VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 131
4 - 10.Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und wies A._____ per 25. Juni 2019 aus der Schweiz weg. Die Kosten von CHF 594.-- (Staatsgebühr CHF 450.-- und Ausfertigungs- gebühr CHF 144.--) auferlegte es der Verfügungsadressatin. 11.Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhob B._____ für A._____ Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B ohne Einschränkungen, die aufschiebende Wirkung und Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Er rügt neben der unrechtmässigen Aberkennung des Aufenthaltsstatus auch einen inhaltli- chen Fehler in der strittigen Aufenthaltsbewilligung, welcher A._____ bei der Stellensuche behindert habe. Weiter weist er auf den spezialgesetzli- chen Schutz des strittigen Arbeitsverhältnisses hin. 12.Ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 stand A._____ in einem Ein- satzprogramm des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Arbeitsintegra- tion. Auf Nachfrage des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit (DJSG) bei der Gemeinde E._____ bestätigte diese am 30. September 2019, dass A._____ seit dem 1. Mai 2019 unverändert öffentlich unterstützt werde. 13.Abklärungen des DJSG beim Eidgenössischen Departement für auswär- tige Angelegenheiten (EDA) im August/September 2019 ergaben, dass Ho- norarkonsule nur Arbeitnehmer anstellen können, welche ihrerseits berech- tigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. 14.Am 30. Oktober 2019 schreibt der Botschafter von M.________ dem DJSG, dass B._____ in seiner täglichen Arbeit für die Republik M.________ auf die Unterstützung durch A._____ angewiesen sei, was beim anstehenden Entscheid zu berücksichtigen sei.
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6 - 17.Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin wurde am 12. Januar 2020 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde einge- reicht. 18.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte das DJSG nichts einzuwenden. Zur Vertragsergänzung hält das DJSG fest, dass gemäss Auskunft der Gemeinde vom 21. Januar 2020 die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 weiterhin öffentlich-rechtlich unterstützt werde, seit 1. Januar 2020 aufgrund der allgemeinen Erhöhung des Grund- bedarfs mit monatlich CHF 1'747.-- (zuvor CHF 1'736.--). Würde die Be- schwerdeführerin die genannten Beträge aus dem Arbeitsvertrag erhalten, hätte sie keinen oder nur einen deutlich geringeren Anspruch auf Fürsor- geleistungen; jedenfalls gehe aus den Akten nirgends hervor, dass sie der Gemeinde das angeblich seit Mai 2019 bestehende Einkommen aus dem Anstellungsvertrag angegeben habe. Selbst wenn der Arbeitsvertrag wider Erwarten so gelebt würde, wäre die Entlöhnung deutlich unter dem Markt- wert bzw. weder orts- noch branchenüblich. 19.Am 28. Februar 2020 zeigte sich die Beschwerdeführerin darüber verwun- dert, dass nun plötzlich die Fürsorgeleistungen zum Thema gemacht wür- den. Ausserdem sei die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlöhnung bei ei- nem Pensum von 100% durchaus marktüblich. Mit dem Teilpensum mit ei- nem Lohn von aktuell CHF 2'100.-- sei das Einkommen aber unter dem Existenzminimum, sodass die Beschwerdeführerin noch auf die Fürsorge- leistungen angewiesen sei, jedenfalls solange sie keine weitere Stelle mit 50% oder eine Vollzeitstelle finde. Unabhängig davon würde eine Wegwei- sung der Beschwerdeführerin dem Sinn und Geist des FZA diametral wi- dersprechen.
