VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 46 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis AktuarinHemmi ENTSCHEID vom 30. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Avenir50plus Schweiz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1962, wurde, von kurzen Unterbrüchen abgesehen, vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2020 von der Gemeinde C. öf- fentlich unterstützt. 2.Mit Verfügung der Gemeinde C._____ vom 13. Dezember 2019 wurde A._____ zur Teilnahme am entlöhnten Arbeits- und Integrationsprogramm D._____ mit Wirkung ab 6. Januar 2020 verpflichtet. Diese Arbeit nahm er in der Folge nicht auf. Die besagte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Per 3. Februar 2020 meldete sich A._____ bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._____ nach E._____ ab. Bis 31. März 2020 hielt er sich in E._____ und F._____ auf und meldete sich per 1. April 2020 erneut bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._____ an. Für den Übergangs- monat April 2020 wurde er durch die Gemeinde F._____ öffentlich unter- stützt. 4.Am 20. April 2020 reichte der Regionale Sozialdienst G._____ im Namen von A._____ bei der Gemeinde C._____ ein Gesuch um öffentliche Unter- stützung ab 1. Mai 2020 bis auf Weiteres ein. 5.Mit Schreiben vom 24. April 2020 teilte die Gemeinde C._____ A._____ insbesondere mit, dass er seinen Lebensunterhalt nach wie vor im D._____ erwirtschaften könne. Ab 1. Mai 2020 könne er im D._____ in H._____ im Umfang von 100 % eine entlöhnte Arbeitsstelle im Stunden- lohn, voraussichtlich in der Werkstätte für Elektrogeräte, antreten. Das D._____ sei auch zu Zeiten von Covid-19 voll betriebsfähig (ausgenom- men die Brocki). Es könne sichergestellt werden, dass bei der Arbeit die geltenden Abstands- und Hygienemassnahmen eingehalten würden. Er gehöre weder altersbedingt noch aus gesundheitlichen Gründen der Risi-
3 - kogruppe an, weshalb er voll arbeits- und einsatzfähig und ihm daher eine Tätigkeit ab dem 1. Mai 2020 zumutbar sei. Die blosse Behauptung, einer Risikogruppe anzugehören und aufgrund von Covid-19 nicht zur Arbeit ge- hen zu müssen, sei nicht ausreichend, sondern müsse mit einem ärztlich begründeten Attest belegt werden. Bei gutem Willen könne er beim D._____ ein Einkommen erwirtschaften, so dass er im Umfang des erziel- baren Lohnes nicht mehr bedürftig sei. Das Vorstellungs- bzw. Anstel- lungsgespräch im D._____ finde am 29. April 2020 statt. Gleichzeitig wurde A._____ über den beabsichtigten Entscheid informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den beabsichtigten Auflagen Stellung zu neh- men. 6.Mit Stellungnahme an die Gemeinde C._____ vom 26. April 2020 führte A._____ unter anderem aus, dass alle Sozialhilfebezüger gleich zu behan- delt seien, weshalb alle zur Arbeit gezwungen werden müssten. Die recht- liche Grundlage hierfür gebe es nicht. Das D._____ wäre niemals in der Lage, alle Sozialhilfebezüger zu beschäftigen. Die Pflicht der Gemeinde C._____ sei, dass er am 1. Mai 2020 CHF 700.-- für die Wohnung und CHF 997.-- für den Lebensunterhalt auf seinem Konto habe. 7.Am 29. April 2020 verfügte die Gemeinde C._____ was folgt: 1.Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 kann A._____ beim D._____ einen Arbeitsvertrag eingehen und einen Lohn erzielen. Ab dem 1. Mai 2020 kann A._____ einen monat- lichen Lohn erzielen, mit welchem der Lebensunterhalt gedeckt werden kann. Die Auszahlung des Lohnes für die Arbeit im D._____ ab dem 1. Mai 2020 erfolgt jeweils nachschüssig durch das D., gestützt auf die Arbeitszeitbestätigung. Für un- entschuldigte Abwesenheitstage wird kein Lohn ausgerichtet und es wird in jenem Umfang auch keine Sozialhilfe geleistet. Das mögliche erzielbare Einkommen wird als hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine teilweise vorschussweise Unter- stützung für den Mai 2020 erfolgt, wenn A. den Arbeitswillen durch Arbeitsauf- nahme im D._____ zeigt. 2.A._____ werden folgende Auflagen erteilt: a) ab dem 1. Mai 2020 das entgeltliche Arbeitsprogramm beim D._____ in H._____, im Umfang von 100 % pünktlich und vollumfänglich nach den Vorgaben der Vor- gesetzten wahrzunehmen sowie die ihm zugewiesenen Arbeiten ordnungs- gemäss und pflichtbewusst auszuführen.
