VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 112

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und von Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 23. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am Mittwoch, 13. Juni 2018, 18:03 Uhr, wurde A._____ als Lenker seines Personenwagens auf der A3 bei Walenstadt (Autobahn), Fahrtrichtung Chur, in einem mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). 2.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uznach vom 26. April 2019 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 320.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 1'920.-- bestraft. Diesen Entscheid begründete die Staats- anwaltschaft damit, dass A._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 40 km/h überschritten und die Geschwindigkeitsmessung im Baustellenbereich stattgefunden habe, welcher zu diesem Zeitpunkt temporär mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei; die reduzierte Höchstgeschwindigkeit sei ab dem Tunnel 'Quarten' bis zum Tunnel 'Raischibe' mittels entsprechender Signaltafeln '80 km/h' (4 x beidseitig und 2 x Überkopf) angezeigt worden. Auf Einsprache von A._____ hin revidierte die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid und erliess am 31. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, womit A._____ für den Vorfall vom 13. Juni 2018 wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt und mit einer Busse von CHF 500.-- bestraft wurde. Die Behörde begründete den zweiten Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Grossbaustelle am Walensee in der Zeit vom 30. Mai 2018 bis 6. Juli 2018 zwar temporär auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h reduziert gewesen sei, es bei der Publikation dieser Reduktion von 100 km/h auf 80 km/h aber zu einem Formfehler gekommen sei, indem die temporäre Geschwindigkeits- reduktion nicht veröffentlicht worden sei. Ohne eine Veröffentlichung sei

  • 3 - eine Verkehrsbeschränkung grundsätzlich ungültig bzw. nichtig. A._____ habe folglich nur eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen. 3.Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Diese Massnahme begründete es im Wesentlichen damit, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen zu beachten seien, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründen würden. A._____ habe durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Signalisation vertrauten, auf schwere Weise gefährdet. Da die Geschwindigkeitsübertretung an einem Werktag erfolgte, habe er zumindest eine ernstliche Gefahr für allenfalls sich auf der Baustelle aufhaltende Personen geschaffen. Bei einer solchen schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG betrage die minimale Entzugsdauer des Führerausweises drei Monate. 4.Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 25. November 2019 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab. 5.Mit Beschwerde vom 26. November 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie der ihr zu Grunde liegenden Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2019. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, folglich das Aussetzen des Vollzugs des Führerausweisentzugs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Angelegenheit; zudem seien die Vollzugsbehörden

  • 4 - im Rahmen von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen eine unzulässige Abweichung der Administrativbehörde von dem durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanzen habe der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit nicht um mehr als 35 km/h überschritten, auch habe er weder das Baustellenpersonal noch andere Verkehrsteilnehmer konkret oder abstrakt gefährdet. Folglich liege keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, gestützt auf die ein Führerausweisentzug von drei Monaten erfolgen könne. 6.Am 3. Dezember 2020 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu. 7.In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung seiner Anträge verwies der Beschwerdegegner auf den angefochtenen Entscheid. 8.Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 9.Am 17. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein, zu der sich der Beschwerdegegner nicht äusserte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2020 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.-II.] 9). Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. die Ausnahme in Erwägung 1.2). 1.2.Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2019 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden ist vielmehr durch den (Beschwerde-)Entscheid des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2020 ersetzt worden, womit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden bestätigt wurde, und gilt als inhaltlich mitangefochten (Devolutiveffekt des Rechtsmittels; vgl. BGE 134 II 142 E.1.4, 129 II 438 E.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_741/2021 vom

  1. Juni 2022 E.1.2). 2.1.Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen zu haben, so dass auch die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht gegeben seien. Der
  • 6 - Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe als massgeblichen Sachverhalt ermittelt, dass er im Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei, die Geschwindigkeit am Ort der Radarmessung auf 80 km/h beschränkt gewesen und die Geschwindigkeitsreduktion nicht veröffentlicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe hingegen gerade nicht festgestellt, dass er andere Verkehrsteilnehmer oder Baustellenpersonal gefährdet habe. Die Administrativbehörde dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 II 447 E.3.1) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur dann annehmen und berücksichtigen, wenn es sich um eine Tatsache handle, die dem Strafrichter unbekannt war oder wenn die Staatsanwaltschaft die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe. Beide Ausnahmen würden im vorliegenden Fall nicht zutreffen. 2.2.Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden in der angefochtenen Verfügung vom Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Juli 2019 nicht abweiche. Ein Unterschied bestehe einzig hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Vorfalls. So sehe das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden anstelle einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; BR 741.01) eine grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als gegeben, was im Administrativverfahren einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspreche. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom
  1. Juni 2018 E.2.4 mit weiteren Hinweisen). Es wäre stossend, wenn ein strafrechtlich Verurteilter aus einem rechtlich klarerweise zu milden Strafurteil auch noch eine sachlich zu wenig weitgehende Administrativmassnahme erzwingen könnte. Ein Fehlbarer werde dadurch insgesamt auch nicht schlechter gestellt, als wenn bereits im Strafurteil eine rechtlich haltbare Würdigung des massgeblichen Sachverhalts erfolgt
  • 7 - wäre, zumal auch der wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung Verurteilte mit einem Warnungsentzug seines Führerausweises rechnen müsse. 2.3.Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner betreffend den Vorfall vom 13. Juni 2018 zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt und gestützt darauf gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten verfügt hat. 3.1.Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2, 136 II 447 E.3.1, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind (BGE 139 II 95 E.3.2) und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Auch wenn die vom Strafrichter

