BGE 131 V 35, BGE 126 I 7, 1P.459/2000, 2P.274/1999, 5A_571/2012
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 107
4 - 9.Am 18. Oktober 2019 verfügte der Instruktionsrichter, dass bis zum Ent- scheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung jegliche Vollziehungs- massnahme zu unterbleiben habe. 10.Die Zuschlagsempfängerin B._____ AG (nachfolgend: Beigeladene) ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 auf eine Teilnahme am Ver- fahren und machte an ihren beiden Angeboten und an den früheren Ange- boten zum Projekt E._____ ein Geheimhaltungsinteresse geltend. 11.Die Gemeinde X._____ als offizielle Vergabebehörde (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) beantragte mit Stellungnahme vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und bestritt die Argumente der Be- schwerdeführerin. 12.Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. 13.Duplizierend bestätigte auch die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2019 ihre Anträge und erläuterte ihren Standpunkt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 7. Oktober 2019, womit die Beschwerdegegnerin den im offenen Verfahren ausgeschriebenen Auf- trag zur Radarüberwachung der D._____ Nordwand 2020-2024 der Beige- ladenen erteilte. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Submis- sionsbeschwerde zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Submissionsge- setzes [SubG; BR 803.300]), wonach der Zuschlag als selbständig anfecht- bare Verfügung gilt). Die zehntägige Frist zur Einreichung der Submissi- onsbeschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG ist eingehalten. Die Be-
5 - schwerdeführerin ist ferner im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert. Damit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten. 1.2.1. Laut Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) richtet sich im Kanton Graubünden die Bestimmung der Amtssprachen nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 SpG legt der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird. Dabei richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache (Art. 8 Abs. 2 SpG). 1.2.2. Da die vorliegenden Akten mit Ausnahme des Zuschlagsbescheids in deut- scher Sprache verfasst sind, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäfts- leiter die Beschwerde in deutscher Sprache eingereicht hat und auch die beschwerdegegnerische Gemeinde durch ihren Rechtsvertreter auf Deutsch mit der Gegenpartei und dem Verwaltungsgericht verkehrt hat, wird hier aus pragmatischen und prozessökonomischen Gründen aus- nahmsweise von der Regel in Art. 8 Abs. 2 SpG abgewichen und dieses Urteil in deutscher statt italienischer Sprache redigiert. 2.Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr diverse Dokumente (vor allem Protokolle des Gemeindevorstands) nicht vorlägen. Zudem habe sie das Offertbeurteilungsprotokoll einzig einsehen und abschreiben dür- fen. Das Angebot der Beigeladenen habe nicht eingesehen und auf deren Vollständigkeit geprüft werden können. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und macht geltend, dass dieser allfällige Mangel mittlerweile geheilt sei.
6 - 2.1.Das verfassungsmässig gewährleistete Akteneinsichtsrecht umfasst nach der Rechtsprechung den Anspruch, am Sitz der Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, Notizen zu machen und – sofern die Behörde da- durch nicht übermässig beansprucht wird – auch Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35, 126 I 7 E.2b, 122 I 109 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E.3.2. und 1P.459/2000 vom 16. Au- gust 2000 E.2b/aa). Das Recht auf Akteneinsicht besteht jedoch nur soweit, als einer Einsichtnahme durch den Betroffenen keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E.2b, 122 I 153 E.6a; Urteil des Bundesgerichts 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E.2a/bb). 2.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin angeblich keine Einschränkungen bezüglich Umfang (Quantität) oder Art der Akteneinsicht (Qualität) ge- macht. Die Beschwerdeführerin kann denn auch nicht darlegen, dass sie keine Einsicht in die Vergabeakten nehmen durfte. Immerhin hat die Be- schwerdegegnerin dem Gericht sämtliche Verfahrensakten ohne Gesuch um Einschränkung der Akteneinsicht eingereicht. Die Beigeladene ihrer- seits hat jedoch ein solches Gesuch gestellt. Diese Tatsache könnte dafür sprechen, dass bereits bei der Einsichtnahme vor Ort die Beschwerdegeg- nerin auf Wunsch der Beigeladenen oder von sich aus, das Akteneinsichts- recht umfangmässig eingeschränkt haben könnte. Ein Nachweis dafür liegt jedoch nicht vor. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde – und damit vor dem Gesuch der Beigeladenen, die Akteneinsicht einzu- schränken – nicht geltend gemacht, sie habe keine Einsicht in die Unterla- gen nehmen können und auch keine Akteneinsicht verlangt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In der Beschwerde vom 16. Oktober 2019 führt sie nämlich aus (Ziff. IV): "Aufgrund der Begutachtung der Angebote am 11. Oktober 2019 in Y._____ besteht unsererseits der berechtigte Zweifel, dass das Angebot der B._____ AG vollständig eingereicht wurde." Die erst in der Replik erhobene Rüge der nicht gewährten Akteneinsicht erweist sich
