VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 113 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuar ad hocGees URTEIL vom 22. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - nerseits aus, für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliege, spiele auch das Vermögen eine Rolle. Gemäss der Bilanz der Erbengemeinschaft weise diese ein Nettovermögen von rund CHF 1.7 Millionen aus, wodurch bei einem Gewinnverwendungsschlüssel von 50 % bei A._____ von einem Vermögen von CHF 850'000.-- auszugehen sei. Die Liegenschaft verfüge über mehrere Wohnungen, weshalb Vermögen ohne Weiteres versilbert werden könne. Folglich könne nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man jedoch von Bedürftigkeit ausgehen würde, wäre vorliegend eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB zu bejahen, welche dem Sozialhilferecht vorgehe. Beim Sohn sei vorliegend von günstigen Verhältnissen, also von steuerbarem Einkommen und/oder Vermögen über den Schwellenwerten gemäss SKOS-Richtlinien, auszu- gehen, weshalb bei ihm eine Unterstützungspflicht zu bejahen sei. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. De- zember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die Verfügung des Gemeindevorstandes B._____ vom 3. November 2020 sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Sozialhilfe im Umfang von CHF 4'365.20 ab 1. Oktober 2020 gutzuheissen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung der zu ge- währenden Sozialhilfe (Ziff. 2). Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu bestellen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vermögensanteil an der Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft gebunden sei und nicht unver- züglich in liquide Mittel umgewandelt werden könne. Selbst für eine sub- jektiv-partielle Erbteilung sei die gegenseitige übereinstimmende Willens- erklärung sämtlicher Erben erforderlich, womit es nicht in der Macht der Beschwerdeführerin liege, ihren praktisch vollumfänglich in der Liegen-
4 - schaft gebundenen Anteil am Vermögen der Erbengemeinschaft zu versil- bern. Der Sohn wehre sich als einziger seit Jahren vehement gegen eine Auflösung der Erbengemeinschaft, gegen einen Verkauf der Liegenschaft sowie gegen eine subjektiv-partielle Erbteilung. Zwar offeriere er vorder- gründig der Beschwerdeführerin ein Darlehen, verbinde dies aber mit Be- dingungen, die unter anderem beinhalten würden, dass er die Liegen- schaft der Erbengemeinschaft zu seinen eigenen Zwecken mieten und den Mehrerlös aus der Vermietung für sich beanspruchen könne, womit aber dessen Schwester (und Miterbin) nicht einverstanden sei. Die Erben- gemeinschaft sei derart zerstritten, dass eine zeitnahe Erbteilung sowie eine unmittelbare Verflüssigung des Anteils der Beschwerdeführerin an dem in der Liegenschaft gebundenen Nachlassvermögen nicht möglich seien. Sodann leide die Erbengemeinschaft bereits seit längerem unter einer angespannten Liquidität, so dass die Amortisationszahlungen für das Hypothekardarlehen der Bank nur über Einschüsse der Erben finanziert werden könnten. Die Bank sei zudem nicht bereit, einen gewährten Amor- tisationsstopp zu verlängern, ebenso wenig biete sie Hand zu einer Er- höhung der Hypothek. Die Realisierung des Erbanteils der Beschwerde- führerin sei mittels Erhebung einer Teilungsklage zwar jederzeit möglich. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass ein solcher Teilungsprozess, bei welchem mit massiver Gegenwehr eines Mit- erben zu rechnen sei, über Jahre dauern könne und auch würde, sei eine unverzügliche Realisierung des Erbanteils der Beschwerdeführerin mittels entsprechender Klageerhebung schlicht nicht möglich. Das Problem liege im vorliegenden Fall darin, dass die vom Sohn in Aussicht gestellte finan- zielle Unterstützung an Bedingungen gebunden sei, die nicht ausschliess- lich die Beschwerdeführerin beträfen, sondern die Erbengemeinschaft, so dass auch die Miterbin und Tochter der Beschwerdeführerin diesen Bedin- gungen zustimmen müsste, welche jedoch auf keinen Fall zustimmen könne und wolle, mit der Folge, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Unterstützung verweigere. Erhalte die um Sozialhilfe nachsuchende
5 - Person aber keine Unterstützung von Verwandten, so sei der allenfalls ge- schuldete Verwandtenbeitrag als "nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von Dritter Seite" einzustufen, und das zuständige Gemeinwesen dürfe ihn nicht als Einnahme anrechnen. Gemäss SKOS-Richtlinien seien die Sozi- alhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann si- cherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar sei. Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB sehe für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintrete, soweit es entsprechende Leistungen erbracht habe. Das Gemeinwesen könne daraufhin die An- sprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person ge- genüber den pflichtigen Verwandten geltend machen. Voraussetzung da- bei sei nicht, dass die hilfesuchende Person zuerst die Verwandten um Unterstützung angehe, bevor sie die öffentliche Unterstützung beantrage, wobei dies der Beistand der Beschwerdeführerin wiederholt vergeblich versucht habe. Vielmehr könne sie selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an die Gemeinde stelle oder sich an ihre Verwandten wende. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht bestritten, so dass die Ge- meinde demnach die öffentliche Unterstützung hätte ausrichten müssen. Damit wäre sie gestützt auf Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB in die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Verwandtenunter- stützung subrogiert. Die Gemeinde anerkenne, dass die AHV-Rente zur- zeit als einzige Einnahmequelle der Beschwerdeführerin ihre monatlich anfallenden Kosten nicht decke. Die unverzügliche Realisierung des An- teils der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft von D._____ sel. sei nicht möglich. Die Subsidiarität der Sozialhilfe gelte nur in sachli- cher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht und es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie vorgängig ihren Sohn klageweise um Unterstützung an- gehe – zumal sie es gütlich bereits wiederholt aber vergeblich versucht habe.
6 - 5.Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 (Datum Poststempel) bean- tragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Be- gründend verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung und ergänzt, die Sozialhilfe sei grundsätzlich subsidiär zur Verwand- tenunterstützung nach Art. 328 ZGB. Zudem gebe es Anlass zur Überden- kung der Rechtsprechung (vgl. verwaltungsgerichtliche Urteile [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d sowie U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Es ob- liege grundsätzlich der bedürftigen Person, ihrem Recht auf Verwandten- unterstützung durch Klage zum Durchbruch zu verhelfen und aufgrund der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe eben nicht dem Gemeinwesen. Diese Rechtsprechung bedeute, dass das Gemeinwesen immer dann öf- fentliche Sozialhilfe auszurichten habe, wenn sich die Verwandten weiger- ten, ihre unterstützungsbedürftigen Verwandten freiwillig zu unterstützen. Es bedeute schlussendlich eine Umkehr der Klägerrolle zulasten des Ge- meinwesens. Es wäre zudem stossend, wenn das Gemeinwesen die Un- terstützung für die Beschwerdeführerin auszurichten hätte, obwohl sie Mit- glied einer Erbengemeinschaft sei, deren unverteilter Nettoerlös mindes- tens CHF 1.7 Millionen betrage und sie somit über gebundene, aber vor- handene Mittel von schätzungsweise CHF 850'000.-- verfüge. Zudem werfe die unverkaufte Liegenschaft jährliche Mieteinnahmen von im Jahr 2019 CHF 85'723.92 ab. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin wür- den zudem in günstigen bis sehr günstigen finanziellen Verhältnissen le- ben. Es sei ausgewiesen, dass zumindest der Sohn über ein Vermögen von über 10 Millionen Franken und jährliches Einkommen von über CHF 200'000.00 verfüge. Die Tochter verfüge gemeinsam mit ihrem Ehe- mann ebenfalls über ein jährliches Einkommen von über CHF 200'000.--. Unter diesen Umständen seien diese in die Pflicht zu nehmen, ihrer Mutter die von ihr benötigten monatlichen Beiträge von CHF 4'365.20 auszurich- ten. Es würde dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Empfinden von
7 - Recht und Billigkeit krass entgegenlaufen, wenn das Gemeinwesen in solch einem Fall öffentliche Sozialhilfe vorzuschiessen und die Beträge über den Klageweg von den (zumindest zum Teil millionenschweren) di- rekten Verwandten zurückzufordern hätte. Dies umso mehr, als der Sohn sogar mitteilen liess, er sei bereit, seiner Mutter ein Darlehen von CHF 132'000.-- als Liquiditätsspritze zur Verfügung zu stellen. Ob die Pflicht zur Verwandtenunterstützung in Form eines Darlehens gewährt werden könne, bleibe dabei der Beantwortung durch das Gericht vorbehalten. Die Beschwerdeführerin hätte ein Gesuch um – sofern die Dringlichkeit der Unterstützungsleistungen ausgewiesen sei – Erlass superprovisorischer Massnahmen beim zuständigen Gericht einzureichen. Erst wenn ein ab- weisendes Urteil des Zivilgerichts vorläge, was angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse der Kinder der Beschwerdeführerin nicht zu er- warten sei, wäre die Gemeinde um Ausrichtung von Sozialhilfe anzuge- hen. Das von der Beschwerdeführerin gewählte prozessuale Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozial- hilfe und sei angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse der un- terstützungspflichtigen Verwandten nicht zu schützen. 6.Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Mit gleichem Schreiben reichte ihr Rechts- vertreter die Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 VRG und Art. 52 VRG), wes- halb darauf einzutreten ist. 2.1.Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; Recht auf Hilfe in Notlagen) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, son- dern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwür- dige Weise überleben zu können. Dazu gehören Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht mehr auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (vgl. BGE 135 I 119 E.5.3 [= Pra 2009 Nr. 107], 131 I 166 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; VGU U 19 50 vom 1. Juli 2019 E.2.1). Gemäss Art. 115 BV sind die Kantone für die Sozialhilfe zuständig. 2.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit
9 - (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozial- behörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Be- darf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Der Art. 2 Abs. 2 UG besagt, dass die zuständige Sozialbehörde bei der Bemes- sung des Unterhaltsbedarfs Versicherungsleistungen, andere Sozialzu- schüsse sowie Zuwendungen Dritter berücksichtigt. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) eben- falls die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nach- folgend: SKOS-Richtlinien; https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_ main/public/pdf/richtlinien/Aktuelle_Richtlinien/2020_SKOS-Richtlinien- komplett-d.pdf, letztmals besucht am 22. Oktober 2021; insbesondere Ka- pitel F.2 [Bevorschusste Leistungen Dritter] und F.4 [Familienrechtliche Unterstützungspflicht {Verwandtenunterstützung}]). Im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 kamen noch die SKOS- Richtlinien in der Fassung vom April 2005 bzw. Dezember 2008 zur An- wendung und nicht bereits diejenige Fassung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft trat. 2.3.Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär, d.h. sie muss nur dann gewährt wer- den, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht je- doch in zeitlicher (vgl. zum Ganzen WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, insbesondere Ziff. 2.4, Rz. 8). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergän- zenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zu- mutbare zur Behebung, Abwehr oder Milderung der eigenen Notlage zu
10 - unternehmen (vgl. BGE 146 I 1 E.8 und E.9, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; VGU U 10 73 E.2d). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die SKOS-Richtlinien in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist also subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbst- hilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4-1). 2.4.Unter die in Art. 2 Abs. 2 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenunter- stützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, ver- pflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Nach Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihen- folge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnis- sen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nachsu- chende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der möglicher- weise geschuldete Verwandtenbeitrag als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien geben in diesem Zusammenhang an, die Sozialhilfeorgane seien ver- pflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht recht- zeitig verfügbar sei (vgl. Kapitel F.2-1). Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es entsprechende Leis- tungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf
11 - Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (vgl. BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Weil die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht haben, sind sie durch die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts klageweise beim Zivilgericht geltend zu machen (vgl. VGU U 10 111 vom 9. Dezember 2010 E.2a). Auch die SKOS-Richtlinien weisen darauf hin, dass Verwandtenbeiträge nicht mittels Verfügung der Fürsorgebehörden eingefordert werden können, sondern dass das kostentragende Gemeinwesen mittels Verhandlung oder Zivilklage die Festlegung der Verwandtenunterstützung anzustreben hat (Kapitel F.4-2; zum Ganzen VGU U 10 73 E.2d). 2.5.Gestützt auf die soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach Gewährung von öffentlicher Unterstützung nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Entscheid der Sozialversi- cherungsanstalt bezüglich Ergänzungsleistungen gelten (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3). Zwar bezwecken auch diese Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) die Deckung des Exis- tenzbedarfs (Art. 2). Deren Berechnung richtet sich aber nach den Vorga- ben der Art. 9 ff. ELG und beschränkt sich auf Bezüger von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (vgl. Art. 4 ELG). Dabei regelte aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung), dass Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet wurden. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit der um öffentli- che Unterstützung ersuchenden Person führten, im Hinblick auf Art. 12 BV irrelevant (BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 6 E.2c).