  • 8 - festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens und der Gefährdung, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E.2.4, 1C_424/2014 vom 15. Januar 2013 E.2.3; WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom

  1. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom
  2. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). 3.2.Das Gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; RÜTSCHE/WEBER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a Rz. 4). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher vorliegt, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16b Rz. 7 mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begeht wiederum, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die schwere Widerhandlung entspricht der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E.3). Es
  • 9 - muss somit kumulativ eine ernstliche Gefahr geschaffen worden sein, welche gleichzeitig durch grobes Verschulden verursacht worden ist (oder in Kauf genommen; das In-Kauf-Nehmen ist dabei nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes zu verstehen, sondern umfasst auch die fahrlässige Begehung, vgl. dazu SCHAFFHAUSER, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 183 mit Hinweis auf BGE 90 IV 149, und § 4 Rz. 207). Die ernstliche Gefahr kann auch in einer erhöhten abstrakten Gefährdung bestehen; sie braucht sich nicht in einer konkreten Gefährdung niederzuschlagen. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Das Verschulden des Fahrzeuglenkers muss grob bzw. schwer sein, was in der Regel vorliegt, wenn der Fahrzeuglenker ein rücksichtloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten an den Tag legt (vgl. BGE 142 IV 93 E.3.1, 131 IV 133 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom
  1. April 2021 E.4.1, 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E.2.3, 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E.2.2; SCHAFFHAUSER, a.a.O., § 4 Rz. 208 f.). 3.3.Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Verkehrssignale sind grundsätzlich nur rechtsbeständig, wenn sie von der zuständigen Behörde verfügt und veröffentlicht wurden und konkret signalisiert werden (BGE 128 IV 184 E.4.2 mit Hinweis; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 5 SVG Rz. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern, die sich auf die Verkehrszeichen verlassen können müssen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. In der Regel sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit auch nicht gesetzeskonforme Verkehrszeichen zu
  • 10 - beachten, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründen, was sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt. Keine solche Pflicht besteht indes bei Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze hingegen bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird jedoch nur bei Anordnungen angenommen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und die offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; dies aber nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 128 IV 184 E.4.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom
  1. November 2021 E.4.3.4, 1C_vom 20. Februar 2020 E.2.2.3, 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E.4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E.3.1.2.1). 3.4.1.Vorliegend ist auf der einen Seite die mehrfach genannte Zurückhaltung bei einer Abweichung der Würdigung durch den Strafrichter zu beachten, die zudem im vorliegenden Fall an Bedeutung gewinnt, da der zuständige Staatsanwalt zusätzliche Abklärungen vorgenommen und den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. Bf-act. 6 und 9). Auf der anderen Seite fällt aber stark ins Gewicht, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Staatsanwalt, wonach die nicht ordnungsgemäss publizierte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit zur Nichtigkeit der Anordnung führen solle, offensichtlich rechtlich nicht korrekt ist. Ausserdem stützt sich diese rechtliche Würdigung in keiner Weise auf die vertieften Abklärungen und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Staatsanwalt. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Nichtigkeit bei einer fehlerbehafteten Verfügung nur ausnahmsweise anzunehmen ist, nämlich nur, wenn (kumulativ) der Mangel besonders schwerwiegend ist, der
  • 11 - Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist. Gestützt auf die in der vorhergehenden Erwägung 3.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr lediglich von der Anfechtbarkeit der betreffenden Signalisation 80 km/h im Baustellenbereich auszugehen und damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Moment der polizeilichen Geschwindigkeits- messung im Geltungsbereich der signalisierten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h befand und dass er verpflichtet war, diese Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bezeichnen ist (vgl. BGE 132 II 234 E.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E.2.2, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.2.1; vgl. auch nachfolgende Erwägung 4.4.3). 3.4.2.Vorliegend weist die Vorinstanz weiter zu Recht darauf hin, dass sie bzw. das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden von demselben Sachverhalt ausgegangen seien wie die Strafbehörde. Einzig die rechtliche Würdigung betreffend die fehlerhafte Publikation sei anders vorgenommen worden. Die Vorinstanz argumentiert zudem zutreffend, dass aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft nichts hervorgehe, wonach die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch den zuständigen Staatsanwalt stark von Tatsachen abhängig gewesen sei, die er besser kannte als die Administrativbehörde. Die Subsumption des (gleichen) Sachverhaltes unter die in Art. 16c SVG genannte 'grobe Verkehrsregelverletzung' ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden.

