VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 18

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, von Salis Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 6. August 2020 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitszeugnis
  • 2 - 1.A._____ war vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 als Lehrerin an der Talentschule und an der Oberstufe in der Gemeinde X._____ tätig. Sie un- terrichtete im Wesentlichen Mathematik, Naturlehre, Deutsch und Englisch. Am 29. Januar 2018 erkrankte A._____ und war in der Folge 100 % ar- beitsunfähig. Diese Erkrankung dauerte bis zum 30. Juni 2018. Per 31. Juli 2018 kündigte A._____ das Arbeitsverhältnis, um die Stelle als Schulleite- rin an der Primarschule Y._____ zu übernehmen. 2.Die Schule X._____ stellte mit Datum vom 31. Juli 2018 ein Arbeitszeugnis aus. In Absatz 7 Satz 1 wird die Erkrankung erwähnt, er lautet wie folgt: "Im Januar 2018 erkrankte Frau A._____ und konnte deshalb bis Ende Schuljahr nicht mehr unterrichten, da ihr Genesungsprozess bis zum 30. Juni 2018 hinzog." 3.Mit Schreiben vom 5. September 2018 wurde die Schule vom Rechtsver- treter von A._____ ersucht, den Hinweis auf die Erkrankung aus dem Ar- beitszeugnis zu streichen. Am 21. September 2018 teilte der Rechtsvertre- ter der Schule mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde. 4.In der Folge verlangte der Rechtsvertreter von A._____ am 18. Oktober 2018 eine anfechtbare Verfügung von der Schule X., damit die An- gelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter- gezogen werden könne. Der Rechtsvertreter der Schule teilte mit Antworts- chreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass er auch die Gemeinde X. vertrete und dass es keiner Verfügung bedürfe um ein Arbeitszeugnis an- zufechten. 5.Mit Schreiben vom 22. November 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Schule abermals ein Antrag zur Abänderung des Arbeitszeugnisses vom
  1. Juli 2018 zugestellt. Er hielt jedoch am 28. November 2018 per E-Mail an seiner Auffassung fest.
  • 3 - 6.Gleichentags legte der Rechtsvertreter von A._____ nochmals seine Sicht der Rechtslage dar und ersuchte um eine Verfügung bis zum 7. Dezember

7.Mit E-Mail vom 13. Dezember 2018 wurde durch den Rechtsanwalt von A._____ nochmals nachgefragt, ob nun eine Verfügung erlassen werde. Der Rechtsvertreter der Schule teilte mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 mit, dass keine Verfügung erlassen werde und am Arbeitszeugnis festge- halten werde. 8.Am 8. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde und Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren Beschwerde:

  1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin/Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin/Klägerin eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG begangen habe.
  2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin/Beklagte anzuweisen, über den Streitgegenstand eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin /Beklagten. Rechtsbegehren Klage:
  4. Die Beschwerdegegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, Satz 1 von Absatz 7 des Arbeitszeugnisses vom 31.07.2018 ersatzlos zu streichen und Absatz 7 wie folgt zu formulieren: "Frau A._____ verlässt unsere Schule am 31. Juli 2018 auf eige- nen Wunsch, um eine neue Aufgabe in einer anderen Schule zu übernehmen. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, beste Gesundheit und viel Erfolg auf ihrem weiteren Lebensweg und bedanken uns gleichzeitig für die gute Zusam- menarbeit.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin /Beklagten." Zur Begründung führte sie an, dass Krankheiten von üblicher Dauer und Häufigkeit nach dem Grundsatz des Wohlwollens nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen seien. Geheilte Krankheiten dürften nicht erwähnt werden, wenn die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt worden sei. Ihre Erkrankung sei abgeschlossen und sie sei wieder 100 % arbeitsfähig, überdies habe die krankheitsbedingte Abwesenheit im Rah-
  • 4 - men des Üblichen gelegen und dürfe folglich nicht angegeben werden. Überdies falle die Erkrankung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Anstel- lung nicht ins Gewicht. 9.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2019 (Poststempel) geltend, dass das Ar- beitszeugnis einen anfechtbaren Entscheid darstelle, weshalb keine Verfü- gung nötig sei. Es sei die Schulleitung zuständig und deren Entscheide müssten innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden. Aus- serdem sei die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels verstrichen oder die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Das Arbeitszeugnis sei somit bereits rechtskräftig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Sowieso sei das Zeugnis korrekt ausgestellt worden, auch hinsichtlich Vollständig- keit und Klarheit. Die Beschwerdeführerin sei nämlich rund 1/6 der Anstel- lungszeit krank gewesen, was als erheblich anzusehen sei. In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf Beschwerde und Klage sowie eventualiter die Abweisung, jeweils unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST. 10.Mit Replik vom 20. März 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechts- begehren: "4. Eventualiter sei das angefochtene Arbeitszeugnis vom 31.07.2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es sich nicht um eine Schulangelegenheit, sondern eine personalrechtliche Angelegenheit handle. Ein Arbeitszeugnis sei keine Verfügung und damit nicht anfechtbar. Ein falscher Eindruck bezüglich Berufserfahrung könne nicht entstehen, weil die Abwesenheit nur 153 von 1096 Tagen betragen habe.