7 - somit als ungerechtfertigt, hat die Beschwerdeführerin doch selbst in ihrer Beschwerde eingeräumt, dass sie am 11. Oktober 2019 Einblick in die Of- ferten nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aus- führungen der Beschwerdeführerin in der Replik als unverständlich und wi- dersprüchlich, weshalb sie abzuweisen sind. 3.Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Beigeladene hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Wie von der Beschwerdegegnerin ange- geben, seien sowohl Referenzen als auch Personallisten unvollständig ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin widerspricht, und fügt an, dass die Refe- renzen, auch des Subunternehmers, allesamt erwähnt worden seien. 3.1.Unter Position 252.190 der Ausschreibungsunterlagen wurde ein Techni- scher Bericht gefordert, der einen detaillierten Beschrieb des Messkon- zepts, Angaben über Arbeiten von Subunternehmern, Dokumentation von Referenzen (auch von Subunternehmen), Versicherungsnachweise (auch von Subunternehmen) und ein Firmenportrait inkl. Personalliste (auch von Subunternehmen) enthält. Die Offerte der Beigeladenen (act. 6 BG) erwähnt auf Seite 4 und im Detail im Anhang die von ihrer Subunternehmerin (B.2._____ AG) auszuführen- den, geologischen Arbeiten. Ferner ist der Versicherungsnachweis sowohl der Beigeladenen als auch der Subunternehmerin beigefügt. Die Selbstde- klaration wurde ebenfalls von beiden ausgefüllt und unterzeichnet. Tatsächlich fehlen aber die Angaben von Referenzen als auch ein Firmen- portrait mit Personalliste der Subunternehmerin. Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführerin deshalb vom Wettbewerb hätte ausge- schlossen werden müssen. 3.2.In den Ausschreibungsunterlagen ist unter Position 250.920 festgehalten, dass unvollständig ausgefüllte Angebot vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Position 250.910 hält fest, was das Angebot zu beinhalten hat und
8 - verweist auch auf die Position 252.190 (siehe oben, sprich die Angaben zum Subunternehmen). Da im Angebot der Beigeladenen das Firmenpor- trait (mit Personalliste) und die Referenzen ihrer Subunternehmerin fehlen, ist das Angebot streng formell genommen unvollständig und damit auszu- schliessen. 3.3.Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das un- vollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Über- einstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt (vgl. PVG 1999 Nr. 61, 1997 Nr. 60, 2001 Nr. 41, 2004 Nr. 27, 2005 Nr. 33). Diese streng gehandhabte Pra- xis erfährt aber eine Einschränkung insbesondere durch das Verbot des überspitzten Formalismus und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. So ist seitens der Vergabebehörden namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 19 93 E.4.3). Eigene Erfahrungen der vergebenden Amtsstelle, welche diese mit früheren Auf- trägen eines Anbieters gesammelt hat, dürfen bei der Beurteilung des An- gebots ebenso wie externe Referenzen verwendet werden. Allerdings sind die eigenen Erfahrungen in diesem Fall konkret zu beschreiben, um eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten (vgl. VGU U 14 30 und 31 E.3d, U 17 35 E.5d/bb). 3.4.Sinn und Zweck der obgenannten Regelung in der Ausschreibung, Refe- renzen und ein Firmenportrait mit Personalliste der Subunternehmer einzu- reichen, ist, dass die Beschwerdegegnerin als Vergabebehörde prüfen
9 - kann, ob die Subunternehmerin für seinen Teil der Leistung geeignet ist (fachlich und qualitativ) und über die entsprechenden personellen Ressour- cen verfügt (mengenmässig und fachlich). Nun der Offerte der Beigelade- nen war die Offerte ihrer Subunternehmerin (B.2._____ AG) beigelegt. Aus dieser Offerte ist zu entnehmen, dass F._____ bereits bisher (im Rahmen des bestehenden Auftrags) die geologischen Auswertungen, Berichte und eine jährliche Begehung/Befliegung vornimmt. Damit können dieser Offerte indirekt die Referenzen der Subunternehmerin, nämlich die geologischen Berichte zur überprüfenden Felswand (Piz D.), entnommen werden. Zudem ist die Subunternehmerin (B.2. AG Geologische Beratungen) auch der Beschwerdegegnerin bekannt, weil eben bereits jetzt im Rahmen der laufenden interferometrischen Radarmessungen diese Firma – und ins- besondere deren Inhaber – die entsprechenden, geologischen Berichte er- stellt. Aus der Offerte kann denn auch entnommen werden, dass die B.2._____ bereits die Arbeiten ausführt und auch weiter ausführen würde. Im Übrigen wird in der Offertbeurteilung (act. 7 BG) festgehalten, dass es sich um ein 2-Personen-Büro handelt. Vorliegend schadet es somit nicht, dass die Beigeladene keine ausdrückliche Liste der Referenzen und ein Portrait der B.2._____ AG zugestellt hat. Denn die Beschwerdegegnerin kannte die Subunternehmerin (namentlich auch hinsichtlich ihrer Referen- zen und ihres Personals) aufgrund der bereits bisher durch diese erbrach- ten geologischen Arbeiten. Es wäre nun überspitzt formalistisch, die Beige- ladene vom Wettbewerb auszuschliessen. Es lag im Ermessen der Be- schwerdegegnerin und es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn sie auf- grund der bisherigen Tätigkeit der Subunternehmerin für die bisher schon ausgeübte Tätigkeit sowohl die Kenntnisse der Unternehmung als auch die Referenz aufgrund ihres bereits bestehenden Wissens abgeleitet hat. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach die Offerte der Beigeladenen als vollständig bewerten.
