VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 112
2 - I. Sachverhalt: 1.Am Mittwoch, 13. Juni 2018, 18:03 Uhr, wurde A._____ als Lenker seines Personenwagens auf der A3 bei Walenstadt (Autobahn), Fahrtrichtung Chur, in einem mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). 2.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uznach vom 26. April 2019 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 320.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 1'920.-- bestraft. Diesen Entscheid begründete die Staats- anwaltschaft damit, dass A._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 40 km/h überschritten und die Geschwindigkeitsmessung im Baustellenbereich stattgefunden habe, welcher zu diesem Zeitpunkt temporär mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei; die reduzierte Höchstgeschwindigkeit sei ab dem Tunnel 'Quarten' bis zum Tunnel 'Raischibe' mittels entsprechender Signaltafeln '80 km/h' (4 x beidseitig und 2 x Überkopf) angezeigt worden. Auf Einsprache von A._____ hin revidierte die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid und erliess am 31. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, womit A._____ für den Vorfall vom 13. Juni 2018 wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt und mit einer Busse von CHF 500.-- bestraft wurde. Die Behörde begründete den zweiten Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Grossbaustelle am Walensee in der Zeit vom 30. Mai 2018 bis 6. Juli 2018 zwar temporär auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h reduziert gewesen sei, es bei der Publikation dieser Reduktion von 100 km/h auf 80 km/h aber zu einem Formfehler gekommen sei, indem die temporäre Geschwindigkeits- reduktion nicht veröffentlicht worden sei. Ohne eine Veröffentlichung sei
3 - eine Verkehrsbeschränkung grundsätzlich ungültig bzw. nichtig. A._____ habe folglich nur eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen. 3.Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Diese Massnahme begründete es im Wesentlichen damit, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen zu beachten seien, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründen würden. A._____ habe durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Signalisation vertrauten, auf schwere Weise gefährdet. Da die Geschwindigkeitsübertretung an einem Werktag erfolgte, habe er zumindest eine ernstliche Gefahr für allenfalls sich auf der Baustelle aufhaltende Personen geschaffen. Bei einer solchen schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG betrage die minimale Entzugsdauer des Führerausweises drei Monate. 4.Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 25. November 2019 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab. 5.Mit Beschwerde vom 26. November 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie der ihr zu Grunde liegenden Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2019. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, folglich das Aussetzen des Vollzugs des Führerausweisentzugs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Angelegenheit; zudem seien die Vollzugsbehörden
4 - im Rahmen von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen eine unzulässige Abweichung der Administrativbehörde von dem durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanzen habe der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit nicht um mehr als 35 km/h überschritten, auch habe er weder das Baustellenpersonal noch andere Verkehrsteilnehmer konkret oder abstrakt gefährdet. Folglich liege keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, gestützt auf die ein Führerausweisentzug von drei Monaten erfolgen könne. 6.Am 3. Dezember 2020 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu. 7.In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung seiner Anträge verwies der Beschwerdegegner auf den angefochtenen Entscheid. 8.Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 9.Am 17. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein, zu der sich der Beschwerdegegner nicht äusserte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2020 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.-II.] 9). Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. die Ausnahme in Erwägung 1.2). 1.2.Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2019 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden ist vielmehr durch den (Beschwerde-)Entscheid des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2020 ersetzt worden, womit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden bestätigt wurde, und gilt als inhaltlich mitangefochten (Devolutiveffekt des Rechtsmittels; vgl. BGE 134 II 142 E.1.4, 129 II 438 E.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_741/2021 vom
7 - wäre, zumal auch der wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung Verurteilte mit einem Warnungsentzug seines Führerausweises rechnen müsse. 2.3.Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner betreffend den Vorfall vom 13. Juni 2018 zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt und gestützt darauf gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten verfügt hat. 3.1.Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2, 136 II 447 E.3.1, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind (BGE 139 II 95 E.3.2) und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Auch wenn die vom Strafrichter
8 - festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens und der Gefährdung, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E.2.4, 1C_424/2014 vom 15. Januar 2013 E.2.3; WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom
11 - Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist. Gestützt auf die in der vorhergehenden Erwägung 3.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr lediglich von der Anfechtbarkeit der betreffenden Signalisation 80 km/h im Baustellenbereich auszugehen und damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Moment der polizeilichen Geschwindigkeits- messung im Geltungsbereich der signalisierten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h befand und dass er verpflichtet war, diese Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bezeichnen ist (vgl. BGE 132 II 234 E.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E.2.2, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.2.1; vgl. auch nachfolgende Erwägung 4.4.3). 3.4.2.Vorliegend weist die Vorinstanz weiter zu Recht darauf hin, dass sie bzw. das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden von demselben Sachverhalt ausgegangen seien wie die Strafbehörde. Einzig die rechtliche Würdigung betreffend die fehlerhafte Publikation sei anders vorgenommen worden. Die Vorinstanz argumentiert zudem zutreffend, dass aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft nichts hervorgehe, wonach die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch den zuständigen Staatsanwalt stark von Tatsachen abhängig gewesen sei, die er besser kannte als die Administrativbehörde. Die Subsumption des (gleichen) Sachverhaltes unter die in Art. 16c SVG genannte 'grobe Verkehrsregelverletzung' ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden.