7 - 20.Das DJSG bekräftigte in seiner Duplik vom 3. März 2020 seine bisherigen Ausführungen und betont, dass es im bisherigen Verfahren gerade ein zen- traler Punkt sei, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblichem Arbeits- vertrag vom 30. April 2019 von der Gemeinde weiterhin Fürsorgeleistungen in unveränderter Höhe beziehe. 21.Mit Schreiben vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen am
9 - deführerin ein mit Wirkung ab dem 22. Juli 2020; gemäss dieser Vereinba- rung erhält die Beschwerdeführerin einen Anteil des Schulgeldes für erfolg- reich vermittelte Schülerinnen und Schüler. 29.Weiter ergänzte das DJSG die Verfahrensakten am 1. September 2020 mit einem Strafantrag von J._____ gegen die Beschwerdeführerin wegen Fah- ren ohne gültigen Fahrausweis, am 24. September 2020 mit der Bestäti- gung der Gemeinde H., dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 öffentlich unterstützt wurde (Vermerk: Dossi- erabschluss), und schliesslich am 22. Januar 2021 mit einem Auszug des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) vom 20. Januar 2021, aus dem eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin in K. ersichtlich ist. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der vorliegend angefochtene Depar- tementsentscheid vom 25. November 2019 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die ur- sprünglich unvollständige Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit ih- rer eigenständigen Unterschrift innert Frist ergänzt (Ziff. 17 im Sachverhalt). Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist – mit Ausnahme des nachfolgend in E.1.2. genannten Begehrens – einzutreten.
10 - 1.2.Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden, als die Be- schwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Bewilli- gungspflicht für einen Stellenwechsel ersucht. Einer solchen (Sonder-) Be- willigung kommt keine eigenständige Bedeutung zu bzw. diese ist bereits im Hauptbegehren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit- enthalten. 1.3.Strittig und zu klären ist vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Widerruf der (mit Verfügung vom 26. Juli 2017 vom Amt für Migration ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 gewährten) Aufent- haltsdauer für EU und EFTA-Bürger infolge veränderter Faktenlage. In ma- terieller Hinsicht ist somit über das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführe- rin und ihr Verhalten (arbeits-/fürsorgerechtlich) in der Schweiz zu befinden. 2.1.Die Beschwerdeführerin hat von Mitte 2016 bis Mitte 2017 als C._____ in D._____ gearbeitet. Nach einem Monat Anstellungsdauer bei B._____ be- zog sie Arbeitslosengeld. Ab November 2018 (mit einer Restanz von 33 Taggeldern) wurde das Arbeitslosentaggeld eingestellt, wobei der Grund dafür unklar geblieben ist. In den Akten befindet sich eine Anwaltskorre- spondenz vom Frühjahr 2019, welche sich auf eine Mietwohnung in L._____ bezieht; daraus liesse sich vermuten, dass die Beschwerdeführe- rin einige Monate in L._____ wohnte. Nachdem alle Stellenbewerbungen nicht zu einem Anstellungsverhältnis führten, stellte B._____ die Beschwer- deführerin erneut an. Der Beschwerdegegner bezeichnet diese Anstellung als Gefälligkeitsvertrag, und zwar auch nach Ergänzung mit den Lohnde- tails. Diese Anstellung müsste wohl bis 31. Dezember 2019 gedauert ha- ben, weil die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 in einer Mode- boutique in Zürich in einem Pensum zu 50% angestellt war; allerdings nur bis am 8. März 2020.
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2.2.Aus Sicht des Gerichts gilt es zum rechtlichen Rahmen zunächst festzuhal-
ten, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin durch B._____ nicht den
Spezialregelungen des Wiener Übereinkommens untersteht (SR 0.191.01).
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
führt dazu korrekterweise aus (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-
act.] II/11: Antwort EDA vom 5. September 2019), dass ein Konsul nur Per-
sonen anstellen darf, die ihrerseits das Recht haben, in der Schweiz zu
arbeiten, d.h. über die Schweizerische Staatsbürgerschaft oder eine gültige
Aufenthaltsbewilligung B oder C verfügen.
2.3.Für die Beurteilung des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung ist somit im vor-
liegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischer Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
anwendbar, konkret Art. 6 Abs. 6 Anh I FZA:
II. Arbeitnehmer
Art. 6 Aufenthaltsregelung
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden "Ar-
beitnehmer" genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhält-
nis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltser-
laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.
Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der In-
haber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf
jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhält-
nis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen
ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeits-
vertrags entspricht.
Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten
hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitneh-
mer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
(4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt
hat.
(5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschrei-
ten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültig-
keit der Aufenthaltserlaubnis.
