VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 7
2 - 1.Die Gemeinde O.1._____ hat am 22. November 2018 die Informatik Haupt- applikation und Hosting inkl. Fulloutsourcing für die Gemeindeverwaltung in einem selektiven Verfahren ausgeschrieben. Die Präqualifikation be- stand im Wesentlichen darin, den Nachweis von drei Referenzinstallatio- nen mit Hosting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen zu erbringen. 2.Neben anderen Anbietern hat die A._____ AG innert Frist am 13. Dezem- ber 2018 ihren Antrag auf Teilnahme eingereicht, indem sie den Präquali- fikations-Fragebogen ausgefüllt und eingereicht hat. 3.Am 4. Januar 2019 teilte die Gemeinde O.1._____ der A._____ AG mit, dass am 28. Dezember 2018 die Qualifikation stattgefunden habe und die Wahl für das weitere Offertverfahren auf andere Unternehmungen gefallen sei, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Die Be- werbung der A._____ AG könne nicht berücksichtigt werden. 4.Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 15. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 4. Januar 2019 und die Einla- dung der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Offerte, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeur- teilung und Begründung an die Gemeinde O.1.. Weiter verlangte sie, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 5.Die Gemeinde O.1. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Vergabe- behörde) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2019, dass dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werde, weil die neue Informatik zwingend auf den 1. Januar 2020 in Betrieb genommen werden müsse.
3 - 6.Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde dem Begehren um aufschie- bende Wirkung durch den Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts Graubünden stattgegeben. 7.Am 28. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In der Stellungnahme bestritt sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angab, sie sei für Druck/Verpackung und Versand verantwortlich, obwohl dem nicht so war, habe die Beschwerdegegnerin auch die weiteren Referenzen überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keiner der fraglichen Gemeinden in der Position Druck/Verpackung und Versand in irgendeiner Weise Leistungen erbringe, und zwar auch nicht im Zusam- menhang mit anderen Dienstleistungsanbietern. Damit fehle die Eignung der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebenen Leistungen, was der Grund sei für den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Verfahren. 8.In der Replik vom 6. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und behauptete, dass ein Update auf Windows 10 für Fr. 7'000 – Fr. 9'000 möglich sei und dass die Lebensdauer des vorhande- nen EDV-Systems noch nicht ausgereizt sei. Zudem rügte sie, dass die Angabe, die Wahl sei auf andere Unternehmen gefallen, welche die Krite- rien der Ausschreibung besser erfüllen würden, keine Begründung bilde. Die Begründung genüge folglich nicht dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Zusätzlich beanstandete die Beschwerdeführerin auch den Fragebogen. Die Art, wie sie selbst den Fragebogen ausgefüllt habe, sei – unter ande- rem auch durch den Vertreter der Beschwerdeführerin – missverstanden worden. Mindestens zwei Referenzgemeinden hätten angeben müssen, dass die Beschwerdeführerin geeignet sei, den Druck zu übernehmen.
4 - 9.Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die Du- plik ein. Sie hielt unverändert an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 28. Januar 2019 fest und bestritt die Ausführungen der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2018 nicht Fr. 90'000.-- für einen Office-Server inkl. Programmen bezahlt, sondern nur Fr. 15'000.--. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auch keine mündliche oder schriftliche Bestätigung abgegeben, dass der Office-Server noch eine Lebensdauer von ca. sechs Jahren habe. Im Übri- gen könne die Gemeinde O.1._____ frei darüber entscheiden, ob sie ihre Informatik neu anschaffen und ein Fulloutsourcing vornehmen wolle oder nicht. Zudem sei klar erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Referenz von drei ähnlich grossen Gemeinden erwartet habe. Bei den Referenzen habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben getätigt, indem sie mit "selbst/J" angegeben habe, dass die Gemeinden den Druck/Verpackung/Versand gerade selbst ausführten. 10.Mit Stellungnahme zur Duplik vom 21. Februar 2019 intervenierte die Be- schwerdeführerin abermals gegen die Behauptung der Beschwerdegegne- rin, der neue Server habe einen Wert von Fr. 15'000.--. Sie legte dazu eine Kostenabrechnung bei, die belege, dass die Neuinstallation insgesamt Fr. 89'000.-- gekostet habe und teilweise von der E._____ sowie von der A._____ AG gesponsert worden sei. Die Beschwerdeführerin forderte die Beschwerdegegnerin dazu auf, alle Akten offen zu legen und die Be- schwerdeführerin nicht mehr durch falsche Behauptungen und Einreichen von unvollständigen Dokumenten in ein schlechtes Licht zu rücken. 11.Am 26. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 21. Februar 2019 sowie seine Ho- norarnote ein. In der Ergänzung zur Stellungnahme beanstandete er das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kosten der neuen