12 - 4.1.Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen seien, im Tatzeitpunkt sei Baustellenpersonal gefährdet gewesen und es habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft implizit die Gefährdungslage geprüft und negativ beantwortet indem sie auf eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG geschlossen habe und eben nicht auf eine solche nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Zudem hätten sich am Ort der Geschwindigkeits- überschreitung zu diesem Zeitpunkt unstreitig keine Personen im Baustellenbereich aufgehalten, weshalb auch niemand gefährdet gewesen sei. Auch zeige das Radarbild, dass zum Tatzeitpunkt am Ort der Geschwindigkeitsmessung keine relevante Verkehrsdichte geherrscht habe – so sei neben ihm kein Fahrzeug gefahren und habe der Abstand zu einem voranfahrenden Fahrzeug mindestens 200 m betragen. 4.2.Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen damit, dass in der Nähe von Baustellen allgemein besonders vorsichtiges Fahren notwendig sei und dabei hohe Anforderungen an das Verhalten und die Aufmerksamkeit der passierenden Fahrzeuglenker gestellt würden, da in diesem Bereich mit allfälligen Hindernissen und mit Baustellenpersonal gerechnet werden müsse. Dies gelte auch, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017). Auch wenn gemäss Informationen des ASTRA der Hauptteil der Bauarbeiten in der Nacht durchgeführt werden sollte und die Hauptarbeiten erst Mitte August 2018 gestartet seien sowie die tagsüber ausgeführten Arbeiten den Verkehr in der Regel nicht behindern sollten, seien dadurch Arbeiten auf der Baustelle – mit allfälligen Hindernissen und mit Baustellenpersonal – im Tatzeitpunkt gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Es komme nicht allein auf eine konkrete Gefährdung an, vielmehr reiche eine abstrakte Gefährdung aus. Somit könnten die konkreten Umstände den Beschwerdeführer nicht entlasten. Ausserdem
13 - habe der Beschwerdeführer selber in seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigt, dass im Tunnel Raischibe relativ dichter Verkehr geherrscht habe. Wobei es sich mutmasslich um Feierabendverkehr gehandelt habe. Das Bundesgericht habe dazu ausgeführt, dass Verkehrsteilnehmer, welche auf die Richtigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertrauten, Gefahr liefen, die Geschwindigkeit der anderen Strassenbenützer, welche diese nicht beachteten, unrichtig einzuschätzen. Dies könne falsche Reaktionen auslösen, was gerade im Bereich von Tunnels, Brücken etc. zu schweren Verkehrsunfällen führen könnte. Eine solche Situation sei auch vorliegend gegeben. Diese werde zudem verstärkt durch den Umstand, dass die Geschwindigkeits- überschreitung in einem Baustellenbereich erfolgt sei, welcher hohe Anforderungen an das Verhalten und die Aufmerksamkeit der passierenden Fahrzeuglenker stelle. Der Beschwerdeführer habe demnach mit seinem Verhalten zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. 4.3.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen ist – ungeachtet der konkreten Umstände – objektiv eine schwere Widerhandlung und damit einhergehend auch eine ernstliche Gefahr gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts mindestens um 25 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen mindestens um 30 km/h oder auf Autobahnen mindestens um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 132 II 234 E.3.1, 124 II 475 E.2a, 123 II 106 E.2c, je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E.2.2, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.2.1; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG, Rz. 14 und Art. 16c SVG Rz. 6; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 9). Der Beurteilung durch die Vorinstanz und deren Begründung ist nach
14 - Auffassung des streitberufenen Gerichts nichts hinzuzufügen, erweist sich der Entscheid auch zu diesem Punkt nach dem Gesagten als rechtens. 4.3.2.Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des Führerausweises (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die Dauer des Entzugs bemisst sich nach Art. 16 Abs. 3 SVG, wobei die gesetzliche Mindestentzugsdauer – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG; vgl. BGE 132 II 234 E.2). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG im Fall einer nicht weiter qualifizierten schweren Widerhandlung drei Monate. Da vorliegend durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden diese Mindestentzugsdauer angeordnet wurde, ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (bei Führerausweisentzug) festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF352.-- zusammenCHF1'852.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]