10 - 4.Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin die Bewertung der Zu- schlagskriterien Preis/Preiswahrheit (Mehrkostenrisiko) (50 %), Messkon- zept (25 %) und Qualität (25 %). 4.1.Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellungen (lit. b). Dabei kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger er- schiene (vgl. VGU U 19 14 E.2.2.3.1, U 19 7 E.7, U 18 52 E.5.2). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausge- wählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, techno- logischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eig- nungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 17 106 E.3b, U 17 30 E.4, U 17 31 E.3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Kor- rektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigen- den Bewertung eines Kriteriums (vgl. VGU U 19 83 E.2.2 m.H.). 4.2.1. Bezüglich des Zuschlagskriteriums "Preis/Preiswahrheit (Mehrkostenri- siko)" trägt die Beschwerdeführerin vor, in den Unterlagen sei ausdrücklich erwähnt, dass bei der Bewertung des Preises das Mehrkostenrisiko mit- berücksichtigt werde. Im Ausschreibungstext seien mögliche Mehrkosten unter der Position 142.100 (letzter Abschnitt) erwähnt. Berücksichtige man die Regieansätze, so wäre ihr Angebot um 10 bis 20 % günstiger. Schein- bar sei für die Bewertung lediglich eine Stunde Regieaufwand eingesetzt
11 - worden. Dies sei angesichts eines Projekts von der Dauer von fünf Jahren unrealistisch. Die von der Beschwerdegegnerin selbst dargelegten Mehr- leistungen würden durch Regietarife abgerechnet, die im Grundangebot bestimmt seien. Eine realistische Anzahl an Regiestunden sei beim Mehr- kostenrisiko einzuberechnen. Es sei ansonsten völlig unklar, was die Be- schwerdegegnerin mit dem Zuschlagskriterium "Preiswahrheit (Mehrkos- tenrisiko)" habe bezwecken wollen. Das Zuschlagskriterium "Preis", so wie es de facto angewendet worden sei, hätte in diesem Fall genügt. Es sei daher gestützt auf realistisch geschätzte Mehrkosten eine grössere Bewer- tungsdifferenz bei Preis/Preiswahrheit anzunehmen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Preisdifferenz zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin sei in der Bewertung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin mache in der Beschwerde nicht geltend, inwieweit ihrer Beurteilung nach eine grössere Preisdifferenz bestanden hätte. Zudem kann sie nicht darlegen, inwiefern eine höhere Dif- ferenz bei der Bewertung des Preises dazu geführt hätte, dass sie sowohl die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene mit B.2._____ AG) als auch die Zweitplatzierte (Beigeladene mit B.1._____ AG) überholt hätte. Die Be- schwerdeführerin mache zudem zu Unrecht geltend, dass bei der Bewer- tung des Preises das Mehrkostenrisiko zu berücksichtigen sei. Die in Posi- tion 142.100 (letzter Abschnitt) erwähnten Arbeiten würden zur Abgren- zung der in der Hauptposition beschriebenen Dienstleistungen dienen. Diese Arbeiten hätten nichts mit einer Beurteilung der Begriffe Preiswahr- heit/Mehrkostenrisiko zu tun. Es gebe vielmehr keine Anzeichen in der Of- ferte der Beigeladenen, die ein deutlich erhöhtes Preisrisiko beinhalteten. In den vergangenen Jahren seien im Projekt E._____ im Rahmen der in- terferometrischen Radarmessungen keine Regiestunden beantragt, bewil- ligt oder abgerechnet worden. Auch für die Ausschreibung 2020-2024 sei daher nicht mit Regiestunden zu rechnen. Aus diesem Grund sei im Leis- tungsverzeichnis lediglich eine Regiestunde für die unterschiedlichen Ka- tegorien eingerechnet worden. Diese Stunde habe deshalb nicht mit einer
12 - Anzahl Stunden multipliziert werden müssen. Regietarife seine einzig ge- fordert worden, um im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses (z.B. Felssturz) bereits über vereinbarte Tarife zu verfügen. 4.2.2. In der Ausschreibung war als Zuschlagskriterium aufgeführt: "Preis/Preis- wahrheit (Mehrkostenrisiko) Gewichtung 50 %". Das Unterkriterium "Preis- wahrheit (Mehrkostenrisiko)" hat bei allen Offerten zu keinen Abzügen ge- führt. Das heisst wohl, dass die Auftraggeberin das Risiko von Mehrkosten bei allen Offerten als gering bzw. inexistent eingestuft hat. Die Beschwer- deführerin versucht nun anhand ihrer günstigeren Tarife für die Regiestun- den – die ihr zufolge realistischerweise höher als eine Stunde sein müssten – eine grössere Bewertungsdifferenz beim Zuschlagskriterium "Preis/Preis- wahrheit" zu begründen. Tatsache ist, dass im Leistungsverzeichnis unter Position 3 jeweils der Regieansatz