5 - Software. Ausserdem erklärte er, dass die Beschwerdeführerin die telefo- nischen Nachfragen von Herrn B._____ in Frage stelle, da die Antworten nicht mit den schriftlichen Aussagen der Gemeinde übereinstimmten. 12.Die Beschwerdegegnerin sah sich gezwungen, am 4. März 2019 zu den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21./26. Februar 2019 Stel- lung zu nehmen. Sie stellte dabei insbesondere fest, dass die Ausführun- gen offensichtlich nichts mit den nachzuweisenden Eignungskriterien zu tun hätten und somit für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. 13.Am 14. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein. Darin erläuterte sie, dass sie die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass diese für die Ausschreibung eine Profi- Firma hätte wählen müssen. Dies sei bei der Firma C._____ nicht der Fall. Zudem mache der Druck/Verpackung und Versand lediglich 2-3% der ge- samten EDV aus. Eine wie vorliegend hohe Gewichtung erscheine unsach- gemäss, insbesondere, da der wichtige Teil der EDV die Datenverarbeitung sei und die Testläufe zum Druck und Verpackung erfolgreich gewesen seien. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin abermals Ausführun- gen, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. 14.Mit Einschreiben vom 18. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7 - Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Sie bringt an, dass sie bei Gutheis- sung der Beschwerde eine Chance auf den Zuschlag und demgemäss ein schutzwürdiges Interesse habe. 4.2.Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Aufhe- bung des Selektionsentscheids ist gegeben, da die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung der Beschwerde und folglich Einreichung einer Offerte als zusätzliche Bewerberin eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Nachfolgend ist zur prüfen, ob die Beschwerdeführerin vollständige Refe- renzen eingereicht hat, die dem Kriterium für eine Selektion entsprächen. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim dafür zuständigen Verwal- tungsgericht eingereicht worden (Art. 38 Abs. 1 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 52 E.2) 5.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Anspruch auf Begründung des Entscheids der Beschwerdegegnerin habe. Eine Begründung habe sie weder mit dem Zuschlagsentscheid noch nach telefonischer Abklärung er- halten. Eine Verfügung mit fehlender Begründung käme einer freihändigen Vergabe gleich, da die übrigen Anbieter keine tatsächliche Möglichkeit hät- ten, sich gegen ihre Ablehnung zu wehren. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf Druck/Verpackung/Versand" angegeben, dass sie die Dienst- leistung erbringe, wo dies die Gemeinden nicht selbst übernehmen. Durch die mangelhafte Verfügung habe sie das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Verfügung nicht mangelhaft sei, da erläutert werde, dass andere Firmen für die Offert- stellung ausgewählt worden seien, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin nach O.1._____ kommen und dort die Akten einsehen können.
8 - 5.1.Bei einer Verfügung entsteht ein Mindestanspruch auf Begründung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; [BV; S 101], Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3671/2014 vom 4. März 2015 E.4.1). Die Begrün- dung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Dazu sind Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2). Die Begründungsdichte hängt vom Einzelfall ab. Sie ist abhängig von der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.3.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.m. Art. 13 lit. h IVöB ist der Zuschlag allen Anbie- tern mitzuteilen und – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4). Das Gericht erachtet kurze Begründungen denn auch regelmässig als zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar her- vorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem be- stimmten Anbieter erteilt hat und wenn die Offerenten die Möglichkeit ha- ben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (Ur- teil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E.2b). 5.2.Vorliegend trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin die Zuschlagsverfü- gung ohne betitelte Begründung mitgeteilt wurde. In der Zuschlagsverfü- gung fand sich lediglich der Verweis, dass die Wahl auf andere Unterneh-
