VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 71 2. Kammer VorsitzRacioppi RichterInvon Salis, Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 11. März 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

  • 2 - 1.Das Bezirksgericht C._____ (neu: Regionalgericht C.) gewährte B. mit Entscheid vom 26. November 2012 für ein Verfahren betref- fend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen die unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 ge- währte das Kantonsgericht von Graubünden B._____ für ein Verfahren be- treffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen die unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung. Aus diesen Verfahren sind auf B._____ Ge- richts- und Anwaltskosten von total Fr. 22'707.10 angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten – unter Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts – die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung be- willigt worden ist, übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 11. März 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Gemeinde X._____ auf, gestützt auf die aktuellste definitive Veranlagung die Einkommens- und Vermögensdaten der Mutter von B._____ (A.) mitzuteilen. Das aus- gefüllte Formular "Steuerbescheinigung zuhanden der Inkassostelle URP Rückforderung" ging am 13. März 2019 bei der Steuerverwaltung ein. 3.Mit Schreiben vom 25. März 2019 forderte die Steuerverwaltung A. erstmals auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitsamt Nachweisen offenzulegen. Nachdem innert gesetzter Frist die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden, forderte die Steuerverwaltung A._____ am 24. April 2019 erneut auf, ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse offenzulegen. Auch die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. 4.Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 forderte die Steuerverwaltung von A._____ den vom Kanton Graubünden bevorschussten Betrag von total Fr. 22'707.10 zurück. A._____ sei mit Schreiben vom 25. März 2019 und 24. April 2019 darauf hingewiesen worden sei, dass die Rückzahlung der durch den Kanton Graubünden bevorschussten Kosten verfügt werde, sofern sie

  • 3 - innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen einreiche. Als gesetzliche Vertreterin von B._____ sei sie verpflichtet, dem Kanton Graubünden den bevorschussten Betrag zurückzuzahlen. 5.Am 12. Juni 2019 informierte A._____ die Steuerverwaltung telefonisch darüber, dass sie die erhaltene Rechnung nicht bezahlen könne. Die Steu- erverwaltung teilte A._____ daraufhin mit, dass "Verhandlungen" nach Er- lass der Verfügung ausgeschlossen seien. 6.Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren sinngemässe Aufhebung. Durch den Gerichtsentscheid vom 20. Februar 2015 (recte: 17. März 2015) seien ihr Rückzahlungsschulden in der Höhe von Fr. 11'210.-- entstanden, welche sie noch nicht abbezahlt habe. Zudem sei sie ab Juli 2016 bis Dezember 2018 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es falle ihr immer noch schwer, ihr Leben zu meistern. Zu ihrem Bedauern sei sie der Aufforderung vom 25. März 2019, ihre Vermögens- und Erwerbsver- hältnisse offenzulegen, nicht nachgekommen. Da sie beruflich sehr ausge- lastet gewesen sei und zwischenzeitlich noch Feiertage gewesen seien, habe sie die Steuerverwaltung nach mehreren Versuchen erst am 4. Juni 2019 telefonisch erreichen können, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass die zuständige Sachbearbeiterin in den Ferien sei. Am 12. Juni 2019 habe sie dann die zuständige Sachbearbeiterin erreichen können, welche jedoch nicht gewillt gewesen sei, sie anzuhören. Sie versuche auf diesem Weg eine Lösung zu finden, welche sie finanziell und rechtlich nicht ruiniere. 7.Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die URP-Partei habe die Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule-

  • 4 - gen und soweit möglich zu belegen. Falls sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachkomme, so sei man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse verbessert hät- ten. Es sei keinesfalls die Absicht der Beschwerdegegnerin, eine gewährte URP von weiterhin Bedürftigen zurückzufordern. Hätte die Beschwerdefüh- rerin als gesetzliche Vertreterin schon bei der Gewährung der URP ihre eigene finanzielle Situation nicht offengelegt, wäre ihrem Sohn die URP nicht gewährt worden. Nicht anders könne es sich jetzt bei der Rückforde- rung verhalten. Die Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin als gesetzli- che Vertreterin müsse sich ihr Sohn entgegenhalten lassen. 8.In ihrer Replik vom 19. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte oder Indizien vor- gelegen hätten, welche auf eine Verbesserung der Verhältnisse hätten schliessen lassen. Dass bloss der Mangel eines Bedürftigkeitsnachweises zu einem solchen Schluss ausreichen solle, sei stossend, weshalb dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne. Dass ein 18-Jähriger nicht in der Lage sei, URP-Kosten in der Höhe von Fr. 22'707.10 zu bezahlen, sei ausserdem auch ohne Bedürftigkeitsnachweis anzunehmen. Somit erwe- cke das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Anschein, dass noch vor Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes versucht worden sei, das Geld bei ihr als Kindsmutter erhältlich zu machen. Zudem würde ein Eintrag im Betreibungsregister ihr berufliches Fortkommen erheblich erschweren. Noch stossender wäre ein Betreibungsregistereintrag für ihren Sohn, der erst am Anfang seines Berufslebens stehe. Sodann sei es nicht ihre Absicht gewesen, die eigenen finanziellen Verhältnisse oder diejenigen ihres Soh- nes zu verheimlichen. Aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Situation sei es ihr nicht möglich gewesen, der Aufforderung der Beschwerdegegne- rin nachzukommen. Den beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Mittellosigkeit weiterhin gegeben sei, weshalb die Auferlegung des Be-