für eine Leistungseinheit (LE) anzuge- ben war. Die Vorgabe lautete, man müsse den Ansatz für eine LE angeben und eine LE entspreche 1 Stunde. So hat auch die Beschwerdeführerin bloss den Stundenansatz aufgeführt im eigenen Leistungsverzeichnis. Zwar könnte aufgrund der Aufforderung, einen Stundentarif zu nennen und der zusätzlichen Erwähnung in Position 142.100 (letzter Abschnitt) der Be- sonderen Bestimmungen von Arbeiten (Besprechungen, Zusatzauswertun- gen, Berichterstattung nach Aufwand) nach Regieansätzen, auch der Ein- druck entstehen, dass ein gewisses Mass an unter Regie abzurechnenden Arbeiten anfallen könnten. Die Beschwerdegegnerin hat aber in der Ver- nehmlassung in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise erläutern kön- nen, dass bisher keine Regiestunden abgerechnet worden seien und dies auch zukünftig – von ausserordentlichen Ereignissen abgesehen – nicht der Fall sein werde. Im Fall eines ausserordentlichen Ereignisses (Fels- oder Bergsturz) besteht dadurch bereits ein vereinbarter Tarif. Nach der Beschwerdegegnerin ist dies auch der eigentliche Zweck der Regie- ansätze. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskrite- rium "Preis (Preiswahrheit/Mehrkosten-
13 - risiko)" einzig auf den Gesamtpreis ohne Regiestunden abstellen. Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen. 4.3.1. Zum Zuschlagskriterium "Messkonzept" führt die Beschwerdeführerin aus, die erste Phase der interferometrischen Radarüberwachung sei im Einla- dungsverfahren vergeben worden. Das damalige Angebot der G._____ AG sei damals als gleichwertig und gut beurteilt worden. Gegenüber dem da- maligen Konzept habe die Beschwerdeführerin weitere Verbesserungen vorgenommen. Es sei überraschend, dass diese Verbesserungen nicht berücksichtigt worden seien und nun teils zum Nachteil ausgelegt worden seien. Die beurteilende Stelle anerkenne dem von ihr eingesetzten interferometri- schen Radar gegenüber anderen Produkten eine höhere Qualität. Warum dies gerade im Falle der Überwachung des Piz D._____ irrelevant sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Überwachung des Piz D._____ wür- den atmosphärische Störungen eine wichtige Rolle spielen. Die Lösung der Beschwerdeführerin biete bei solchen Störungen nachweislich bessere Re- sultate als andere Radargeräte. Dieser Punkt sei bei der Bewertung zu we- nig berücksichtigt worden. Die Stromversorgung in der Offerte der Beschwerdeführerin sei als negati- ver Punkt gewertet worden. Dabei verkenne die Vergabebehörde, dass es sich bei der Stromversorgung um eine bewährte Kombination Solar-Batte- rie-Generator handle. Dies führe zu einer erhöhten Betriebssicherheit. Der Betrieb des Generators könne zeitlich gesteuert werden und sei nur im Win- ter und bei schlechter Witterung notwendig. Der Generator beinhalte eine Lärmdämmung und sei sehr leise. Der Lärm könne nicht als negativer Punkt gewertet werden. Im Gegenteil sollte die zusätzliche Absicherung durch die Notstromversorgung als positiver Punkt gewertet werden. Die geäusserten Bedenken hinsichtlich BAKOM-Zulassung seien unbe- gründet. Die Radaranlage sei wie beschrieben schon in der Schweiz im Einsatz. Falls eine zusätzliche Funkfrequenz benötigt werde, könne darauf
14 - hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin über eine eigene, vom BAKOM zugelassene Funkfrequenz verfüge. Dies sei in der Offerte nicht erwähnt worden, weil dafür aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden habe. Die beurteilende Stelle habe aus der Anzahl in der Offerte vorgesehenen Begehungen (vier pro Jahr) den falschen Rückschluss gezogen, dass die Systemsicherheit nicht gegeben sei oder die Erfahrung fehle. Die Referenz- objekte mit langjähriger Erfahrung würden das Gegenteil beweisen. In An- betracht des Gefährdungspotentials seien vier Begehungen als angemes- senes und seriöses Ausmass zu betrachten. Die Beigeladene sehe nur eine jährliche Begehung vor, was nicht angemessen erscheine und kaum der Begehungsanzahl der letzten Jahre entspreche. In der Bewertung werde generell auf Kriterien zurückgegriffen, die vertiefte örtliche Kenntnisse der Installationen vor Ort bedingen würden. Dies wider- spreche der Tatsache, dass im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens keine Begehung durchgeführt worden sei. In der Bewertung werde ge- schrieben, dass der Standort im Konzept der Beschwerdeführerin unklar sei. Dies stimme nicht. Er sei logischerweise am vorgesehenen Standort. So habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich geschrieben, dass am be- stehenden Messhaus Anpassungen vorgenommen würden. Es sei demnach unverständlich, weshalb das Messkonzept der Beschwer- deführerin nicht einmal mit zwei Punkten (gut/zweckmässig) beurteilt wor- den sei. Es sei durch die Verwendung einer höherstehenden Radartechnik und einer ausführlichen Beschreibung deren Funktion ein gutes Messkon- zept abgeliefert worden. Die bewertende Behörde habe tendenziös nach Punkten gesucht, um das Messkonzept als unzureichend zu werten. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, sie habe in ihrer Beurteilung des Messkonzepts der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Ausfallrisiko festge- stellt. Die Mess- und Auswertegenauigkeit der Radarsysteme sei in die Be- wertung soweit aufgenommen werden, wie diese für die Fragestellung im E._____ am Piz D._____ eine Rolle spiele. Wie aus der Bewertung ent-
15 - nommen werden könne, sei davon ausgegangen worden, dass beide Sys- teme die Mess- und Auswertegenauigkeit erfüllen würden. Eine effektive Auswertung der Systeme sei nicht erfolgt, weil die Differenzen in der Mess- genauigkeit für die am Piz D._____ vorhandenen, relativ grossen Felspa- kete nicht massgebend seien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene würden eine dreifache Stromversorgung anbieten. Die Sicherheit in der Stromversor- gung sei daher bei beiden Systemen gleich bewertet worden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Störungen bei der bisherigen Stromver- sorgung könnten nicht bestätigt werden. Aufgrund der sehr eingeschränk- ten Sonneneinstrahlung im Gebiet der C.-Hütte sei vielmehr der Ge- nerator bzw. die Brennstoffzelle ein zentrales Element der Stromversor- gung. Daher könne dieses Element nicht als Notstromversorgung bezeich- net werden. Grundsätzlich sei ein Generator hinsichtlich Lärmimmissionen trotz Dämmung schlechter zu bewerten als eine Brennstoffzelle. Aufgrund der umweltgefährdenden Stoffe und der Lärmemission müsse der Genera- tor daher stets abseits der C.-Hütte in einer separaten Konstruktion untergebracht werden. In einer Gebirgslandschaft führe dies zulässiger- weise zu einer leicht schlechteren Bewertung der Beschwerdeführerin. Auf die Rüge betreffend die BAKOM-Zusicherung sei nicht weiter einzuge- hen. Dieser Punkt sei neutral bewertet worden. Begründet sei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – die kritische Bewertung der Systemsicherheit der Beschwerdeführerin. Das System der Beschwerdeführerin werde in einem beheizbaren radartrans- parenten Radom (Einrichtung mit Abdeckung) betrieben. Demgegenüber dasjenige der Beigeladenen in einer unbeheizten, aber geschützten Mess- hütte. Aus diesem Grund sehe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot vier Unterhaltsbegehungen pro Jahr vor. Ebenso 14 Tage Notfalleinsätze durch die Gemeinde für Kontrollen, Freischaufeln, etc. Das Risiko des Ein- schneiens und die daraus erforderlichen Massnahmen des Beheizens der entsprechenden Geräte und der Begehung/Einsätze würden einen kriti-
16 - schen Punkt der Systemsicherheit darstellen. Demgegenüber lege das Messkonzept der Beigeladenen einen Schwerpunkt auf die Systemsicher- heit und baue diese im Vergleich zur bestehenden Messanlage aus, wes- halb die jährliche Unterhaltsbegehung ausreiche. Eine unterschiedliche Be- wertung der beiden Anbieter mit einer höheren Punktzahl für die Beigela- dene und eine tiefere für die Beschwerdeführerin sei daher gerechtfertigt. Irrelevant sei der Hinweis der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stand- orts. In Position 142.100 sei ersichtlich, dass der Messstandort nicht fix bei der C.-Hütte sein müsse, sondern ein grösseres Gebiet vorgegeben war. Die Bewertung beider Angebote fiel daher diesbezüglich gleich aus. Zusammenfassend sei die leicht schlechtere Bewertung des Messkonzepts der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und stelle keine Rechtsverletzung dar. Replizierend fügt die Beschwerdeführerin hinzu, die eigene Radarlösung liefere bei atmosphärischen Störungen aufgrund der besseren Auflösung und schnelleren Datenerfassung nachweislich bessere Resultate als an- dere Radargeräte. Dies sei im vorliegenden Fall ein entscheidendes Krite- rium, zumal die Felswand am Piz D. unterschiedliche Bewegungen zeige. Um die bestehenden Probleme der aktuellen Lösung bei der Strom- versorgung aufzeigen zu können, sei die Offenlegung der Arbeitsprotokolle aus der vergangenen Messperiode notwendig. Eine Einsicht in diese Pro- tokolle würde die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach keine solche Störungen bisher bestätigt werden könnten, widerlegen. Es sei bisher kein Grund gegen die Offenlegung dieser Dokumente vorgebracht worden. Brennstoffzellen in der verwendeten Grössenordnung könnten immer wie- der zu Energieengpässen führen. Aus diesem Grund greife die Beschwer- deführerin auf die bewährte Technik mit dem Dieselgenerator zurück. Die Umweltgefährdung des leicht entzündbaren Methanols sei im Übrigen als höher einzuschätzen, als diejenige von Diesel. Der Generator benötige kein spezielles Gehäuse, da ein wetterfestes Gehäuse bereits bestehe und die Lärmemissionen auf ein tiefes Lärm-Niveau gebracht würden. Die Be-
