VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 75

  1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 23. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren,
  • 2 - in Erwägung: -dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom
  1. Mai 2019 auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____ verzichtete, -dass dagegen der Anzeigeerstatter A._____ (hier Beschwerdeführer) am
  2. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und in Aufhebung des Beschlusses beantragte, ein Disziplinar- verfahren gegen den genannten Anwalt einzuleiten, -dass es bei dieser Angelegenheit etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhal- tensanweisungen an einen Anwalt zur Führung eines noch hängigen Man- dats, sondern allein um eine nachträgliche, disziplinarrechtliche Sanktio- nierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten geht, -dass der Anzeigeerstatter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse – das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde – hat (vgl. PVG 2016 Nr. 2, BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2), -dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsverweigerung bemän- gelt, dass sich die Aufsichtskommission (wie bereits im Verfahren AKR 16
  1. lediglich mit dem Hauptpunkt betreffend die Herausgabepflicht des an- gezeigten Anwalts auseinandergesetzt habe und den Nebenpunkt betref- fend die bei der ESTV nicht eingetroffenen Briefe, worauf sich der Anwalt im Strafverfahren berufen habe, nicht näher behandelt habe, -dass die Frage, ob es einem Anwalt im Strafverfahren gestattet sei, für seine Position Briefe zu verwenden, die – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – nie abgeschickt worden seien, nicht die allfällige Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen einer hängigen Mandatsführung betrifft,
  • 3 - -dass folglich auf den Vorwurf einer Rechtsverweigerung hierüber nicht ein- zugehen ist, -dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichteinleitung ei- nes Disziplinarverfahrens gegen den genannten Anwalt demnach nicht le- gitimiert ist, -dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verun- treuung am 5. Juni 2019 eingestellt hat, -dass die Aufsichtskommission die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts für Steuerforderungen durch den angezeigten Anwalt unabhängig vom um- strittenen Versand der zwei betreffenden Briefe an die ESTV als zulässig erachtet und zurzeit einen Verstoss gegen die Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht ausgeschlossen hat, -dass eine disziplinarrechtliche Untersuchung darüber, ob die zwei der ESTV nicht zugekommenen Briefe des angezeigten Anwalts tatsächlich der ESTV verschickt worden seien und ob deren Verwendung eine Berufs- pflichtverletzung darstelle, zum heutigen Zeitpunkt, vor Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens, entbehrt wer- den kann, -dass aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels in ein- zelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), -dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen, erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • 4 -

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.124.-- zusammenFr.1‘124.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr. 2C_892/2019).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2019 75
Entscheidungsdatum
23.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026