9 - mungen gefallen sei, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Trotz der bestehenden Möglichkeit zur Akteneinsicht ist nirgends erwähnt, dass die Vergabeakten während der Rechtsmittelfrist zur Einsicht aufliegen würden. Während des Telefonats mit Herr B._____ hat die Be- schwerdeführerin jedoch erfahren, dass die Akten in O.1._____ zur Ein- sicht aufliegen und ihr vor Ort die Gründe für den strittigen Entscheid erläu- tert würden. Somit wurde der Beschwerdeführerin auf Nachfrage die Mög- lichkeit zur Akteneinsicht und Erläuterung während der Beschwerdefrist an- geboten, wovon die Beschwerdeführerin aber offenbar keinen Gebrauch gemacht hat. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin sich selber zu- zuschreiben, sodass sie der Beschwerdegegnerin keine Gehörsverletzung vorwerfen kann. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung nachträglich ge- heilt worden, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde dazu umfassend und genau dargelegt hat, weshalb sie die Beschwerdeführerin zur Offertstellung nicht zugelassen hat (Stellung- nahme zur Beschwerde, Rz. 13 ff.). 6.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 4. Januar 2019 zur Nichtqualifikation zur Offertstellung in Sachen "Informatik Hauptapplikation und Hosting, inkl. Fulloutsourcing für die Gemeindeverwaltung O.1._____" aufzuheben sei und sie zur Einrei- chung einer Offerte einzuladen sei. 7.Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens so- wie auch auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vor- instanz setzen, sondern hat die Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, welche mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lö- sung zweckmässiger erschiene (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
10 - tons Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018 E.3.2, zum Ganzen: Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 38 vom 7. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). 8.Materiell gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren angegebe- nen Referenzen das Eignungskriterium für eine weitere Zulassung im Ver- gabeverfahren erfüllt oder nicht. 8.1.In ihrer Ausschreibung verlangte die Beschwerdegegnerin die Ausfüllung eines Teilnahmeantrag-Fragebogens. Auf Seite 2 des Fragebogens sollte die Teilnehmerin unter dem Titel "Eignungskriterien und Nachweis" fol- gende Angaben tätigen: "Nachweis von 3 Referenzinstallationen mit Hos- ting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleich- baren Organisation mit Gemeindeapplikationen". Unter dem Punkt "Druck/Verpackung/Versand" konnte die Teilnehmerin mit J/N antworten. In einer weiteren Spalte, ebenfalls unter "Druck/Verpackung/Versand" muss die Teilnehmerin den "Namen Dienstleistungsanbieter" einfügen. 8.2.Die Beschwerdeführerin hat vier Gemeinden als Referenzen angegeben, nämlich O.2., O.1., O.3._____ und O.4.. Unter dem Punkt "Druck/Verpackung/Versand" (mit J/N zu beantworten) hat sie bei der Gemeinde O.2. "selbst/Offerte", bei den Gemeinden O.1._____ und O.3._____ "selbst J" und bei der Gemeinde O.4._____ "selbst/Offerte" angegeben. Als Dienstleistungsanbieter hat sie bei der Gemeinde O.2._____ "A./Offerte, Druckerei D.", bei den Gemeinden O.1._____ und O.3._____ "A." und bei der Gemeinde O.4. "A., Druckerei D." angegeben. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die Eignungskriterien erfülle. Sie beruft sich auf die Zu- sammenarbeit mit der Druckerei D., welche auch die gesamten Ab- stimmungsunterlagen für den Kanton X. verpacke. Dies habe sie auch bei der Gemeinde O.2._____ so aufgeführt, da in diesem Fall Rech-
11 - nungen, Mitteilung etc. von der Beschwerdeführerin erstellt und danach von der Druckerei D._____ AG gedruckt, verpackt und versandt werden. Bei zwei weiteren Referenzen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie diese Arbeiten selber besorge. Eine Ablehnung der Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Druckerei D._____ er- scheine für den Unterzeichneten als blosser Vorwand. Die Beschwerde- gegnerin wusste allerdings, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ge- meinde die Aufgabe im Bereich "Druck/Verpackung/Versand" momentan nicht ausführte. Deshalb überprüfte sie die Angaben auch bei den anderen referenzierten Gemeinden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Be- schwerdeführerin auch in diesen Gemeinden keine solche Aufgabe über- nommen habe. Folglich beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, es fehle der Beschwerdeführerin an Referenzen. Die Eignung zur Übernahme dieser Aufgabe sei daher schlicht und einfach nicht nachgewiesen. 8.3.Der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nach- weise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Dabei betreffen die Eignungskriterien insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter (Art. 20 Abs. 1 und 2 SubG). Durch die Eignungskriterien soll sichergestellt werden, dass die Anbieter zur Ausführung der geplanten Beschaffung in der Lage sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 91 vom 12. Januar 2012 E.2). Eignungskriterien sind im Normalfall Aus- schlusskriterien, die entweder erfüllt bzw. nachgewiesen sind oder nicht. Die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums hat den Ausschluss vom Ver- fahren zur Folge (Art. 22 lit. c SubG). 8.4.Da mehrere von den als Referenz angegebenen Gemeinden den Druck, die Verpackung und den Versand selbst ausführen, ist die Beschwerdefüh- rerin de facto die drei nötigen Referenzen schuldig geblieben. Nach objek- tiver Betrachtungsweise hat die Beschwerdeführerin zu wenige Referenzen