  • 5 - trags von Fr. 22'707.10 nicht gerechtfertigt sei. Schliesslich habe sie an- lässlich des Telefonats vom 16. Juni 2019 (recte: 12. Juni 2019) um Wie- dererwägung gebeten, jedoch sei die Beschwerdegegnerin darauf nicht eingegangen. 9.Mit Duplik vom 23. August 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an den ge- stellten Rechtsbegehren und ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gemahnt und auf die Kon- sequenzen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sei. Um den angekündigten Konsequenzen tatsächlich Nachachtung zu verleihen, trete die Beschwerdegegnerin im Fall von Stillschweigen auf Wiedererwä- gungsgesuche grundsätzlich nicht mehr ein. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von be- vorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Vorausset- zungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun-

  • 6 - gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge eines Unterhaltsstreits zwischen ihrem Sohn und dem Kindsvater bevorschussten Gerichts- und Anwaltskosten von total Fr. 22'707.10 ver- pflichtet wurde. 3.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätig- werden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Un- bemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen

  • 7 - Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (vgl. MEICHSS- NER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. No- vember 2011 E.3). Könnte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt werden, wäre die vorliegend strit- tige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege je- doch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 841). 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz befreit die be- dürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumen- tiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (vgl. WUFFLI, a.a.O., S. 301). Aus den eingereich- ten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nach- kommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 5P.73/2005 E.2.3, BGE 120 Ia 179 E.3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforde-

  • 8 - rungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungs- anspruchs somit ihre nötige Mitwirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos darlegt und belegt, darf der Rück- forderungsanspruch bejaht werden (vgl. WUFFLI, a.a.O., S. 399 f.). Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen des beschränkten Untersu- chungsgrundsatzes selber festgestellt werden könnte, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch heute noch gutgeheissen würde und damit auch kein Rückforderungsanspruch besteht. 3.3.Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukom- men. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berück- sichtigt werden (vgl. BGE 127 I 202 E.3d mit Hinweisen). Die aus der elter- lichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern fliessende Pro- zesskostenvorschusspflicht der Eltern geht der staatlichen Pflicht zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BÜHLER, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117- 123 Rz. 52 mit Hinweisen). Hat der Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten von Kindern anstelle der prozesskosten- vorschusspflichtigen Eltern übernommen, geht die aus der Unterhaltspflicht abgeleitete Prozesskostenvorschussforderung gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Staat über und die Eltern sind zur Nachzahlung verpflichtet (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 123 Rz. 33).

  • 9 - 4.Vorliegend ist unstreitig, dass dem damals minderjährigen Sohn der Be- schwerdeführerin aus den Verfahren betreffend Abänderung von Unter- haltsbeiträgen gegen den Kindsvater Gerichts- und Anwaltskosten von ins- gesamt Fr. 22'707.10 angefallen sind, welche aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden (vgl. beschwerdegegne- rische Akten [Bg-act.] 4, 5, 6, 7 und 8). Da der Kanton Graubünden somit die Prozesskosten eines Kindes anstelle der eigentlich prozesskostenvor- schusspflichtigen Beschwerdeführerin übernommen hat, ist die erwähnte Prozesskostenvorschussforderung auf diesen übergegangen und die Be- schwerdeführerin als Nachzahlungsschuldnerin grundsätzlich zur Nach- zahlung verpflichtet. Die Geltendmachung der Rückerstattungsforderung in der Höhe von total Fr. 22'707.10 gegenüber der Beschwerdeführerin ist da- mit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sodann geht aus den Akten her- vor, dass die Beschwerdegegnerin die Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 11. März 2019 um Bekanntgabe der aktuellen Steuerdaten der Be- schwerdeführerin ersuchte (vgl. Bg-act. 11). Diesem Ersuchen wurde inso- fern entsprochen, als die Gemeinde X._____ der Beschwerdegegnerin am

