U 2019 92

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 92 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Paganini als Aktuar URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ ist Deutscher Staatsangehöriger. Seit 2001 lebt und arbeitet er grösstenteils in der Schweiz; er verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilli- gung B. Am 1. September 2017 zog er von Y._____ herkommend nach X.. Sein Vertrag als freier Mitarbeiter der B. GmbH lief per Ende März 2019 aus und wurde nicht erneuert. Seit Mai 2019 wird A._____ öffentlich unterstützt. Im August 2019 beantragte er die Verlängerung der öffentlichen Unterstützung ab September 2019. 2.Mit Verfügung vom 22. August 2019 genehmigte die Gemeinde X._____ das Gesuch unter Auflagen, u.a. dass keine Nachzahlungen für frühere So- zialhilfebezüge geleistet würden (Ziff. 5) und dass der Gesuchsteller aufge- fordert wird, sich bei der Gemeinde X._____ bis am 31. August 2019 als arbeitslos zu melden, damit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosen- versicherung geprüft werden könne (Ziff. 6). 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung der Ziff. 5 u. 6 der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Gemeinde, ihm den Betrag von Fr. 1'003.32 als situationsbedingte Leistungen für die Monate Mai–August 2019 zu bezahlen, ihm Fr. 98.50 aus ungerechtfertigter Kür- zung des Grundbedarfs für den Monat August 2019 zurückzuzahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde. Beim Betrag von Fr. 1'003.32 handle es sich um die effektiven Auslagen für Porti im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen im In- und Ausland. Die Kür- zung des Grundbedarfs für den Monat August um Fr. 98.50 sei zu Unrecht erfolgt, weil bei ihm kein schuldhaftes, schweres oder gar beharrliches Fehlverhalten vorgelegen habe. Mit Eingabe vom 6. September 2019 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (E-Mail) ein.

  • 3 - 4.Die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 17. Sep- tember 2019 vernehmen, anerkannte die Nachzahlung von Fr. 98.50 für den Monat August 2019 und beantragte im Übrigen die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die An- erkennung der Nachzahlungspflicht erfolge aus prozessökonomischen Gründen. Die Forderung auf Erstattung von Portokosten für die Bewer- bungsschreiben bestreitet die Gemeinde: Aus den eingelegten Belegen er- gebe sich nicht, welche Dienstleistungen der Post in Anspruch genommen worden seien; selbst wenn es sich dabei um Portozahlungen handeln sollte, fehle ein plausibler zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit an- geblichen Bewerbungsschreiben. 5.Der Beschwerdeführer legte mit seiner Replik vom 19. September 2019 diverse Postbelege sowie eine Liste von Stellenbewerbungen ins Recht. Dazu führte er aus, dass die Porti zeitlich, inhaltlich und örtlich ausschliess- lich in direktem Zusammenhang mit den von der Gemeinde geforderten intensiven Arbeitsbemühungen stehen würden. 6.In ihrer Duplik vom 4. Oktober 2019 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Sie sieht den geltend gemachten Betrag von Fr. 1'003.32 als nicht er- wiesen an, zumal die Portokosten für 28 Bewerbungen nicht höher als Fr. 176.40 ausfallen würden. 7.Am 10. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer zu Handen des Gerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den bereits früher aner- kannten Fr. 98.50 nun einen weiteren Betrag in der Höhe von Fr. 176.40 anerkannt habe. Er ersuchte um einen raschen Abschluss des Verfahrens, damit die Beträge ausbezahlt werden könnten. Weiter legte er eine Voll- macht von RA Martina Gorfer ein und machte einen Zeitaufwand von vier Arbeitsstunden à Fr. 250.-- geltend, welche der Beschwerdegegnerin zu- sätzlich zur Spruchgebühr aufzuerlegen seien.

  • 4 - 8.Mit Zuschrift vom 12. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Damit liessen sich die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Beträge aus- zahlen und weitere Verzögerungen vermeiden. 9.Am 21. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht eine neue Zustelladresse in Berlin mit. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Der Be- schwerdeführer verlangt Fr. 1'003.32 als Portokosten für Bewerbungen und Fr. 98.50 aus einer vermeintlich ungerechtfertigten Kürzung des Grundbe- darfs. Während die Beschwerdegegnerin aus prozessökonomischen Grün- den die Nachzahlung von Fr. 98.50 aus der Kürzung des Grundbedarfs an- erkannt hat, ist dies bezüglich des Betrags von Fr. 176.40, den die Be- schwerdegegnerin als Höchstbetrag für Portokosten für die Bewerbungen des Beschwerdeführers ansieht, entgegen der Annahme des Beschwerde- führers nicht der Fall. In ihrer Duplik hat die Beschwerdegegnerin nämlich ausgeführt, dass in den eingereichten Belegen keine ausserordentlich ho- hen Kosten für Postversand in Zusammenhang mit Bewerbungen erkenn- bar seien. Weiter schreibt sie, dass selbst wenn der Beschwerdeführer in jedem Einzelfall die teuerste Versandvariante gewählt hätte, was allerdings weder behauptet noch nachgewiesen sei, wären die Portokosten für die 28 Bewerbungen nicht höher als insgesamt Fr. 176.40 wären; jeder Anspruch auf Kostenübernahme über diesen Betrag hinaus lehne sie ab. Damit liegt bezüglich des Betrags von Fr. 176.40 keine ausdrückliche Anerkennung

