VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 116 4. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInPedretti, Meisser AktuarinParolini URTEIL vom 3. Juni 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren
2 - 1.Die im Dezember 2015 verstorbene B._____ hinterliess einen Erbvertrag, den sie am 23. April 1992 mit den Kindern aus erster Ehe ihres im Mai 1991 verstorbenen Ehemannes, C., nämlich D., E._____ und F., abgeschlossen hatte. Darin wurde Rechtsanwalt G., bzw. für den Fall seines Ausscheidens A._____ als Willensvollstrecker bezeich- net. Das (damalige) Bezirksgericht H._____ eröffnete den Erbvertrag mit Entscheid vom 17. März 2016 und teilte u.a. mit, dass infolge Vorverster- bens von Rechtsanwalt G._____ A._____ als Ersatzwillensvollstrecker er- nannt worden sei. Im Dezember 2017 verstarb D.; sie hinterliess ihre drei Kinder, nämlich I., K._____ und L., als Erben. Das Wil- lensvollstreckermandat schloss A. mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 ab. Bis dahin hatte er ab dem Nachlasskonto ein Willensvollstrecker- honorar bzw. Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 77'927.-- bezogen. 2.Mit Eingabe vom 12. April 2018 erstatteten E., I., K._____ und L._____ (nachfolgend Anzeigeerstatter) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (nachfolgend AKR) eine Dis- ziplinaranzeige gegen A.. Sie beantragten die Überprüfung der Man- datsführung im Zusammenhang mit dessen Willensvollstreckertätigkeit im Nachlass von B. sel. und begründeten ihr Begehren damit, dass A._____ verschiedene Berufsregeln verletzt habe. 3.Nach Einholung einer Stellungnahme von A., die dieser am 8. Juni 2018 einreichte, eröffnete die AKR gegen ihn mit Beschluss vom 10. Sep- tember 2018, mitgeteilt am 17. September 2018, ein entsprechendes Dis- ziplinarverfahren. Nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuchs vom 10. Oktober 2018, das auch Ausführungen zur Sache enthielt, sowie Einholung einer abschliessenden Stellungnahme von A., die dieser am 30. No- vember 2018 erstattete, erliess die AKR am 10. Oktober 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, folgenden Beschluss:
3 - "1. Es wird festgestellt, dass A._____ gegen die anwaltlichen Berufs- pflichten gemäss Art. 12 lit. a und i BGFA verstossen hat.
4 - 7.Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss sowie die weiteren Aus- führungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Behörden, die nicht in Art. 49 Abs. 1 lit. a-f VRG aufgeführt sind, mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine entsprechende Weiterzugsmöglichkeit für Entscheide der Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR/Be- schwerdegegnerin) enthält Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des kantonalen Anwaltsge- setzes (AnwG; BR 310.100), womit vorliegend die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen ist. 1.2.Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG sehen eine einzelrichterliche Kompetenz vor, wenn der Streitwert den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Allerdings können derartige Fälle in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zustän-
5 - dige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet (Art. 43 Abs. 4 VRG). Vorliegend bewegt sich der Streitwert unter dem Betrag von Fr. 5'000.--, liegt doch die Verhängung einer Busse im Betrag von Fr. 2'500.-- im Streit; zudem ist eine Fünferbesetzung nach den Art. 18 Abs. 2 GOG und Art. 43 Abs. 2 lit. a-d VRG nicht vorgeschrieben. Damit ist bzw. wäre die Einzel- richterin/der Einzelrichter funktionell zuständig. Bei Disziplinarmass- nahmen stellt sich allerdings das Problem, dass bei Verhängung von Bus- sen ein Streitwert ermittelt werden kann und gegebenenfalls die Einzelrich- terin oder der Einzelrichter allein entscheiden könnte, dass aber bei Ver- hängung anderer Massnahmen nicht vermögensrechtlicher Natur das Ge- richt in Dreierbesetzung entscheiden würde und dies nicht nur bei Mass- nahmen, die einschneidender sind als die verhängte Disziplinarbusse unter Fr. 5'000.--, sondern auch bei Massnahmen, die milder sind (z.B. Verwar- nung oder Verweis). Diese Inkonsequenz sollte vermieden werden (vgl. zum Ganzen: BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, §38b Rz. 11). Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Beschluss der Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte (AKR/Beschwerdegegnerin) in Dreier- besetzung entscheidet. 1.3.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als for- meller und materieller Adressat des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019 von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Inter-