12 - 3.Dass die Beschwerdeführerin respektive deren Beistand bereits mehrfach versuchte, mit ihren Kindern und insbesondere mit dem Sohn eine gütliche Lösung zu erarbeiten, bevor sie sich mit ihrem Antrag um öffentliche Un- terstützung an die Beschwerdegegnerin wandte, ist unbestritten. Vorlie- gend ist die Beschwerdeführerin also nicht zuerst die Beschwerdegegne- rin anstelle der Kinder um Verwandtenunterstützung angegangen. Dieser Weg wäre ihr jedoch offen gestanden, können hilfesuchende Personen doch selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an die Gemeinde stel- len oder sich an ihre Verwandten wenden (WIDMER, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15). 4.1.Unbestrittenermassen vermag die monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'087.-- die monatlich anfallenden Kosten, insbesondere diejenigen für das Alters- und Pflegeheim, nicht zu decken. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass- vermögen ihres verstorbenen Ehemannes auf ungefähr CHF 850'000.-- beläuft. Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind die sofort verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Ressourcen zu berücksichtigen. Fehlen solche Ressourcen, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet werden und die Gemeinde muss ihr eine zumindest vorübergehende Hilfe ge- währen. Vorhandene, nicht kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, wie beispielsweise eine unverteilte Erbschaft, müssen von der hilfesuchenden Person so rasch wie möglich realisiert werden, wobei die Gemeinde der Person bis zur erfolgten Teilung in der Form von rückzahlbaren Vorschüs- sen eine vorübergehende Hilfe gewähren muss (Plädoyer 2/2021 S. 66, mit Verweis auf BGE 146 I 1). 4.2.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ja- nuar 2021 vorbringt, die Beschwerdeführerin verfüge als Mitglied einer Er- bengemeinschaft – deren unverteilter Nettoerlös mindestens CHF 1.7 Mil- lionen betrage – über gebundene, aber vorhandene Mittel von schätzungs- wiese CHF 850'000.--, verkennt sie dabei, dass dieser Anteil zwar einen
13 - vorhandenen, aber eben gebundenen und somit einen nicht kurzfristig re- alisierbaren Vermögenswert darstellt. Wie die Beschwerdeführerin aus- führt und belegt, liegt der Grund dafür in der Uneinigkeit innerhalb der Er- bengemeinschaft D._____ sel. über das weitere Vorgehen bezüglich Bei- behaltung und Nutzung bzw. Verkauf der im Eigentum der Erbengemein- schaft stehenden Liegenschaft in E._____ (vgl. Akten der Beschwerdefüh- rerin [Bf-act.] 1-6; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2 und 3). Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe im Sinne von Art. 12 BV, wenn die Person nicht selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und wenn alle anderen verfügbaren Hilfsquellen nicht innert nützlicher Frist und in genügendem Umfang erlangt werden können (vgl. BGE 146 I 1 E.8 und E.9., m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vor- liegend nach Ansicht des streitberufenen Gerichts zu bejahen, zumal die betagte Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und das vorhandene, aber gebundene Ver- mögen angesichts der Zerstrittenheit der Erben nicht innert nützlicher Frist liquide gemacht werden kann bzw. auch die Verwandtenunterstützungs- pflicht der Kinder der Beschwerdeführerin vertiefter Abklärungen und all- fälliger gerichtlicher Geltendmachung bedarf. 4.3.Die Beschwerdegegnerin sieht Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die Subsidiarität in sachlicher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht gelte (vgl. VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d sowie U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d), sei zu überdenken. Sie begründet ihr Vorbringen nicht weiter. Es ist daher auf die bundesgerichtliche Praxis hin- zuweisen, wonach eine Rechtsprechungsänderung nur unter ganz be- stimmten Voraussetzungen in Frage kommt und – sprechen keine ent- scheidenden Gründe zugunsten einer Änderung – die bisherige Praxis bei- zubehalten ist. Eine Rechtsprechungsänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Ge- bot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als