4 - b) jede Absenz durch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis dem Sozialamt C._____ und dem D._____ unaufgefordert zu belegen. c) sich unabhängig davon intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und monatlich mindestens 12 konkrete (schriftliche) Stellenbewerbungen dem Sozialamt C._____ jeweils zum Monatsende unaufgefordert nachzuweisen, inkl. Stellenin- serate, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Absageschreiben. Aus den Un- terlagen muss hervorgehen, wann er sich bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion resp. Tätigkeit beworben hat, wie der aktuelle Stand der Bewerbung ist und wen das Sozialamt zwecks allfälliger Rückfragen beim entsprechenden Ar- beitgeber kontaktieren kann. d) sich über die Gemeinde C._____ bis am 15. Mai 2020 beim RAV zur Stellenver- mittlung anzumelden und den dortigen Auflagen und Weisungen Folge zu leisten. e) jede verfügbare oder zugewiesene dauernde oder temporäre Teilzeit- oder Ganz- tagsarbeit unverzüglich anzunehmen. 3.A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirt- schaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht. Und für den Wiederholungsfall wird ihm die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. 8.Gleichentags teilte I., Betriebsleiter D., der Gemeinde C._____ mit, dass A._____ zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, je- doch nicht im D._____ arbeiten wolle. 9.Ebenfalls am 29. April 2020, spätabends, liess A._____ der Gemeinde C._____ eine ergänzende Stellungnahme per E-Mail zukommen. Darin hielt er insbesondere fest, er weigere sich, im D._____ zu arbeiten, da er als Diabetiker Covid-19-Risikopatient sei. Bei solch miserablen Arbeitsbe- dingungen mit so wenig Lohn und ohne Kranken- und Unfallversicherung sei es ihm unmöglich, diese Arbeit zu bewältigen. Er sei 58 Jahre alt und erwachsen genug, um eine solche Entscheidung zu treffen. Es sei schliesslich sein Leben. Da sein Hausarzt Dr. med. J._____ noch bis am
5 - 10.Mit E-Mail vom 30. April 2020 teilte die Gemeinde C._____ A._____ unter anderem mit, dass er das ärztlich begründete Attest mit einer Aussage zur Covid-19-Risikogruppe bis am 5. Mai 2020 vorzulegen habe. Bis dahin werde ihm vorschussweise und einmalig der Grundbetrag für fünf Tage in der Höhe von CHF 149.55, gerundet CHF 150.--, ausgerichtet. Diese Bar- auszahlung könne er am 1. Mai 2020 auf der Gemeindeverwaltung abho- len. 11.Am 1. Mai 2020 informierte A._____ die Gemeinde C._____ telefonisch darüber, dass er auf die Barauszahlung verzichte, weil er sich einem zu grossen Risiko aussetzen würde. 12.Am 4. Mai 2020 reichte A._____ der Gemeinde C._____ ein ärztliches At- test seines Hausarztes Dr. med. J._____ – ebenfalls datierend vom 4. Mai 2020 – ein. Darin wurde festgehalten, dass A._____ zur Risikogruppe für potentiell schwerere Verläufe bei einer allfälligen Sars-CoV-2-Infektion mit konsekutiver Covid-19-Erkrankung gemäss aktueller Definition des BAG gehöre. 13.Gestützt auf dieses Attest überwies die Gemeinde C._____ am 6. Mai 2020 einen Betrag in der Höhe von CHF 1'351.10 auf das Konto von A.. 14.Am 7. Mai 2020 verfügte die Gemeinde C. was folgt: 1.A._____ weist ab dem 1. Mai 2020 einen sozialhilferechtlichen Bedarf von gesamt- haft Fr. 1'351.10 auf (Grundbedarf Fr. 897.30, Wohnkosten Fr. 500.00, abzüglich Prämie der Zusatzversicherung Fr. 46.20). Die Prämie der obligatorischen Grund- versicherung wird direkt bezahlt. 2.Nur während der Dauer, während welcher die Arbeitsaufnahme und die Erzielung eines Erwerbseinkommens im D._____ in H., aufgrund ausgewiesener und nahtlos attestierter Arbeitsunfähigkeit oder Angehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe nicht möglich ist, wird A. mit Sozialhilfe unterstützt. 3.A._____ wird verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des Sozialamtes C._____ hin, ein neuerliches ärztliches Attest über die weitere Angehörigkeit zur Risikogruppe und die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme im D._____ einzuholen.
