VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 2 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarGross URTEIL vom 14. Juli 2020 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.A._____ war vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2019 wohn- haft in X., bevor er per 1. Dezember 2019 nach Y. umzog. Die Gemeinde X._____ gewährte ihm vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 sowie – zuletzt laut Verfügung vom 24. Oktober 2019 – vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 Sozialhilfe. Im Zuge seines Umzugs nach Y._____ stellte er im Dezember 2019 an die Gemeinde X._____ Forderun- gen für: UmzugskostenFr.1'931.65 MietkautionFr.2'700.-- MietzinsdifferenzFr.30.-- LagerkostenFr.142.80 Taxi-TransportFr.450.-- Ärztliche TP-Rechnungen/RückforderungsbelegeFr.1'405.10 ArztkostenFr.62.45 BrilleFr560.-- TotalFr.7'282.-- 2.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 anerkannte die Gemeinde X._____ die Fr. 30.-- Mietzinsdifferenz und war bereit, von den Arztkosten Fr. 44.80 zu übernehmen. Im Übrigen wurden die Forderungen von A._____ abge- wiesen. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Übernahme der von ihm geltend gemachten und hier- nach aufgeführten Kosten. Er bezog sich dabei nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung: UmzugskostenFr.1'931.65 MietkautionFr.2'700.--
3 - LagerkostenFr.142.80 Taxi-TransportFr.450.-- Ärztliche TP-Rechnungen/RückforderungsbelegeFr.1'405.10 ArztkostenFr.17.65 BrilleFr.560.-- TotalFr.7'207.20 Der Beschwerdeführer verlangte zudem die aufschiebende Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X.. Zur Begründung seiner Aufwandpositionen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im oben erwähnten Umfang Anspruch auf situationsbedingte Leistungen für den Wegzug aus der Gemeinde X. zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Zudem habe er Anspruch auf Zuzah- lungen für Arztbesuche, Medikamente und eine (neue) Sehhilfe/Brille, weil die alte beim Umzug zerbrochen sei. Das Gesuch um aufschiebende Wir- kung (seiner Beschwerde) begründete der Beschwerdeführer mit dem Wunsch auf unverzügliche Leistung der geforderten Beträge. 4.Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter gesetzlicher Kostenfolge. Der angefochtene Entscheid gründe auf den (amtlich) publizierten Aus- führungsbestimmungen zu den anrechenbaren Wohnkosten in der Sozial- hilfe der Beschwerdegegnerin. Es werde der Beizug der früheren Akten im Verfahren U 19 92 beantragt. (Anmerkung des Gerichts: Auf die Beschwerde gegen das Verwaltungsge- richtsurteil U 19 92 vom 7. Januar 2020 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_116/2020 vom 3. März 2020 nicht ein). Zu den einzelnen Kostenpunkten führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mitge- teilt, dass er sich bereit erklärt habe, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Gemeinde Y._____ zu zügeln. An den Wohnkosten ändere sich nichts,
4 - es seien Umzugskosten von Fr. 1'931.65 und eine Mietkaution von Fr. 2'700.-- entstanden. Dem Schreiben sei ein Mietvertrag über ein möbliertes Studio an der C.-strasse in Y. beigelegen, wonach der Be- schwerdeführer das Mietverhältnis bereits am 5. November 2019 einge- gangen sei. Andererseits sei dem Schreiben eine Offerte für Umzug und Einlagerung vom 11. November 2019 beigelegen. Danach seien für den Umzug Fr. 1'931.65 und die Lagerkosten Fr. 142.80 im Monat veranschlagt worden. Am 12. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer darüber in- formiert, dass für einen einmaligen Transport von wertvollen und sperrigen persönlichen Dingen von X._____ nach Y._____ Taxikosten von Fr. 450.-- angefallen und von ihm bezahlt worden seien. Am gleichen Tag habe er verschiedene Arztrechnungen eingereicht und um Bezahlung der nicht von der Grundversicherung gedeckten Kosten gebeten. Auf den Arztrechnun- gen sei erkennbar, dass die abgerechneten Behandlungen am 5. Januar,
5 - welches bei der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2020 einging, habe der Beschwerdeführer erneut Rechnungen für ärztliche Behandlungen einge- reicht, welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Sämtli- che Behandlungen lägen zwischen Mai und Dezember 2019. Die Be- schwerdegegnerin solle ihm Fr. 1'405.10 überweisen. In den beigelegten Rechnungen seien folgende Behandlungsdaten verzeichnet: 3. Juli, 24. August, 2. und 13. September, 5., 11., 12. und 29. Oktober sowie 20. No- vember 2019. Dieses Gesuch sei derzeit noch hängig und die Beschwer- degegnerin habe darüber noch nicht entschieden. Materiell sei festzuhal- ten, dass die Mietzinsdifferenz im Dezember 2019 von Fr. 30.