VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 79
3 - vom 29. August 2017 und gemäss rechtskräftiger Lärmschutzverfügung vom 12. Mai 2014 festgesetzt (19.00 bis 22.00 Uhr: Leq, 60s = max. 87 dB [A, Fast] für die Dauer 1 Min; 22.00 bis 01.00 Uhr: Leq, 60s = max. 82 dB [A, Fast] für die Dauer 1 Min), zumal diese sich nur geringfügig von denje- nigen des Gutachtens vom 6. November 2018 unterschieden. Im Zeitraum zwischen 01:00 und 03:00 Uhr wurde der maximale Gesamtschallpegel als vorsorgliche Massnahme gestützt auf das Gutachten vom 6. November 2018 auf Leq, 60s = max. 81 dB (A, Fast) für die Dauer 1 Min begrenzt. Damit die maximalen Werte des Gesamtschallpegels eingehalten werden, auferlegte der Gemeindevorstand der Bewilligungsempfängerin (wie zuvor in der ersetzten Gastwirtschaftsbewilligung von 2017), den Pegel der Mu- sikanlage über einen automatischen Schallpegelbegrenzer mit Mikrofon zu begrenzen, der Schallpegelbegrenzer mit einer Vorrichtung zur Plombie- rung des Begrenzers durch die Baubehörde auszurüsten und die Speiche- rung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage zu ermöglichen. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag auf deren Aufhebung. In der Sache argumentierte die Be- schwerdeführerin, dass die Öffnungszeiten zwecks Wahrung der Nacht- ruhe nicht bis 03:00 Uhr verlängert werden dürften. Zudem stelle eine Ver- längerung der Öffnungszeiten bis 03:00 Uhr nicht eine wesentliche Ände- rung einer bestehenden Anlage dar, sondern eine Neuanlage, welche in der Nacht den Planungswert von 30 dB(A) einzuhalten habe. Ausserdem seien die Schallquellen unvollständig ermittelt worden. Weil der Planungs- wert bereits durch die Unterhaltung der Gäste überschritten werde, würde eine Verlängerung der Öffnungszeiten der LSV widersprechen. Im Sinne eines Eventualantrags trug die Beschwerdeführerin vor, sollte das Gericht die Verlängerung der Öffnungszeiten bestätigen, seien die Auflagen in der angefochtenen Verfügung gemäss den Planungswerten (mit Pegelkorrek- tur von 6 dB) zu verschärfen. Im Sinne eines Subeventualantrags führte sie aus, sollte das Gericht die Ansicht vertreten, nur die Immissionsgrenzwerte
4 - müssten eingehalten sein, so seien die Immissionsgrenzwerte für die ge- samten Betriebszeiten mit einer Pegelkorrektur von 6 dB einzuhalten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zwar zunächst unverzüglich und superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerschaft und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei den Parteien unverzüg- lich sowie vorab per Fax oder E-Mail mitzuteilen. 5.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies der Instruktionsrichter die su- perprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und erklärte das Verfahren für dringlich. 6.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) liess sich am 21. Dezember 2018 sowohl zur beantragten aufschiebenden Wirkung als auch zur Sache vernehmen. Sie beantragte ein Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die Gastwirtschaftsbewilligung richte, und eine Abweisung, soweit sich die Beschwerde gegen die vorsorgliche Mass- nahme im hängigen Lärmschutzverfahren richte. In der Hauptsache argu- mentierte sie, dass das Lärmschutzverfahren in einem die Baubewilligung ergänzenden Verfahren zu erlassen sei und sachbezogen für jeden künfti- gen Eigentümer und Betreiber des Gastwirtschaftsbetriebs gelte. Im Ver- fahren auf Erlass einer Gastwirtschaftsbewilligung seien nur die Gemeinde und der Gesuchsteller Partei; Nachbarn seien grundsätzlich in das Lärm- schutzverfahren verwiesen. Die beiden Verfahren würden dadurch koordi- niert, dass den berechtigten Interessen des Nachbarn während der Dauer des Lärmschutzverfahrens mit vorsorglichen Massnahmen Rechnung ge- tragen werde. Die angefochtene Verfügung verstosse nicht gegen die ge- setzlichen Vorgaben und das Lärmgutachten sei korrekt. 7.Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der B._____ AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin 2) vom 27. bzw. 28. Dezember 2018 wies der Instruktionsrichter am 28. Dezember 2018 das Gesuch um Erteilung
