VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 38 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 3. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wohnt alleine in B._____ in einer 3.5 Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'360.00 pro Monat. 2.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährte die Gemeinde B._____ A._____ sozialhilferechtliche Unterstützung für die Periode vom 1. Okto- ber 2019 bis 31. März 2020. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Mietzinskosten von CHF 1'360.00 bis zum nächsten ordentlichen Kündi- gungstermin akzeptiert würden. Sollte die Unterstützung andauern, betei- lige sich die Gemeinde B._____ ab dem nächstmöglichen Kündigungster- min vom 31. März 2020 mit höchstens CHF 700.00 an den Mietzinskosten. 3.Mit Verfügung vom 6. April 2020 verlängerte die Gemeinde B._____ A._____ die sozialhilferechtliche Unterstützung für die Periode vom 1. April 2020 bis 30. September 2020. Dabei wurde ankündigungsgemäss verfügt, dass sich die Gemeinde B._____ nur noch mit CHF 700.00 an den Mietzinskosten beteilige. Ausserdem nahm die Gemeinde B._____ zwei Kürzungen wegen einer IV- bzw. Pensionskasse-Rente vor und verfügte einen monatlichen Rückzahlungsbetrag für zu viel bezogene Unterstüt- zungsleistungen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass dem aktuellen Verlängerungsgesuch von A._____ ein Arztzeugnis beigelegt worden sei mit der Empfehlung, dass A._____ infolge psychischer Probleme sowie eines Autounfalls im Januar 2020 nicht umziehen solle. Detaillierte Anga- ben hierzu würden nicht gemacht. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 28. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss eine teilweise Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung vom 6. April 2020. Zudem ersuchte sie um eine Erhöhung der Beteiligung an neuen Mietzinskosten von CHF 700.00 auf CHF 1'000.00. Die übrigen Punkte focht sie nicht an.
3 - 5.In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 (Posteingang 26. Mai 2020) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtens, na- mentlich weil ihr ein Wohnungswechsel zumutbar sei und in unmittelbarer Nähe potentielle Wohnungen vorhanden seien. 6.Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Ver- nehmlassung ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom
4 - 1.2.Formell gilt es vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung offenkundig durch die Kürzung der Mietzinskostenbeteiligung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat; sie ist somit nach Art. 50 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zu- dem ist die Beschwerde vom 28. April 2020 fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und formgerecht (Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die am 6. April 2020 verfügte Kürzung der Wohnkostenbeteiligung ab dem 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 von CHF 1'360.00 auf CHF 700.00. Daraus ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'960.00 (6 Monate x CHF 660.00). Nachdem der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Einzelrichterin zum Entscheid zuständig. 2.1.Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2020 zu Recht die Beteili- gung der Mietzinskosten von vormals CHF 1'360.00 auf CHF 700.00 gekürzt hat. 2.1.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf po- sitive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Da- seins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit
5 - Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzuläs- sig (Art. 36 Abs. 4 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstüt- zung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 2.1.2.Die materielle Grundsicherung umfasst gemäss B.1 der SKOS-Richtlinien den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten (einschliess- lich der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten) und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Nach Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien betreffend Wohnraum wird von Sozialhilfe beziehenden Personen erwar- tet, dass sie in einem günstigen Wohnraum leben. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich ist, wird empfohlen, nach Haus- haltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen. Dem- gemäss hat die Beschwerdegegnerin die Obergrenze der Wohnkosten für Einpersonenhaushalte auf CHF 700.00 festgelegt. Diese sind der Internet- seite der Gemeinde B._____ unter der Rubrik Sozialwesen, Richtlinien für Wohnungskosten zu entnehmen. Es ist auf diese fachlich begründete Be-
