl der Unsicherheit beim Bürgervorstand verbleibe. An der besagten Bürgerversammlung präsen- tierte der Bürgervorstand zudem den Bericht des AFM sowie ein Empfeh- lungsschreiben eines Nachbarn von A.. Nachdem keine weitere Dis- kussion gewünscht wurde, folgte eine schriftliche Abstimmung über die Einbürgerung von A.. Die Bürgerversammlung lehnte seine Einbür- gerung mit 11 zu 5 Stimmen ab, bei zwei Enthaltungen. 9.Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 orientierte die Bürgergemeinde A._____ über die mutmasslichen Gründe des negativen Einbürgerungsentschei- des. Um definitiv Klarheit über die Ablehnungsgründe zu erhalten, bot die Bürgergemeinde ihm an, die Abstimmung zu wiederholen. Werde dies nicht gewünscht, werde sie eine begründete Verfügung erlassen. 10.Da A._____ am 12. Mai 2020 auf eine Wiederholung der Abstimmung ver- zichtete, stellte die Bürgergemeinde ihm am 27. Mai 2020 einen begrün- deten Entscheid zu. Darin wurde festgehalten, dass die Einbürgerung auf- grund des Fernsehbeitrages vom Herbst 2018 und der sich daraus erge- benden angeblichen Verbindungen zur Reichsbürgerbewegung abgelehnt wurde. Die Bürgerversammlung habe diese Begebenheiten als nicht mit den Grundwerten der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringend qualifiziert. 11.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte darin die Aufhebung des Einbürgerungsent- scheids und die Anweisung der Gemeinde, ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bürger-
6 - gemeinde B.________ zurückzuweisen. Dies, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Staates. Begründend führte er aus, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung erfülle und insbesondere die Werte der Bundesverfassung respektiere. Diesbezüglich rügte er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ihm könne nicht nachgewiesen wer- den, dass er Teil der Reichsbürgerbewegung sei oder deren Ideologie in einem im Widerspruch mit der Bundesverfassung stehenden Masse teile. Der Bericht des AFM sei willkürlich und basiere auf falschen Tatsachen. Zudem habe die Bürgergemeinde formell gegen die Begründungspflicht verstossen, indem der Antrag des Bürgervorstandes ohne vorgängige Dis- kussion abgelehnt wurde. 12.Die Bürgergemeinde B.________ (nachfolgend Bürgergemeinde) hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 fest, dass der Entscheid der Bürgerversammlung nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der Hinweise auf die mutmassliche Verbindung zur Reichsbürgerbewegung und den verbleibenden Zweifel beim Bürgervorstand sei klar, dass dies der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs gewesen sei. Für die Beur- teilung der Begründung könne nicht alleine darauf abgestellt werden, ob eine Diskussion stattgefunden habe. Zudem sei der negative Einbürge- rungsentscheid auch materiell nicht zu beanstanden, da erstellt sei, dass der Beschwerdeführer Auffassungen vertrete und auch verbreite, die nicht mit der Bundesverfassung vereinbar seien. 13.Der Beschwerdeführer hielt am 13. Oktober 2020 replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. 14.Die Bürgergemeinde verwies in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2020 auf ihre Vernehmlassung vom 30. September 2020 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubün- den (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Ent- scheid der Bürgergemeinde vom 27. Mai 2020 liegt ein taugliches Be- schwerdeobjekt vor und mit der Eingabe der Beschwerde am 2. Juli 2020 wurde die 30-tägige Frist gewahrt. Als Adressat des Einbürgerungsent- scheides ist der Beschwerdeführer zudem durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2.Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und Ge- meinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach nicht drauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbür- gerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rah- men ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechts- begriffe selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechts- begriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Die freie Prüfung des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG;
