VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 131

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenvon Salis und Meisser AktuarGross URTEIL vom 24. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ reiste erstmalig am 15. September 2016 als Arbeitnehmerin in die Schweiz ein und erhielt am 18. November 2016 vom Migrationsamt D._____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Bewilligung L) zur Er- werbstätigkeit als C._____-Angestellte mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
  1. September 2017. 2.Per 1. Juli 2017 verlegte A._____ ihren Wohnsitz nach E.. Mit Ge- such vom 12. Juli 2017 ersuchte sie um Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA (Bewilligung B) zur Erwerbstätigkeit auf dem Konsulat der Republik M.___ in Zürich. Dieses Gesuch wurde vom Amt für Migra- tion (AFM) am 26. Juli 2017 – mit Gültigkeitsdauer bis 30. Juni 2022 – be- willigt. 3.Auf Ersuchen der Gemeinde E._____ um eine Aufenthaltsprüfung brachte das AFM im Oktober 2017 beim Honorarkonsul der Republik M.________ in Erfahrung, dass das Arbeitsverhältnis mit A._____ nach nur einem Monat per Ende September 2017 infolge einer Umstrukturierung (Verlagerung Konsulat in Zürich in die Botschaft in Bern) habe gekündigt werden müs- sen. 4.Mit Verfügung vom 20. November 2017 gewährte die Gemeinde E._____ A._____ öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. No- vember 2017 bis 30. April 2018. 5.Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 hob die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Graubünden ihre Verfügung vom 5. Dezember 2017 auf und hielt fest, dass aufgrund genügender Beitragszeit ab dem 2. Oktober 2017 eine Rah- menfrist für Taggelder zustehe (260 Taggelder vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019) und A._____ somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
  • 3 - gung habe. Das AFM stellte daraufhin das Verfahren auf Aufenthaltsprü- fung ein. 6.Am 25. Oktober 2018 verlängerte die Gemeinde E._____ ihre öffentlich- rechtliche Unterstützung für A._____ bis 30. April 2019. 7.Die Gemeinde E._____ ersuchte das AFM erneut, bezüglich A._____ eine Aufenthaltsprüfung durchzuführen. Das AFM leitete dieses Verfahren am
  1. November 2018 ein. Aufgrund diverser Eingaben von B., der sich gleichzeitig als Vertreter von A. konstituierte, zog sich das Verfahren in die Länge. Als sich im April 2019 abzeichnete, dass A._____ immer noch über keine Arbeitsstelle verfügte, kündigte das AFM an, dass das Aufent- haltsrecht von A._____ am 30. April 2019 erlösche. Im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs stellte B._____ dem AFM einen Arbeits- vertrag mit A._____ zu mit Arbeitsbeginn am 2. Mai 2019. Das AFM teilte B._____ daraufhin mit, dass auch mit dem eingereichten Arbeitsvertrag die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nicht gegeben seien, weil aus dem Vertrag weder das Arbeitspensum noch die Anstellungsdauer er- sichtlich und als Lohn lediglich freie Kost und Logis (an der Privatadresse von B.) als Entgelt vereinbart seien. B. teilte dem AFM noch mit, dass A._____ rechtlich gesehen fest und unbeschränkt angestellt sei; über die Höhe des Lohnes habe das AFM nicht zu befinden. 8.Am 26. April 2019 verlängerte die Gemeinde E._____ die öffentlich-rechtli- che Unterstützung für A._____ bis zum 31. Oktober 2019.
  2. Eine Anfrage des AFM bei der Arbeitslosenkasse am 10. Mai 2019 hat er- geben, dass der letzte Kontrolltag von A._____ der 31. Oktober 2018 war und sie bei einer Wiederanmeldung einen Restanspruch von 33 Tagen hätte.
  • 4 - 10.Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und wies A._____ per 25. Juni 2019 aus der Schweiz weg. Die Kosten von CHF 594.-- (Staatsgebühr CHF 450.-- und Ausfertigungs- gebühr CHF 144.--) auferlegte es der Verfügungsadressatin. 11.Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhob B._____ für A._____ Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B ohne Einschränkungen, die aufschiebende Wirkung und Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Er rügt neben der unrechtmässigen Aberkennung des Aufenthaltsstatus auch einen inhaltli- chen Fehler in der strittigen Aufenthaltsbewilligung, welcher A._____ bei der Stellensuche behindert habe. Weiter weist er auf den spezialgesetzli- chen Schutz des strittigen Arbeitsverhältnisses hin. 12.Ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 stand A._____ in einem Ein- satzprogramm des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Arbeitsintegra- tion. Auf Nachfrage des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit (DJSG) bei der Gemeinde E._____ bestätigte diese am 30. September 2019, dass A._____ seit dem 1. Mai 2019 unverändert öffentlich unterstützt werde. 13.Abklärungen des DJSG beim Eidgenössischen Departement für auswär- tige Angelegenheiten (EDA) im August/September 2019 ergaben, dass Ho- norarkonsule nur Arbeitnehmer anstellen können, welche ihrerseits berech- tigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. 14.Am 30. Oktober 2019 schreibt der Botschafter von M.________ dem DJSG, dass B._____ in seiner täglichen Arbeit für die Republik M.________ auf die Unterstützung durch A._____ angewiesen sei, was beim anstehenden Entscheid zu berücksichtigen sei.