6 - rechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Ober- grenze sind die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfü- gung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf je- nen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Woh- nung entstanden wäre. 2.1.3.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 An- spruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preis- günstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Ne- benkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Nach Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien betreffend Wohn- raum wird von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Neben dem Grundbedarf umfasst die Unter- stützung die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete, welche von der Beschwerdegegnerin für einen Einpersonenhaushalt auf CHF 700.00 festgesetzt wurden. Die von der Beschwerdeführerin gemietete 3.5 Zim- mer-Wohnung entspricht mit einem Mietzins von CHF 1'360.00 weder den SKOS-Richtlinien noch den kommunalen Richtlinien für Wohnungskosten. Vielmehr übersteigt dieser Mietzins den von der Beschwerdegegnerin vor- gesehenen Unterstützungsbetrag für die Wohnungsmiete von CHF 700.00 um insgesamt CHF 660.00 pro Monat. Die Kosten der Wohnung erweisen sich nicht als angemessen. Das Bundesgericht hat hinsichtlich vorliegen- der Thematik festgehalten, dass Personen, die Sozialhilfe beanspruchen keinen Anspruch auf Übernahme der Mietzinskosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen haben. Die Gemeinde darf ihren Bei-
7 - trag an die Wohnung auf das beschränken, was für eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss, wobei es immerhin ausserordentliche persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E.2.2.1). Die Beschwerdegegnerin hat die überhöhten Wohnkosten der Beschwerdeführerin, wie in B.3 SKOS-Richtlinie vorgesehen, bis zum angekündigten Zeitpunkt am 31. März 2020 übernommen. Mit der unan- gefochten gebliebenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 erhielt die Be- schwerdeführerin eine angemessen lange Frist zum Suchen und Beziehen einer günstigeren Wohnung eingeräumt, welche sie nicht wahrnahm. In fast identisch gelagerten Fällen, hat das Bundesgericht die Kürzung der Wohnungsmiete mit vorgängiger Information durch die Gemeinde trotz Arztzeugnis als rechtmässig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2007 Urteil vom 13. August 2007 E.3.3; vgl. Entscheid Obergericht Uri vom 28. Juni 2019 [OG V 19 13]). Die Beschwerdegegnerin hat die Unterstützung für den Mietkostenanteil somit zu Recht auf CHF 700.00 ab
8 - angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme muss sich für den Privaten als zumutbar erweisen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514). 2.2.2.Auch die implizite Anweisung der Sozialhilfebehörde, wonach sich die un- terstützte Person eine günstigere Wohnung zu suchen hat, weil der Unter- stützungsanteil an die Mietkosten reduziert wird, ist im Einzelfall auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem be- stimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen so- wie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. B.3 der SKOS-Richtlinien). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn es sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belas- tungssituation (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) handelt (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 38 vom 21. November 2016 E.3d m.w.H.). 2.2.3.Bezüglich Verwurzelung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereit wäre, in eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 zu ziehen, welche sich im selben Haus befinde, wobei es wichtig sei, in diesem Haus zu bleiben, da ihre Tochter auch dort lebe. Sie und ihre Toch- ter hätten sich dort gut eingelebt und ein gutes Verhältnis mit dem Vermie- ter sowie mit den langjährigen Nachbarn und würden sich gegenseitig hel- fen. Sie fühle sich sehr wohl in diesem Haus und das helfe ihr bei psychi- schen Niederschlägen. Die Nähe zu ihrer Tochter sei ihr eine grosse Si- cherheit und Hilfe (z.B. Einkäufe, Hundebetreuung, Kochen, Haushalt, mentale und finanzielle Unterstützung, Automitbenützung, Internetzu- gang). Die Beschwerdeführerin verweist auf das Arztzeugnis ihres lang- jährigen Hausarztes Dr. C._____, welcher die Situation bezüglich ihrer Ge- sundheit bestätige (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Der Haus-