17 - schwerdeführerin rechne mit 300 Liter Diesel für einen Winter. Dieser Ver- brauch sei sicherlich geringer als der Verbrauch an Methanol. Eine be- heizte und abgerundete Abdeckung sei wichtig, um gefrierendes Kondens- wasser und ein Einschneien verhindern zu können. Im bestehenden Sys- tem sei ein Einschneien der Messeinrichtung der Normalfall, was Winter- einsätze mit dem Ausschaufeln der Anlage zur Folge habe. Eine Beheizung der Anlage sei aber nicht mit einer Brennstoffzelle zu betreiben. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen sei zur Erreichung der Betriebssicherheit bewährt. Eine Betriebssicherheit mit Brennstoffzellen sei problematisch und es würden belegbare Referenzen fehlen. Es werde wei- terhin eine neutrale und unabhängige Überprüfung und Bewertung des ei- genen Messkonzeptes beantragt. In der Duplik wendet die Beschwerdegegnerin ein, keines der offerierten Systeme sei abgewertet worden. Die Messgenauigkeit sei in der Bewertung soweit berücksichtigt worden, als diese für die Fragestellung im E._____ am Piz D._____ aufgrund der Erfahrungen der Radarmessungen der ver- gangenen Jahre überhaupt eine Rolle spiele und relevant sei. Die behaup- teten Störungen der Stromversorgung beim bestehenden System würden nicht zutreffen und seien auch durch nichts untermauert. Das Messsystem sei während der vergangenen Jahre durch die Stromversorgung nicht aus- serplanmässig beeinträchtigt gewesen. Der Betrieb des Systems sei auch unter einer Optimierung des Stromverbrauchs stets gewährleistet gewe- sen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden vielmehr unter- mauern, dass sie sich mit der Stromversorgung in der alpinen Umgebung der C._____-Hütte nicht ausreichend befasst habe. Aufgrund der schatti- gen Lage im Winter über mehrere Monate stelle die Stromversorgung mit- tels Generator/Brennstoffzelle im Winter die Hauptstromversorgung dar und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine Notstromver- sorgung. In den letzten Betriebsjahren seien für das bestehende System nur ca. 250 Liter Methanol pro Betriebsjahr verbraucht worden. Durch die erneute Optimierung der Stromversorgung gemäss dem Angebot der Bei-
18 - geladenen sei zukünftig während des Winters kein Nachfüllen des Metha- nols mehr notwendig. Die Schneehöhen im Bereich der C.-Hütte müsste als enorm qualifiziert werden. Ein dort platzierter Generator wäre mehrere Meter eingeschneit und entsprechend könne sein Betrieb beein- trächtigt sein. Die jetzige Anlage sei denn auch auf die extremen alpinen Bedingungen ausgelegt und an Standorten erstellt worden, wo das Ein- schneirisiko absolut minimiert sei. Ein Freischaufeln der Anlage sei in den letzten Jahren nicht notwendig gewesen. Beim bestehenden System handle es sich somit um eine gute Referenz. 4.3.2. Beim Messkonzept erhielt die Beigeladene die Note 2.0 und die Beschwer- deführerin die Note 1.5 (vgl. act. 7 BG). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Radarmessung sei präziser und genauer als diejenige der Beigeladenen. Das AWN stellt in der Offertbeurteilung auch fest, dass eine erhöhte Messgenauigkeit/Auflösung bei der vorgeschlage- nen Lösung durch die Beschwerdeführerin bestehe. Das AWN und die Be- schwerdegegnerin unterstreichen aber, dass diese erhöhte Messgenauig- keit/Auflösung für die Fragestellung am Piz D. nicht massgebend sei. Eine Überqualifikation der Beschwerdeführerin führt deshalb nicht zu einer besseren Bewertung, sondern bei der Messgenauigkeit zur maximalen Be- wertung. Im Rahmen ihres weiten Ermessens hat die Vergabestelle sodann zu Recht der Offerte der Beigeladenen eine leicht höhere Bewertung als derjenigen der Beschwerdeführerin beim Messkonzept erteilt. Nachvollziehbar und in ihrem Ermessen liegend sind die Überlegungen des AWN bzw. der Be- schwerdegegnerin aus dem Vergleich der Stromversorgung durch Genera- tor und Brennstoffzelle als Hauptstromquelle im Winter und damit ihre Schlussfolgerungen zu den Nachteilen der von der Beschwerdeführerin ge- planten Stromversorgung mit Generator im Vergleich zur verbesserten, be- stehenden Lösung der Beigeladenen (zumal im Winter kein Nachfüllen des Methanols mehr notwendig ist). Verständlich sind auch ihre Bedenken be-
