VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 12
4 - 2.1.Einleitend wird kurz auf die Bezeichnung der beklagten Partei eingegan- gen. Im Rubrum der Beschwerde wird das Betreibungsamt als Vorinstanz bezeichnet. Die angefochtene Verfügung erging jedoch vom Konkursamt. Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sieht vor, dass jede Re- gion einen Betreibungs- und Konkurskreis bildet. Da die Kreise sowohl für das Betreibungs- als auch das Konkursamt die gleichen sind, ist die unein- heitliche Bezeichnung nicht weiter schädlich. 2.2.In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das kan- tonale Datenschutzgesetz in Art. 1 Abs. 2 KDSG festhalte, dass es für die Behörden aller Stufen des Kantons gelte. Zu beachten seien jedoch die eidgenössischen Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bundes- gesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). So würde lit. c vorsehen, dass dieses Gesetz keine Anwendung auf staats- und verwaltungsrechtli- che Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren fin- den würde. In casu habe der Beschwerdegegner als Erstinstanz gehandelt. Das Datenschutzgesetz habe als Querschnittsgesetz Vorrang vor Daten- bearbeitungsvorschriften in anderen Gesetzen. Somit sei der Beschwerde- gegner als Vorinstanz dem KDSG unterworfen. Im Grundsatz habe der Da- tenbearbeiter gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG schriftliche Auskunft über die be- arbeiteten Personendaten zu erteilen. Nur im Einvernehmen, jedoch nicht einseitig verfügt, sei eine Einsichtnahme vor Ort möglich. Aus diesen Grün- den habe der Beschwerdeführer Anspruch auf schriftliche oder allenfalls elektronische Zustellung aller bearbeiteten Personendaten in Bezug auf seine Person. 2.2.1. Zunächst gilt in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des DSG fest- zuhalten, dass das Datenschutzgesetz des Bundes in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b normiert, dass es für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juris- tischer Personen durch private Personen und Bundesorgane gilt. Organe
5 - der Kantone und Gemeinden sind nach schweizerischem Staatsrecht hin- gegen keine Organe des Bundes, auch wenn sie Bundesaufgaben wahr- nehmen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413 S. 445 [Botschaft DSG]). Wenn es sich bei den Datenbearbei- tern um öffentliche Organe eines Kantons handelt, gilt nicht das DSG, son- dern das Datenschutzgesetz des entsprechenden Kantons (RUDIN, in: BAE- RISWYL/PÄRLI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 2 Rz. 19). Art. 122 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) normiert, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil- prozessrechts Sache des Bundes ist. Zivilprozess und Vollstreckung bilden Gegenstand des Zivilprozessrechts im weiteren Sinne (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013 § 1 Rz. 11; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
6 - In casu ersucht der Beschwerdeführer um datenschutzrechtliches Aus- kunftsbegehren beim Betreibungs- und Konkursamt. Da es sich beim Be- treibungs- und Konkursamt weder um eine private Person noch um ein Bundesorgan handelt, sondern um ein Organ des Kantons resp. einer Re- gion, welches Bundesaufgaben wahrnimmt, fällt es nicht in den persönli- chen Geltungsbereich des DSG des Bundes, sondern unter Art. 1 Abs. 2 lit. a KDSG, womit der Geltungsbereich des kantonalen Datenschutzgeset- zes eröffnet ist. 2.2.2. Zunächst wird kurz darauf eingegangen, was das Auskunftsrecht gemäss DSG umfasst, da das KDSG, wie sogleich in dieser Erwägung zu sehen sein wird, darauf verweist. Beim Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches jeder Person vor- aussetzungslos zusteht (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: MAURER- LAMBROU/BLECHTA [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 8 Rz. 4; WIDMER, Rechte der Datenschutzsubjekte in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [Hrsg.], Daten- schutzrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Rz. 5.10). Das Auskunfts- recht kann jedoch nur im Rahmen der Anwendbarkeit des DSG zur Anwen- dung gelangen. Hinsichtlich öffentlicher Register des Privatrechtsverkehrs gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG ist das Auskunftsrecht ausgeschlossen (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 21). Unter vorstehen- der Erwägung 2.2.1. wurde festgehalten, dass das DSG in persönlicher Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen würde, sondern das KDSG. In sachlicher Hinsicht verweist Art. 1 Abs. 4 KDSG jedoch auf das DSG und hält fest, dass die Ausschlussgründe des DSG sinngemäss gelten würden. Auf eine umfassende Aufnahme von Ausschlussgründen wurde im Sinne der Verwesentlichung der Rechtssetzung verzichtet, weshalb das KDSG auf das DSG verweist (Botschaft zum Erlass eines kantonalen Daten- schutzgesetzes vom 5. September 2000, Heft Nr. 5/2000-2001, S. 501 [Botschaft KDSG]).