  • 12 - 4.1.Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen seien, im Tatzeitpunkt sei Baustellenpersonal gefährdet gewesen und es habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft implizit die Gefährdungslage geprüft und negativ beantwortet indem sie auf eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG geschlossen habe und eben nicht auf eine solche nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Zudem hätten sich am Ort der Geschwindigkeits- überschreitung zu diesem Zeitpunkt unstreitig keine Personen im Baustellenbereich aufgehalten, weshalb auch niemand gefährdet gewesen sei. Auch zeige das Radarbild, dass zum Tatzeitpunkt am Ort der Geschwindigkeitsmessung keine relevante Verkehrsdichte geherrscht habe – so sei neben ihm kein Fahrzeug gefahren und habe der Abstand zu einem voranfahrenden Fahrzeug mindestens 200 m betragen. 4.2.Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen damit, dass in der Nähe von Baustellen allgemein besonders vorsichtiges Fahren notwendig sei und dabei hohe Anforderungen an das Verhalten und die Aufmerksamkeit der passierenden Fahrzeuglenker gestellt würden, da in diesem Bereich mit allfälligen Hindernissen und mit Baustellenpersonal gerechnet werden müsse. Dies gelte auch, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017). Auch wenn gemäss Informationen des ASTRA der Hauptteil der Bauarbeiten in der Nacht durchgeführt werden sollte und die Hauptarbeiten erst Mitte August 2018 gestartet seien sowie die tagsüber ausgeführten Arbeiten den Verkehr in der Regel nicht behindern sollten, seien dadurch Arbeiten auf der Baustelle – mit allfälligen Hindernissen und mit Baustellenpersonal – im Tatzeitpunkt gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Es komme nicht allein auf eine konkrete Gefährdung an, vielmehr reiche eine abstrakte Gefährdung aus. Somit könnten die konkreten Umstände den Beschwerdeführer nicht entlasten. Ausserdem

  • 13 - habe der Beschwerdeführer selber in seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigt, dass im Tunnel Raischibe relativ dichter Verkehr geherrscht habe. Wobei es sich mutmasslich um Feierabendverkehr gehandelt habe. Das Bundesgericht habe dazu ausgeführt, dass Verkehrsteilnehmer, welche auf die Richtigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertrauten, Gefahr liefen, die Geschwindigkeit der anderen Strassenbenützer, welche diese nicht beachteten, unrichtig einzuschätzen. Dies könne falsche Reaktionen auslösen, was gerade im Bereich von Tunnels, Brücken etc. zu schweren Verkehrsunfällen führen könnte. Eine solche Situation sei auch vorliegend gegeben. Diese werde zudem verstärkt durch den Umstand, dass die Geschwindigkeits- überschreitung in einem Baustellenbereich erfolgt sei, welcher hohe Anforderungen an das Verhalten und die Aufmerksamkeit der passierenden Fahrzeuglenker stelle. Der Beschwerdeführer habe demnach mit seinem Verhalten zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. 4.3.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen ist – ungeachtet der konkreten Umstände – objektiv eine schwere Widerhandlung und damit einhergehend auch eine ernstliche Gefahr gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts mindestens um 25 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen mindestens um 30 km/h oder auf Autobahnen mindestens um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 132 II 234 E.3.1, 124 II 475 E.2a, 123 II 106 E.2c, je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E.2.2, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.2.1; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG, Rz. 14 und Art. 16c SVG Rz. 6; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 9). Der Beurteilung durch die Vorinstanz und deren Begründung ist nach

  • 14 - Auffassung des streitberufenen Gerichts nichts hinzuzufügen, erweist sich der Entscheid auch zu diesem Punkt nach dem Gesagten als rechtens. 4.3.2.Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des Führerausweises (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die Dauer des Entzugs bemisst sich nach Art. 16 Abs. 3 SVG, wobei die gesetzliche Mindestentzugsdauer – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG; vgl. BGE 132 II 234 E.2). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG im Fall einer nicht weiter qualifizierten schweren Widerhandlung drei Monate. Da vorliegend durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden diese Mindestentzugsdauer angeordnet wurde, ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (bei Führerausweisentzug) festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

  • 15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF352.-- zusammenCHF1'852.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2020 112
Entscheidungsdatum
23.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026