8 - SR 141.0) respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, in- dem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerichtsgrundsatz zuwider- läuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3; 133 I 149 E.3.1; 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf aber auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwen- dung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesen oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E.2.5.2). 3.1.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 29 BV statuierten Begründungspflicht, indem die Bürgerversammlung ohne vorhergehende Diskussion den Antrag des Bürgervorstandes ab- lehnte und der Präsident der Bürgergemeinde ihm erst im Nachhinein eine schriftliche Begründung zustellte. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die im Rahmen der Bürgerversammlung vorgestellten Berichte und er- wähnten Zweifel an der Einbürgerungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine rechtsgenügliche Begründung ausreichen. 3.2.Das Bundesgericht hat sich schon des Öfteren mit der Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren auseinandergesetzt. In Erwägung 4.2 seines Urteils 1P.787/2006 vom 22. März 2007 hielt es dazu folgendes fest: Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen nachzu- kommen ist; es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten, ohne dass sich das Bundesgericht auf eine spezifische Form festgelegt hätte (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197). Es können unterschiedliche Konstellationen auseinandergehalten werden:
10 - genügliche Begründung vorliegt, aber nicht isoliert betrachtet werden, son- dern muss im Gesamtkontext der Bürgerversammlung gesehen werden. Der Bürgerrat beantragte zwar die Gutheissung des Einbürgerungsge- suchs, äusserte aber gleichzeitig auch seine Bedenken aufgrund der an- geblichen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Reichsbürgerbewe- gung. Er stand damit nicht vorbehaltlos hinter diesem Geschäft. Zudem wurde an der Bürgerversammlung der Bericht des AFM vorgestellt und damit auch dessen ablehnende Haltung kundgetan. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs durch die Bürgerversammlung kam somit nicht völlig unerwartet. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Bürgerinnen und Bürger die negativen Punkte schlicht an- ders gewichteten und daher zu einem anderen Resultat als der Bürgervor- stand kamen. Insgesamt besteht daher kein Zweifel daran, dass die Bür- gergemeinde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen problematischen Verbindungen zu Exponenten der Reichsbürgerbewegung ablehnte. Ob solche Verbindungen tatsächlich bestehen, ist nachfolgend zu prüfen. 3.4Das Vorgehen der Bürgergemeinde ist in formeller Hinsicht damit nicht zu beanstanden. 4.1.Gemäss Art. 11 BüG bzw. Art. 5 KBüG erfordert die Erteilung des Bürger- rechts die erfolgreiche Integration des Bewerbers (lit. a) und seine Ver- trautheit mit den schweizerischen bzw. kantonalen und kommunalen Le- bensverhältnissen (lit. b). Zudem darf er keine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit darstellen (lit. c). Strittig ist vorliegend die erfolg- reiche Integration des Beschwerdeführers, weshalb auf diese Anforderung nachstehend vertieft einzugehen ist. 4.2.Die erfolgreiche Integration wird in Art. 12 BüG bzw. Art. 6 KBüG präzisiert. Sie zeigt sich insbesondere auch in der Respektierung der Werte der Bun- desverfassung (lit. b). Dazu gehören nach Art. 5 der Verordnung über das
11 - Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) und Art. 12 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) namentlich die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a); die Grund- rechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Le- ben, persönliche Freiheit und die Meinungsfreiheit (lit. b) sowie die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch (lit. c). 4.3.1.Laut Botschaft zum BüG zeigt sich der fehlende Respekt gegenüber der Bundesverfassung insbesondere im politischen oder religiösen Extremis- mus. Unter politischem Extremismus werden diejenigen politischen Rich- tungen verstanden, welche die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtstaates ablehnen. Daher sollen Personen, die sich beispiels- weise einer Organisation mit extremer politischer Ausrichtung angeschlos- sen haben und sich durch ihr Verhalten oder Äusserungen zu deren Wer- ten bekennen, wegen ungenügender Integration von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Die Botschaft betont allerdings auch, dass ein von der Mehrheit abweichendes, aber grundrechtlich geschütztes Han- deln, mit den Werten der Bundesverfassung vereinbar ist und nicht zu Un- gunsten der einbürgerungswilligen Person ausgelegt werden darf (Bot- schaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürger- recht [Bürgerrechtsgesetz, BüG], BBl 2011 2825, S. 2833 f.). Das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat sich in einem Be- richt ebenfalls zu diesen Fragen geäussert. Demnach weisen Bekennt- nisse und Verhalten von Bewerbern, welche den Grundrechten widerspre- chen, zum Beispiel mangelnde Toleranz gegenüber Minderheiten, – unab- hängig von einer strafrechtlichen Relevanz – auf eine ungenügende Inte- gration hin (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, 2016, S. 14 f.).