19 - züglich Systemsicherheit der Lösung der Beschwerdeführerin und damit die negative Bewertung infolge des Einschneirisikos des Radarsystems der Beschwerdeführerin mit Beheizungsnotwendigkeit des Radoms und Unter- halt mit vier Begehungen pro Jahr zuzüglich Notfalleinsätze durch die Ge- meinde u.a. zum Freischaufeln. Diesbezüglich liegt kein Ermessensmiss- brauch vor. Im Übrigen ist die Notiz bei der Offertbeurteilung, wonach das bisherige Messkonzept aufgrund der eigenen Erfahrung einwandfrei funktioniere (ge- ringes Ausfallrisiko/Unterhaltsaufwand), unproblematisch, denn auch hier ist es zulässig, die bisherigen Erfahrungen der Vergabestelle in die Beur- teilung miteinzubeziehen (vgl. oben E.3.3). Schliesslich hat das AWN den Punkt "Zulassungsnachweis BAKOM frag- lich" neutral beurteilt (+-, vgl. act. 7 BG). Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall einer noch offenen Frage, die durch das AWN oder die Beschwerdegegnerin mit einer Rückfrage hätte geklärt werden können. Durch die neutrale Beurteilung ist mit der Beschwerdegegnerin aber einig zu gehen, dass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ihr nicht weiterhilft. Die Einwände bezüglich einer falschen Bewertung des Mess- konzepts sind deshalb abzuweisen. 4.4.1. Zum Zuschlagskriterium "Qualität" bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei selbstredend, dass bei einer Nachfolgeofferte keine Referenz gleich gut sein könne, wie das bereits laufende Projekt. Die Situation beim Piz D._____ sei so spezifisch, dass es keine genaue analoge Referenz zu die- ser Radarüberwachung gebe, als eben diese Überwachung selbst. Das Team der Beschwerdeführerin verfüge über entsprechend mehrjährige Re- ferenz und dies mit dem vorgesehenen Messgerät. Daher seien Kritik- punkte, wie fehlende Erfahrung, nicht berechtigt. Die Tatsache, dass ledig- lich zwei Offerten eingegangen seien, deute darauf hin, dass das Eignungs- kriterium "Referenz" eine sehr hohe Hürde dargestellt habe. Es werde auch bemängelt, dass keine gemeinsamen Referenzen bestehen würden. Es sei
20 - aber so, dass die Beschwerdeführerin die Firma G._____ AG bei anderen Radarmessungen unterstützt habe und selbstverständlich gemeinsame Projekte aufweisen könne. G._____ AG und die B.2._____ AG hätten ebenfalls bereits zusammen Radarauswertungen vorgenommen. Weiter würden die zu vielen Schnittstellen zwischen den Teams bemängelt. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar. Es sei klar festgelegt, wer die Ra- darauswertungen und wer die geologischen Interpretationen vornehme. Die Schnittstellen seien klar definiert und durch die bisherige, referenzierte Zusammenarbeit erprobt. Jede Position sei doppelt besetzt, um eine naht- lose Überwachung und Interpretation zu gewähren. Es sei explizit eine Qualitätssicherung durch eine mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Person (Geologe) eingebaut worden. Besonders erwähnenswert sei die Möglichkeit der Absprache zwischen dem Radarspezialisten und dem Geo- logen. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, es sei zu Recht festgestellt wor- den, dass die Projektorganisation der Beschwerdeführerin zu viele Schnitt- stellen aufweise. Gemäss den eingereichten Angebotsunterlagen weise die Beschwerdeführerin als Hauptunternehmerin keine vergleichbaren Refe- renzen wie das ausgeschriebene Projekt aus. Zwar würden vergleichbare Referenzen durch die Subunternehmer dargelegt. Eine gemeinsame Refe- renz des offerierenden Projektteams liege jedoch nicht vor. Das Offerten- team der Beschwerdeführerin bestehe aus vier verschiedenen Unterneh- men. Die Projektfunktionen würden nicht durch die einzelnen Unternehmen übernommen, sondern es finde eine Stellvertretung der einzelnen Projekt- funktionen über die Unternehmen hinweg statt. Dies führe unweigerlich zu diversen Schnittstellen, deren Koordination herausfordernd sei. Demge- genüber könne die Beigeladene die in der Ausschreibung geforderte Auf- gabenstellung einfacher bewältigen. Dies habe dazu geführt, dass der Be- schwerdeführerin bei der Bewertung ihres Angebots im Punkt der Qualität zulässigerweise ein halber Punkt abgezogen worden sei und sie damit eine um 0.5 Punkte geringere Bewertung erhalten habe als die Beigeladene.