(6) Eine gültige Aufenthaltsbewilligung darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzo-
gen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit
12 - oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. (7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die frist- gerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behin- dern. 2.4.Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 II 1) hält dazu fest: 2.1. 2.1.1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Ar- beitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens ei- nem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jah- ren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf auf- einanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlän- gerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeit- nehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU/EFTA-L-Bewilligung). 2.1.2. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verblei- ben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). 2.2. 2.2.1. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine ar- beitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbs- tätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmer- status; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleis- tungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 u. 4.3; zu diesem Entscheid: VÉRONIQUE BOILLET, La notion de travailleur au sens de l'ALCP et la révocation des autorisations de séjour avec activité lucrative, in: Actualité du droit des étrangers, Dang/Petry [Hrsg.], Bd. I, 2014, S. 11 ff.; BENEDIKT PIR- KER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014 S. 1217 ff.; RAHEL DIETHELM, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung langzeitarbeitsloser EU/EFTA-Bürger, Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], 10. Juni 2014 Rz. 13 ff.; BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgän- gerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Vorausset- zungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung
13 - vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtli- che (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; BGE 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vor- gaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden. (Fettdruck/Hervorhebung durch Gericht). 2.2.2. Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeits- vertrags hinaus (Urteil 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1 mit zahlreichen Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des EuGH; zur unionsrechtlichen "finanziellen Solidarität" ge- stützt auf die Unionsbürgerschaft [Art. 18 i.V.m. 21 AEUV]: MONIKA PUSTUL, Freizügig- keit der Unionsbürger und das Recht auf Sozialleistungen in der EU und unter dem Frei- zügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 2014, S. 74 f.; SONJA BUCKEL, "Welcome to Europe"
Die Grenzen des europäischen Migrationsrechts, Bielefeld 2013, S. 81 ff.). Nach Been- digung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer be- ruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gege- benenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Randnr. 21; BOIL- LET, a.a.O., S. 12). Art. 18 VEP sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keiner Bewilligung bedürfen; für eine länger dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern Such- bemühungen nachgewiesen sind und eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslo- senversicherung gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als Sozialhilfebeiträge. Im Lichte der zitierten staatsvertraglichen Vorgaben (E.2.3.) sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.2.4.) ist auch der vor- liegende Rechtsstreit zu entscheiden und damit verbindlich abzuschliessen. 2.5.Das streitberufene Verwaltungsgericht sieht – in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren (Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Oktober 2020) – aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil die dritte Variante aus E.2.2.1. (Hervorhebung/Fettdruck) als erfüllt an, nämlich das rechtsmissbräuchliche Verhalten. Dies geht aus dem Umstand hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung bzw. auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegeg- ner nie über eine existenzsichernde Anstellung verfügte, sondern im Ge- genteil bloss eine wohl fiktive Anstellung im September 2017 – da nicht
14 - entlöhnt – innehatte. Augenfällig wird das planmässige Vorgehen der Be- schwerdeführerin insbesondere durch die (Wieder-) Anstellung durch B._____ im Mai 2019. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch diese – angeblich mit CHF 2'100.-- entlöhnte – Tätigkeit bei der sie unterstützenden Gemeinde nie als Einkommensquelle angegeben, damit es angerechnet werden könnte. Gesamthaft erscheint das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin deshalb als rechtsmissbräuchlich, da sie ihre Bewilligung (etwa) ge- stützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Dem Beschwerdegegner ist einzig entgegenzuhalten, dass der vom Amt für Migration fehlerhaft auf dem Auf- enthaltsausweis der Beschwerdeführerin angebrachte Vermerk der Bewil- ligungspflicht eines Stellenwechsels wohl tatsächlich zu Schwierigkeiten bei einer möglichen Anstellung in H._____ geführt haben dürfte; gleichzei- tig kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Formalität pro- blemlos zu meistern gewesen wäre und die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht hat, diese Zustimmung rasch zu erhalten. 