6 - esse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG); seine Be- schwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 1.4.Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des angefoch- tenen Entscheids einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Der fragliche Be- schluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2019 wurde gleichen- tags mitgeteilt und am 14. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer in Emp- fang genommen (vgl. Sendungsnachverfolgung der Post), womit die 30- tägige Beschwerdefrist am 13. November 2019 (Mittwoch) endete. Die am
7 - -Art. 12 lit. i BGFA, mithin das Gebot, über die Grundsätze der Rech- nungsstellung aufzuklären, weil der Beschwerdeführer die Grundsätze seiner Rechnungsstellung nicht klar darlegte (E.2.1.2), keine rechts- genügliche Abrechnung bezüglich seines Aufwands bzw. keine Zwi- schenabrechnungen betreffend der bezogenen Kostenvorschüsse (E.2.1.3) und keine Schlussabrechnung erstellte (E.2.2); -Art. 12 lit. a und i BGFA, mithin das Gebot, das Mandat sorgfältig und gewissenhaft zu führen und das Gebot, über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären, weil der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm getätigten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 75'000.-- (3 x Fr. 25'000.--) und einer weiteren, an ihn ausgerichteten Überwei- sung von Fr. 2'927.-- keine Transparenz schuf (E.3.2.1), und weil das von ihm bezogene Honorar von über Fr. 75'000.-- als krass überhöht eingestuft wurde (E.3.2.2). Dafür büsste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 BGFA wegen mehrfachen und teilweise groben Verstosses gegen die Berufsregeln bei mangelnder Einsicht des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass er im Jahr 2018 bereits einmal wegen gleichartiger Verstösse mit Disziplinarmassnahmen im Zusammenhang mit der Führung eines Willensvollstreckermandats sanktioniert worden war, mit einer Busse von Fr. 2'500.--. Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskos- ten von Fr. 1'000.--. 3.1.In seiner Beschwerde vom 7. November 2019 rügt der Beschwerdeführer formelle (Gehörsverletzung) und materielle Fehler seitens der Vorinstanz. Er bestreitet sowohl den Vorwurf, bei der Rechnungsstellung nicht transpa- rent gewesen zu sein, wie auch denjenigen, ein übermässiges Honorar be- zogen zu haben. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend,
8 - dass sich das ursprüngliche Willensvollstreckermandat als Auftrag, die Nachlassliegenschaft zu verkaufen, herauskristallisiert habe, weshalb er berechtigt gewesen sei, ein Pauschalhonorar in Abhängigkeit zum Ver- kaufspreis zu verlangen. Dies habe er den Erben auch klar mitgeteilt. In seiner detaillierten Aufwandsauflistung habe er für seinen Aufwand bis zum
9 - zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par- tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.2.2; BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2). 4.1.Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift; dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E.2b, BGE 124 I 241 E.2). 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, beim Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz habe offenbar niemand die Akten konsultiert; nur so sei zu verstehen, dass wesentliche Fakten ignoriert worden seien (Ziff. II. Formelles/2. der Be- schwerde). Ferner legt er dar (Ziff. II. Formelles/3. der Beschwerde), dass sein Rechtsvertreter und Büropartner während des hängigen Disziplinar- verfahrens ein Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Septem- ber 2019 mit der Mitteilung erhalten habe, der Anzeigeerstatter (Anmer- kung des Gerichts: gemeint ist Rechtsanwalt lic. iur. M._____) habe mit Schreiben vom 7. Mai 2019 sein Gesuch um superprovisorische Anwei-
