VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 5

  1. Kammer EinzelrichterAudétat Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 7. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Fabian Füllemann, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung (Kostenent- scheid)
  • 2 - Sachverhalt: 1.Am 11. August 2019, um 17:00 Uhr, wurde A._____ von der Stadtpolizei X._____ in X._____ kontrolliert, wobei die Stadtpolizei 0.6 Gramm Kokain in ihrem Besitz feststellen konnte. 2.Mit Verfügung der Stadtpolizei X._____ vom 24. September 2019 wurde dies dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Admi- nistrativmassnahmen zur Kenntnis gebracht. 3.Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt A._____ das rechtliche Gehör. Da sie wegen Besitzes und Konsums von Kokain verzeigt worden sei, bestünden ernsthafte Bedenken an ihrer Fahr- eignung, weshalb eine verkehrsmedizinische Abklärung unumgänglich sei. 4.Am 24. Oktober 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass A._____ sich verkehrsmedizinisch untersuchen zu lassen habe. Sollte die Entzugs- behörde bis zum 24. Januar 2020 nicht im Besitze des erforderlichen Gut- achtens sein, müsste die Zulassung zur Führerprüfung verweigert werden. 5.Am 8. Oktober 2019 beantragte der Vertreter von A._____ Einsicht in die Akten des Strassenverkehrsamtes. 6.Mit Schreiben vom 20. November 2019 liess A._____ beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (nachfol- gend: DJSG) Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 24. Oktober 2019 erheben. Im Wesentlichen wurde be- stritten, dass A._____ Kokain konsumiert hatte. 7.Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte das Strassenverkehrsamt A._____ mit, dass es beabsichtige die Verfügung vom 24. Oktober 2019

  • 3 - wiedererwägungsweise aufzuheben und den Fall bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zu sistieren. Ihr wurde eine Frist von zehn Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährt. 8.Der Rechtsvertreter von A._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2019 auf eine Stellungnahme zur am 26. November 2019 angekündig- ten Wiedererwägung. 9.Am 12. Dezember 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt die wiederer- wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2020, wobei keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wurde. 10.Mit Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019 schrieb das DJSG das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine ausseramtliche Entschädigung entrichtet. Im Wesentlichen machte das DJSG geltend, dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt der Bestreitung eines Kokainkonsums bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, in dem ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde, hätte einnehmen können. Stattdessen habe sie den Sachverhalt ge- genüber der Vorinstanz im Rahmen eines Telefonats am 10. Oktober 2019 anerkannt. Die Gegenstandslosigkeit sei bei diesem Verfahrensverlauf der Beschwerdeführerin zuzuordnen, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig würde. Da keine wesentlichen Verfahrenshandlungen getätigt wurden, hat das DJSG auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren verzich- tet. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Ja- nuar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Sie beantragte, dass die Dispositivziffer 2 der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben sei und ihr eine ausseramtliche Ent- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten sei. Eventuali-

  • 4 - ter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über die ausseramtliche Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DJSG. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen gel- tend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich während des fraglichen Telefonats lediglich über die Rechtlage erkundigt, was auch die Erstinstanz in der ursprünglichen Verfügung so festgehalten habe. Einen Konsum habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eingestanden. Die erste Instanz hätte mit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten müssen, was sie auch anerkannt habe, folglich sei der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung zuzusprechen. 12.Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 beantragte das DJSG (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbringen, insbesondere das Nichteinverständnis mit der verkehrsmedizi- nischen Abklärung bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2019 einbrin- gen können. Stattdessen habe sie dem Strassenverkehrsamt telefonisch mitgeteilt, dass sie mit dem Sachverhalt und der verkehrsmedizinischen Abklärung einverstanden sei. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- verfahrens sei bei diesem Verfahrensablauf der Beschwerdeführerin zuzu- ordnen, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig geworden wäre und auch keine Parteientschädigung zugute habe. 13.Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren Anträgen fest. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdefüh- rerin einen Konsum von Kokain anerkannt beziehungsweise sich mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Massnahme einverstanden erklärt

  • 5 - habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht deutscher Muttersprache, weshalb ein Anerkennen des Sachverhaltes per Telefon nur äusserst vorsichtig an- genommen werden dürfe. Der handschriftlichen Notiz des Sachbearbeiters könne gerade nicht entnommen werden, dass ein Konsum eingestanden worden sei. Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes X._____ vom 25. No- vember 2019, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Besitzes von Betäubungsmitteln – nicht aber wegen Konsums – bestraft wurde, sei mitt- lerweile in Rechtskraft erwachsen. 14.Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 15.Am 17. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote über Fr. 2'326.80 beim Verwaltungsgericht ein. 16.Am 28. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Strassen- verkehrsamts beim Verwaltungsgericht einreichen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sehe das Strassenverkehrsamt von der Eröffnung eines Admi- nistrativverfahrens ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungs- gericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, so-