-- bezahlt worden sei und dieser Beschwerdepunkt somit gegenstandslos geworden sei. Gemäss Mietvertrag vom 5. November 2019 wäre die Mietzinskaution von Fr. 2'700.-- dann zur Zahlung fällig geworden. Ob der Beschwerdefüh- rer diese Kaution tatsächlich geleistet habe oder allenfalls noch leisten müsse, sei völlig offen und werde bestritten. Die Gemeinde übernehme grundsätzlich keine Mietzinskautionen und davon könne nur im begründe- ten Einzelfall abgewichen werden. Vorliegend bestehe aber gerade keine Ausnahmesituation. Der Beschwerdeführer habe es durch sein eigenmäch- tiges Vorgehen ohnehin verunmöglicht, die Rückerstattung rechtzeitig zu regeln. Die Beschwerdegegnerin habe erst durch das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 10. Dezember 2019 davon erfahren, dass er nach Y._____ umgezogen und bereits am 5. November 2019 ein entsprechen- des Mietverhältnis eingegangen sei. Was die Umzugskosten angeht, hielt die Beschwerdegegnerin fest, diese würden in der Höhe von Fr. 400.-- anerkannt, falls der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – tatsächlich über keinen Führerschein verfüge. 5.In der Replik vom 28. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer keine entscheidwesentlichen neuen Argumente vor.
6 - 6.Es folgten (unaufgefordert und zeitlich gestaffelt) Eingaben vom 3. März, 5. März, 6. März (2x) und 8. März 2020, worin der Beschwerdeführer jeweils diverse Beweismittel für die von ihm erhobenen Forderungen nachreichte; so namentlich die ärztlichen TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege über Fr. 1'405.10, über welche die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden hat bzw. das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin noch pendent ist; wei- ter eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse (KK) vom 7. Januar 2020, wozu der Beschwerdeführer festhielt, die Frage der Selbstbehalte von Arzt- besuchen könne als erledigt abgeschrieben werden, da die Beschwerde- gegnerin ihre Zahlungen bereits an die KK geleistet habe. Es wurde der Nachweis erbracht, dass keine Fahrberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegt. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 sind keine neuen Gesichtspunkte hervorgegangen. Eine Eingabe vom 6. März 2020 war mit einer (früheren) Gerichtsakte identisch. Mit letzter Eingabe (vom 8. März 2020) wurde bloss bereits Bekanntes wiederholt. Sämtliche Eingaben erfolgten innert Frist bis 9. März 2020 zur Replik und sind deshalb zu be- achten. Die letzte unaufgeforderte Eingabe vom 12. März 2020 ging ver- spätet ein, da sie vom Beschwerdeführer nach Fristablauf zur Replik ein- gereicht wurde. 7.In der Duplik vom 18. März 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die einzelnen Kostenpunkte überhaupt eingetreten werden könne, fest. Zu den Umzugs- kosten wiederholte sie, dass diese im Nachhinein im Umfang von Fr. 400.-- übernommen werden könnten, so wie dies in der Beschwerdeantwort be- reits in Aussicht gestellt worden sei (siehe Ziff. 5 S. 3 f). 8.Mit unaufgeforderter Triplik vom 24. März 2020 führte der Beschwerdefüh- rer aus, die Frage der Mietkaution könne als erledigt angesehen werden
7 - (Ziff. 2 S. 3). Dasselbe gelte bezüglich der Forderung für die W._____ Transporte GmbH (Ziff. 5 S. 4) und der Arztrechnungen (Ziff. 6 S. 5). 9.Es wurde vom Gericht darauf kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. 10.Es folgten erneut mehrere Eingaben von Seiten des Beschwerdeführers (vom 25. März, 27. März [Eingang 31. März], 8. April und 10. April 2020 [Eingang jeweils 14. April 2020]). Sie trugen nichts zum Streitgegenstand bei, verletzten den Anstand und verstiessen gegen die Verfahrensdisziplin (Art. 18 VRG), weshalb sie retourniert und von der Instruktionsrichterin aus dem Recht gewiesen wurden. 11.Nach Abschluss des Schriftenwechsels, am 24. April 2020, beantragte der Beschwerdeführer, die Instruktionsrichterin habe im Verfahren U 20 2 in den Ausstand zu treten. 12.Die vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch eingeladene Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2020, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sei abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keinerlei Ausstandsgründe gegen die zuständige Instruktionsrichterin erkennbar. 13.Die ebenfalls vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch ein- geladene Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 den Antrag, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, da keiner der in Art. 6a VRG genannten Ausstandsgründe erfüllt sei. 14.Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2020 wurde das Ausstands- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] U 20 2A).