10 - sung auf Veranlassung des damals instruierenden Kantonsrichters zurück- gezogen. In der Duplik vom 30. April 2019 des dortigen Verfahrens seien "erfundene Unwahrheiten" enthalten, die in den Akten keine Stütze fänden. Indem der Gegenanwalt ihm diese Duplik nicht zugestellt habe, habe er gegen "Art. 25 der Standesordnung" verstossen. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer auch dahingehend (Ziff. II. Formelles/4. der Be- schwerde), dass die Vorinstanz nicht nur unpräzis, sondern unter krasser Verletzung von Gehörsrechten geurteilt habe, weshalb sich ihm eine An- fechtung des Beschlusses geradezu aufgedrängt habe. 4.2.2. Obwohl der Beschwerdeführer unter dem Titel "Formelles" mehrmals von einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs spricht (Missachtung von we- sentlichen Tatsachen, krasse Verletzung von Gehörsrechten), legt er nicht substantiiert dar, worin dieses Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin be- stehen soll (vgl. Ziff. II. Formelles/2. und 4. der Beschwerde). Erst im Rah- men der (materiellen) Begründung beschreibt er, was er mit "krasse Gehörsverletzung" der Vorinstanz meint (Ziff. III. Materielles/1. der Be- schwerde): So seien in der von D._____ unterzeichneten Teilungsverein- barung eine Honorarrechnung für den Willensvollstrecker über Fr. 75'000.-- und der Hinweis auf den bereits erfolgten Bezug von Fr. 25'000.-- enthal- ten. Wenn die Vorinstanz behaupte, dass er keine Vereinbarung über die Erhebung von Kostenvorschüssen abgeschlossen habe, liege in der Ne- gierung dieses Umstands eine Gehörsverletzung. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hätte äussern können. Dies wäre denn auch unzutreffend, wurde ihm doch im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz zweimal die Möglichkeit ein- geräumt, zur Angelegenheit Stellung zu nehmen; ein zusätzliches Mal, nämlich im Rahmen seines Fristerstreckungsgesuchs, äusserte er sich
11 - auch ohne entsprechende Aufforderung dazu (vgl. Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] A [Rechtsschriften] 2, 3 und 4 [Stellungnahme vom 8. Juni 2018, Fristerstreckungsgesuch mit inhaltlichen Ausführungen vom 10. Oktober 2018, Vernehmlassung vom 30. November 2018] sowie Bg-act. D [Prozessleitung] 1, 3 und 4). Die Rüge des Beschwerdeführers scheint viel- mehr, sofern sie denn formeller (Gehörsverletzung) und nicht materieller Natur ist, auf den Vorwurf hinauszulaufen, die Vorinstanz sei im angefoch- tenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 ihrer Begründungspflicht nicht aus- reichend nachgekommen (vgl. dazu auch Ziff. III. Begründung/4. der Be- schwerde). 4.3.2. Zwar gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. auch, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet, d.h. die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 II 49 E.9.2). Das Gericht stellt fest, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochte- nen, immerhin dreizehn Seiten umfassenden Beschluss vom 10. Oktober 2019 mit den entscheidwesentlichen Aspekten auseinandergesetzt und diese hinlänglich gewürdigt hat. Dem Beschwerdeführer war es, so beweist auch seine Beschwerdeschrift, ohne Weiteres möglich, sich über die Trag- weite der vorinstanzlichen Erwägungen ein klares Bild zu machen und den Beschluss sachgerecht anzufechten (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 137 II 266 E.3.2). Dass die Beschwerdegegnerin wesentliche Akten nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen, unpräzis geurteilt oder ander- weitig die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers bzw. ihre Begrün- dungspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu
12 - beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerde- führer habe mit den Erben keine Vereinbarung betreffend Kostenvor- schüsse getroffen (vgl. E.2.1.3 des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019), und dabei z.B. den vom Beschwerdeführer beigebrachten Entwurf der Teilungsvereinbarung (Bg-act. B 9 und C 1) oder die Vereinba- rung vom 18. September 2017 (Bg-act. C 5) nicht explizit erwähnt. Diese Dokumente wurden gerade nicht von allen Erben unterzeichnet, womit de- ren Erwähnung nichts an der Feststellung der Beschwerdegegnerin geän- dert hätte. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der Gegenanwalt habe mit der Nichtzustellung der Duplik im Verfahren vor dem Kantonsgericht (gemeint ist das Berufungsverfahren betreffend Willensvoll- streckung gegen den diesbezüglichen Entscheid des Regionalgerichts H._____ vom 18. Dezember 2018, Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 1-3]) Standesregeln verletzt. Solches tut im vorliegenden Verfahren nichts zur Sache. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass die formelle Rüge der Gehörsverletzung nicht zu hören ist, weshalb im Nachfolgenden auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen wird. 5.Das BGFA enthält u.a. die Bestimmungen über die Berufsregeln und zur Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA). Art. 12 BGFA sieht vor, dass Anwäl- tinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (lit. a) und ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren (lit. i). 5.1.Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge, die persönlichen Vorwürfe der Anzeigeerstatter dürften nicht unter dem Schutz des anwaltlichen Dis- ziplinarrechts stehen bzw. diese dürften nicht Schützenhilfe von der Diszi- plinarkommission erwarten (Ziff. II. Formelles/5. der Beschwerde), nicht näher. Insbesondere legt er nicht dar, was er mit "persönliche Vorwürfe"
13 - meint bzw. weshalb seine Tätigkeit als Willensvollstrecker nicht unter das BGFA fallen sollte. Gemäss Art. 13 AnwG untersteht die anwaltliche Tätig- keit (unter diese fällt auch die Tätigkeit als Willensvollstrecker), unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister, den Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AnwG), und die Anwältinnen und Anwälte unterstehen, ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister, der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AnwG). Dies hat auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 so festgehalten (vgl. E.1.2 mit Hinweis auf FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 105 und 205). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Damit und auch mit dem nicht weiter erläuterten Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das Honorar sei übersetzt, irreführen lassen und sei diesbezüglich nicht entscheidberechtigt (vgl. Ziff. III. Begründung/6. der Beschwerde), ist der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AnwG (Disziplinar- gewalt der Aufsichtskommission) nicht zu hören. 5.2.Zum Vorwurf der nicht transparenten Rechnungsstellung (E.2, insbeson- dere E.2.1.2 und E.2.1.3 des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober
14 - schlagen habe. Dass dieser zudem mit einem Mäklerlohn gerechnet habe, gehe aus dessen E-Mail vom 5. Mai 2016 hervor (Bf-act. 5). 5.2.1. Im angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 verwies die Beschwer- degegnerin auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Büropartner und N., dem bevollmächtigen Sohn der Erbin E., in der ersten Hälfte des Jahres 2016 (vgl. E.2.1.1 des angefoch- tenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019 mit Hinweis auf Bg-act. B 17, B 18, B 21 und B 22). Insbesondere stellte sie auf das E-Mail vom 3. Fe- bruar 2016 ab (Bg-act. 17), in dem der Büropartner des Beschwerdeführers auf die Frage von N., der im Auftrag "aller B.-Kinder handelte" (vgl. Bg-act. 17, S. 2), nach den Kosten des Mandats erstmals bekanntgab, der Stundenansatz liege bei Fr. 250.-- und abgerechnet werde nach Auf- wand. Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, dass die Anzeigeerstatter davon ausgehen durften, der Beschwerdeführer werde seine Arbeit nach diesem Tarif und nach Stundenaufwand (und nicht pauschal) abrechnen (E.2.1.2 des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019). Die Fest- stellung der Beschwerdegegnerin, eine nachträgliche einseitige Änderung des Stundenansatzes (vgl. E-Mail vom 9. Mai 2016 mit Angabe eines Stun- denansatzes von Fr. 300.--; Bg-act. B 18) widerspreche sowohl den auf- tragsrechtlichen Aufklärungs- und Treuepflichten wie auch der berufsrecht- lichen Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, bestreitet der Be- schwerdeführer zwar, doch bringt er dagegen nichts Konkretes vor. Aus- führlich bestreitet er hingegen, nachträglich eine einseitige Änderung der Honorarart vorgenommen zu haben. 5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als zulässig, dass er für den Verkauf des Hauses der Erblasserin ein Pauschalhonorar, abhängig von der Höhe des Verkaufspreises, verlangte. Dies begründet er sinngemäss damit, dass das ursprüngliche normale Willensvollstreckermandat sich als ein Auftrag
