VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 58 3. Kammer Einzelrichter Racioppi und Michael als Aktuar ad hoc URTEIL vom 9. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

  • 2 - 1.Mit Verfügung des Regionalgerichts B._____ vom 26. März 2014 wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege (URP) im Prozess Nr. 135-2014- 91 betreffend Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bewilligt. Nach rechts- kräftigem Verfahrensabschluss übernahm der Kanton Graubünden für A._____ Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘255.85. 2.Mit dem Schreiben der Steuerverwaltung Graubünden vom 15. April 2019 wurde A._____ aufgefordert, zwecks allfälliger Rückerstattung der geleis- teten Beiträge an den Kanton in der Höhe von Fr. 3‘255.85, Auskunft über ihre aktuelle Vermögens- und Erwerbssituation zu erteilen. 3.Am 5. Mai 2019 reichte A._____ verschiedene Unterlagen bei der Steuer- verwaltung ein. Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die Steuerverwaltung die Verfügung vom 10. Mai 2019, mitgeteilt am selben Tag, worin sie A._____ verpflichtete, den vom Kanton bevorschussten Be- trag von insgesamt Fr. 3‘255.85 zurückzuzahlen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Rückfor- derungsverfügung unter Kostenfolge zulasten der Steuerverwaltung (nach- folgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung brachte sie vor, dass sich ihre finanzielle Situation seit dem 26. März 2014 keinesfalls gebessert, son- dern sich verschlechtert habe. Sie erhalte von ihrem Exmann keine Ali- mente mehr. Dank der Mieteinnahmen durch die Vermietung des Hauses in X._____ könne sie ihre Lebenskosten knapp decken und sei dadurch nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr zudem nicht möglich, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nach wie vor erfüllt.

  • 3 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2019 unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Vermögenswerte verfüge. So sei die Beschwerdeführerin unter anderem im Besitz einer Liegenschaft in X.. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen betrage der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 970'000.--. Der Verkehrswert der Liegenschaft, welcher von der Beschwerdeführerin unbelegt geblieben sei, müsse noch höher sein. Aber selbst wenn man den Steuerwert den Hypotheken von insgesamt Fr. 630'000.-- und dem Privatdarlehen von Fr. 165'000.-- gegenüberstelle, verbleibe ein Nettovermögen von Fr. 175'000.--. Ebenfalls sei bei einem Verkauf der Liegenschaft mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Gesamtkosten von Fr. 3'255.85 gemäss Verfügung vom 10. Mai 2019 zu begleichen. Ob die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek habe, entziehe sich der Kenntnis der Be- schwerdegegnerin, solle gemäss vorliegender Belehnungssituation sowie dem relativ geringen Rückforderungsbetrag jedoch möglich sein. 6.Mit Replik vom 27. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Begründend machte sie ergänzend geltend, dass es sich bei der Liegenschaft in X. um ein Einfamilien- haus aus dem Jahre 1957 handle, welches sich teilweise in einem renovie- rungsbedürftigen Zustand befinde, was den effektiven Wert der Liegen- schaft erheblich drücke, weshalb es auch mehr als zweifelhaft sei, dass der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspreche oder gar über diesem zu liegen komme. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie hauptsächlich vom Mietzins dieser Liegenschaft lebe. Ferner sei es fragwürdig, ob die Nachzahlungsforderung derart hoch sei, dass es den Verkauf der Liegenschaft und somit den Wegfall ihrer Mieteinnahmen rechtfertige. Betreffend Erhöhung der Hypothek sei aus den Akten zu ent-

  • 4 - nehmen, dass diese bereits bis zum Maximalbetrag ausgeschöpft worden sei. 7.Mit Duplik vom 10. Juli 2019 haltet die Beschwerdegegnerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest und führt ergänzend aus, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, den Verkehrswert der Lie- genschaft zu belegen, was unterlassen worden sei. Bezüglich der Thematik der Erhöhung der bestehenden Hypothek werde das Schreiben der Bank vom 21. Juni 2019 zur Kenntnis genommen, jedoch gehe aus diesem Schreiben der Bank nicht hervor, über welche Betragshöhe um eine Auf- stockung der Hypothek nachgesucht worden sei. Ebenfalls sei unbelegt ge- blieben, ob und nach welchen Kriterien eine Maximalbelehnung vorliege. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevor- schussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit jedoch wie vorliegend ei- nen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbeset- zung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die weiteren Prozessvoraus-

  • 5 - setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 3'255.85 ver- pflichtet wurde. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde.

