VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 75
3 - -dass folglich auf den Vorwurf einer Rechtsverweigerung hierüber nicht ein- zugehen ist, -dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichteinleitung ei- nes Disziplinarverfahrens gegen den genannten Anwalt demnach nicht le- gitimiert ist, -dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verun- treuung am 5. Juni 2019 eingestellt hat, -dass die Aufsichtskommission die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts für Steuerforderungen durch den angezeigten Anwalt unabhängig vom um- strittenen Versand der zwei betreffenden Briefe an die ESTV als zulässig erachtet und zurzeit einen Verstoss gegen die Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht ausgeschlossen hat, -dass eine disziplinarrechtliche Untersuchung darüber, ob die zwei der ESTV nicht zugekommenen Briefe des angezeigten Anwalts tatsächlich der ESTV verschickt worden seien und ob deren Verwendung eine Berufs- pflichtverletzung darstelle, zum heutigen Zeitpunkt, vor Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens, entbehrt wer- den kann, -dass aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels in ein- zelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), -dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen, erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
4 -
und den Kanzleiauslagen vonFr.124.-- zusammenFr.1‘124.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr. 2C_892/2019).