7 - Wie weiter oben in dieser Erwägung gesehen, ist das Auskunftsrecht hin- sichtlich öffentlicher Register des Privatrechtsverkehrs ausgeschlossen. Zu den öffentlichen Registern des Privatverkehrs gehört auch das Register für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Grund für die Ausklammerung des DSG liegt darin, dass für diese öffentlichen Register in einer Vielzahl von Erlassen bereits spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutz- bestimmungen bestehen. Fände das DSG ebenfalls auf diese öffentlichen Register Anwendung, könnte das zu Rechtsunsicherheiten führen (vgl. MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 2 Rz. 39; RUDIN, a.a.O., Art. 2 Rz. 36; Botschaft DSG, a.a.O. S. 444). Ausserdem laufe die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Register meist nach sehr detaillierten und formellen Vorschriften ab, wes- halb diese wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch das Datenschutzgesetz modifiziert werden sollen (Botschaft DSG, a.a.O., S. 444). Im Allgemeinen hat das Datenschutzgesetz Vorrang vor anderen Datenbearbeitungsvorschriften, weil es als "Querschnittsgesetz" grundsätzlich für alle privaten und öffentlichen Informationstätigkeiten gilt. Wenn aber das Spezialrecht strengere Datenschutznormen oder eine in sich geschlossene Datenschutzkonzeption enthält, gehen diese Bestim- mungen ausnahmsweise jenen des allgemeinen Datenschutzgesetzes vor. 2.2.3. Im Nachfolgenden wird näher darauf eingegangen, über welche Informa- tion die Betreibungs- und Konkursämter verfügen resp. ob überhaupt wei- tere Daten ausser denjenigen in den Registern bei den Betreibungs- und Konkursämtern vorhanden sind. Da der Verlauf eines Betreibungs- und Konkursverfahrens stets überblick- bar sein muss, sind die Betreibungs- und Konkursämter nach Art. 8 SchKG verpflichtet, über sämtliche Amtsverrichtungen sowie über die eingehenden Begehren und Stellungnahmen Protokolle bzw. Register zu führen (vgl. PE-
8 - TER, in: STÄHELIN/BAUER/STÄHELIN [Hrsg.], in: Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 8 Rz. 3). Unter den Begriff der Amtstätigkeiten fallen sämtliche durch das Amt getroffenen Vorkehrungen, die in einer hängigen Betreibung bzw. in einem laufenden Konkurs getätigt werden. Dies sind bspw. die Aufnahme erlassener Zahlungsbefehle, getätigter Pfändungen und der ergangenen Konkurs- und Verwertungsprotokolle. Als Begehren und Erklärungen gel- ten sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben der Parteien im Zu- sammenhang mit dem laufenden Betreibungs- und Konkursverfahren (vgl. WEINGART, in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2017, Art. 8 Rz. 5 ff.). Somit ergibt sich, dass sämtliche Tätigkei- ten des Betreibungs- und Konkursamts in Protokollen bzw. Registern fest- gehalten werden. Art. 8a Abs. 1 SchKG gewährt den betroffenen Personen ein unbeschränktes Recht auf Dateneinsicht, das an keine Voraussetzun- gen gebunden ist, sofern es sich um Daten handelt, bei denen es um die eigene Person geht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom
9 - Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter ab. Somit ist das Ein- sichtsrechts im SchKG, worunter alle Betreibungs- und Konkursfälle fallen, abschliessend geregelt und stellt eine in sich geschlossene Datenschutz- konzeption dar, so dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für das kantonale Datenschutzgesetz und dasjenige des Bundes kein Raum besteht. Somit erübrigen sich sowohl Ausführungen dazu, ob das Betreibungs- und Konkursamt als Erstinstanz im Verwaltungsverfahren ge- handelt hat, als auch zur Frage, in welcher Form die Akteneinsicht zu ge- währen wäre, da das DSG in casu keinen Anspruch darauf erteilt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss bei Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit und eben- falls durchschnittlichem Aufwand auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Orga- nisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.
10 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.1'712.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]