15 - zum "(Top-)Verkauf" der Nachlassliegenschaft herauskristallisiert habe. Al- lerdings bestätigt er gleich selbst, dass lediglich zwei von drei Erben mit einem Pauschalhonorar von 3 % des Verkaufserlöses einverstanden wa- ren (Ziff. III. Begründung/2. und 3. der Beschwerde). Dieses Manko möchte er offenbar mit dem Hinweis aufgehoben wissen, dass sich N._____ an- geblich unkorrekt verhalten (einseitige Kontaktaufnahme mit einem Kaufsinteressenten; vgl. Bf-act. 4) und zudem mit E-Mail vom 5. Mai 2016, in dem N._____ den Abzug von Maklergebühren erwähnte (Bf-act. 5), dem Pauschalhonorar zugestimmt habe. Nach Ansicht des Gerichts vermögen weder das Verhalten von N._____ noch dessen E-Mail vom 5. Mai 2016 (Bf-act. 5) und auch nicht das Schreiben des Rechtsvertreters von D._____ vom 19. Oktober 2017 (Bg-act. C 11, Aufforderung zur Endabrechnung) darüber hinwegzutäuschen, dass gerade keine Einigung bezüglich eines Pauschalhonorars zustande gekommen war. Ein entsprechender Wille bzw. die Zustimmung zur Änderung bzw. Erhöhung des Honorars seitens sämtlicher Erben der Erbengemeinschaft hätte aber vorliegen müssen, da- mit eine solche Honorierung Gültigkeit erlangt hätte (vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Damit bestand gerade keine Klarheit über die vom Beschwerdeführer angestrebte Änderung der Honorarart. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass N._____ im Namen der Erben (E-Mail vom 25. Januar 2016; Bg-act. B 17, S. 2) von Beginn weg klarge- stellt hatte, ein Erfolgshonorar sei auf alle Fälle ausgeschlossen (E-Mail vom 18. Januar 2016; Bg-act. B 17, S. 3), und dass er bzw. der Rechtsver- treter der Anzeigeerstatter in verschiedenen Schreiben (in den Monaten Ja- nuar, Mai und Juni 2016 sowie August und September 2017) deutlich machte, dass ein (Erfolgs-)Honorar bzw. Streitwertzuschlag bzw. eine Ver- mittlungs-/Mäklerprovision von Fr. 50'000.--, Fr. 75'000.-- oder in ähnlicher
16 - Höhe nicht akzeptiert würde (Bg-act. B 8, B 11, B 17, S. 3, B 23, B 24, B 25). Nichtsdestotrotz liess sich der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Vereinbarung und ohne entsprechende Zwischenabrechnungen (und mit mangelhafter Abrechnung, Bg-act. B 15) – bereits im Juni 2016 den Betrag von Fr. 25'000.-- ab dem Nachlasskonto überweisen (Bg-act. B 16, B 21 und B 24), später noch zweimal je Fr. 25'000.-- (August 2016 und Mai 2017; Bg-act. B 16 und B 24) sowie den Betrag von Fr. 2'927.-- (März 2017; Bg- act. 16). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass die Erbin D._____ eine Teilungsvereinbarung und der Erbe F._____ eine Vereinba- rung unterzeichnet hätten, in denen eine "Honorarrechnung Willensvollstre- cker CHF 75'000.--" bzw. "CHF 75'000.00 als Vermittlungsprovision" ent- halten sind (vgl. Bg-act. B 9 und C 1 [Juni 2016] sowie Bg-act. C 5 [Sep- tember 2017]), ändert nichts daran, dass gerade keine Einigung über eine Änderung des ursprünglich angegebenen Honorars nach Stundentarif in ein Pauschalhonorar vorlag, zumal einer solchen Änderung, wie bereits er- wähnt, alle Erben (vgl. Art. 602 ZGB) hätten zustimmen müssen. 5.2.3. Keinen Einfluss auf die Frage der korrekten Honorierung hat der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass sich auch die Erbin I., "offensichtlich auf Veranlassung des an- zeigenden Anwalts", "als Anzeigerin auf die Seite von N. gesetzt" habe, der anzeigende Anwalt sei der Drahtzieher dieser Tatsache, darin liege rechtsmissbräuchliches Verhalten, denn das frühere Verhalten von I._____ habe bei ihm zu einem schutzwürdigen Vertrauen geführt, dies werde durch die Handlung des neuen Anwalts im Sinne eines "venire con- tra factum proprium" verletzt. Aus diesem Grund beantrage er, dass das Verhalten des Gegenanwalts geahndet werde.