9 - arzt Dr. C._____ bestätigt mit Arztzeugnis vom 22. April 2020, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen und an den Folgen eines Unfalles vom 3. Januar 2020 leide und dass es eminent wichtig sei, dass sie in der Nähe ihrer Tochter leben könne. Er befürchtet grosse gesund- heitliche Probleme, sollte die Beschwerdeführerin wegziehen müssen, da ihre Tochter sie wegen ihren körperlichen Beschwerden massiv unter- stütze, und vermutet, dass die Beschwerdeführerin ohne die Tochter pro- fessionelle Hilfe in Anspruch nehmen müsste (Bf-act. 2). 2.2.4.Hinsichtlich Arztzeugnis ist festzuhalten, dass es sich beim attestierenden Arzt Dr. med. C._____ um einen Facharzt für Innere Medizin FMH handelt. Es attestiert der Beschwerdeführerin, an psychischen Problemen und an den Folgen eines Unfalles vom 3. Januar 2020 zu leiden und von ihrer Tochter wegen ihren körperlichen Beschwerden massiv unterstützt zu werden. Um welche psychischen Probleme oder körperlichen Beschwer- den es sich handelt, wird nicht erläutert. Das Arztzeugnis stellt keine fachärztliche Beurteilung bezüglich psychischer oder körperlicher Leiden dar. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, was es mit der Darstellung von Dr. C._____ auf sich hat, dass bei einem Wegzug der Beschwerde- führerin grosse gesundheitliche Probleme zu befürchten seien und inwie- fern die Beschwerdeführerin ohne die Tochter vermutlich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müsste. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnt als körperliche Beschwerden allein eine Verletzung an der Hand. Trotz dieser Verletzung ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Hunde (den eigenen und denjenigen der Tochter) auszuführen, den Haushalt zu be- sorgen (inklusive Einkaufen und Kochen) und Auto zu fahren. Auch ist sie bereit, einen Umzug in eine neue Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 zu machen, möchte aber im selben Haus wie ihre Tochter wohnen bleiben, weil sie von ihr mental und zuweilen auch finanziell sehr unterstützt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die körperlichen Be- schwerden, welche unbestrittenermassen einem Umzug nicht im Wege
10 - stehen, keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu begründen vermögen. Ausser der engen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter gibt es keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte, welche einen Umzug unzumutbar erscheinen liessen. Das gute Verhältnis zu ih- rem Vermieter oder den Nachbarn vermag daran nichts zu ändern (VGU 16 38 E.3d m.w.H.). Gemäss der Website newhome.ch waren im Frühjahr 2020 verschiedene 1 - 1.5 Zimmer-Wohnungen/Studio in der Umgebung B._____ für ca. CHF 600.00 bis CHF 800.00 auszumachen. Eine dieser Wohnungen befindet sich dabei lediglich 300 Meter vom momentanen Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt (vgl. Bg-act. 3). Eine gegensei- tige Unterstützung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, wie sie derzeit stattfindet, wäre aufgrund der geringen Distanz also weiter- hin annähernd unverändert gewährleistet (Hundebetreuung, Kochen, Ein- kaufen, Automitbenützung), zumal die Beschwerdeführerin wie dargetan an einer Handverletzung leidet, die Mobilität aber nicht eingeschränkt ist. Indem sie im gleichen Dorf bzw. in der nahen Umgebung wohnhaft bleiben kann, wäre auch der Kontakt zu den jetzigen Nachbarn und Bekannten weiterhin möglich. Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde bzw. in der näheren Umgebung erweist sich für die Beschwerdeführerin somit als ge- sundheitlich, familiär und sozial zumutbar. Die von der Beschwerdeführe- rin bezeichnete Wohnung im selben Haus mit einem Mietzins von CHF 1'100.00, in die sie bereit wäre einzuziehen, erweist sich in Anbe- tracht der in der näheren Umgebung liegenden Wohnungen mit Mietzins- kosten im Umfang von CHF 600.00 bis CHF 800.00, in die zu ziehen der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände zumutbar ist, ebenfalls als zu teuer. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Beschwerdegegnerin ist somit korrekt vorgegangen, indem sie einen Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin in eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 700.00 als zumutbar erachtet hat.
11 - 3.Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Kürzung der Mietzinskosten von CHF 1'360.00 auf CHF 700.00 per 1. April 2020 zu Recht verfügt, zu- mal die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom