VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 10 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 19. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Berufsbeistandschaft B., Beiständin C., Beschwerdeführer gegen Gemeinde D., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1989, wohnt seit Oktober 2013 in D.. Seit De- zember 2014 wird er, mit Unterbrüchen, von der Gemeinde D._____ öffent- lich-rechtlich unterstützt. Im Jahr 2015 wurde für ihn eine Begleitbeistand- schaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Bereich Arbeit/Bildung sowie eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB im Bereich umfassende Vermögensverwaltung er- richtet. In diesem Rahmen wird er von der Berufsbeistandschaft B._____ vertreten. 2.Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 entschied die Gemeinde D., dass A. ab dem 1. Juli 2019, befristet bis zum 30. Dezember 2019, mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'435.40 öffentlich unterstützt werde. Gleichzeitig ordnete sie u.a. an, dass A., sollte er bis zum 20. August 2019 keinen Anstellungsvertrag vorweisen können, verpflichtet sei, bei E. eine Arbeit aufzunehmen. Bei Missachtung dieser Auflage werde "der erzielbare Lohn vom angebotenen Arbeitsvolumen vollumfänglich an- gerechnet" und die ergänzende Unterstützung um diesen Betrag teileinge- stellt, wobei bei einer Arbeitsleistung von 50 % mit einem Lohn von min- destens CHF 700.-- zu rechnen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.Nachdem die Gemeinde D._____ die öffentliche Unterstützung im Novem- ber 2019 ohne weitere Ankündigung um CHF 700.-- gekürzt hatte, interve- nierte die Beiständin mit E-Mail vom 7. November 2019 und verlangte die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens (Anhörung und Erlass einer an- fechtbaren Verfügung). Mit E-Mail vom 8. November 2019 stellte sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass A._____ seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt habe, weil er auf Einkommen verzichte. Mit E-Mail vom 20. November 2019 anerkannte die Gemeinde D., dass sie das rechtliche Gehör von A. hinsichtlich der Kürzung verletzt
3 - habe, weshalb sie diese zurücknahm und in Aussicht stellte, ihm das recht- liche Gehör zu gewähren und später, wenn überhaupt, eine erneute Verfü- gung zu erlassen. Mit gleichentags erstelltem Schreiben wurde die Beistän- din aufgefordert, zur Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminde- rungspflicht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte diese mit, dass sie über Arbeitsbemühungen von A._____ nicht infor- miert sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Gemeinde D., die angedrohte Kürzung in Form einer beschwerdefähigen, an A. persönlich mitzu- teilenden Verfügung (mit Kopie an sie) zu erlassen. 4.Mit einem an die Beiständin gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2019 (mit Kopie an A.), hielt die Gemeinde D. unter Bezugnahme auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. Juli 2019 fest, sie sehe sich nicht veranlasst, nochmals eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, zumal auch keine Gründe für deren Widerruf geltend gemacht worden seien. Deshalb habe sie bei der Berechnung der Sozialhilfequote für Dezember die Einnahmen, die A._____ hätte erwirtschaften können (CHF 700.-- bei einem 50 %-Pensum), eingerechnet. Das Kantonale Sozi- alamt unterstütze ihre Vorgehensweise und verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 19 10. 5.Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG festzustellen und auf die Leistungskürzung per 1. De- zember 2019 zu verzichten. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 beantragte die Gemeinde D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stützte sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
4 - (nachfolgend VGU) U 18 63 vom 8. Januar 2019 und führte aus, die Kür- zung sei zulässig, denn es gehe nicht um eine Sanktion wegen ungenü- gender Integrationsbemühungen, sondern um eine Sanktion wegen fehlen- der Anspruchsvoraussetzungen, weil der Beschwerdeführer seiner Scha- denminderungspflicht nicht nachkomme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorerst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wo- bei sich die Frage stellt, was genau das Anfechtungsobjekt der erhobenen Beschwerde ist. Explizit rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweige- rung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Rechtsbegehren); sinngemäss geht aus seiner Beschwerde vom 22. Januar 2020 jedoch hervor, dass er sich gegen die im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 9) angeordnete Kürzung der Unterstützungsleistung für den Monat Dezember 2019 wehrt. Die Beschwerdegegnerin schien in den Begehren des Beschwerdeführers ein Gesuch um Widerruf der Verfügung vom 4. Juli 2019 (Bf-act. 2) gesehen zu haben, zumal sie im Schreiben vom