17 - Auf diesen Antrag gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerde- führers, der im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand war, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, weil kein ent- sprechender anfechtbarer Beschluss der Aufsichtskommission vorliegt (vgl. Erwägung 1.5). Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass jede Person der Aufsichts- kommission eine Anzeige erstatten kann, worauf diese, ausser in Bagatell- fällen, ein Disziplinarverfahren einleiten muss (vgl. Art. 14 Abs. 1 AnwG). In Bezug auf das vorliegende Disziplinarverfahren ist es unerheblich, ob auch I._____ als Anzeigeerstatterin auftrat oder nicht; es hätte auch nur der Rechtsvertreter der Erben oder eine Erbin/ein Erbe allein die Anzeige erstatten können. Inwiefern dagegen im Verhalten des Rechtsvertreters der Anzeigeerstatter ein widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Ver- halten liegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Ihm steht es, sofern er die Voraussetzungen für ein disziplinarisches Verfahren als gegeben erachtet, offen, selbst eine Anzeige gegen diesen zu erheben. 5.2.4. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass die Schlussfolgerung der Be- schwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführer habe mit der nachträglichen einseitigen Abänderung sowohl des Stundenansat- zes wie auch der Honorarart (E.2.1.2) sowie der ungenügenden Abrech- nung bzw. wegen fehlender Zwischenabrechnungen in Bezug auf die Kos- tenvorschüsse (E.2.1.3) seine berufsrechtliche Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 5.3.Zum Vorwurf des Bezugs eines übermässigen Honorars (E.3, insbeson- dere E.3.2.2, des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019) brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss seiner detaillierten Aufwands- auflistung habe er vom 18. März 2016 bis zum 6. September 2016 einen
18 - Aufwand von ca. 74 Stunden gehabt, was rund Fr. 20'000.-- ergebe. Diesen Aufwand, nicht jedoch seine Aufwendungen im Einzelnen, seien von N._____ pauschal bestritten worden. Tatsächlich habe er auch nach dem
19 - tember 2016 (Bg-act. B 15) resultiere ein Zeitaufwand von rund 74 Stun- den, was bei einem Stundentarif von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 18'500.-
zzgl. MWST ergebe. Weitere Aufwendungen nach dem 6. September 2016 seien nicht ausgewiesen, zudem sei der Liegenschaftsverkauf bereits im Juli 2016 abgewickelt gewesen (Bg-act. B 22). Ein Honorar von Fr. 75'000.-- würde einem Zeitaufwand von 270 Stunden entsprechen, was in der fraglichen Konstellation in einem krassen Missverhältnis zu den im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat zu erledigenden Aufgaben stehe. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer nebst dem Hono- rar keine Provision zustand. Das Gericht erachtet diese Ausführungen als nachvollziehbar und überzeu- gend, die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers hin- gegen als nicht stichhaltig. Insbesondere vermag dessen Argument, dass zwei von drei Erben, nämlich F._____ und D., mit dem vorgeschla- genen Honorar einverstanden waren, nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die erforderliche Zustimmung zur entsprechenden Erhöhung des Ho- norars bzw. zur Ausrichtung eines Streitwertzuschlags, einer Vermittlungs- oder Mäklerprovision nicht vorlag (vgl. Erwägung 5.2.2; KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Basel 2019, Art. 517 N 30a), ja, dass eine der Erbinnen (E.) damit gerade nicht einverstanden war (vgl. Erwägung 5.2.2). Daran ändert auch nichts, dass nur N._____ das fragliche E-Mail vom 18. Januar 2016 (Bg-act. B 17, S. 3; Ausschluss eines Erfolgs- honorars) verfasst hatte. Immerhin handelte es sich dabei um eine erste Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und N._____ sandte dieses E-Mail offenbar im Namen aller Erben, worauf der Umstand hindeutet, dass es in der "wir"-Form geschrieben ist und dass er im kurz darauf versandten E-Mail vom 25. Januar 2016 (Bg-act. B 17, S. 2) explizit erwähnte, er handle im Auftrag aller "B._____-Kinder". An der fehlenden Zustimmung und damit an der Auffassung des Gerichts würde sich auch nichts ändern,
20 - wenn die Vereinbarung einer Verkaufsprovision grundsätzlich als zulässig erachtet würde, immerhin ist dies zumindest bezüglich einer zusätzlichen Entschädigung für den Willensvollstrecker der Fall, der über die normalen Pflichten des Willensvollstreckers hinausgehende Berufsarbeiten über- nimmt (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 517 N 31). Den Willen der Erben be- züglich der Honorierung zu übergehen, auch wenn angeblich unabsichtlich, und dennoch ein Pauschalhonorar zu beziehen, ist entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers, nicht bedeutungslos (vgl. Ziff. III. Begrün- dung/9. der Beschwerde). Damit ist der Beurteilung der Beschwerdegeg- nerin, ein Honorar für rund 270 Stunden, die in keiner Art und Weise doku- mentiert sind, sei im Vergleich zu den in der Abrechnung (Bg-act. B 15) aufgeführten rund 74 Stunden (für den Zeitraum vom 18. März 2016 bis zum 6. September 2016) übermässig, zu folgen. Dabei handelt es sich um mehr als das Dreifache des effektiv ausgewiesenen Aufwands (Bg- act. B 15), was nach der Rechtsprechung als krass übersetzt gilt (vgl. E.3.1 des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019 sowie auch die ei- genen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juni 2018, Bg-act. A 2; FELLMANN, a.a.O., Rz. 500, auch Rz. 243; FELLMANN/ZIN- DEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 Rz. 26b). 5.3.2. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass auch der diesbezügliche Be- schluss der Beschwerdegegnerin zu schützen ist, wonach der Beschwer- deführer ohne entsprechende Honorarvereinbarung bzw. Zustimmung der Erben und ohne entsprechende (Zwischen-)Abrechnungen (E.3.2.1) ein krass überhöhtes Pauschalhonorar von Fr. 75'000.-- und ohne Zweckan- gabe ein Honorar von Fr. 2'927.-- bezogen (E.3.2.2) und damit gegen Art. 12 Abs. 1 lit. a und lit. i BGFA verstossen hat.
21 - 5.4.Gegen die übrigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019, gegen die Auferlegung der Busse und deren Höhe sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. E.5 und 5.[recte: 6.] des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 2019), bringt der Be- schwerdeführer nichts vor, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Das Gericht kommt nach all dem Gesagten und zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Be- schluss vom 10. Oktober 2019 zu schützen sind. 6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 6.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend geht die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiaus- gaben zu Lasten des Beschwerdeführers. Dessen Einwand, bei der Rege- lung der Kosten- und Entschädigungspflicht müsse das treuwidrige Verhal- ten des Rechtsvertreters der Anzeigeerstatter berücksichtigt werden (Ziff. III. Begründung/9. der Beschwerde), kann nicht gehört werden, zumal diese Behauptung vorliegend nichts zur Sache tut. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel
22 - keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.446.-- zusammenFr.1'446.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]