VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 13

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und von Salis AktuarGross URTEIL vom 8. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Suter, Kläger gegen Kanton Graubünden, vertreten durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beklagter betreffend Schadenersatz
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.1.Dem vorliegenden Klageverfahren (U 20 13) liegt folgende Vorgeschichte (Verfahren U 18 80; Leistungsvereinbarung für Asylsuchende) zu Grunde: 1.2.Am 24. November 2015 beschliesst die Regierung des Kantons Graubün- den eine bis zum 30. April 2016 befristete Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und A._____ betreffend die Unterbringung von Asyl- suchenden zu genehmigen. Der Vorsteher des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) wurde ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen und bei Bedarf und Eignung eine neue ab
  1. Mai 2016 abzuschliessen. 1.3.Noch am 24. November 2015 schloss A._____ mit dem Kanton Graubün- den, vertreten durch den damaligen Vorsteher des DJSG, eine erste befris- tete Leistungsvereinbarung betreffend die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Ferienhaus B._____ in C.. Nach weiteren be- fristeten Leistungsvereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien wurde per 1. Mai 2017 eine unbefristete Leistungsvereinbarung (nachfolgend: Leistungsauftrag) abgeschlossen. Dieser verpflichtete A. als Betrei- ber des Ferienhauses B._____ dazu, die Räumlichkeiten für die Unterbrin- gung von maximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewoh- ner regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Amts für Migration und Zivilrecht (nachfolgend: Migrationsamt) zusammenzuarbeiten. Ausserdem verpflichtete sich A._____ gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich sämtlicher Da- ten und Informationen zu den untergebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass A._____ den Medien nur nach Rücksprache mit dem Mi- grationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des
  • 3 - Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Kanton Graubünden verpflich- tete sich im Gegenzug, die oben aufgeführten Leistungen von A._____ fi- nanziell zu entschädigen. Der Kanton Graubünden hat gemäss Ziffer III des Leistungsauftrags einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernachtung einer Per- son des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschalbetrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Belegung durch Personen des Asylbe- reichs zu entschädigen. Eine Kündigung des Leistungsauftrags kann gemäss Ziffer IV des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf Ende Oktober und Ende April vorgenommen wer- den. 1.4.Am 23. März 2017 erstellte Rechtsanwalt Dr. Matthias Suter (Rechtsvertre- ter von A.) eine Telefonnotiz, in welcher er festhielt, dass E. (Mitarbeiter Migrationsamt) ihm gegenüber telefonisch bestätigt haben soll, dass die Unterkunft grundsätzlich mit 35 Personen belegt werde. 1.5.Mit E-Mail vom 6. Juni 2018 wandte sich E._____ an A.. Er teilte ihm unter anderem mit, dass er davon ausgehe, dass der Leistungsauftrag mangels weiterem Bedarf per Monatsende auf Ende Oktober gekündigt werde, weshalb beim gemeinsamen Treffen der Fokus auf eine geordnete Weiterführung des Betriebes bis zur Einstellung und Schliessung zu richten sei. 1.6.Mit Schreiben vom 29. Juni 2018, welches A. am 2. Juli 2018 von der Post zugestellt wurde, kündigte das DJSG den per 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Leistungsauftrag betreffend Unterbringung von Personen des Asylbereichs im Ferienhaus B._____ auf Ende Oktober 2018. 1.7.Am 5. Juli 2018 wandte sich A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Suter, an das DJSG. Er hielt in seinem Schreiben sinngemäss