  • 5 - vor, zumal eine solche Anerkennung – im Gegensatz zu den anerkannten Fr. 98.50 – auch nicht entsprechend in das Rechtsbegehren aufgenommen wurde. Infolge ausdrücklicher Teilanerkennung der Beschwerde in der Höhe von Fr. 98.50 beträgt der Streitwert somit nur noch Fr. 1'003.32. Zuständig ist deshalb der Einzelrichter, da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. 2.Strittig sind nur noch die Portokosten für die Bewerbungsbemühungen. 2.1.Grundsätzlich sind die effektiven Bewerbungskosten, welche die im Grund- bedarf enthaltenen Budgetpositionen (namentlich die Ausgabenposition "persönliche Ausstattung [z.B. Schreibmaterial]" und "Nachrichtenübermitt- lung [z.B. Telefon, Post]", vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1) übersteigen, zu übernehmen. Als situationsbedingte Leistungen zu vergüten sind insbeson- dere Porti, Bewerbungsmappen, Couverts und Fahrspesen für Bewer- bungsgespräche ausserhalb des öffentlichen Nahverkehrs (SKOS-Praxis publiziert in: ZESO 3/2010, S. 18). 2.2.Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankunterlagen und Postquittun- gen belegen nur, dass er im Zeitraum Mai bis September 2019 Portoaus- lagen von insgesamt Fr. 1'003.32 hatte. In welchem Zusammenhang diese Porti stehen, ist nicht ersichtlich und stehen insbesondere im Widerspruch mit der Liste mit 28 Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer selber einlegt, zumal die Bankbelege und Postquittungen ein Vielfaches von 28 Postsendungen betreffen. Aber auch der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer in besagtem Zeitraum 28 Mal beworben hat, ist mit einer simplen Auflistung beweismässig nicht erstellt. Dennoch erscheint die be- hauptete Bewerbungsaktivität grundsätzlich plausibel. Bezeichnender- weise enthält die Liste aber keine stellensuchende Unternehmung mit Sitz ausserhalb der Schweiz, sodass sämtliche Beträge in den Postbelegen,

  • 6 - welche Auslandporti enthalten, sowieso nicht mit Bewerbungen in Zusam- menhang stehen. Weiter ist allgemein bekannt, dass der Versand von Be- werbungsunterlagen per Einschreiben (vgl. etwa Postbeleg vom 26. Juni

  1. oder A-Post Plus verpönt sind. Zudem wird heute die Mehrzahl der Bewerbungen elektronisch versandt bzw. zahlreiche Unternehmen bear- beiten nur noch Bewerbungen, die online eingehen. Gerade wenn sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Unternehmen im Bereich des Con- tent Marketing, Content Manager bzw. Content & Social Media Manager angeblich beworben hat, so wäre eine postalische Bewerbung nicht nur un- wahrscheinlich, sondern geradezu chancenvernichtend. Alles in allem er- scheint ein Auslagenersatz von Fr. 56.-- für 28 Bewerbungen à Fr. 2.-- als angemessen. 3.Zusammenfassend wurde die Beschwerde teilweise, hinsichtlich Fr. 98.50, anerkannt, weshalb sie in diesem Umfang abzuschreiben ist. Im Übrigen ist sie teilweise, im Umfang von Fr. 56.--, gutzuheissen und für den Rest abzuweisen. 4.Das Verfahren in der Sozialhilfe ist nicht kostenlos. Der Beschwerdeführer verlangt keine unentgeltliche Rechtspflege (URP). Zwar obsiegt er im Um- fang von rund Fr. 150.-- (Fr. 98.50 + Fr. 56.-- = Fr. 154.50), doch unterliegt er gleichzeitig im Umfang von rund Fr. 950.--. Weil die Forderung für Porti im Umfang von rund 95 % widersprüchlich und offenkundig falsch bzw. ir- reführend war (Auslandporti, Anzahl Postsendungen), erscheint die Be- schwerde grösstenteils mutwillig – was der Gewährung der URP ohnehin entgegenstünde (vgl. Art. 76 Abs. 1 VRG). Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich nicht, die Staatsgebühr anteilmässig aufzuteilen. Die Staatsgebühr wird deshalb gesamthaft dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geringen Streitwerts wird diese auf Fr. 500.-- festgelegt (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 50 vom 1. Juli 2019). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Parteientschädigung erüb-
  • 7 - rigt sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der Aussichtslosig- keit der Beschwerde. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren nicht vertreten lassen und liegt bezeichnenderweise auch keine Honorarnote seitens der von ihm bevollmächtigten Anwältin vor. Umgekehrt steht auch der im amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Ge- meinde keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.1.Die Gemeinde X._____ anerkennt, A._____ Fr. 98.50 nachzuzahlen. In diesem Umfang wird die Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 1.2.Soweit sie nicht anerkannt wurde, wird die Beschwerde im Umfang von Fr. 56.-- gutgeheissen und die Gemeinde X._____ angewiesen, A._____ diesen Betrag gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. März 2020 nicht eingetreten (BGU 8C_116/2020.

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GR_VG_001, U 2019 92
Entscheidungsdatum
07.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026