8 - 15.Auf die dagegen am 27. Mai 2020 erhobene Beschwerde des Beschwer- deführers beim Bundesgericht wurde mit Urteil 8C_352/2020 vom 24. Juni 2020 nicht eingetreten (Ziff. 1 des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019. Das Verwaltungsge- richt entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbeset- zung (Art. 43 Abs. 1 VRG). Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbeset- zung vorgeschrieben (vgl. Aufzählung in Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im konkreten Fall belaufen sich die Forderungen des Beschwerdeführers auf Fr. 7'207.20, weshalb der Streitwert über Fr. 5'000.-- liegt und somit die Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG zum Zuge kommt. 1.2Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
9 - Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht ein- zureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Be- gründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Im konkreten Fall ist der Be- schwerdeführer durch die (überwiegende) Abweisung seiner Forderung fi- nanziell nachteilig berührt und deshalb berechtigt, den angefochtenen Ent- scheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Seine schriftliche Beschwerde vom
10 - unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschen- würdige Weise überleben zu können. Dazu gehören Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV be- schränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Not- wendige, um nicht mehr auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 [= Pra 2009 Nr. 107], 131 I 166 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; VGU U 19 50 vom 1. Juli 2019 E.2.1). Gemäss Art. 115 BV sind die Kantone für die Sozialhilfe zuständig. 2.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeu- tung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, ins- besondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in An- spruch genommen werden können (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schwei-
11 - zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürf- tige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwi- schen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist sub- sidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4- 2). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kan- tonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS- Richtlinien (vgl. dazu auch: https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsi- cherung/b3-wohnkosten/; im Besondern Ziff. B.3 [Wohnkosten] und C.1 [Si- tuationsbedingte Leistungen]; letztmals besucht am 14. Juli 2020). 3.1.Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sozialhilfekosten aufzukommen hat. 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 1 VRG schreibt die Behörde das Verfahren (oder Teile davon) als erledigt ab, sofern im Laufe des Verfahrens das rechtserhebli- che Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbeson- dere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefoch- tenen Entscheids oder eines Vergleichs. Wie der unaufgeforderten Triplik vom 24. März 2020 entnommen werden kann, erachtete der Beschwerde- führer die Fragen nach der Mietkaution (Fr. 2'700.--; vgl. dazu Triplik Ziff. 2 S. 3), nach den Umzugskosten (Fr. 1'931.65; Ziff. 5 S. 4) sowie nach den Lagerkosten durch die gleiche Zügelfirma (Fr. 142.80; Ziff. 5 S. 4) allesamt inzwischen als erledigt, was als Rückzug der genannten Forderungsbegeh- ren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VRG im Gesamtumfang von Fr. 4'774.45 zu werten ist. Selbst wenn die Lagerkosten nicht von diesem Rückzug erfasst
12 - sein sollten, wäre der dazu nachgereichte Beleg (vgl. Akten der Beschwer- degegnerin [Bg-act.] 5) unzureichend für den Nachweis, dass dem Be- schwerdeführer umzugsbedingt diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Der besagte Beleg ist nämlich betitelt mit "Offerte Umzug/Einlagerung" und mit dem Hinweis versehen auf der Rückseite "Gültigkeit: Die Offerte gilt drei Monate." Ob von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch gemacht wurde und dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind, ist damit jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und daher unbelegt geblieben. 3.1.2. Unbelegt und bestritten sind auch die Taxi-Transportkosten von Fr. 450.-- für die Umzugsfahrt von X._____ nach Y._____ geblieben, zumal das Miet- verhältnis am neuen Aufenthaltsort erst am 1. Dezember 2019 zu laufen begann. Die Aktenlage ist diesbezüglich insofern widersprüchlich, als ei- nerseits der Zahlungseingang am 22. Dezember 2019 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.]) erfolgt sein soll, andererseits der "Sumup"- Zahlungsbeleg das Datum vom 29. November 2019 (Bg-act. 10) trägt. Es gilt dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (unwiderlegt) über keinen Führerschein verfügt und die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 einräumte (Ziff. 3 S. 6 f.) und in der Duplik vom 18. März 2020 bestätigte (Ziff. 5 S. 3 f.), sie würde bei Feh- len der gesetzlich erforderlichen Fahrerlaubnis Umzugskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-- akzeptieren. Dieses Zugeständnis der Beschwer- degegnerin entspricht einer Anerkennung dieser Umzugsposition nach Art. 20 Abs. 3 VRG, weshalb die Beschwerde vom 8. Januar 2020 in der ge- nannten Höhe infolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 3.1.3. Wie aus der unaufgeforderten Eingabe vom 5. März 2020 hervorgeht, zog der Beschwerdeführer seine Forderung über Fr. 1'405.10 betreffend ärztli- che TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege ebenfalls zurück (vgl. dazu Gerichtsakte A5). Auch diese Forderungsposition könnte daher als erledigt