  • 4 - fest, dass das Kündigungsschreiben erst am 2. Juli 2018 bei ihm eingetrof- fen sei, weshalb die Kündigung erst auf Ende April 2019 erfolgen dürfe. 1.8.Am 12. Juli 2018 wandte sich A._____ erneut an das DJSG. In diesem Schreiben wurde das DJSG gebeten ihm bis am 20. Juli 2018 mindestens mitzuteilen, ob es das Schreiben vom 5. Juli 2018 erhalten habe und bis wann es gedenke dieses zu beantworten. 1.9.Bezugnehmend auf das Kündigungsschreiben des DJSG hielt das Migrati- onsamt mit Schreiben vom 7. September 2018, adressiert an A., fest, dass weder die erstmals am 24. November 2015 geschlossene Leistungs- vereinbarung noch die jeweiligen Verlängerungen, inkl. die laufende Ver- einbarung (Leistungsauftrag) eine minimale Personenbelegung vorsehen würden. Zudem sei der wöchentliche Kostenbetrag an die Nebenkosten nur im Falle einer Belegung durch Personen des Asylbereichs geschuldet. Dar- aus ergebe sich, dass seitens des Kantons sämtliche finanziellen Verpflich- tungen entfallen würden, sobald die Gruppenunterkunft nicht mehr mit Per- sonen des Asylbereichs belegt sei. Als Beilage wurde dem Schreiben eine Auflösungsvereinbarung, welche eine von der effektiven Belegung entkop- pelte Entschädigung vorsieht, zur Prüfung und Unterzeichnung beigelegt. 1.10.Am 12. Dezember 2018 erhob A. (nachfolgend: Kläger) verwaltungs- gerichtliche Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dabei stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 126'000.-- (180 Tage x 20.-- x 35 Personen) für die Nichtbelegung während der Monate November 2018 bis April 2019 zu bezahlen (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018).

  • 5 -

  1. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von pauschal Fr. 50'000.-- für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezah- len (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018).
  2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge." Der Kläger (A._____) liess vortragen, dass das DJSG die Kündigungsfrist des Leistungsauftrags verpasst habe, somit der Vertrag bis April 2019 wei- terlaufe, und sich nicht an die mündlich vereinbarte Mindestbelegung von 35 Personen gehalten habe. Deshalb schulde es ihm den eingeklagten Betrag. Auf diese erste Schadenersatzklage (U 18 80) trat das Gericht mit Urteil vom
  3. Dezember 2019 wegen fehlender Passivlegitimation des Departementes nicht ein. 2.1. Mit Klage vom 3. Februar 2020 (Verfahren U 20 13) – diesmal ist der Kanton Graubünden (Beklagter) eingeklagt – stellte der Kläger folgende Anträge: "1. Der Beklagte sei unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'597.70 zu bezahlen zuzüglich Verzugszins zu 5% ab
  4. Juni 2019;
  5. Der Beklagte sei unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'600.-- zu bezahlen zuzüglich Verzugszins zu 5% ab
  6. März 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der erste Betrag betrifft den Aufwand (Rechnung) der Firma D._____ für die Bettwanzenbeseitigung. Die Anspruchsgrundlage sieht der Kläger in der Leistungsvereinbarung vom 8./19. April 2016 (Klagebeilage 2), bzw. im Miet- recht, ev. im Auftragsrecht.
  • 6 - Der zweite Betrag betrifft die Nebenkosten der Mietsache. Die Anspruchs- grundlage sieht der Kläger ebenfalls in der Leistungsvereinbarung vom 8./19. April 2016 (Klagebeilage 2), in der ein pauschaler wöchentlicher Kostenbei- trag von Fr. 380.-- an die Nebenkosten vereinbart wurde. Von Mitte Oktober 2018 bis Mitte März 2019 sind es fünf Monate à vier Wochen und somit 20 x Fr. 380.-- = Fr. 7'600.--. 2.2. Der Beklagte (Kanton) bestreitet in seiner Klageantwort vom 27. Mai 2020, dass die Bettwanzen von den Asylsuchenden eingeschleppt worden seien; diese könnten ebenso gut von anderen Feriengästen, Bekannten oder Freun- den des Klägers eingeschleppt worden sein. Zudem sei der eingeklagte Be- trag nicht als Schadenssumme erwiesen, sei es doch möglich, dass die Rechnung durch eine Versicherung übernommen worden sei (AXA Winter- thur; Erwähnung auf Rechnung). Wäre der Schaden nachgewiesen, so hätte der Kläger zu lange mit der Schädlingsbekämpfung zugewartet und so seine Schadenminderungspflicht verletzt, was wiederum einen Grund zur Herab- setzung des Schadenersatzes nach richterlichem Ermessen darstelle. In Bezug auf die Nebenkosten bringt der Beklagte vor, dass der Kläger die eingeklagten Aufwendungen nicht spezifiziert und durch Zahlungsnachweise nachgewiesen habe. Ebenso wenig sei erstellt, dass der Kläger die fraglichen Räumlichkeiten von Mitte Oktober 2018 bis Ende März 2019 trotz Bettwan- zenbefall hätte vermieten können. Es sei überhaupt fraglich, ob der Kläger die Räume in besagtem Zeitraum hätte vermieten können, also auch ohne Bettwanzenbefall. Der Beklagte bestreitet somit, dass der Kläger einen Scha- den im Umfang der Nebenkosten erlitten habe. 2.3. In einem zweiten Schriftenwechsel (mit Replik vom 9. Juni 2020 und Duplik vom 30. Juni 2020) vertieften die Parteien ihre gegensätzlichen Standpunkte.