5 - auch nicht (erfolgreich) angefochten werden, zumal sie unbestrittenermas- sen in Rechtskraft erwachsen ist. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Verfügung, die jederzeit berücksichtigt werden müsste, vor. 1.2.Mit der Verfügung vom 4. Juli 2019 (Bf-act. 2) wurden die Auflage, entwe- der einen Arbeitsvertrag vorzuweisen oder sich bei E._____ zu melden, angeordnet und die Konsequenz für deren Nichtbefolgung – Anrechnung des erzielbaren Lohns und Teileinstellung der Unterstützungshilfe – ange- droht. Den Umstand der Kürzung akzeptierte der Beschwerdeführer bzw. seine Beiständin (vgl. Bf-act. 4, 7, 8, 10) denn auch, er bzw. sie verlangte jedoch, dass das Verfahren eingehalten, mithin das rechtliche Gehör ge- währt werde. Damit ist seitens des Beschwerdeführers nicht ein Widerruf dieser Verfügung (recte: Wiedererwägung, vgl. Art. 24 und Art. 25 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) gemeint, auch nicht sinngemäss. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer- degegnerin im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) und der Hin- weis auf VGU U 19 10 zielen daher an der Sache vorbei. 1.3.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG sind Entscheide von Gemeinden, soweit sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten auch Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen ein- greifen, als anfechtbare Entscheide. 1.3.1. Die Beschwerdegegnerin hielt mit E-Mail vom 20. November 2019 (Bf- act. 7) fest, dass sie die Kürzung mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs als unrechtmässig erachtete; sie stellte die Rückzahlung der Kür-
6 - zung und den allfälligen Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht. Zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs setzte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 eine Frist, um sich zur Sache zu äus- sern (Bf-act. 6). Richtigerweise hätte sie nach fristgerechtem Eingang der entsprechenden Vernehmlassung vom 29. November 2019 eine anfecht- bare Verfügung erlassen sollen. Stattdessen schrieb sie am 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) der Beiständin (mit Kopie an den Beschwerdeführer), die Verfügung vom 4. Juli 2019 sei rechtskräftig, sie sehe sich deshalb nicht veranlasst, nochmals eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Diese Aussage könnte unter den gegebenen Umständen tatsächlich als Rechtsverweigerung angesehen werden, gegen die sich die Beschwerde vom 22. Januar 2020 richten könnte. Insofern erweist sich der seitens der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 er- hobene Vorwurf, die Vorgehensweise der Berufsbeistandschaft sei "be- fremdlich", als nicht nachvollziehbar, und die Bemerkung, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) habe die Beschwerde- gegnerin nie kontaktiert und somit eine Klärung ohne Anrufung des Ge- richts verunmöglicht, als irrelevant. Allerdings ist zu beachten, dass im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf- act. 9) u.a. auch die effektive Kürzung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2019 geregelt wird. Diese Anordnung ist neu, weshalb zu prüfen ist, ob das fragliche Schreiben als anfechtbare Verfügung angesehen wer- den kann oder nicht. 1.4.Art. 22 VRG sieht vor, dass Entscheide zu begründen sind, dass sie ein Dispositiv mit Rechtsspruch und Kostenregelung sowie eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten müssen (Abs. 1). Das Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) wird nicht als Verfügung bezeichnet, es enthält weder eine (ausführliche) Be-
7 - gründung noch ein Dispositiv und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Vor- dergründig kommt es also nicht als Verfügung daher. 1.4.1. Indessen ist die äussere Form nicht allein massgebend für die Qualifizie- rung eines Rechtsanwendungsaktes als Entscheid; entscheidend ist viel- mehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Struktur- elemente eines Entscheides erfüllt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 3, vgl. auch § 31 Rz. 13 ff.). Zu prüfen ist demnach, ob ein individuell konkreter Verwaltungs- akt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, auf- hebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.2.2, V 13 6 vom 4. November 2014 E.2b). 1.4.2. Wie erwähnt bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
9 - 1.7.Da nebst der Beschwerdefrist auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Beschwerdeform, Zuständigkeit, Legitimation; vgl. dazu Art. 38 ff. und Art. 49 ff. VRG), ist auf die Beschwerde vom 22. Januar 2020 einzutreten. 2.Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Grundrecht auf Nothilfe). 2.1.Der Wortlaut von Art. 12 BV soll klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt, d.h. dass der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen bereits von Verfassungs wegen an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft ist (BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.3.1 f., BGE 130 I 71 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). In diesem Prinzip kommt das Spannungsverhält- nis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung zum Ausdruck (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 229). Das heisst, der/die in Not Geratene hat nur dann Anspruch auf entsprechende Unter- stützungsleistungen des Staates, wenn er/sie nicht in der Lage ist – weil es ihm/ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.2, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen bean- sprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Per- sonen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchs- voraussetzungen (zum Ganzen: BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3).