14 - falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutref- fend erachtet worden ist. Sie lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusse- ren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 145 V 304 E.4.4, 145 V 200 E.4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2020 vom 15. Juni 2021 E.5.5.1 und 9C_435/2020 vom 14. De- zember 2020 E.4.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Derartige Gründe wer- den von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal die (bisherige) verwaltungsgerichtliche Rechtspre- chung dem Gesetzeszweck auf Ausrichtung von Sozialhilfe folgt, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für ihren Lebens- unterhalt aufkommen und nicht rechtzeitig Hilfe von Dritten erhältlich ma- chen kann. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Praxisänderung wie veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauun- gen liegen nicht vor, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4.4.Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist es, die benötigte Unterstützung rasch zu leisten, wo sie angezeigt ist (vorliegend insbesondere zur Bezahlung der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflege- heim). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin – zumindest vorübergehend und vorschussweise – So- zialhilfe zu gewähren. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer hilfsbedürftigen Person auf, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]). Das Gemeinwesen subrogiert in die Rechte und Pflichten der unterstützten Person. Die materielle Beziehung zwischen dem Gemeinwesen und Verwandten ist ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt, die Subrogation ändert daran nichts (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). In der Folge können die Beschwerdegegnerin und der Sohn sowie die Tochter die Verwandtenunterstützung untereinander regeln und, bei fehlender
15 - Einigung, kann die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht gegebenenfalls Klage auf Verwandtenunterstützung einreichen (WIDMER, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15-17). Überdies muss die Beschwerdeführerin dafür besorgt sein, die vorhandenen, nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte des Nachlasses D._____ sel. so rasch wie möglich – beispielsweise mittels Teilungsklage - zu realisieren (BGE 146 I 1 E.8.2.3). 4.5.Bezüglich der Höhe und des Anfangszeitpunkts der Unterstützungsleistungen ist festzuhalten, dass diese aus dem vom Beistand an die Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf öffentliche Unterstützung bis zur Erbteilung vom 17. September 2020 respektive aus dem diesem beiliegenden Berechnungsblatt hervorgehen (Bg-act. 1) und von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen blieben. Sie sind nicht zu beanstanden. 5.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Gemeinde B._____ den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. September 2020 auf Gewährung einer Unterstützungssumme von monatlich CHF 4'365.20 ab dem 1. Oktober 2020 zu Unrecht mit Entscheid vom 3. November 2020 abwies, weshalb dieser Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gut- zuheissen ist. 6.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin und es ist die Staatsge- bühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache auf CHF 1'000.-- festzusetzen. 6.2.Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als obsie- gender Partei nach Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der vom Rechtsvertreter mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3'001.20 (10.10 Stunden x CHF 270.-- gemäss Honorarvereinbarung vom 5. No-
16 - vember 2020 = CHF 2'727.--; zuzüglich Spesen von CHF 64.20 und MWST 7.7 %) erscheint angemessen und ist entsprechend festzusetzen. 6.3.Ausgangsgemäss erweist sich das beschwerdeführerische Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Ge- meinde B._____ vom 3. November 2020 aufgehoben und es wird festge- stellt, dass die Gemeinde B._____ zur sozialhilferechtlichen Unterstützung von A._____ im Umfang von monatlich CHF 4'365.20 ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtet ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- ZusammenCHF1'356.-- gehen zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'001.20 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]