  • 7 - 2.4. Am 9. Juli 2020 reichte RA Dr. Matthias Suter seine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 6'192.75 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 23 h à CHF 250.-- [CHF 5'750.--] plus 7.7% MWST [CHF 442.75]) bei Gericht ein. 2.5. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass der Rechtsvertreter RA Matthias Suter 'mit dem Fall Asylsuchende und der B._____ sowie mit dem Verwaltungsgericht NICHTS MEHR zu tun' habe. 2.6. Am 3. September 2020 fand auf Wunsch des Klägers eine Referentenaudi- enz im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts statt, welche jedoch keine Ei- nigung zwischen den Parteien erbrachte und somit ergebnislos verlief. 2.7. Mit Vollmacht vom 19. Mai 2021 – eingegangen bei RA Dr. Matthias Suter am 31. Mai 2021 – erneuerte der Kläger das Mandat seines Anwalts im Fall U 20 13 (zzgl. Erklärung vom 10. Januar 2021 betreffend Gruppenhaus-Be- legung für Zeitraum 15.-25. September 2015). Auf Wunsch des Instruktions- richters leitete RA Dr. Matthias Suter die Auftragsbestätigung samt Vollmacht (und Erklärung) schriftlich an das Verwaltungsgericht weiter, welches diese Dokumente am 8. Juni 2021 zugestellt erhielt und zur Kenntnis nahm. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den im Klageverfahren 'Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungs- gesetz'. Nach Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwal- tungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich Formerfordernisse an Rechtsschriften [mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung]) anwendbar. Die erhobene

  • 8 - Staatshaftungsklage (in Form einer Teilklage) vom 3. Februar 2020 erfüllt diese Formerfordernisse und ist damit formgerecht eingegangen und das Verwaltungsgericht ist deshalb sowohl örtlich, sachlich wie auch funktional für die Beurteilung der (Entschädigungs-/Schadenersatz-) Ansprüche aus der Stufenklage im Umfang von CHF 18'197.70 (zum einen Schadenersatz- klage Bettwanzenbekämpfung CHF 10'597.70 zzgl. 5% Verzugszins ab 4. Juni 2019; zum anderen Entschädigung Nebenkostenpauschale CHF 7'600.-

  • [20 x CHF 380.--] zzgl. 5% Verzugszins ab 13. März 2019 – ab Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. Februar 2020 [und somit nicht früher ab 4. Juni bzw. 13. März 2019] – und unter Vorbehalt der Nachklage für eine allfällige Mehrforderung zuständig ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen oder Korrekturen Anlass (z.B. Art. 50 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG zur Erfüllung der Klagelegitimation). 1.2Der Kläger erhob seine bezifferten Ansprüche (mittels Stufenklage) jeweils ausdrücklich mit einem Nachklagevorbehalt – wohl in Anlehnung an Art. 86 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – vor Gericht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts äussert sich in BGE 143 III 254 E.3.4 zu solchen 'Teilklagen" mit Schlussfolgerung in E.3.6 wie folgt: Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterscheidet die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren An- spruch des Gesamtbetrages (vgl. etwa ALEXANDER MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 f. zu Art. 86 ZPO; PAUL OBER- HAMMER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 86 ZPO, BOPP/BESSENICH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 f. zu Art. 86 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 86 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar,