10 - 2.2.Das (vom Grundrecht auf Nothilfe zu unterscheidende, vgl. dazu BGE 142 I 1 E.7.2.1, BGE 138 V 310 E.2.1 mit Hinweisen; WIZENT, a.a.O., S. 116) weitergehende kantonale Recht auf öffentliche Sozialhilfe wird im Kantona- len Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungs- gesetz [UG; BR 546.250]) konkretisiert. Demnach ist bedürftig (und hat An- spruch auf Unterstützungshilfe), wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG, in dem das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Sozialhilfe muss also nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3., Rz. 7; VGU U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.3.2.2, U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Massgebend für die Bemessung der Unterstützung sind gemäss Art. 1 der Ausführungs- bestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). 2.3.Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen (BGE 130 I 71 E.5.3, VGU U 18 63 vom
11 - 2.4.Die SKOS-Richtlinie A.5.2 (in der Fassung von April 2005) definiert eine Arbeit dann als zumutbar, wenn sie dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei der zumutbaren Erwerbstätigkeit die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann, gleichzusetzen ist. Auch kann bei der Arbeitssuche verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird. Ferner können unterstützte Personen zur Teilnahme an zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen zur beruflichen und/oder sozialen Integration verpflichtet werden. 2.5.Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) erfolgt die Hilfe- leistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden. Die zu unterstützende und die unterstützte Person ist verpflichtet, jede sach- dienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozial- behörden Folge zu leisten (Art. 4 UG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 ABzUG wer- den Unterstützungsleistungen bzw. wird der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, Pflichtverletzung oder Rechtsmissbrauch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit um 5 % bis 30 % gekürzt. 2.6.Die SKOS Richtlinie A.8.3 (in der Fassung von April 2005) gibt einen Über- blick über die zitierte Rechtsprechung: Zu unterscheiden ist zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe, der Ableh- nung eines Gesuchs sowie der Einstellung von Leistungen bei laufender
12 - Unterstützung. Demnach sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird; abgelehnt werde es, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben sind (feh- lende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen vorhanden), wobei ablehnende Entscheide auf Begehren der antragstellenden Person in Form einer Verfügung zu erlassen seien. Eingestellt würden die Leistun- gen bei Verletzung der Subsidiarität. Die teilweise oder gänzliche Einstel- lung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung stelle eine ein- schneidende Massnahme dar. Sie sei nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und könne nicht als Sanktion verfügt werden. Eine (Teil-)Einstel- lung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips sei dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen (vgl. SKOS Richtlinie A.5.2). Gleiches gelte, wenn sich die unterstützte Person weigere, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Er- satzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Er- satzeinkommens müsse zumutbar sein. Im Umfang des erzielbaren Er- satzeinkommens bestehe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Be- dürftigkeit. Das erzielbare Ersatzeinkommen sei in der Bedarfsrechnung als Einkommen zu berücksichtigen und allenfalls ergänzend Sozialhilfe zu gewähren. (...). 3.Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (Bf-act. 2) verpflichtete die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer, bei E._____ eine Arbeit aufzunehmen, wenn er bis zum 20. August 2019 keinen Anstellungsvertrag vorweisen könne. Gleichzeitig drohte sie ihm für den Fall der Missachtung dieser Auf- lage eine Teileinstellung der Unterstützungsleistung an. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer nicht, d.h. er machte und macht auch jetzt nicht
13 - geltend, die Tätigkeit bei E._____ sei für ihn unzumutbar. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Arbeit im E._____ aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar wäre. Im Gegenteil halten sowohl Bundesgericht (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.4.3 und E.5.3) wie auch die SKOS-Richtlinien gerade für ein Arbeitsprogramm wie dem E._____ fest, dass einer zumutbaren Erwerbstätigkeit die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann, gleichzusetzen ist (SKOS-Richtlinie A.5.2; vgl. Erwägung 2.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beiständin die Annahme einer Tätigkeit beim E._____ befürwortete, den Beschwerdeführer dort anmeldete und ihn mehrfach erinnerte, diese Auflage wahrzunehmen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme der entsprechenden Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen wäre. 3.1.Zwar ist der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) nicht explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Auflage, einen Anstellungsvertrag vorzuweisen bzw. bei E._____ die Arbeit aufzunehmen, nicht nachgekommen wäre. Doch geht die Beschwerdegegnerin darin im- plizit davon aus, dass dies der Fall war, ansonsten sie die Unterstützungs- leistung nicht teileingestellt hätte. Dass dem nicht so wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr bestätigt die Beiständin, dass er keine Anstellung bzw. dass er sich nicht bemüht habe, eine Anstellung bei E._____ zu beginnen, obwohl sie ihn dort angemeldet habe. Es ist also erstellt bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer entlöhn- ten Arbeit bei E._____ zumindest im Umfang von 50 % hätte nachgehen können, jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine gegenteiligen