12 - angegeben. Hinzu kommt, dass die referenzierten Gemeinden O.2., O.3. und O.4._____ jeweils um den Faktor 3 kleiner sind als die Ge- meinde O.1._____ und als Referenz der Nachweis von Installationen für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen verlangt war. Wenn die Beschwerdegegnerin als Folge davon die Beschwerdeführerin aus dem Präqualifikationsverfahren ausschliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Replik ihre Referenzangaben ergänzt und präzisiert, kann dies mit Blick auf die Vollständigkeit der Angaben nicht mehr berücksichtigt werden; für die Beurteilung und Bewertung der Refe- renzen ist vielmehr zwingend auf die Angaben abzustellen, welche die Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Referenzen aufge- führt hat. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde für den Fall, dass sie selektioniert worden wäre, ihre Mehreignung gegenüber anderen Anbieterinnen nicht geltend gemacht geschweige denn begründet; dies wäre aber notwendig gewesen, um weiter im Vergabeverfahren ver- bleiben zu können, hat sich die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung doch vorbehalten, die Anzahl der Anbieterinnen, welche sie zur Offertstel- lung einlädt, auf ca. 3 zu beschränken. 9.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Eignungskriterien nicht näher erläutert worden seien. Für die Beschwerdeführerin sei es schlicht unmög- lich gewesen, die Rechtmässigkeit der Ablehnung zu überprüfen, ge- schweige denn, den Entscheid nachzuvollziehen. Sie habe ausgeführt, dass sie die Dienstleistung erbringe, wo dies die Gemeinden nicht selbst übernehmen. Die Beschwerdegegnerin sagt, sie habe das Fulloutsourcing gewählt, weil sie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Druck, der Verpackung und dem Versand von Rechnungen und Korrespondenzen auf einen Dritten übertragen wolle. Dieser Dritte solle die Gesamtverant- wortung tragen und in allen Prozessstadien der direkte Ansprechpartner der Gemeinde sein. Wenn die Referenzen nicht vorlägen, würde der An-
13 - bieter die Eignungskriterien nicht erfüllen und sei für das weitere Verfahren folgerichtig nicht zugelassen. 9.1.Gemäss Beilage Bg-Act. 2 lautet die Anweisung bei der Angabe von drei Referenzen: "Nachweis von drei Referenzinstallationen mit Hosting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Or- ganisation mit Gemeindeapplikationen". Der Titel des Referenzblatts lautet: "Eignungskriterien und Nachweis". Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei unklaren Ausschreibungsunterlagen eine Fragepflicht der Anbie- tenden besteht (Urteil des Bundesgerichts 2P.1/2004 vom 7. Juli 2004 E.3.3). Der Vergabestelle kommt bei der Festlegung, Bewertung und Beur- teilung der Anbietenden anhand der Eignungskriterien ein grosses Ermes- sen zu. Im Ermessen der Behörde steht z.B., ob eine Referenz ausreicht, um darzulegen, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschrie- benen Auftrag zu erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1687/2010 vom 19. Juli 2010 E.4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anbieter dürfen darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Ansonsten muss die Vergabestelle das Kriterium möglichst detailliert umschreiben. Dabei kann sich die Vergabe- stelle auch auf den öffentlichen Sprachgebrauch stützen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E.3.3 und E.6.3). 9.2.Die Beschwerdegegnerin wendet die Referenzen als Eignungskriterium an. Dies liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Sie hat mit dem Titel "Eignungskriterien und Nachweis" dargelegt, dass sie erwartet, dass die Referenzen vollständig ausgefüllt werden. Wenn die Fragestellung für die Beschwerdeführerin unklar gewesen wäre, hätte sie zusätzliche Infor- mationen und/oder Präzisierungen nachfragen können (vgl. Text in der Ausschreibung: Auskunftsstelle für zusätzliche Information: Fragen bitte
14 - per E-Mail an: @C..ch). Eine Anfechtung der Eignungskrite- rien hätte bereits bei der Ausschreibung der Beschaffung erfolgen müssen. 10.Aufgrund der fehlerhaften Deklaration der Referenzen durch die Beschwer- deführerin hat die Vergabebehörde das Angebot zu Recht vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Ausschreibung war nicht missver- ständlich formuliert, bzw. hätte die Beschwerdeführerin allfällige Unklarhei- ten vor Einreichen der Unterlagen klären können und sollen. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 4. Januar 2019 als rechtens, was in der Folge zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beschaffung und des Auf- wandes, welcher mit der Beschwerde beim Gericht verursacht wurde auf Fr. 4'000 festgelegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskries obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.4‘352.--
15 - gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]