  • 9 - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 86 ZPO, FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 506/509; FRANÇOIS BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 7 ff. zu Art. 86 ZPO). Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt - aber nicht verpflichtet - ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamts- chadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687). Der Kläger kann nicht gültig einen Teil von Forderungen aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgän- gen einklagen - mindestens nicht ohne klare Angabe der Reihenfolge (BGE 142 III 683 E. 5.1 und E. 5.4; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 347). Der einheitli- che Lebensvorgang, der das Klagefundament bildet, muss daher aus objektiver Sicht bestimmt werden. Ob der Kläger den Streitgegenstand verlässt oder bloss unterschiedli- che Ansprüche gestützt auf denselben Lebenssachverhalt einklagt, wenn er mehrere Schadenspositionen aus demselben schadensstiftenden Ereignis, namentlich demsel- ben Unfall ableitet, ist in der Lehre umstritten (vgl. etwa STEPHEN V. BERTI, Zur Teil- klage nach Art. 86 ZPO, in: Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2010, S. 43; MEIER/WIGET, Klage und Rechtskraft im Haftpflichtprozess, in: Haftpflichtprozess, Fell- mann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 92; BREHM, a.a.O., N. 151b zu Art. 46 OR). Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen, ohne dass er seine Klage auf bestimmte Schadenspo- sitionen beschränken müsste. Wenn er eine echte Teilklage - unter Vorbehalt der Nach- klage - erhebt, so verlässt er vielmehr den Streitgegenstand nicht, wenn er mehrere un- terschiedliche Schadenspositionen und Genugtuung aus demselben Unfallereignis ein- klagt - zumal die Bezifferung einzelner Positionen unter Umständen vom Verhältnis zu anderen Positionen abhängt und im Rahmen der Dispositionsmaxime allein der einge- klagte Gesamtbetrag verbindlich ist. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erhebt der Kläger hier eine 'echte Teilklage', weshalb die Nachklagevorbehalte vorliegend (als sich in- nerhalb des Streitgegenstandes verbleibend) zugelassen werden können. 2.1.In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend zuerst zum Beweisrecht (E.2.2.) und zum Beweismass (E.2.3.) Stellung zu nehmen. Danach ist die Klage

  • 10 - auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'597.70 infolge Bettwanzen- bekämpfung durch eine Drittfirma (E.3.1.) und auf Entschädigung im Um- fang von CHF 7'600.-- infolge Nichtgewährung einer Nebenkostenpau- schale für den Beherbergungszeitraum von Mitte Oktober 2018 bis Mitte März 2019 (20 Monate à CHF 380.--/Mt.) (E.3.2.) zu entscheiden; mit Fazit (E.3.3.). 2.2.Nach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – der das Beweisrecht regelt und im Klageverfahren auch vor Verwaltungsgericht Anwendung findet – hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger im Fall U 20 13 hat daher die Tatsachen zu beweisen, aus denen er Rechte zu seinen Gunsten ableitet. Es sind das die sog. rechtsbegründenden Tatsachen. Das Beweisprogramm für den Nachweis des eingeklagten Schadens aus dem Bettwanzenbefall lautet im Einzelnen wie folgt: Besteht eine vertragliche Grundlage aus der ein Scha- denersatz entstehen konnte (?). Sind die Bettwanzen tatsächlich von Asyl- suchenden eingeschleppt worden (?). Kann die Höhe des geltend gemach- ten Schadens aufgrund der Rechnung der zur Schädlingsbekämpfung bei- gezogenen Drittfirma festgelegt werden (?) und hat der Kläger seine Scha- denminderungspflicht hinreichend – auch rechtzeitig – wahrgenommen (?). In Bezug auf die Nebenkostenpauschale lautet das Beweisprogramm des Klägers wie folgt: Besteht eine vertragliche Grundlage für einen Anspruch auf den wöchentlichen Pauschalbetrag von CHF 380.-- während der Dauer einer Belegung durch Personen des Asylbereichs (?). Ist die Höhe des gel- tend gemachten Schadens von CHF 7'600.-- (20 x CHF 380.--) substantiiert nach-/ausgewiesen oder handelt es sich dabei um "Ohnehin-Kosten" (?). Hat der Kläger auch hier seine Schadenminderungspflicht korrekt erfüllt (?).

  • 11 - Der Beklagte ist jeweils zum Gegenbeweis zugelassen. Er hat zudem die Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinerseits Rechte ableitet. Im kon- kreten Fall sind das die rechtvernichtenden oder – hemmenden Tatsachen. 2.3.Beim Beweismass gilt es stets nach der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im jeweils zur Diskussion stehenden Rechtsgebiet zu unterscheiden. Im Zi- vil- und Verwaltungsrecht ist das Regelbeweismass der strikte Beweis, also 'kein erheblicher Zweifel, dass die zu beweisende Tatsache zutrifft', 'jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist' oder in Zahlen – eine Wahrschein- lichkeit von über 80% vorliegt. Im Sozialversicherungsrecht hat der Gesetz- geber das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausrei- chend erachtet, was einer Wahrscheinlichkeit von über 50% entspricht. Das tiefste Beweismass erfordert die Glaubhaftmachung; hier reicht die Begrün- dung einer plausiblen Behauptung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. 3.1.Zur Schadenersatzklage des Klägers in der Höhe von CHF 10'597.70 in- folge Bekämpfung von Bettwanzen in seiner Asylunterkunft ist das streitbe- rufene Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass sich der Beklagte hier vergebens auf den Standpunkt stellt, eine Einschleppung durch die Asylsu- chenden sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die spezialisierte Drittfirma (Kammerjäger) bestätigt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einschleppung dieser Bettwanzen sehr viel höher ist als eine Einschleppung durch andere Feriengäste; nicht aus hygienischen Gründen, sondern weil die Asylsu- chenden aus ihrer Situation heraus in kurzer Zeit mit ihrem Gepäck in meh- reren (Gruppen-) Unterkünften waren und beide Faktoren das Risiko auf einen Befall bzw. für eine Einschleppung enorm erhöhen. Die entfernte Möglichkeit, dass andere Gäste oder der Kläger selber die Bettwanzen ein- geschleppt habe, ist für das Gericht abwegig. Die vom Beklagten ins Spiel gebrachte mögliche Versicherungsdeckung für Bettwanzenbefall hat der Kläger widerlegt mit entsprechender Bestätigung der Versicherung (siehe

  • 12 - klägerische Beilage 33). Das Gericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Klage in diesem Streitpunkt gutzuheissen ist und der Beklagte den dem Kläger von der Drittfirma in Rechnung gestellten Betrag von CHF 10'597.70 als Schadenersatz für die Bekämpfung der Bettwanzen zu bezahlen hat. Der geltend gemachte Verzugszins von 5% ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausgewiesen, wo- bei die Zinsfrist jedoch nicht ab Rechnungsstellung der beigezogenen Dritt- firma an den Kläger am 4. Juni 2019, sondern (erst) ab Klageeinreichung bei Gericht am 3. Februar 2020 zu laufen begonnen hat. Was den Nachklagevorbehalt unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens in der Be- schwerde betrifft, so lässt der Kläger vorbringen, er hätte aufgrund des Bettwanzenbefalls die Unterkunft nicht mehr vermieten können, weshalb er einen Erwerbsausfall erlitten habe, welchen er als Schadenersatz – in noch nicht spezifizierter Höhe – geltend macht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger diese Behauptungen in keiner Art und Weise belegt bzw. kei- nerlei Beweise anbietet. Er behauptet nicht einmal, dass er seiner Scha- denminderungspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht habe nach- kommen können. Erstellt ist lediglich, dass am 14. September 2018 in der Unterkunft Bettwanzen gefunden worden sind. Es datiert ein Plan vom 30. November 2018, wo überall Bettwanzen gefunden wurden. Am 18. Dezem- ber 2018 stellte der Beklagte seine Unterstützung in der Bettwanzen- bekämpfung ein, weil der Kläger das erste Klageverfahren (U 18 80) instan- ziiert hatte. Schliesslich belegt der Kläger, dass die zur Schädlingsbekämp- fung zu Hilfe gerufene Drittfirma am 4. März 2019 anlässlich einer Inspek- tion weiterhin Bettwanzen in der Liegenschaft des Klägers festgestellt hat. Dieses Klagefundament reicht nicht aus, um eine Schadenersatzklage durchsetzen zu können. Die vom Beklagten vorgehaltene Schadenminde- rungspflicht entgegnete der Kläger nicht. Es ist daher weder erstellt, dass die Unterkunft in kürzerer Zeit von den Bettwanzen hätte befreit werden

  • 13 - können, noch dass eine allenfalls 'saubere' Unterkunft hätte vermietet wer- den können. Daraus folgt, dass nicht im Entferntesten ein Schaden erstellt ist, der gerichtlich eingeklagt werden könnte. Die vom Kläger in der Replik vorgebrachten Vergleichszahlen aus früheren Jahren sind blosse Behaup- tungen, zu denen keine Belege eingereicht wurden und welche somit als Beweis für einen Schadenersatz auch nicht taugen. Dasselbe gilt für die nachgereichte Erklärung vom 10. Januar 2021 (= Kundenzufriedenheits- bestätigung betreffend Gruppenhaus-Belegung im Herbst 2015), die einen viel früheren als den hier massgebenden Zeitraum ab Herbst 2018 betrifft. 3.2.Zur Entschädigungsklage in der Höhe von CHF 7'600.-- infolge nicht ge- leisteter Nebenkostenpauschale bringt der Kläger weiter vor, dass der von Mitte Oktober 2018 bis Mitte März 2019 für 5 Monate à 4 Wochen (= 20 x) in der Leistungsvereinbarung festgehaltene Kostenbeitrag von CHF 380.-- pro Woche ebenfalls noch auszubezahlen sei. Die Nebenkosten seien dem Kläger weiterhin angefallen, obschon er die Asylunterkunft nicht mehr habe an den Beklagten vermieten können. In der Replik begründet der Kläger diese Schadensposition alternativ als Teil seines Erwerbsausfalles. Der Beklagte sieht es als nicht erstellt an, dass der Kläger in besagtem Zeitraum Aufwendungen getragen habe für Leistungen, die mit dem Ge- brauch der vormals dem Beklagten überlassenen Räumlichkeiten in Zu- sammenhang stünden; ebenso wenig sei erstellt, dass der Kläger die inter- essierenden Räumlichkeiten hätte vermieten können, wenn sie nicht von Bettwanzen befallen gewesen wären. Der Kläger habe keine Anfragen für die Miete dieser Räumlichkeiten eingereicht. Soweit bekannt sei dem Klä- ger auch später nicht gelungen, die fraglichen Räume ganz oder teilweise zu vermieten. Dass ihm dies deshalb von Mitte Oktober 2018 bis Mitte März 2019 gelungen wäre und diese Mieter allfällige Nebenkosten getragen hät- ten, erscheine vor diesem Hintergrund höchst unwahrscheinlich.