12 - 4.3.2.Auch die Überzeugungen der Reichsbürgerbewegung weisen politisch ex- treme Tendenzen auf. Hier wird nämlich die Grenze einer legitimen – und in einer Demokratie auch erwünschten – kritischen Haltung dem Staat ge- genüber überschritten. Bei solchen Weltanschauungen geht es nicht mehr darum, staatliche Handlungen zu hinterfragen und seinen Unmut über ge- wisse Vorgänge kundzutun, sondern es wird fundamental an der Recht- mässigkeit sämtlicher staatlicher Handlungen gezweifelt. Damit wird auch das demokratische System an sich, welches der Ursprung der staatlichen Institutionen ist, in Frage gestellt. Dies führt zuweilen so weit, dass Mitglie- der dieser Bewegung keine rechtsstaatlich legitim ergangenen Gesetze, Anordnungen, Urteile oder Sanktionen akzeptieren. Mitunter vertreten Reichsbürger auch rechtsextreme und antisemitische Ideologien. Solche Extrempositionen können nicht in Einklang mit den Werten der Bundes- verfassung gebracht werden. 4.4.1.Im vorliegenden Fall muss beurteilt werden, ob die Gesinnung und die Ver- bindungen des Beschwerdeführers zur Reichsbürgerbewegung bzw. zu Personen, welche dieser Bewegung nahestehen, ausreichen, um wegen ungenügender Integration von der Einbürgerung ausgeschlossen zu wer- den; oder ob es sich hier um eine legitime politische Weltanschauung han- delt, die grundrechtlich geschützt ist. 4.4.2.Zunächst gilt es die Geschehnisse rund um das Treffen am E.________ zu qualifizieren. Der Titel der Veranstaltung lautete "Überleben im Willkür- staat". Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden laut den Sendungen O.________ und Q.________ folgende sinngemässe Äusserungen ge- macht: bei der K.________ handle es sich nicht um einen eigenständigen Staat, sondern sie stehe unter Verwaltung der Be- satzungsmächte; eine geheime Weltregierung ziehe im Hintergrund die Fäden; L.________ habe mit dem Zweiten Weltkrieg nichts zu tun, son- dern "Firmen" hätten dahintergesteckt. Zudem wurde an diesem Anlass die sinngemässen Äusserungen gemacht, dass die Gaskammern im Kon-
13 - zentrationslager Dachau erst nachträglich eingebaut worden seien und die Bilder der KZ-Häftlinge in Wirklichkeit deutsche Soldaten zeigen würden. Diese Aussagen sind klar als Geschichtsrevisionismus und Leugnung des Holocaust zu qualifizieren und erinnern deutlich an die Rhetorik und Welt- anschauung der Reichsbürgerbewegung und rechtsextremer Gruppierun- gen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei den Teilnehmern um Unternehmer oder Freiberufler handelte, die regel- mässig ihre Steuern bezahlen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Die Reichsbürgerbewegung ist eine heterogene Bewegung von Personen, die zwar eine gemeinsame Ideologie teilen, diese wird aber nicht von jedermann bis in letzter Konsequenz auch nach aussen getra- gen. Dies ändert aber nichts am verfassungsfeindlichen Charakter dieser Ideologie und Weltanschauung; wobei im Zusammenhang mit der Leug- nung des Holocaust auch noch eine strafrechtlich relevante Komponente hinzutritt. 4.4.3.Der Beschwerdeführer behauptet nun, nichts vom problematischen Inhalt dieser Veranstaltung gewusst zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass er einen Vortrag zu Steuer- und Vermögensfragen vor Unternehmern halte. Es habe für ihn keinerlei Anzeichen gegeben, dass es sich hier um ein Treffen von Reichsbürgern gehandelt habe. Dies erscheint aus meh- reren Gründen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass er geschäftliche Beziehungen zum Veranstalter dieses Treffens, D., pflegte und es ist erstellt, dass ein von diesem präsidierter Verein sein Domizil am Wohnsitz des Beschwerdeführers hatte. Bereits bei einfachen Internetrecherchen nach D. stösst man auf di- verse Seiten, auf welchen er seine Überzeugungen verbreitet. Wenn der Beschwerdeführer sich nun, wie er selbst ausführt, stets über seine Ge- schäftspartner und Veranstaltungen informiert, wusste er einerseits von den Weltanschauungen von D.________ und musste andererseits davon ausgehen, dass an diesem Treffen Personen aus dem Dunstkreis des Ver-
14 - anstalters und solche mit Nähe zur Reichsbürgerbewegung teilnehmen. Ausserdem ist es unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer sich in ei- nem gewöhnlichen Vortrag zu Steuer- und Vermögensfragen vor Unter- nehmern wähnt, wenn die Veranstaltung unter dem Titel "Überleben im Willkürstaat" steht, der dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein kann. Hinzu kommt, dass er im Rahmen dieser Veranstaltung selbst die Aus- sage machte, dass in L.________ jedes Jahr bis zu 100'000 Kinder ihren Eltern weggenommen würden und einen Zusammenhang mit der Ein- führung der Ehe für alle mit Möglichkeit zur Adoption von Kindern sugge- rierte sowie die Vermutung äusserte, dass mit gewissen Kindern auch "Ri- tuale" durchgeführt werden könnten. Diese Überzeugungen werden regel- mässig auch von Vertretern der Reichsbürgerbewegung oder anderer Gruppierungen verbreitet. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass er diese Aussage auch anlässlich eines gewöhnlichen Seminars zu Steuer- und Vermögensfragen gemacht hätte – umgekehrt passt sie aber gut zu einem Publikum, welches der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Immerhin sagt der Beschwerdeführer selbst, dass er solche Vorträge primär zur Kunden- akquisition halte. Vor einem neutralen Publikum, welches die Ansichten der Reichsbürgerbewegung nicht teilt, dürfte eine solche Aussage aller- dings auf wenig Verständnis stossen und gewiss nicht zur Gewinnung neuer Kunden beitragen. 4.5.1.Im Weiteren müssen auch die Hintergründe des vom Beschwerdeführer präsidierten Vereins J.________ genauer betrachtet werden. Obwohl die genauen Inhalte nur für Mitglieder sichtbar sind, kann anhand der öffent- lich zugänglichen Informationen auf die Ideologie des Vereins geschlos- sen werden. So heisst es etwa: "Die Akademie der J.________ steht somit primär für Informationen und Wis- senszugänge zu ganzheitlichen, teils verborgenen Hintergründen und für die Ver- mittlung von Wissen bezüglich des tatsächlichen Aufbaus der Welt, nebst ihren öffentlichen Strukturen und Ordnungen."