6 - 4.A._____ wird verpflichtet, dem Sozialamt C._____ auf jeden 10. des Monates un- aufgefordert die detaillierten Kontoauszüge aller seiner Konti beizubringen. Der Kon- toauszug April 2020 ist bis am 10. Mai 2020 vorzulegen. 5.A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirt- schaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht. Und für den Wiederholungsfall wird ihm die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. 15.Gegen die Verfügung der Gemeinde C._____ vom 29. April 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verpflichtung zur Teilnahme am entlöhnten Arbeits- und Integrationsprogramm D.. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, als 58-jähriger Covid-19-Risikopatient sei es für ihn lebensbedrohlich, auswärts zu arbei- ten. Da er zudem kein Musikzimmer mehr habe, könnten ihm nicht CHF 200.-- abgezogen werden. Ferner dürften auch nicht 10 % für ein möblier- tes Hotelzimmer abgezogen werden, weil dies sein Privatbesitz sei. 16.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 schloss die Gemeinde C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentli- chen festgehalten, Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 sei die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationsprogramm D._____ gewesen und nicht die Unterstützungshöhe. Über die Höhe der Unterstützung sei mit Verfügung vom 7. Mai 2020 entschieden worden. Darüber hinaus sei die in der Verfügung vom 29. April 2020 erlassene Ver- pflichtung zur Arbeitsaufnahme und damit die Möglichkeit zur Erwirtschaf- tung des Lebensunterhalts im D._____ rechtens gewesen und auch wei- terhin rechtens. Nachdem belegt worden sei, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre und ihm damals die Benützung der öffentli- chen Verkehrsmittel bis zum D._____ nicht zumutbar gewesen sei, habe
7 - sich die Beschwerdegegnerin richtig verhalten und die Unterstützung für den Monat Mai 2020 ausbezahlt. 17.Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Mai 2020 erhobene Beschwerde trat die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil U 20 57 vom
8 - 23.Am 31. August 2020 (Poststempel) replizierte B._____ im Namen des Be- schwerdeführers und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 (recte: 29. April 2020) sei in allen Punkten als nichtig zu erklären. Zudem sei bei der Berechnung der Sozi- alhilfe die volle Miete von CHF 700.-- zu berücksichtigen und auf die Kür- zung von 10 % des Grundbedarfs sei zu verzichten. Weiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begrün- dung wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeit im D._____ H._____ zu Recht nicht angetreten habe. Auch rechtfertige sich weder die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % noch der Mietkostenabzug von CHF 200.-- für das zweite Zimmer. 24.Mit Duplik vom 14. September 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge dahingehend, dass das Gesuch von B., Geschäftsfüh- rerin Avenir50plus, um ausnahmsweise Vertretung des Beschwerdefüh- rers vor Verwaltungsgericht abzulehnen sei. Aufgrund der fehlenden per- sönlichen Beziehung zwischen B. und dem Beschwerdeführer so- wie der zu vermutenden Berufsmässigkeit der Vertretung wegen der Tätig- keit von B._____ als Geschäftsführerin des Verbandes Avenir50plus seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einzelfallbewilligung nicht gege- ben. Darüber hinaus sei die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten bzw. des anrechenbaren Grundbedarfs Gegenstand der Verfügung vom 7. Mai 2020 gewesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Verwal- tungsgericht mit Entscheid U 20 57 vom 25. Juni 2020 nicht eingetreten. Die Verfügung vom 7. Mai 2020 sei somit vollständig in Rechtskraft er- wachsen. Die Frage der Höhe der anrechenbaren Wohnkosten bzw. des anrechenbaren Grundbedarfs könne daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Auf die Begehren, dass CHF 700.-- an die Wohnkosten anzurechnen seien und auf die Kürzung von 10 % des Grund- bedarfs zu verzichten sei, könne somit nicht eingetreten werden. Schliess-