  • 6 - Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Dem- nach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewil- ligt würde. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung un- zulässig. 3.1.Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermö- genssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin sieht in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen Vermögenssituation der Beschwerdefüh- rerin die Voraussetzungen einer Rückerstattung der vom Kanton geleiste- ten Beiträge im Sinne des Art. 123 Abs. 1 ZPO als gegeben. 3.2.Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtigerweise aus- führte, gelten bei der Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten dieselben Regeln wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Gesuchstellerin, die über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögens- freibetrag, den sogenannten "Notgroschen", übersteigt (Urteil des Bundes- gerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbeson- dere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre

  • 7 - unverhältnismässig, von der Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Rechtsprechung und Lite- ratur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinste- hende auszugehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (MEICHSSNER, a.a.O., S. 86 m.H.; Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). 4.Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Liegenschaft in X._____, welche sie nicht selbst bewohnt, sondern an Dritte vermietet. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen (Bg-act 12 ff.) beträgt der Steu- erwert der Liegenschaft Fr. 970'000.--. Betreffend den Verkehrswert beste- hen keine Angaben, bzw. wurden dem Verwaltungsgericht keine mitgeteilt. Ob der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspricht oder über bzw. unter diesem zu liegen kommt, wurde von keiner der Parteien nach- gewiesen, weshalb vorliegend der Steuerwert der Liegenschaft als mass- gebend zu betrachten ist. Ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaft (Fr. 970'000.--) abzüglich der Hypothekarschulden (Fr. 630'000.--) und der Schulden aus dem Privatdarlehen (Fr. 165'000.--) resultiert allein für die Liegenschaft ein Nettovermögen von Fr. 175'000.--. Dieses Vermögen übersteigt den "Notgroschen" von maximal Fr. 20'000.-- bei weitem. 4.1.Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin ver- langt werden kann, dass sie ihre Liegenschaft verkauft bzw. ob es der Be- schwerdeführerin möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. Ein Grundstück gehört ebenfalls zum Vermögen des Gesuch- stellers und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. "Notgroschen" im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11, 12 E.5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann dem URP-Gesuchsteller grundsätz-

  • 8 - lich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen (Urteil des Bun- desgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E.3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich/St. Gallen 2015, S. 86). Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufes bzw. einer weiteren Belehnung dieser hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (WUFFLI, a.a.O., S. 88). 4.2.Das Schreiben der Bank vom 21. Juni 2019 hält fest, dass die von der Be- schwerdeführerin gewünschte Aufstockung der bestehenden Hypothek nicht möglich ist. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch richtig festhielt, geht aus diesem Schreiben weder hervor, über welche Betragshöhe um eine Aufstockung der Hypothek nachgesucht wurde noch ob bereits eine Maxi- malbelehnung gegeben ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass nor- malerweise eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Ur- teil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in X._____ von aktuell knapp 65% (Fr. 630'000.-- / Fr. 970'000.-- x 100) eine Aufstockung der Hypothek zulassen. Im vorliegenden Fall aber zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin nicht selbstbewohnt wird und dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbs- tätigkeit nachgeht, weshalb es auch fraglich ist, ob eine Belehnung bis 80% des Verkehrswertes vorliegend möglich ist. Ob die Beschwerdeführerin be- reits auf Grund der vorliegenden Belehnungsrate von knapp 65% zur Rück- erstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann, kann hier allerdings offen gelassen werden, zumal nach dem Gesagten mit einem

  • 9 - Nettoverkaufserlös zu rechnen ist, welcher den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3'255.85 bei weitem übersteigt ohne dabei den geschützten "Notgro- schen" zu tangieren. Nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwerde- führerin, dass der geringe Betrag der Nachzahlungsforderung den Verkauf der Liegenschaft nicht zu rechtfertigen vermag. Dies aus dem Grund, da bei der Rückerstattung der bevorschussten Gelder alleinig auf das Krite- rium der Verfügbarkeit abgestellt wird (WUFFLI, a.a.O., S. 88). 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 3'255.85 verfügt hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- mässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.712.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 10 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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09.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026