15 - Diese Rhetorik legt den Schluss nahe, dass es sich hier um eine Plattform handelt, um Theorien zu verbreiten, welche den staatlichen Institutionen ihre Legitimität absprechen. Ebenso lässt sich auch eine Nähe zu den An- sichten der Reichsbürgerbewegung nicht negieren. Die Überzeugung, dass es eine geheime Weltregierung gibt, welche im Hintergrund die Fä- den zieht, ist typisch dafür. Dieser Verein arbeitet zudem eng mit dem von H.________ präsidierten Verein I.________ zusammen und organisiert gemeinsame Veranstaltungen, wie ein Blick auf die Webseite der beiden Vereine zeigt. Die Behauptung, des Beschwerdeführers, dass diese Ver- eine nichts miteinander zu tun hätten, ist daher erwiesenermassen falsch. 4.5.2.Eine ähnliche Ausrichtung weist auch der Verein M.________ auf, der gemäss Website von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers präsi- diert wird und seinen Sitz ebenfalls in G.________ hat. So heisst es dort: M.________ setzt hier einen Kontrapunkt, denn es ist immer nur die Lüge, die geschützt wird; deswegen werden Gesetze erlassen, um die „freie“ Meinungs- äusserung zu unterdrücken. Unser Verein bietet deshalb seinen Mitgliedern unter anderem die Möglichkeit, im Rahmen von internen Vereinsveranstaltungen, Se- minaren etc., Referenten anzuhören, die ihren eigenen Standpunkt der Wahrheit vertreten. „Denn nur die Lüge braucht die Stütze einer Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht.“ 4.5.3.In dieses Umfeld passt auch der Verein N.________ mit dem der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben zusammenarbeitet. Dieser Verein vertritt laut Informationen auf der Website des Vereins die Ansicht, dass in L.________ willkürlich Kinder ihren Eltern durch korrupte Beamte weggenommen würden und spricht dabei von "Kinderklau". Dieser Kinder- handel werde durch die Einführung der Ehe für alle noch verstärkt, da die Nachfrage nach Kindern dadurch steige. Auch der Beschwerdeführer warf an der Veranstaltung am E.________ die Frage auf, ob ein Zusammen- hang zwischen der Inobhutnahme und der Einführung der Ehe für alle be- stehe.
16 - 4.6.Bei dieser Sachlage kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Be- schwerdeführer eine Nähe zu Personen aufweist, die fundamental an der Rechtmässigkeit staatlicher Vorgänge zweifeln sowie die Legitimation der Staatsgewalt in Frage stellen, und eine Sympathie für deren Haltung mit- bringt. Durch sein Präsidium beim Verein J.________ und die finanzielle Unterstützung des Vereins N.________ trägt er zudem aktiv dazu bei, dass solche Überzeugungen verbreitet werden. 4.7.Gestützt auf all diese Punkte ergibt sich zweifellos eine kritische Nähe des Beschwerdeführers zu prominenten Figuren im Dunstkreis der Reichsbür- gerbewegung und seine Sympathie für deren Ansichten. Die von der Reichsbürgerbewegung vertretenen Theorien und Ideologien können da- bei nicht als kompatibel mit der Schweizerischen Bundesverfassung im Sinne des BüG bzw. des KBüG betrachtet werden. Auch wenn der Be- schwerdeführer sich ansonsten durch sein Engagement in verschiedenen Vereinen und der Dorfgemeinschaft auszeichnet, ist die Integration des Beschwerdeführers unter diesem Aspekt als ungenügend zu qualifizieren. Die Bürgerversammlung hat das Gesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten i.S.v. Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein An- lass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
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einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF424.00 zusammenCHF1'924.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug am Bundesgericht hängig (1D_5/2021).