VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 26
2 - 1.A._____ wurde mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strasssenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 3 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG von der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Der Ver- urteilung durch die Staatsanwaltschaft lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 17. Mai 2018 um 15.33 Uhr fuhr A._____ in Begleitung ihres Ehemanns mit dem Personenwagen GR _____ auf der Autobahn A13 von X._____ kommend in Richtung Y.. Auf der Höhe KM 115, Gemeindegebiet X., überholte sie mit ca. 110 km/h einen mit etwa 90 km/h fahrenden Personenwagen. Beim Wiedereinbiegen auf die Nor- malspur hielt sie grob pflichtwidrig einen Abstand von lediglich ca. 2 m ein und bremste aus Unaufmerksamkeit mehrmals ab, so dass der Lenker des überholten Fahrzeuges seine Geschwindigkeit mehrmals reduzieren musste, um die Mindestabstand wieder ein- zuhalten." 2.Mit Schreiben vom 28. August 2018 gewährte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. Juli 2018 das rechtli- che Gehör und führte aus, dass die vorliegende Verkehrsregelverletzung eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen werden. 3.Am 24. September 2018 reichte A._____ ihre Vernehmlassung beim Stras- senverkehrsamt ein und machte im Wesentlichen geltend, dass das Stras- senverkehrsamt nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden sei und dass keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege.
3 - 4.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 des Strassenverkehrsamts wurde A._____ der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: das Departement). Im Wesentlichen machte sie eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, dass Beweismaterial nicht berück- sichtigt und dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, da der Abstand zum überholten Fahrzeug grösser als 2 m gewesen sei und der Lenker des überholten Fahrzeugs keinen Bremsvorgang eingeleitet habe, weshalb bloss von einer leichten oder mittelschweren Verkehrsregelverlet- zung auszugehen sei. 6.Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 bestätigte das Departement den vom Strassenverkehrsamt am 11. Oktober 2018 auferlegten Führerausweisent- zug für die Dauer von drei Monaten. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte was folgt: "1. Es sei die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 19. Februar 2019 aufzuheben und es sei auf den verfügten Füh- rerausweisentzug von drei Monaten zu verzichten und gegen A._____ stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. 2.Eventualiter sei A._____ der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. 3.Es sei der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7MwSt. (recte: 7.7 % MWST) für das Verfahren sowohl vor Vorinstanz als auch vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden."
4 - 8.Das Departement (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte am 20. März 2019 seine Vernehmlassung ein, in der es beantragte, dass die aufschie- bende Wirkung zu gewähren sei, ansonsten die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 9.Der Instruktionsrichter gewährte die aufschiebende Wirkung mit Schrei- ben vom 21. März 2019. 10.In der Replik und Duplik wurden im Wesentlichen die bisherigen Aus- führungen vertieft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Departementsverfügung vom 19. Februar 2019. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsge- richt Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beur- teilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches An- fechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
5 - 2.Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin den Führerausweisent- zug von drei Monaten verfügt hat. 3.1.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie mit ihrer Vernehmlassung vor dem Strassenverkehrsamt beweisen konnte, dass entgegen den tatsächlichen Feststelllungen im Strafbefehl vom 24. Juli 2018 der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen klar grösser als 2 m gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin insofern gefolgt, als er in Erwägung 4 c. der angefochte- nen Verfügung festgehalten habe, dass es bei genauer Betrachtung des Videomaterials in Erwägung gezogen werden könne, dass der besagte Ab- stand mehr als die im Polizeirapport festgehaltenen ca. 2 m betrage. Weiter hält die Verfügung fest, dass die Feststellung des Abstandes auf den Aus- sagen der Polizisten, den Fotos und den Videoaufzeichnungen basieren würde und eine genaue Ermittlung des Abstands anhand der zur Verfügung stehenden Beweise nicht möglich sei. Die getroffenen Annahmen würden sich entsprechend nach der Wahrnehmung der beteiligten Polizisten rich- ten, welche natürlicherweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sei (vgl. GIGER, in: GIGER [Hrsg.] SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 SVG Rz. 28 ff.). Mithilfe von Vergleichen mit der Fahrzeuglänge könne eine approximative Aussage zum Abstand gemacht werden, was auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.219.--
9 - zusammenFr.1‘719.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]