9 - lich seien die Weisungen der Verfügung vom 29. April 2020 allesamt recht- mässig und zumutbar gewesen. 25.Am 24. September 2020 reichte B._____ im Namen des Beschwerdefüh- rers die Triplik ein. Darin wurde an der Stellungnahme vom 31. August 2020 (Poststempel) festgehalten und unter anderem ausgeführt, dass der Verband Avenir50plus in Fällen, bei denen es um Eingaben an die Ge- richte gehe, aufgrund des Anwaltsmonopols mit dem Verein der unabhän- gigen Fachstelle für Sozialhilferecht zusammenarbeite. Die Fallführung werde in der Folge diesen Rechtsanwälten abgetreten. Vorliegend sei auf Anfrage hin eine Absage wegen Überlastung erteilt worden. Auch zwei weitere Rechtsanwälte hätten den Fall aufgrund Überlastung nicht über- nehmen können. Der Verband Avenir50plus Schweiz verlange für seinen Einsatz kein Entgelt. 26.Mit Quadruplik vom 6. Oktober 2020 (Poststempel) hielt die Beschwerde- gegnerin an ihrer Auffassung fest, dass B._____ im vorliegenden Verfah- ren keine Vertretungsbefugnis zukomme. Zudem sei die Auflage betref- fend Besuch des D._____ zumutbar und rechtmässig gewesen. 27.Am 9. Oktober 2020 gingen beim streitberufenen Gericht der provisorische Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. August 2020 so- wie sechs ärztliche Zeugnisse über die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 4. August 2020 bis 21. Oktober 2020 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 29. April 2020 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
10 - 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 29. April 2020, worin der Beschwerdeführer insbe- sondere zur Teilnahme am entlöhnten Arbeits- und Integrationsprogramm D._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2020 verpflichtet wurde. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden kön- nen und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht end- gültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat der angefochte- nen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2.2 – einzutreten. 1.2.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 1.2.2.Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 war insbe- sondere die Verpflichtung zur Teilnahme am entlöhnten Arbeits- und Inte- grationsprogramm D._____ nach erneutem Zuzug des Beschwerdeführers in die Gemeinde C._____ (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Demgegenüber war die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten bzw. des anrechenbaren Grundbedarfs und damit die Höhe der Unterstützungs- leistung Gegenstand der Verfügung vom 7. Mai 2020 (vgl. Bg-act. 14). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Einzel- richterin am Verwaltungsgericht mit Urteil U 20 57 vom 25. Juni 2020 nicht ein und schrieb das Verfahren infolge Wegfalls des rechtserheblichen In-
11 - teresses als erledigt ab. Die Verfügung vom 7. Mai 2020 ist damit vollum- fänglich in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Beschwerde vom 19. Mai 2020 Rügen in Bezug auf die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten bzw. des anrechenbaren Grundbedarfs erhebt, kann darauf somit nicht eingetreten werden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. 1.3.In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfü- gung angeordnete Teilnahme an einem entlöhnten Arbeits- und Integrations- programm im D._____ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (19. Mai 2020) mit der zwischenzeitlich ergan- genen Verfügung vom 7. Mai 2020 überholt gewesen ist, so dass ein Ent- scheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet geworden ist (vgl. nachstehend Erwägung 3.3). 2.1.Nachfolgend ist zunächst die Frage zu prüfen, ob B._____, Geschäftsfüh- rerin Avenir50plus Schweiz, im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreterin des Beschwerdeführers zuzulassen ist. 2.2.Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b VRG ist die Vertretung durch eine hand- lungsfähige Person in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen zulässig. In anderen Verfah- ren vor richterlichen Behörden können sich die Beteiligten nur mit Geneh- migung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall hin durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwalts- register eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst, ist in allen Verfahren möglich (Art. 15 Abs. 2 VRG).