  • 5 -

  1. Mit Entscheid vom 25. November 2019 weist das DJSG die Beschwerde ab und auferlegt A._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'570.-- (Staats- gebühr CHF 1'200.--, Gebühren CHF 370.--). Das DJSG kam zum Schluss, dass das AFM die strittige Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen bzw. das gesetzliche Erlöschen festgestellt und sie aus der Schweiz weggewie- sen habe. Der Arbeitsvertrag mit dem Konsulat sei als Gefälligkeitsvertrag anzusehen, weil er nichts an der finanziellen Situation der Beschwerdefüh- rerin verbessere. Sie könne sich somit zurzeit nicht mehr als Arbeitnehme- rin auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen und die Voraussetzun- gen für einen erwerbslosen Aufenthalt seien nicht gegeben. Das DJSG hält weiter fest, dass dem AFM bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein Fehler unterlaufen sei (Bewilligungspflicht für Stellenwechsel gilt nur für kroatische Staatsangehörige), sich dieser aber nicht nachteilig ausgewirkt habe. 16.Am 23. Dezember 2019 reichte B._____ als Rechtsvertreter von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen den Departementsentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Aufent- halts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B ohne einschränkende Bedingungen (Kroatien). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) und die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, dass die Vorinstanz den strittigen Arbeitsvertrag zu Unrecht als 'Gefälligkeitsvertrag' betrachte und schreibt, dass dieser mittlerweile wie folgt ergänzt worden sei: Wöchentliche Arbeitszeit 30 h (6 h pro Tag 10 – 16 Uhr); Logis CHF 900.--, Verpflegung CHF 600.--, Taschengeld CHF 600.-- pro Monat netto, unbefristet. Seit Oktober 2019 sei die Beschwerde- führerin in Abstimmung mit der Gemeinde E._____ nicht mehr im Arbeits- einsatzprogramm tätig.
  • 6 - 17.Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin wurde am 12. Januar 2020 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde einge- reicht. 18.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte das DJSG nichts einzuwenden. Zur Vertragsergänzung hält das DJSG fest, dass gemäss Auskunft der Gemeinde vom 21. Januar 2020 die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 weiterhin öffentlich-rechtlich unterstützt werde, seit 1. Januar 2020 aufgrund der allgemeinen Erhöhung des Grund- bedarfs mit monatlich CHF 1'747.-- (zuvor CHF 1'736.--). Würde die Be- schwerdeführerin die genannten Beträge aus dem Arbeitsvertrag erhalten, hätte sie keinen oder nur einen deutlich geringeren Anspruch auf Fürsor- geleistungen; jedenfalls gehe aus den Akten nirgends hervor, dass sie der Gemeinde das angeblich seit Mai 2019 bestehende Einkommen aus dem Anstellungsvertrag angegeben habe. Selbst wenn der Arbeitsvertrag wider Erwarten so gelebt würde, wäre die Entlöhnung deutlich unter dem Markt- wert bzw. weder orts- noch branchenüblich. 19.Am 28. Februar 2020 zeigte sich die Beschwerdeführerin darüber verwun- dert, dass nun plötzlich die Fürsorgeleistungen zum Thema gemacht wür- den. Ausserdem sei die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlöhnung bei ei- nem Pensum von 100% durchaus marktüblich. Mit dem Teilpensum mit ei- nem Lohn von aktuell CHF 2'100.-- sei das Einkommen aber unter dem Existenzminimum, sodass die Beschwerdeführerin noch auf die Fürsorge- leistungen angewiesen sei, jedenfalls solange sie keine weitere Stelle mit 50% oder eine Vollzeitstelle finde. Unabhängig davon würde eine Wegwei- sung der Beschwerdeführerin dem Sinn und Geist des FZA diametral wi- dersprechen.

  • 7 - 20.Das DJSG bekräftigte in seiner Duplik vom 3. März 2020 seine bisherigen Ausführungen und betont, dass es im bisherigen Verfahren gerade ein zen- traler Punkt sei, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblichem Arbeits- vertrag vom 30. April 2019 von der Gemeinde weiterhin Fürsorgeleistungen in unveränderter Höhe beziehe. 21.Mit Schreiben vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen am

  1. Januar 2020 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein für eine Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau in einem Pensum von 50% bei der Firma F._____ GmbH in G._____ mit einem Bruttolohn von CHF 2'000.-- (x12) und Ar- beitsbeginn 1. Januar 2020. Im Vertrag wurde zudem als Wohnadresse der Beschwerdeführerin eine Adresse in Zürich angegeben. 22.Aufgrund dieses Dokumentes beantragte das DJSG am 20. März 2020 neu zur Beschwerdeabweisung eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis die im Kanton Zürich zuständigen Behörden über einen Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden haben; even- tualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin durch Vorlegen von mehreren monatlichen Lohnabrechnungen die Wiedererlan- gung der Arbeitnehmereigenschaft nachgewiesen habe. 23.Am 24. März 2020 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum
  2. Mai 2020 und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis dahin die Lohn- abrechnungen der Monate Februar, März und Mai 2020 einzureichen; das DJSG wurde aufgefordert, einen allfällig von den zürcherischen Behörden mitgeteilten Kantonswechsel oder die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilli- gung mitzuteilen. 24.Mit Zuschrift vom 22. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin Lohnab- rechnungen der Monate Februar und März 2020 ein. Die Postadresse in
  • 8 - Zürich begründe dort keinen Wohnsitz; sie sei nach wie vor in E._____ an- gemeldet und in Zürich lediglich Wochenaufenthalterin. 25.Am 5. Mai 2020 lässt das DJSG dem Gericht die Mitteilung der Gemeinde E._____ an das AFM vom 4. Mai 2020 zukommen, wonach sich die Be- schwerdeführerin per 30. April 2020 nach H._____ abgemeldet habe. Am
  1. Mai 2020 ergänzt das DJSG die Verfahrensakten mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde H._____ per 1. Mai 2020. 26.Das DJSG stellte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 fest, dass aus den Lohn- abrechnungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 8. März 2020 hervorgehe. Mit dieser kurzen Anstellungsdauer habe die Beschwerdefüh- rerin die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt. Die Beschwerdefüh- rerin beziehe weiterhin Fürsorgeleistungen, neuerdings ab 1. Juni 2020 von der Gemeinde H.. 27.Die Beschwerdeführerin schreibt dem Gericht am 2. Juni 2020, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der Boutique in Zürich wegen Covid-19 verloren habe. Dieser Umstand könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. In einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 2020 ergänzt sie, dass ihr Miet- vertrag in H. nicht vor dem 30. Juni 2021 gekündigt werden könne. Eine Wegweisung würde ihr finanziellen Schaden zufügen. Das DJSG un- terstelle ihr, absichtlich Arbeitsverträge abzuschliessen und kurze Zeit später wieder aufzuheben, um die Aufenthaltsbewilligung beizubehalten bzw. neu zu erhalten. Es gebe keine gesetzlichen Regelungen, wonach durch eine kurze Anstellungsdauer die Arbeitnehmereigenschaft nicht wie- dererlangt werden könne. 28.Am 6. August 2020 reicht das DJSG Korrespondenzen und eine 'Educati- onal Consultant Agreement' zwischen dem I.________ und der Beschwer-
  • 9 - deführerin ein mit Wirkung ab dem 22. Juli 2020; gemäss dieser Vereinba- rung erhält die Beschwerdeführerin einen Anteil des Schulgeldes für erfolg- reich vermittelte Schülerinnen und Schüler. 29.Weiter ergänzte das DJSG die Verfahrensakten am 1. September 2020 mit einem Strafantrag von J._____ gegen die Beschwerdeführerin wegen Fah- ren ohne gültigen Fahrausweis, am 24. September 2020 mit der Bestäti- gung der Gemeinde H., dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 öffentlich unterstützt wurde (Vermerk: Dossi- erabschluss), und schliesslich am 22. Januar 2021 mit einem Auszug des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) vom 20. Januar 2021, aus dem eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin in K. ersichtlich ist. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der vorliegend angefochtene Depar- tementsentscheid vom 25. November 2019 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die ur- sprünglich unvollständige Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit ih- rer eigenständigen Unterschrift innert Frist ergänzt (Ziff. 17 im Sachverhalt). Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist – mit Ausnahme des nachfolgend in E.1.2. genannten Begehrens – einzutreten.

  • 10 - 1.2.Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden, als die Be- schwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Bewilli- gungspflicht für einen Stellenwechsel ersucht. Einer solchen (Sonder-) Be- willigung kommt keine eigenständige Bedeutung zu bzw. diese ist bereits im Hauptbegehren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit- enthalten. 1.3.Strittig und zu klären ist vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Widerruf der (mit Verfügung vom 26. Juli 2017 vom Amt für Migration ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 gewährten) Aufent- haltsdauer für EU und EFTA-Bürger infolge veränderter Faktenlage. In ma- terieller Hinsicht ist somit über das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführe- rin und ihr Verhalten (arbeits-/fürsorgerechtlich) in der Schweiz zu befinden. 2.1.Die Beschwerdeführerin hat von Mitte 2016 bis Mitte 2017 als C._____ in D._____ gearbeitet. Nach einem Monat Anstellungsdauer bei B._____ be- zog sie Arbeitslosengeld. Ab November 2018 (mit einer Restanz von 33 Taggeldern) wurde das Arbeitslosentaggeld eingestellt, wobei der Grund dafür unklar geblieben ist. In den Akten befindet sich eine Anwaltskorre- spondenz vom Frühjahr 2019, welche sich auf eine Mietwohnung in L._____ bezieht; daraus liesse sich vermuten, dass die Beschwerdeführe- rin einige Monate in L._____ wohnte. Nachdem alle Stellenbewerbungen nicht zu einem Anstellungsverhältnis führten, stellte B._____ die Beschwer- deführerin erneut an. Der Beschwerdegegner bezeichnet diese Anstellung als Gefälligkeitsvertrag, und zwar auch nach Ergänzung mit den Lohnde- tails. Diese Anstellung müsste wohl bis 31. Dezember 2019 gedauert ha- ben, weil die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 in einer Mode- boutique in Zürich in einem Pensum zu 50% angestellt war; allerdings nur bis am 8. März 2020.

  • 11 -

    2.2.Aus Sicht des Gerichts gilt es zum rechtlichen Rahmen zunächst festzuhal-

    ten, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin durch B._____ nicht den

    Spezialregelungen des Wiener Übereinkommens untersteht (SR 0.191.01).

    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

    führt dazu korrekterweise aus (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-

    act.] II/11: Antwort EDA vom 5. September 2019), dass ein Konsul nur Per-

    sonen anstellen darf, die ihrerseits das Recht haben, in der Schweiz zu

    arbeiten, d.h. über die Schweizerische Staatsbürgerschaft oder eine gültige

    Aufenthaltsbewilligung B oder C verfügen.

    2.3.Für die Beurteilung des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung ist somit im vor-

    liegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischer Eidgenos-

    senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-

    gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)

    anwendbar, konkret Art. 6 Abs. 6 Anh I FZA:

    II. Arbeitnehmer

    Art. 6 Aufenthaltsregelung

    (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden "Ar-

    beitnehmer" genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhält-

    nis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltser-

    laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt

    der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.

    Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der In-

    haber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf

    jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

    (2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhält-

    nis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen

    ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeits-

    vertrags entspricht.

    Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten

    hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.

    (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitneh-

    mer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    1. den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
    2. eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.

    (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt

    hat.

    (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschrei-

    ten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültig-

    keit der Aufenthaltserlaubnis.

    (6) Eine gültige Aufenthaltsbewilligung darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzo-

    gen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit

  • 12 - oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. (7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die frist- gerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behin- dern. 2.4.Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 II 1) hält dazu fest: 2.1. 2.1.1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Ar- beitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens ei- nem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jah- ren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf auf- einanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlän- gerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeit- nehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU/EFTA-L-Bewilligung). 2.1.2. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verblei- ben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). 2.2. 2.2.1. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine ar- beitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbs- tätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmer- status; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleis- tungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 u. 4.3; zu diesem Entscheid: VÉRONIQUE BOILLET, La notion de travailleur au sens de l'ALCP et la révocation des autorisations de séjour avec activité lucrative, in: Actualité du droit des étrangers, Dang/Petry [Hrsg.], Bd. I, 2014, S. 11 ff.; BENEDIKT PIR- KER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014 S. 1217 ff.; RAHEL DIETHELM, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung langzeitarbeitsloser EU/EFTA-Bürger, Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], 10. Juni 2014 Rz. 13 ff.; BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgän- gerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Vorausset- zungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung

  • 13 - vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtli- che (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; BGE 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vor- gaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden. (Fettdruck/Hervorhebung durch Gericht). 2.2.2. Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeits- vertrags hinaus (Urteil 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1 mit zahlreichen Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des EuGH; zur unionsrechtlichen "finanziellen Solidarität" ge- stützt auf die Unionsbürgerschaft [Art. 18 i.V.m. 21 AEUV]: MONIKA PUSTUL, Freizügig- keit der Unionsbürger und das Recht auf Sozialleistungen in der EU und unter dem Frei- zügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 2014, S. 74 f.; SONJA BUCKEL, "Welcome to Europe"

  • Die Grenzen des europäischen Migrationsrechts, Bielefeld 2013, S. 81 ff.). Nach Been- digung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer be- ruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gege- benenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Randnr. 21; BOIL- LET, a.a.O., S. 12). Art. 18 VEP sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keiner Bewilligung bedürfen; für eine länger dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern Such- bemühungen nachgewiesen sind und eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslo- senversicherung gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als Sozialhilfebeiträge. Im Lichte der zitierten staatsvertraglichen Vorgaben (E.2.3.) sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.2.4.) ist auch der vor- liegende Rechtsstreit zu entscheiden und damit verbindlich abzuschliessen. 2.5.Das streitberufene Verwaltungsgericht sieht – in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren (Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Oktober 2020) – aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil die dritte Variante aus E.2.2.1. (Hervorhebung/Fettdruck) als erfüllt an, nämlich das rechtsmissbräuchliche Verhalten. Dies geht aus dem Umstand hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung bzw. auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegeg- ner nie über eine existenzsichernde Anstellung verfügte, sondern im Ge- genteil bloss eine wohl fiktive Anstellung im September 2017 – da nicht

  • 14 - entlöhnt – innehatte. Augenfällig wird das planmässige Vorgehen der Be- schwerdeführerin insbesondere durch die (Wieder-) Anstellung durch B._____ im Mai 2019. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch diese – angeblich mit CHF 2'100.-- entlöhnte – Tätigkeit bei der sie unterstützenden Gemeinde nie als Einkommensquelle angegeben, damit es angerechnet werden könnte. Gesamthaft erscheint das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin deshalb als rechtsmissbräuchlich, da sie ihre Bewilligung (etwa) ge- stützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Dem Beschwerdegegner ist einzig entgegenzuhalten, dass der vom Amt für Migration fehlerhaft auf dem Auf- enthaltsausweis der Beschwerdeführerin angebrachte Vermerk der Bewil- ligungspflicht eines Stellenwechsels wohl tatsächlich zu Schwierigkeiten bei einer möglichen Anstellung in H._____ geführt haben dürfte; gleichzei- tig kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Formalität pro- blemlos zu meistern gewesen wäre und die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht hat, diese Zustimmung rasch zu erhalten. 2.6.Die Entwicklung des Sachverhalts in den letzten 18 Monaten (mit Kurzan- stellung bei Boutique in Zürich von ca. 2 Monaten, Vermittlungsmöglichkeit beim I.________) vermag am Gesamtbild nichts zu ändern bzw. eröffnet der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Beibehaltung oder Wiederer- teilung der Aufenthaltsbewilligung (BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Ar- beitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 B, S. 1217 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob mit der erneuten Adressänderung ein Kantonswechsel ausgelöst wurde oder nicht. Der Be- schwerdeführerin steht es offen, bei einem tatsächlichen Wohnsitzwechsel mit einem Anstellungsvertrag im neuen Wohnsitzkanton vorstellig zu wer- den und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.