  • 14 - Nach Auffassung des Gerichts leitet der Kläger diese Nebenkosten (20 x CHF 380.-- = CHF 7'600.--) in erster Linie aus dem Vertrag (Art. 97 OR ff.) mit der Beklagten ab. Wäre dem so, würde es sich dabei jedoch nicht um Schadenersatz (Art. 41 OR ff.), sondern um die Einforderung einer vertrag- lich vereinbarten Leistung handeln. Für eine derartige vertragliche Leistung gibt es allerdings keine Grundlage, weil aus der Leistungsvereinbarung mit der Beklagten – wie bereits im Urteil U 18 80 vom 3. Dezember 2019 aus- geführt – keine Mindestbelegung vereinbart war und ohne Belegung auch keine Nebenkosten zu bezahlen sind. Es handelt sich dabei vielmehr um (Unterhalts-) Kosten, welche auch ohne Benutzung der Gruppenunterkunft durch Asylsuchende angefallen wären (sog. 'Ohnehin-Kosten'). Wenn man den Betrag von 20 x CHF 380.-- schadensrechtlich als Aufwendungen ver- stehen möchte, welche gedeckt gewesen wären, wenn die Räumlichkeiten in dieser Zeitperiode an andere Personen hätten vermietet werden können, so wäre erstens der Schaden auch nicht annähernd genügend substantiiert worden (so z.B. durch Rechnungen Heizöl, Strom, Wasser, Kehrrichtgrund- gebühr usw.). Zudem zeigt der Kläger nicht im Geringsten auf, ob und wie er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. 3.3.Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Schadenersatzklage betref- fend Rechnungsvergütung für die Bettwanzenbekämpfung als Schadens- position in der Höhe von CHF 10'597.70 zzgl. Verzugszins 5% ab Klage- einreichung am 3. Februar 2020 zugelassen und gutgeheissen wird. Die Entschädigungsklage auf Ersatz der Nebenkosten samt Verzinsung wird hingegen nicht als Schadensposition anerkannt und deshalb abgewiesen. 4.1.Das Gericht hat damit noch die Gerichtskosten und Entschädigungen für das vorliegende Klageverfahren festzusetzen. Klägerin und Beklagte ha- ben im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens die Prozesskosten zu

  • 15 - tragen. Eingeklagt wurde ein Schaden in der Höhe von total CHF 18'197.70 zzgl. Verzugszins von 5% ab Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. Februar

  1. In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens gehen die Gerichts- kosten je zur Hälfte zu Lasten des Klägers sowie des Beklagten. Aufgrund des nicht sonderlich aufwendigen Verfahrens mit Referentenaudienz auf Wunsch des Klägers am 3. September 2020 erachtet das Gericht vorlie- gend ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzlei- auslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 4.2.Aussergerichtlich steht dem Kläger überdies eine Parteientschädigung zu. Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote des Rechtsvertreters des Klä- gers vom 9. Juli 2020 in der Höhe von CHF 6'192.75 (bestehend aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 23 Std. à CHF 250.--/Std. [CHF 5'750.--] zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer [CHF 442.75]). Mit Vollmacht 19./31. Mai 2021 wurde das Man- datsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter erneuert und damit nochmals ausdrücklich bestätigt. Da der Kläger in der Sache mit seiner Klage zur Hälfte durchgedrungen ist und somit teilweise obsiegt hat, ist der Beklagte gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG verpflichtet, der (teilweise) obsiegenden Partei (hier Kläger) die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Entsprechend der hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten ist auch die Parteientschädigung zu halbieren, womit der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'096.40 (inkl. MWST) zu entrichten hat. 4.3.Dem Beklagten steht keine Parteientschädigung zu, da er lediglich – sofern überhaupt – im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). 4.4.Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fungiert
  • 16 - und gegen dessen Urteil (ab Zustellungsdatum) innert 30 Tagen die Wei- terzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusam- menhang mit Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppel- ter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft 2015 - 2016 Heft Nr. 7, S. 373; gemäss Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; VGU U 09 70 vom 23. Juni 2016 E.7c). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunterfallen, sofern sie ei- nen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haftung nach densel- ben Grundsätzen richtet (KLETT/ESCHER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTI- GER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaftung infolge fehlerhafter Behand- lung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252; Urteil des Bundesge- richts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1). Weiter hat das Bundesge- richt entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (nochmals Urteil des Bundesge- richts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2; 5A. 9/2000 vom 22. März 2001 E.3b). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double insta- nce" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG). Laut Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entscheidung liegt und im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementari- schen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öffentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zi-

  • 17 - vilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemäs- sen Instanzenzuges der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht Graubün- den gemäss Art. 85b VRG angezeigt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton Graubünden ver- pflichtet, A._____ den Betrag von CHF 10'597.70 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 3. Februar 2020 für die Schädlingsbekämpfung zu bezah- len. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF338.-- zusammenCHF3'338.-- gehen je hälftig zulasten von A._____ und des Kantons Graubünden. 3.Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden A._____ mit CHF 3'096.40 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2020 13
Entscheidungsdatum
08.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026