  • 5 - 11.Am 7. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträ- gen fest. Sie machte geltend, dass es sich bei der Ausgestaltung des Ar- beitsverhältnisses um eine Schulangelegenheit handelte und das Perso- nalwesen der Lehranstalt zum Schulbetrieb gehöre. Weiter machte sie gel- tend, dass spätestens am 29. Oktober 2018 klar gewesen sei, dass keine weitere Verfügung erwartet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin hätte folglich den Klageweg schon früher einschlagen müssen. Die Beschwerde- führerin sei bei einer Anstellungsdauer von sechs Semestern das ganze letzte Semester ausgefallen. Die Berechnung mit Tagen verfälsche hinge- gen das Gesamtbild. 12.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Mai 2019 seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Be- schwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzun-

  • 6 - gen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Be- schwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2.Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfecht- barer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebo- tene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugli- ches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der ver- weigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (Urteil des Verwaltungsgerichts V 13 6 vom 4. November 2014 E. 1.b m.H.). 1.3.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 ist als Be- schwerde und Klage betitelt. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wohingegen die Klage der ur- sprünglichen Verwaltungsrechtspflege zuzuordnen ist. Die Zuständigkeit eines Gerichts als Beschwerde- und jene als Klagein- stanz schliessen sich gegenseitig aus. Welchem Verfahren der Vorrang vor dem anderen zukommt bestimmt sich danach, welche Handlungsform vor- gesehen ist (Verfügung oder Vertrag). Sieht ein Spezialgesetz vor, dass die Angelegenheit durch Verfügung zu erledigen ist, ist keine Klage möglich. Der Gesetzgeber kann demnach das Klageverfahren gänzlich ausschlies-

  • 7 - sen und Vertragsstreitigkeiten dem Verfügungsverfahren unterstellen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 4041). Charakteristisches Merkmal des Klageverfahrens ist die Abwesenheit ei- nes Anfechtungsobjekts. Aufgrund des Fehlens einer Verfügung als primä- rer Handlungsform der Verwaltung, was sich aus der in der Verwaltungs- befugnis erhaltenen Verfügungsbefugnis ergibt, ist das Klageverfahren ge- genüber dem Verwaltungsverfahren und der nachträglichen Verwaltungs- rechtspflege subsidiär. Dem Klageverfahren sind demnach nur Materien zugänglich, für die der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis der Verwal- tung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Im Umkehrschluss gilt das Klage- verfahren nur für diejenigen Streitigkeiten, welche gesetzlich explizit auf den Klageweg verwiesen werden (vgl. BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Diss., Bern 2019, S. 127 f.). 1.4.Bezüglich des auf das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin anwend- baren Rechtsmittelverfahrens, lässt sich aus dem Arbeitsvertrag entneh- men, dass der jeweils aktuelle Grundvertrag Lehrpersonen der Schule der Beschwerdegegnerin sowie die zwingenden Bestimmungen der kantona- len Schulgesetzgebung gelten (vgl. Ziff. 9 des Anstellungsvertrages, be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11). Gemäss Ziff. 15 des Grundvertra- ges gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen der Schulträger- schaft und subsidiär die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden zur Anwendung (vgl. Bf-act. 12). Schulträgerschaften sind gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden die Gemeinden (Schulgesetz; BR 421.000). Laut Art. 50 der Verfassung der Beschwerdegegnerin richten sich Dienst- verhältnis und Besoldung nach der jeweiligen kantonalen Personalgesetz- gebung, soweit die Gemeinde keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes und der kantonalen Lehrerbesoldungsverordnung. Das Schulgesetz der Be-

  • 8 - schwerdegegnerin sieht in Art. 23 einen Rechtsweg für Verfügungen und Entscheide in Schulangelegenheiten vor. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit des Arbeitsrechts, mit anderen Worten um eine per- sonalrechtliche Angelegenheit. Deshalb gelangen gemäss Art. 56 Abs. 3 Schulgesetz subsidiär die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden zur Anwendung. Es ist folglich Art. 66 ff. des kantonalen Ge- setzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (PG, Personalgesetz; BR 170.400) heranzuziehen. Art. 66 PG bestimmt seit seinem Inkrafttreten per 1. Januar 2007, dass für den Bereich des kantonalen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1.b.aa). Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Eini- gung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfecht- bare Verfügung (Art. 66 Abs. 1 PG). Die Legislative des Kantons Graubün- den hat diese Streitigkeit somit der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege zugeordnet, womit auf die am 8. Februar 2019 anhängig gemachte Klage nicht einzutreten ist. 2.1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Im Hinblick auf diese Pro- zessvoraussetzungen ist in Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 5. September 2018 an die Schule gelangte und diese ersuchte, ihr Arbeitszeugnis anzu- passen (vgl. Sachverhalt Ziff. 3). Dieses Begehren beantwortete der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 21. September 2018. Die Be- schwerdegegnerin war nicht bereit die gewünschten Streichungen vorzu- nehmen. 2.2.Ob es sich bei den Schreiben des Rechtsvertreters um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt, hängt grundsätzlich nicht von