  • 15 - 2.7.Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 2.8.Bei gerechtfertigtem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung an eine Staats- angehörige der EU/EFTA stellt sich konsequenterweise die Anschlussfrage der Wegweisung aus dem Gastland. Eine solche erfordert noch die Prüfung der Verhältnismässigkeit und eine Interessenabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung derselben. 2.8.1. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit Mitte September 2016 fast ununter- brochen in der Schweiz auf. Der Grund und damalige Zweck der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war die Erwerbstätigkeit. Um sich auf das FZA berufen zu können, muss sie über eine Erwerbstätigkeit verfügen, mit der sie die Eigenschaft als Arbeitnehmerin erfüllt, oder aber über aus- reichende eigene finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätig- keit verfügen. Beides ist hier – wie bereits dargetan – nicht der Fall. Bis auf den Verlust der Fürsorgeleistungen drohen ihr keine übermässigen Nach- teile. Diese Leistungen kann sie auch im Ausland beantragen und bezie- hen. Sie verliert durch eine Ausreise aus der Schweiz weder eine Arbeits- stelle, die ihr einen Rechtsanspruch verschaffen würde, noch irgendwelche Ansprüche. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Ver- bleib im Gastland rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ist heute (erst) 32 Jahre alt; bevor sie 2016 in die Schweiz kam, lebte sie im Ausland. Eine Ausreise nach M.________ bzw. ins Ausland ist ihr deshalb auch zu- mutbar. 2.8.2. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus dem Gastland ergibt sich daraus, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2019 erloschen ist. Sie hat seither demnach weder einen Anspruch auf Ver- bleib in der Schweiz noch ist sie zum Bezug von Arbeitslosentschädigung

  • 16 - berechtigt. Auch erfüllt sie die Zulassungs-/Aufenthaltsvoraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme nicht, weil sie über keine finanziellen Mit- tel verfügt und seit rund drei Jahren (2017-2020) fürsorgeabhängig ist. 2.8.3. Aufgrund aller Fakten ergibt sich für die Interessenabwägung, dass das öf- fentliche Interesse am strittigen Bewilligungswiderruf das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Gastland bei weitem überwiegt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, bei denen das Aufenthaltsrecht erloschen ist und welche die Zulassungs-/Aufenthalts- voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen sowie Fürsorgeleistungen beziehen, von der Schweiz fernzuhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht entzogen und sie ist aus der Schweiz wegzuweisen. Keine der drei (alternativen) Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsurteils zu verlassen, andernfalls die gebotene Vollzugsmassnahme erfolgen wird. 3.1.Die Beschwerdeführerin hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (URP) im Sinne von Art. 76 VRG gestellt. Eine solche Rechtswohltat wird unter den kumulativ (gemeinsam/zusammen) erforderlichen Voraus- setzungen der Bedürftigkeit (Mittellosigkeit der Gesuchstellerin), der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der Verneinung der Mutwilligkeit am Prozess gewährt; wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist überdies ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zu bestellen (so bereits: PVG 1998 Nr. 27, 1995 Nr. 15). Für die Gewährung der URP be- steht vorliegend kein Raum, weil sich an der Fürsorgeabhängigkeit der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bis zur letz- ten Korrespondenz der Beschwerdeführerin hin nichts geändert hat bzw. ihre finanzielle Abhängigkeit erwiesenermassen bis zum 31. Oktober 2020

  • 17 - fortgedauert hat (vgl. Bg-act. I/112). Solange die Fürsorgeabhängigkeit be- steht, hat die Beschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der (unterliegenden) Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- erhoben (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdispositiv] oder VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]). 3.3.Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF424.-- zusammenCHF1'924.-- gehen zulasten von A.. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.A. wird aus der Schweiz weggewiesen. Sie hat 30 Tage nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils die Schweiz zu verlassen. Die Nichtausreise

  • 18 - innert der angesetzten Frist hat ausländerrechtliche Massnahmen zur Folge. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2019 131
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026