  1. März 2019 gestützt auf die definitive Veranlagung für das Jahr 2017 das steuerbare Einkommen (= Fr. 37'500.--), das steuerbare Vermögen (= Fr. 0.--) sowie die Anzahl unterhaltspflichtigen Kinder inkl. Jahrgang (= 1/2001) bekannt gab (vgl. Bg-act. 12). Eine grobe Beurteilung der finanzi- ellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes war anhand die- ser Steuerdaten jedoch nicht möglich (vgl. Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 S. 5), weshalb die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung der aktu- ellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwingend auf die Mitwir- kung der Beschwerdeführerin angewiesen war. Aus diesem Grund forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2019 und 24. April 2019 insgesamt auch zweimal zu Recht auf, ihre finanzielle Situation offenzulegen sowie das Formular "Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rücker-
  • 10 - stattung unentgeltlicher Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retournie- ren. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung des vom Kanton Graubünden bevor- schussten Betrags von Fr. 22'707.10 verfügt werde, sollte sie das besagte Formular und die weiteren Unterlagen innert gesetzter Frist nicht einreichen (vgl. Bg-act. 13, 13a und 14). Die Beschwerdeführerin hat auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 und 24. April 2019 unbestrit- tenermassen nicht reagiert. Die Rüge, dass sie aufgrund ihrer gesundheit- lichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, der Aufforderung der Be- schwerdegegnerin nachzukommen, vermag der Beschwerdeführerin nicht zu helfen, zumal die angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten vorlie- gend überhaupt nicht belegt sind. Damit steht fest, dass die Beschwerde- führerin ihrer prozessualen Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen ist. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht führt grundsätzlich ohne Weiteres zur Be- jahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 18. Juni 2019 und 19. August 2019 folgende Unterlagen eingereicht hat (vgl. beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] zur Beschwerde und zur Replik): -ausgefülltes Formular "Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zu- sammenhang mit der Rückerstattung unentgeltlicher Rechtspflege" vom 15. Juni 2019 -Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen Kantons- und Gemeindesteu- ern bzw. direkte Bundessteuer 2017 der Beschwerdeführerin -Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen Kantons- und Gemeindesteu- ern bzw. direkte Bundessteuer 2017 des Sohnes der Beschwerdeführerin -Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin vom Mai 2019 -Lehrvertrag des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2018 -Auflistung der monatlichen bzw. jährlichen Ausgaben vom Mai 2019 -Vereinbarung betreffend die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen vom
  1. September 2018 -Steuerbescheinigung 2018 betreffend Schulden bei den Sozialdiensten Y._____ -Versicherungspolice 2019 der Beschwerdeführerin
  • 11 - -Versicherungspolice 2019 des Sohnes der Beschwerdeführerin Die in diesen Unterlagen von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben sind zwar von der Beschwerdegegnerin weder kontrolliert noch verifiziert worden. Das angerufene Gericht ist jedoch der Auffassung, dass mit der Einreichung der aufgezählten Unterlagen der gesetzlichen Anforderung, die finanziellen Verhältnisse vollständig und dokumentiert offenzulegen, Genüge getan ist. So geht aus den eingereichten Unterlagen einerseits der Grundbedarf hervor, anderseits geben sie Aufschluss über die finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit anderen Worten könnte aufgrund der im Recht liegenden Belege festgestellt werden, ob ein allfälliges Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege auch zum heutigen Zeitpunkt noch gutgeheissen würde oder nicht. Daher ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung – unter Um- ständen mit dem Einfordern von zusätzlichen und aktualisierten Unterlagen – sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung über die Nachzah- lungspflicht der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 5.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es jedoch was folgt zu beachten: Das Obsiegen der Beschwerdeführerin ist darauf zurück- zuführen, dass sie den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Auf- forderungen zur Einreichung von Belegen hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgekommen ist. Triftige Gründe hierfür kann sie nicht geltend machen (vgl. E.4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

  • 12 - 5.2.Gemäss Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde- gegnerin zwar unstreitig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E.4) hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur beim angerufenen Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin unnötigen Aufwand verursacht. Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nämlich schon im Nachzahlungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin nachgekommen, hätte sie für die Einreichung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren ver- langten Unterlagen gar nicht erst Beschwerde beim Verwaltungsgericht er- heben müssen. Dies rechtfertigt es vorliegend, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem angerufenen Gericht ausnahmsweise eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzusprechen (vgl. PVG 2015 Nr. 20 E.6b).

  • 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rückerstattungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2019 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen so- wie zum Erlass einer neuen Verfügung über die Nachzahlungspflicht von A._____ an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgewie- sen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ausserge- richtlich pauschal mit einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
11.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026