14 - Anhaltspunkte (z.B. Arztzeugnisse, Arbeitszeugnisse o.ä.). Auch gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei dieser im zweiten Arbeitsmarkt angesiedelten Tätigkeit einen Lohn von CHF 700.-
hätte erzielen können (bei einem 50 %-Pensum), bringt der Beschwerde- führer nichts Konkretes vor, diese erscheint auch nicht als unangemessen. 3.2.Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin den erzielbaren Lohn nicht von der Unterstützungsleistung hätte ab- ziehen dürfen, sondern dass sie lediglich im Sinne von Art. 11 ABzUG bzw. SKOS Richtlinie H.13 (zu Kapitel A.8.3: Einstellung von Leistungen) den Grundbedarf (per 1. Dezember 2019) hätte kürzen dürfen. 3.2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei der angefochtenen Kürzung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit handelt es sich nicht um eine sanktionelle Kürzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ABzUG, sondern um eine Teileinstellung der Unterstützungshilfe (vgl. Erwägungen 2.3 und 2.6; BGE 139 I 218 E.3.4, BGE 130 V 71 E.4.3; VGU U 18 63 E.4.3.1). Von einer sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unterschei- den ist nämlich die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen feh- lender Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Erwägungen 2.3 und 2.6). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvorausset- zungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsu- chende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zustän- dige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. zum Ganzen: Erwägungen 2.1-2.3; BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, BGE 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2011
15 - vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – le- diglich Sanktionen, z.B. eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV ange- tastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E.3.4, 5.2, BGE 130 I 71 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; VGU U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.2.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der (entlöhnten) Teilnahme an einem Arbeitsprogramm für Sozialhil- feempfänger der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unter- stützungsleistungen zukommt, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, das der Überwindung der Notlage dient (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2.Nach dem Gesagten durfte bzw. darf die Beschwerdegegnerin – bei gege- benen Voraussetzungen – die volle Höhe des bei E._____ erzielbaren Lohns von der Unterstützungshilfe abziehen, ohne dass sie an eine gesetz- liche Höchstgrenze gebunden wäre. Wie schon dargelegt, liegt nichts ge- gen die Zumutbarkeit der Tätigkeit bei E._____ vor. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Annahme eines Lohnes von CHF 700.-- für ein 50 %-Pensum auf dem zweiten Arbeitsmarkt als übermässig anzusehen wäre, sodass der entsprechende Abzug für den Monat Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. 3.3.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Be- schwerdegegnerin, die Unterstützungshilfe für den Monat Dezember 2019 teileinzustellen, als rechtskonform, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Was die darauffolgenden Monate betrifft, wird sie die Voraussetzungen für die Unterstützungshilfe prüfen und neu verfügen müssen.
16 - 4.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids und den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit der Kostenpflichtigen. 4.1.Vorliegend werden die Gerichtskosten angesichts des getätigten Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festgelegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei anzusehen. Indessen trug die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) als solche zu bezeichnen bzw. auszu- gestalten (fehlender Sachverhalt, fehlende ausführliche Begründung, feh- lendes Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung) und sich darin mit der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2019 (Bf-act. 8) näher auseinanderzusetzen, wesentlich dazu bei, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durchgeführt werden musste. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerde- führer ist zwar offenkundig auf Sozialhilfe angewiesen, da er jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, obschon die Verfahren im Sozialhilferecht nicht kostenlos sind, kann er von der Kostentragung nicht befreit werden. 4.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Ent- schädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF390.-- zusammenCHF890.-- gehen je zur Hälfte (je CHF 445.--) zulasten von A._____ und der Ge- meinde D._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]