12 - 2.3.Vorliegend ist unbestritten, dass B._____ weder im kantonalen Anwaltsre- gister eingetragen noch Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Die In- struktionsrichterin forderte B._____ mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf, ein begründetes Gesuch zur Vertretung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde per Einschreiben mit einer Briefkopie bedient. Am 17. August 2020 (Post- stempel) ersuchte B._____ darum, die Vollmacht für den Beschwerdefüh- rer zu akzeptieren. Begründend brachte sie vor, dass der Beschwerdefüh- rer der Rechtssprache nicht kundig sei. In einer Demokratie müsse der Zu- gang zu den Gerichten allen Personen gewährt werden. Ausserdem hielt sie in ihrer E-Mail vom 17. August 2020 an das streitberufene Gericht fest, dass der Beschwerdeführer Samstagnacht in die Klinik eingeliefert worden sei, weshalb sich eine Vertretung erst recht aufdränge. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte sie sodann am 31. August 2020 (Post- stempel) ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Schliesslich führte sie in der Triplik vom 24. September 2020 aus, dass der Verband Avenir50plus in Fällen, bei denen es um Ein- gaben an die Gerichte gehe, aufgrund des Anwaltsmonopols mit dem Ver- ein der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht zusammenarbeite. Die Fallführung werde in der Folge diesen Rechtsanwälten abgetreten. Im vor- liegenden Fall sei auf Anfrage hin eine Absage wegen Überlastung erteilt worden. Auch zwei weitere Rechtsanwälte hätten den Fall aufgrund Über- lastung nicht übernehmen können. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vermute, verlange der Verband Avenir50plus Schweiz für seinen Einsatz kein Entgelt, und sie selbst wie alle Vereinsmitglieder würden unentgeltlich arbeiten. 2.4.In Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil V 17 5 vom
13 - Der Gesetzgeber wollte die Ausnahmen im Monopolbereich gering halten und insbeson- dere gewerbsmässige bzw. berufsmässige Vertreter davon ausnehmen, was grundsätz- lich auch einleuchtend ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankom- men, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbereich des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann − wie im vorliegenden Fall − dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Bezie- hungsnähe zu den Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seiner Fachkompetenz) und damit auf ähnli- chen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Ele- ment des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (vgl. BGE 140 III 555 E.2.3). Zulässig sind solche Ausnahmebewilligungen folglich insbesondere dort, wo einerseits ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen Vertretenem und Vertre- ter besteht und anderseits solche Vertretungen auf Einzelfälle begrenzt bleiben. Beides ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Dies entspricht auch der − wenn auch spärlichen − Praxis des Verwaltungsgerichtes: In einem Fall wurde dem Sohn einer ca. 65-jährigen Frau aus dem Kosovo, welcher die Sprache und die Kultur der Schweiz fremd war, in einem ausländerrechtlichen Verfahren eine Einzelfallbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt (vgl. VGU U 13 99 vom 16. Dezember 2014). In einem zweiten Fall wurde dem Schwager als Vertreter des Beschwerdeführers Frist angesetzt, die Be- schwerde betreffend Führerausweisentzug entweder durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen oder ein begründetes Gesuch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu stellen; innert Frist zeigte der Schwager indes an, dass er weder die eine noch die andere Bedingung erfüllen könne, was zum Nichteintreten führte (vgl. VGU U 16 51 vom 27. Juni 2016). 2.5.Zudem wurde in einem weiteren Fall einem juristischen Mitarbeiter des Ver- eins BUCOFRAS (Beratung für Ausländerinnen und Ausländer) im Rah- men eines Beschwerdeverfahrens betreffend Sozialhilfe eine Einzelfallbe- willigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt, weil die damalige Beschwerdeführerin mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut war, den angefochtenen Entscheid nicht verstand und sie sich mit dem besagten