  • 9 - deren äusserer Form ab. Entscheidend für die Qualifizierung eines Rechts- anwendungsaktes als Entscheid ist vielmehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt. (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 3). Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob ein indi- viduell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Ver- waltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarere Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (vgl. VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E. 2.b. m.H.). Weist ein konkreter Rechtsanwendungsakt diese materiellen Krite- rien auf, liegt grundsätzlich ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 49 lit. a VRG vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser als formell fehlerhaft erweist, weil er nicht (ausreichend) begründet ist, kein Dispositiv aufweist oder den Verfahrensparteien nicht schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. zu die- sen formellen Anforderungen: Art. 22 und Art. 23 VRG). Anders verhält es sich nur, wenn dem interessierenden Rechtsanwendungsakt derart gravie- rende Mängel anhaften, dass er nach der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Evidenztheorie als nichtig anzusehen ist. Davon ist auszuge- hen, wenn der festgestellte Mangel offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtig- keit des Rechtsanwendungsakts nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab krasse Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1, 133 II 366 E.3.1, 132 II 342 E.2.1; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13 ff. m.H.). 2.3.Das Schreiben vom 21. September 2018 gibt, obgleich es vom Rechtsver- treter der Beschwerdegegnerin stammt, die Auffassung der Beschwerde- gegnerin wieder ("Aus diesen Überlegungen ist meine Klientin deshalb nicht bereit, die ihrerseits gewünschte Streichung vorzunehmen."). Inhalt- lich nimmt das Schreiben Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit

  • 10 - Schreiben vom 5. September 2018 verlangten Änderungsanträgen. Der Wortlaut lässt darauf schliessen, dass die Frage der Änderung einseitig und verbindlich ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob das Schreiben vom

  1. September 2018 allein als Entscheid zu qualifizieren ist. Am 29. Okto- ber hat der Rechtsvertreter der Schule klar erklärt, dass er die Gemeinde X._____ in dieser Sache vertrete. Materiell können die Schreiben vom
  2. September 2018 und 29. Oktober 2018 zusammen als Entscheid qua- lifiziert werden. Es handelt sich somit um einen anfechtbaren Entscheid und damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vor. 2.4.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend folglich nicht von einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung auszugehen. Die Be- schwerdefrist richtet sich mithin nach Art. 52 Abs. 1 VRG. Aufgrund der fehlenden Bezeichnung als Verfügung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung liegt hier ein Eröffnungsmangel vor. Formfehler sind aber unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den zugedachten Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nach- teil erleiden (vgl. BVGE 2009/43 E.1.1.9). Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der ge- wöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer feh- lerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zu- mutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genann- ten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauens- schutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch
  • 11 - Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der be- troffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 23 f.). 2.5.Der Entscheid vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 leidet vor- liegend folglich unter einem Eröffnungsmangel. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte bei sorgfältiger Prüfung jedoch erkennen können und müssen, dass die vorliegenden Schreiben einen Entscheid darstellen. In der Folge hätte er diese innert 30 Tagen anfechten können. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kennt neben der ordentlichen Rechtsmit- telfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist, die zur Anwendung gelangt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 2 VRG). Ob Art. 22 Abs. 2 VRG auch bei anwaltlich vertrete- nen Parteien angewendet wird, kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn diese zweimonatige Frist angewendet würde, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerde am 8. Februar 2019 verspätet eingereicht wor- den wäre, was im Folgenden zu zeigen ist. 2.6.Spätestens am 29. Oktober 2018 lagen der Beschwerdeführerin alle Infor- mationen vor, welche für eine Anfechtung benötigt wurden. Die dreissigtä- gige Frist nach Art. 52 Abs. 1 VRG startete folglich am 30. Oktober 2018 und endete am 28. November 2018. Selbst eine zweimonatige Frist (vgl. Art. 22 Abs. 2 VRG) hätte – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG – bereits am 14. Januar 2019 geendet. Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2019 folglich verspätet eingereicht.

  • 12 - 3.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 als Entscheid zu qualifizieren sind. In der Folge star- tete der Fristlauf für die Beschwerdeerhebung am 30. Oktober 2018. Die Frist dauerte bis zum 28. November 2018 (30 Tage) bzw. 14. Januar 2019 (60 Tage). Die am 8. Februar 2018 eingereichte Beschwerde wurde damit verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 4.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Vorliegend liegt es jedoch nahe, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten trägt. Grund dafür ist, dass die Gemeinde eine falsche Rechtsauskunft erteilt hat, der Entscheid nicht als solcher bezeichnet war sowie keine Rechtsmittelbeleh- rung enthielt. Zudem ist ihr vorzuwerfen, dass sie mit ihren wiederholten Antworten auf die E-Mail-Nachrichten des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin für Unklarheit bezüglich der Endgültigkeit der Antwort gesorgt hat. Aufgrund der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint so- dann eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- angemessen. 5.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen gebietet sich vorliegend nicht. Es wird folglich keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde und die Klage wird nicht eingetreten.

  • 13 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.1'766.-- gehen zulasten von der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (8C_595/2020).

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06.08.2020
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25.03.2026