21 - Replicando hält die Beschwerdeführerin dem dagegen, die Schnittstellen seien erprobt. Der spezifischen Einbindung von Experten und der Redun- danz der Schlüsselpersonen sei nicht Rechnung getragen worden. Dies sei ein wesentlicher Vorteil des eigenen Angebots. Unverständlich sei sodann die Aussage, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Referenzen auf- weisen könne. Wenn dem so wäre, hätte sie als ungeeignet beurteilt wer- den und vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Es wurde eine Referenz angegeben und da kein Ausschluss erfolgt sei, sei diese als ge- eignet bzw. genügend qualifiziert zu beurteilen. In der Duplik erwidert die Beschwerdegegnerin, die Beurteilung der Qualität sei durch verschiedene Bewertungspunkte vorgenommen worden und sei in der Offertbeurteilung offen ausgewiesen worden. Darin sei auch zu ent- nehmen, dass das Vorhandensein eines Geologenteams bei der Be- schwerdeführerin explizit als positiv bewertet worden sei. Die Eignung der Beschwerdeführerin wurde zwar bejaht. Dies führe jedoch nicht automa- tisch zu einer Bestnote bei der qualitativen Bewertung der unterschiedli- chen Referenzen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Qualität des Angebots (und darin ausdrücklich auch die Referenzen) im Zuschlagskrite- rium mit 25 % gewichtet worden sei. Die Referenzen der Beschwerdefüh- rerin seien nur eingeschränkt mit der Situation am Piz D._____ vergleich- bar. Zudem fehle eine gemeinsame Referenz des Projektteams. 4.4.2. Bei der Qualität erhielt die Beigeladene die Note 2.0 und die Beschwerde- führerin die Note 1.5. Auch hier sind die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin durchaus nachvollziehbar, namentlich bezüglich Schnittstellen und dazu, dass kein vergleichbares Referenzobjekt wie beim Piz D._____ und keine gemeinsamen Referenzen des Projektteams bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, wenn ihre Referenzobjekte nicht gut gewesen wären, hätte sie von der Bewertung ausgeschlossen werden müssen, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass zwar mindes- tens ein Referenzobjekt im alpinen Gebirge als Eignungskriterium galt, Re-
22 - ferenzobjekte jedoch auch bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" gemäss Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen waren. Die Schnittstellen können sodann ebenfalls in plausibler Weise als Nachteil betrachtet werden vor dem Hintergrund, dass bei der Offerte der Beschwer- deführerin vier Unternehmen sich die Arbeiten aufteilen würden. Immerhin ist auch zu erwähnen, dass das AWN beim Geologenteam der Beschwer- deführerin eine bessere Bewertung als der Beigeladenen erteilt hat. Das Referenzobjekt der Beigeladenen (bereits eingespieltes Team, das derzeit die Messungen am Piz D._____ vornimmt) wurde schliesslich ohne Verlet- zung des Ermessensspielraums besser bewertet, als die Referenzobjekte der Beschwerdeführerin. Die letzteren sind denn auch nicht ganz vergleich- bar mit der Situation am Piz D._____. Es liegt demnach auch diesbezüglich kein Ermessensmissbrauch vor. Die Beurteilung entspricht den Kriterien der Ausschreibung und die erfolgte Bewertung liegt durchaus im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Folglich ist auch die Bewertung beim Zuschlagskriterium "Qualität" nicht zu bean- standen. 5.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Vergabeentscheid zu bestätigen. 6.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerde- führerin. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergabe mit einer Vergabesumme von rund Fr. 750'000.-- und der insgesamt mittleren Kom- plexität der Materie erscheint die Verlegung einer Staatgebühr von Fr. 6'000.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtli- chen Wirkungskreis, weshalb ihr gestützt auf die Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene hat nicht am Verfahren teilgenommen, sondern
23 - sich bloss zum Geheimhaltungsinteresse geäussert und hat damit auch keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.6'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.504.-- zusammenFr.6'504.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]