14 - Rechtsvertreter aufgrund seiner ebenfalls afrikanischen Herkunft gut ver- ständigen konnte (vgl. VGU U 19 54 vom 1. Oktober 2019). 2.6.Vorliegend ist davon auszugehen, dass B., Geschäftsführerin Ave- nir50plus Schweiz, die Vertretung des Beschwerdeführers ohne besondere Beziehungsnähe zu diesem übernommen hat. Es ist nämlich weder ersicht- lich noch dargetan, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein spe- zielles Vertrauensverhältnis besteht. Vielmehr bietet B. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband Avenir50plus Schweiz verschiedene Bera- tungsdienstleistungen für eine Vielzahl von Betroffenen an (vgl. https://ave- nir50plus.ch/, zuletzt besucht am 30. September 2021). Zudem ergibt sich implizit aus den Akten, dass sie in Fällen, die von den Rechtsanwälten der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht bzw. von sonstigen Rechts- anwälten wegen Überlastung nicht übernommen werden können, bereit ist, die Vertretung selbst zu übernehmen (vgl. Triplik vom 24. September 2020 S. 2). Hinzu kommt, dass sie auch in einem weiteren vor Verwaltungsge- richt hängigen Beschwerdeverfahren zu einem anderen Gegenstand (U 20
15 - Interessenwahrung zu beauftragen. Die zum damaligen Zeitpunkt ausge- wiesene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bf-act. 7) wäre ei- ner Mandatierung eines Rechtsanwalts nicht im Weg gestanden. Ausser- dem hätte der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, als noch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war (vgl. Bf-act. 7), einen Rechtsanwalt mit der Fallführung beauftragen können. Schliesslich ist bezüglich des Ein- wands, die vom Verband Avenir50plus Schweiz angefragten Rechtsan- wälte hätten das Mandat wegen Überlastung nicht übernommen, festzuhal- ten, dass es darüber hinaus weitere Rechtsanwälte gibt, welche der Be- schwerdeführer hätte bevollmächtigen können. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelfallbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Ge- such von B._____ abzuweisen ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst erhobenen und unterzeichneten Beschwerde vom 19. Mai 2020 er- geht vorliegend jedoch kein Nichteintretensentscheid mangels gültiger Ein- gabe (vgl. vorstehend Erwägung 1.1). 3.1.Nach Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) schreibt die Instruktionsrichterin das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Gemäss Art. 20 Abs. 2 VRG entscheidet die Behörde in der Abschrei- bungsverfügung lediglich noch über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. 3.2.Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. April 2020 insbeson- dere was folgt (vgl. Bg-act. 12 S. 5): 1.Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 kann der Beschwerdeführer beim D._____ einen Arbeitsvertrag eingehen und einen Lohn erzielen. Ab dem 1. Mai 2020 kann der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn erzielen, mit welchem der Lebensunter- halt gedeckt werden kann. Die Auszahlung des Lohnes für die Arbeit im D._____ ab dem 1. Mai 2020 erfolgt jeweils nachschüssig durch das D._____, gestützt auf die
16 - Arbeitszeitbestätigung. Für unentschuldigte Abwesenheitstage wird kein Lohn aus- gerichtet und es wird in jenem Umfang auch keine Sozialhilfe geleistet. Das mögliche erzielbare Einkommen wird als hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine teil- weise vorschussweise Unterstützung für den Mai 2020 erfolgt, wenn der Beschwer- deführer den Arbeitswillen durch Arbeitsaufnahme im D._____ zeigt. 