13 - abgeschrieben worden, wobei ohnehin darauf nicht einzutreten ist, weil das diesbezügliche Verfahren bei der Beschwerdegegnerin noch pendent ist und noch kein kommunaler Entscheid der Vorinstanz vorliegt (siehe Be- schwerdeantwort Ziff. 7 S. 5 und Ziff. 2 S. 8 in der Mitte). 3.1.4. Was den Differenz-/Restbetrag von Fr. 17.65 für die teilweise bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 durch die Beschwerdegegnerin über- nommenen Arztkosten von Fr. 44.80 (ursprüngliche Forderung des Be- schwerdeführers für Arztkosten Fr. 62.45) angeht, so sind diese Kosten ausserhalb des zugebilligten Unterstützungszeitraums des Beschwerde- führers durch die Beschwerdegegnerin angefallen (Bg-act. 8). Die Be- schwerdegegnerin hat die Vergütung der Arztkosten von Fr. 17.65 daher zu Recht abgelehnt. 3.1.5. Was die Forderung der Bezahlung einer neuen Sehhilfe durch die Be- schwerdegegnerin im Umfang von Fr. 560.-- infolge Zerstörung/Bruches der alten Brille während des Umzugs betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 11 f.) selbst anerkannt, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag für eine neue Brille vorerst nur um einen Kos- tenvoranschlag handle und diese Kosten bei ihm noch nicht tatsächlich an- gefallen seien. Weil dafür keine Zahlungsbelege eingereicht wurden, ist eine Vergütung dieser Auslagenposition ausgeschlossen, womit sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3.2.Ausgangsgemäss erübrigt sich der von der Beschwerdegegnerin bean- tragte Aktenbeizug aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 19 92 (siehe auch das bundesgerichtliche Urteil 8C_116/2020 vom 3. März 2020 hierzu). 3.3.Laut Art. 18 Abs. 1 VRG haben sich die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter gegenüber den Behörden und unter sich an-
14 - ständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermei- den. Gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG ahndet die in der Sache selbst entschei- dende Behörde mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1'000.-- Franken. 3.3.1. Zuerst gilt es festzuhalten, dass die zahlreichen (unaufgeforderten) Einga- ben des Beschwerdeführers im März und April 2020 nichts zur Klärung oder Erläuterung des Streitgegenstands (Kostengutsprache für Auslagen in der Zeit von 1. November bis 31. Dezember 2019 aus Sozialhilferecht) beige- tragen haben und daher prozessual als unnötig zu bezeichnen sind. 3.3.2. Wie insbesondere den beiden Schreiben der zuständigen Instruktionsrich- terin vom 3. April und 17. April 2020 entnommen werden kann, enthielten die zahlreich nachgereichten Eingaben vom März und April 2020 des Be- schwerdeführers zum Teil den Anstand verletzende Äusserungen gegenü- ber den Behörden (wie z.B. "Zur Frage der im besten Fall nur schlampigen Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin ...") im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VRG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Verweis zu erteilen ist. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei einem Gesamtstreitwert von Fr. 7'207.20 obsiegt der Be- schwerdeführer (infolge Anerkennung von Fr. 400.--) lediglich in einem ver- hältnismässig geringen Umfang, so dass es sich hier rechtfertigt, ihm die gesamte Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- zu überbinden. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat dem Gericht unnötigen Mehraufwand verursacht, den es bei der Staatsgebühr zu berücksichtigen gilt.
15 - 4.2.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. VGU U 19 50 E.4.2). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gemeinde X._____ wird infolge Anerkennung verpflichtet, Umzugskos- ten von Fr. 400.-- an A._____ zu bezahlen. In diesem Umfang wird das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben. 2.Im Umfang von Fr. 4'774.45 wird das Beschwerdeverfahren infolge Rück- zugs als erledigt abgeschrieben. 3.Im Umfang von Fr. 1'405.10 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5.A._____ wird ein Verweis erteilt. 6.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.320.-- zusammenFr.1'320.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 7.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
16 - 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]