  • 6 - weit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Ver- fügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt darstellt. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdefüh- rerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG) Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG). Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 2'326.80 (vgl. Honorarnote vom 17. Februar 2020) und es ist keine Fünferbesetzung vorgesehen, weshalb das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Die Beschwerdeführerin verlangt in formellrechtlicher Hinsicht den Akten- beizug bei der Erst- und Vorinstanz. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG ermittelt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die am Ver- fahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Behörde erhebt die notwendigen Be- weise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ge- bunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin hält den Beizug sämtlicher Akten der Erst- und Vorinstanz für unumgänglich, ohne dieses Vorbringen zu substantiieren. Zu diesem Begehren ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2), die Verfügung der Ers- tinstanz vom 24. Oktober 2019 (Bf-act. 3), die Kopie des Strafbefehls vom

  1. November 2019 (Bf-act. 4), sämtliche Akten des Strassenverkehrsamts (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I.1- I.10) und die Akten des
  • 7 - DJSG (Bg-act. II.1-II.6) vorliegen. In der Replik hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert welche weiteren Akten beizuziehen seien oder inwieweit dies zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen würde. Nach Ansicht des Einzelrichters kann deshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden, auch weil er aufgrund der bereits vorliegenden Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebung nicht geändert wird (antizipierte Beweis- würdigung, vgl. dazu BGE 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3. m.H., 140 III 16 E.2.1). 3.In materiellrechtlicher Hinsicht ist im konkreten Fall zu prüfen, ob der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2019 infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu Recht keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat. 3.1.Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, werden die Kosten auf- grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds nach dem Unterlie- gerprinzip festgelegt (vgl. BGE 142 V 551 E.8.2, 118 Ia 488 E.4.a; Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2018 vom 18. Oktober 2018 E.2.1). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei verpflichtet der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Gemäss Art. 20 VRG schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ent- scheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Ver-

  • 8 - gleichs (Abs. 1). Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen (Abs. 2). Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlan- gen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Laut Art. 15 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV, BR 370.120), wird im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert (Abs. 2). Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verlet- zung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat (Abs. 3 lit. a) oder der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht ge- rechtfertigt war (Abs. 3 lit. b). Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Entschädigungsfrage Abschreibungen im Sinne von Art. 20 VRG in konstanter Praxis entschie- den, dass grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädi- gungspflichtig ist, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeige- führt hat (Verursacherprinzip). Erst wenn der Eintritt der Gegenstandslosig- keit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist auf die mutmasslichen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ab- zustellen (vgl. PVG 2011 Nr. 32 E.2.b.). 3.2.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens eindeutig nicht bei ihr zu verorten sei. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt sei unklar gewesen. Dem Rapport der Stadtpolizei X._____ vom 24. September 2019 lasse sich nicht entnehmen, ob die Beschwerde- führerin tatsächlich einen Konsum von Kokain eingestanden hat. Auch die Strafverfolgungsbehörde gehe nunmehr davon aus, dass wegen Konsum von Betäubungsmitteln kein Strafverfahren anhand zu nehmen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Erstinstanz mit dem Erlass der

  • 9 - ursprünglichen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver- fahrens abzuwarten gehabt, was sie im Rahmen der wiedererwägungswei- sen Aufhebung schlussendlich auch anerkannt habe. Eine Pflicht zur Stel- lungnahme bzw. zur Bestreitung des Sachverhaltes durch die Beschwer- deführerin bestehe hingegen nicht. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache, wes- halb ein Anerkennen des Sachverhaltes per Telefon grundsätzlich nur äus- serst vorsichtig angenommen und der Beschwerdeführerin entgegengehal- ten werden dürfe. 3.3.Gemäss der Beschwerdegegnerin habe sich die Beschwerdeführerin tele- fonisch beim Strassenverkehrsamt gemeldet. Sie habe den Sachverhalt anerkannt und mitgeteilt, dass sie mit der verkehrsmedizinischen Ab- klärung einverstanden sei. Eine schriftliche Stellungnahme habe die Be- schwerdeführerin dem Strassenverkehrsamt nicht eingereicht, weshalb das Strassenverkehrsamt habe davon ausgehen dürfen, dass die Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 keine Ein- wände gehabt habe. Derselbe Sachverhalt sei auch der Wiedererwägungs- verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Dezember 2019 zugrunde gelegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet und auch die Feststellungen zum Telefonat vom 10. Oktober 2019 nicht berichtigt. Nach Ansicht des Beschwerdegegners hätte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen, insbesondere das Nichteinverständnis mit der verkehrsmedizi- nischen Abklärung, bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. Oktober 2019 in das Verfahren einbringen können. Stattdessen habe sie in diesem Zeitpunkt dem Strassenverkehrsamt telefonisch mitgeteilt, dass sie mit dem Sach- verhalt und der verkehrsmedizinischen Abklärung einverstanden sei. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sei bei diesem Verfah-

  • 10 - rensverlauf der Beschwerdeführerin zuzuordnen, weshalb sie keine Partei- entschädigung zugute habe. 3.4.Das Strassenverkehrsamt hat seine ursprüngliche Verfügung vom 24. Ok- tober 2019, womit es der Beschwerdeführerin eine verkehrsmedizinische Abklärung auferlegt hatte, am 12. Dezember 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben (vgl. Bg-act. I.8). Es begründete diesen Entscheid im Wesent- lichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Stadtrichters von X._____ vom 25. November 2019 lediglich wegen unbefugten Besitzes von 0.6 Gramm Kokain verurteilt worden sei, während der Konsum nicht ausgewiesen sei (vgl. Bf-act. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sie bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. Oktober 2019 den Konsum von Kokain bestreiten können. Dies wäre ihr ohne weiteres auch am

  1. November 2019 möglich gewesen, als sie bereits anwaltlich vertreten war, und ihr vom Strassenverkehrsamt erneut das rechtliche Gehör ge- währt wurde. Stattdessen verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 ausdrücklich auf eine Stel- lungnahme (vgl. Bg-act. I.7). Das Strassenverkehrsamt durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 keine Einwände hatte. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mitwirkungspflichtig ist, obwohl ihr Rechtsvertreter dies in der Beschwerde vom 14. Januar 2020 bestreitet. Sie ist gemäss obgenanntem Art. 11 Abs. 2 VRG verpflichtet bei der Erstellung des Sachverhaltes – wo- von die Frage ob die Beschwerdeführerin Kokain konsumiert hat oder nicht unzweifelhaft ein Teil ist – mitzuwirken. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl sie sich damit hätte entlasten können. Die spätere Gegenstandslosigkeit ist folglich der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist.
  • 11 - 4.Selbst wenn man der Ansicht ist, es seien die Erfolgsaussichten der Be- schwerde massgebend für die Frage der Zusprechung einer ausseramtli- chen Entschädigung, wäre die Beschwerde trotzdem abzuweisen. 4.1.Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wird diese nach Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies bei den unter Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG aufgeführten Fällen, namentlich bei Fahren unter dem Ein- fluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspoten- tial aufweisen (Art. 15 Abs. 1 lit. b SVG). Die Norm erfasst unter dem Mit- führen von Betäubungsmitteln hingegen lediglich den Transport von Betäu- bungsmitteln in einem Motorfahrzeug (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 15d Rz. 62 f.). 4.2.Auch Lebenssachverhalte ausserhalb des Strassenverkehrs können je- doch Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bilden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts X._____ vom 25. November 2019 0.6 Gramm Kokain auf sich getragen (vgl. Bf- act. 4). Kokain ist ein Betäubungsmittel, welches die Fahrfähigkeit stark be- einträchtigen kann und ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E.3.4). Der Besitz von Kokain ist die notwendige Vorstufe des Konsums und es war aus Sicht des Strassenverkehrsamts zu diesem Zeitpunkt (d.h. am 24. Ok- tober 2019) gerechtfertigt, genauer hinzuschauen. Es ist somit nachvoll- ziehbar, dass das Strassenverkehrsamt Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hatte, zumal diese immer noch über den Lernfahraus- weis verfügte. Die Anordnung einer Fahrtauglichkeitsabklärung war somit vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds gerechtfertigt, weshalb die Be- schwerdeführerin bezüglich der dagegen erhobenen Beschwerde geringe

  • 12 - Erfolgsaussichten gehabt hätte. Auch aus diesem Grund wäre ihr folglich keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 5.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2019 zu Recht keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2020 ist somit abzuwei- sen. 6.1.Im Rechtsmittel- und Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des eher geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters ge- stützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 750.-- festgesetzt. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.750.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.295.-- zusammenFr.1'045.--

  • 13 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026