2.Dem Beschwerdeführer werden folgende Auflagen erteilt: a) ab dem 1. Mai 2020 das entgeltliche Arbeitsprogramm beim D._____ in H., im Umfang von 100 % pünktlich und vollumfänglich nach den Vorgaben der Vor- gesetzten wahrzunehmen sowie die ihm zugewiesenen Arbeiten ordnungs- gemäss und pflichtbewusst auszuführen. b) jede Absenz durch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis dem Sozialamt C. und dem D._____ unaufgefordert zu belegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Verpflich- tung zur Teilnahme am entlöhnten Arbeitsintegrationsprogramm eine Auf- lage darstelle, welche mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung absolut vereinbar sei. Das Sozialamt dürfe und müsse von der vollen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Etwas anderes sei bis anhin nicht belegt worden. Das D._____ in H._____ sei auch zu Zeiten von Covid-19 voll betriebsfähig (ausgenommen die Brocki). Das D._____ könne sicherstellen, dass bei der Arbeit die geltenden Abstands- und Hygi- enemassnahmen eingehalten würden. Es werde versichert, dass keine Ge- fahr am Arbeitsplatz drohe und sämtliche Massnahmen eingehalten wür- den. Der Beschwerdeführer gehöre weder altersbedingt noch aus gesund- heitlichen Gründen der Risikogruppe an, weshalb er voll arbeits- und ein- satzfähig und ihm daher eine Tätigkeit im D._____ ab dem 1. Mai 2020 zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme aufgrund von Co- vid-19 müsste zudem mit einem ärztlich begründeten Attest belegt werden (vgl. Bg-act. 12 S. 3 f.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am
18 - gruppen aufnehmen, zumal anderweitig keine Arbeitsunfähigkeit ausge- wiesen sei. Einzig die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gestalte sich für Risikogruppen noch schwierig. Eine andere Möglichkeit zur Anreise nach H._____ bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Entsprechend sei aufgrund des Arbeitsweges vorläufig von einer Verpflichtung zur Arbeits- aufnahme im D._____ abzusehen, obwohl die eigentliche Arbeit dort auch für Risikogruppen zumutbar und möglich wäre. Sobald die Anreise ins D._____ für Risikogruppen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder zu- mutbar sei, sei der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 29. April 2020 verpflichtet, seinen Lebensunterhalt im D._____ zu verdienen (vgl. Bg-act. 14 S. 4). 3.3.Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 sinn- gemäss die Aufhebung der Verpflichtung zur Teilnahme am entlöhnten Ar- beits- und Integrationsprogramm D._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2020. Be- gründend brachte er im Wesentlichen vor, als 58-jähriger Covid-19-Risiko- patient sei es für ihn lebensbedrohlich, auswärts zu arbeiten. Indem die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2020 – wie bereits dargelegt – einerseits festhielt, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe von Covid-19 an, weshalb aufgrund des Arbeitsweges vorläufig von einer Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme im D._____ abzusehen sei, und anderseits verfügte, so- lange die Arbeitsaufnahme und die Erzielung eines Erwerbseinkommens im D._____ in H._____ aufgrund ausgewiesener und nahtlos attestierter Arbeitsunfähigkeit oder Angehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe nicht möglich sei, werde der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 weiterhin mit So- zialhilfe unterstützt (vgl. vorstehend Erwägung 3.2), zog sie ihre Verfügung vom 29. April 2020 sinngemäss in Wiedererwägung und änderte diese im Sinne des Beschwerdeführers ab. Damit kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 29. April 2020 zurück und erliess eine an die veränder- ten Verhältnisse (nachträgliches Einreichen des ärztlichen Attests vom 4.
19 - Mai 2020) angepasste neue Verfügung. Somit ist die Beschwerde infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, soweit darauf einzutreten ist. 4.1.Da beide Verfahrensparteien zum vorliegenden Verfahrensausgang des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses beigetragen haben, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausser- gerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt. 4.2.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer in seiner selbst erhobenen und unterzeichneten Beschwerde vom
einer Staatsgebühr vonCHF300.--
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und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- ZusammenCHF728.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde C._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juli 2022 nicht eingetreten (8C_755/2021).