2.6.Die Entwicklung des Sachverhalts in den letzten 18 Monaten (mit Kurzan- stellung bei Boutique in Zürich von ca. 2 Monaten, Vermittlungsmöglichkeit beim I.________) vermag am Gesamtbild nichts zu ändern bzw. eröffnet der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Beibehaltung oder Wiederer- teilung der Aufenthaltsbewilligung (BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Ar- beitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 B, S. 1217 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob mit der erneuten Adressänderung ein Kantonswechsel ausgelöst wurde oder nicht. Der Be- schwerdeführerin steht es offen, bei einem tatsächlichen Wohnsitzwechsel mit einem Anstellungsvertrag im neuen Wohnsitzkanton vorstellig zu wer- den und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
15 - 2.7.Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 2.8.Bei gerechtfertigtem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung an eine Staats- angehörige der EU/EFTA stellt sich konsequenterweise die Anschlussfrage der Wegweisung aus dem Gastland. Eine solche erfordert noch die Prüfung der Verhältnismässigkeit und eine Interessenabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung derselben. 2.8.1. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit Mitte September 2016 fast ununter- brochen in der Schweiz auf. Der Grund und damalige Zweck der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war die Erwerbstätigkeit. Um sich auf das FZA berufen zu können, muss sie über eine Erwerbstätigkeit verfügen, mit der sie die Eigenschaft als Arbeitnehmerin erfüllt, oder aber über aus- reichende eigene finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätig- keit verfügen. Beides ist hier – wie bereits dargetan – nicht der Fall. Bis auf den Verlust der Fürsorgeleistungen drohen ihr keine übermässigen Nach- teile. Diese Leistungen kann sie auch im Ausland beantragen und bezie- hen. Sie verliert durch eine Ausreise aus der Schweiz weder eine Arbeits- stelle, die ihr einen Rechtsanspruch verschaffen würde, noch irgendwelche Ansprüche. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Ver- bleib im Gastland rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ist heute (erst) 32 Jahre alt; bevor sie 2016 in die Schweiz kam, lebte sie im Ausland. Eine Ausreise nach M.________ bzw. ins Ausland ist ihr deshalb auch zu- mutbar. 2.8.2. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus dem Gastland ergibt sich daraus, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2019 erloschen ist. Sie hat seither demnach weder einen Anspruch auf Ver- bleib in der Schweiz noch ist sie zum Bezug von Arbeitslosentschädigung
16 - berechtigt. Auch erfüllt sie die Zulassungs-/Aufenthaltsvoraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme nicht, weil sie über keine finanziellen Mit- tel verfügt und seit rund drei Jahren (2017-2020) fürsorgeabhängig ist. 2.8.3. Aufgrund aller Fakten ergibt sich für die Interessenabwägung, dass das öf- fentliche Interesse am strittigen Bewilligungswiderruf das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Gastland bei weitem überwiegt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, bei denen das Aufenthaltsrecht erloschen ist und welche die Zulassungs-/Aufenthalts- voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen sowie Fürsorgeleistungen beziehen, von der Schweiz fernzuhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht entzogen und sie ist aus der Schweiz wegzuweisen. Keine der drei (alternativen) Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsurteils zu verlassen, andernfalls die gebotene Vollzugsmassnahme erfolgen wird. 3.1.Die Beschwerdeführerin hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (URP) im Sinne von Art. 76 VRG gestellt. Eine solche Rechtswohltat wird unter den kumulativ (gemeinsam/zusammen) erforderlichen Voraus- setzungen der Bedürftigkeit (Mittellosigkeit der Gesuchstellerin), der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der Verneinung der Mutwilligkeit am Prozess gewährt; wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist überdies ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zu bestellen (so bereits: PVG 1998 Nr. 27, 1995 Nr. 15). Für die Gewährung der URP be- steht vorliegend kein Raum, weil sich an der Fürsorgeabhängigkeit der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bis zur letz- ten Korrespondenz der Beschwerdeführerin hin nichts geändert hat bzw. ihre finanzielle Abhängigkeit erwiesenermassen bis zum 31. Oktober 2020
17 - fortgedauert hat (vgl. Bg-act. I/112). Solange die Fürsorgeabhängigkeit be- steht, hat die Beschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der (unterliegenden) Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- erhoben (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdispositiv] oder VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]). 3.3.Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF424.-- zusammenCHF1'924.-- gehen zulasten von A.. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.A. wird aus der Schweiz weggewiesen. Sie hat 30 Tage nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils die Schweiz zu verlassen. Die Nichtausreise
18 - innert der angesetzten Frist hat ausländerrechtliche Massnahmen zur Folge. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]