5 - der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (dagegen ist die Prozess- beschwerde U 19 4 hängig). Schliesslich lud der Instruktionsrichter C._____ dem Verfahren bei. 8.Die Beschwerdeführerin passte mit Eingabe vom 4. Januar 2019 ihre Be- schwerde insofern an, als sie auf der Passivseite neu auch C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) aufführt. 9.Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre ergänzende Vernehmlassung zur Hauptsache ein. Sie trug vor, sie sei korrekterweise bei der beantragten Verlängerung der Öffnungszeiten des Nachtlokals von einer wesentlichen Änderung der Anlage ausgegangen anstatt von einer neuen Anlage; deshalb sei im Lärmgutachten auch – zumindest prima vista – korrekterweise auf die Immissionsgrenzwerte für bestehende Anlagen abgestellt worden anstatt auf die (höheren) Planungswerte für neue Anla- gen. 10.In ihrer gemeinsamen Vernehmlassung beantragten die Beschwerdegeg- nerinnen 2 und 3 am 4. Februar 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese zur materiell-rechtlichen Beurteilung eingetreten werden könne. In sachverhaltlicher Hinsicht bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin ursprünglich (bei der Begrün- dung von Stockwerkeigentum 1978) als Büroräumlichkeit über einem Re- staurantbetrieb mit Nachtbar errichtet worden sei, was bei der anstehenden Beurteilung über die Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen sei. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe der Umbau des Restau- rants "E." zur Gaststätte "D." nicht zu einer Zunahme, sondern zu einer Abnahme der Lärmemissionen geführt. Das D._____ als neue An- lage zu bezeichnen, gehe deshalb an der Sache vorbei. Schliesslich be- finde sich die Residenz F._____ auch nicht in einem Gebiet, das vorwie- gend Wohnzwecken diene; so befänden sich in deren Umgebung aus- nahmslos Geschäfts- und Wohnliegenschaften mit Gewerbebetrieben und
6 - Verkaufsläden in den Erdgeschossen; in angrenzenden Hotel H._____ be- finde sich zudem eine bekannte und beliebte Diskothek mit Öffnungszeiten bis in die Morgenstunden. Diese Situation sei schon 2011 anzutreffen ge- wesen, als die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in der Residenz F._____ erworben habe. Der erlaubte Gesamtschallpegel werde durch die Auflagen in der angefochtenen Betriebsbewilligung eingehalten und durch den auto- matischen Schallpegelbegrenzer sichergestellt. 11.Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2019 ihre Replik ein unter Fest- halten an ihren Rechtsbegehren. Ihre bisherige Argumentation ergänzt sie um die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin 1 in formeller und materieller Hinsicht gegen das Koordinationsgebot verschiedener Bewilligungen ver- stossen habe, indem sie die Verlängerung der Öffnungszeiten verfügt habe ohne die Ergebnisse des Lärmschutzverfahrens abzuwarten. Die lärmbe- troffene STWE im 1. OG sei seit 1980 eine Wohnung. Sie habe diese Woh- nung bereits 1981 gekauft, 2001 an ihre Söhne verkauft und von diesen 2011 wiederum gekauft. Sie habe weder beim Kauf 1981 noch bei Wieder- kauf 2011 damit rechnen müssen, dass die Betreiberin des Restaurants im EG die Absicht habe, dieses in eine bis 03:00 Uhr geöffnetes Nachtlokal umzuwandeln. Am Stichtag 1. Januar 1985 wie auch im Jahr 1999 sei das "E._____" ein Speiserestaurant gewesen, das nach Mitternacht nicht geöff- net gewesen sei. Entsprechend sei das nun bis um 03:00 Uhr in der Nacht geöffnete Nachtlokal eine Neuanlage im Sinne der Rechtsprechung. Weiter habe die Beschwerdeführerin mit einem eigenen Messgerät Lärmmessun- gen vorgenommen und massive Überschreitungen selbst des Immissions- grenzwertes festgestellt. 12.Mit ergänzender Eingabe vom 8. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass es im streitbetroffenen Gastwirtschaftsbetrieb in den Nächten vom 1. bis 5. März 2019 besonders laut gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 4. auf den 5. März 2019 die Polizei kontaktierte, welche dann auch vor Ort intervenierte, sodass es gegen
7 - 01:00 Uhr ruhiger geworden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Edition des Ausdrucks der Lärmpegel für den Zeitraum vom 1. bis 5. März 2019 sowie das Einholen eines Amtsberichts des vor Ort gewesenen Polizisten betreffend das Lärmereignis vom 4.-5. März 2019 und/oder des- sen Einvernahme als Zeuge. 13.In ihrer Duplik vom 17. April 2019 zeigte die Beschwerdegegnerin 1 auf, wie der Gesamtschallpegel (Kunden- und Musiklärm) dank dem Pegelbe- grenzer grundsätzlich korrekt funktioniere; sie räumte allerdings auch ein, dass es vereinzelt – namentlich am 4. März 2019 – zu Überschreitungen gekommen sei. Wenn dies nicht regelmässig, sondern – wie vorliegend – nur vereinzelt geschehe, sei dies in der Regel auf den Kundenlärm zurück- zuführen, den der Schallpegelbegrenzer nicht beeinflussen könne. Was tatsächlich Ursache für die Ausreisser sei, ob diese zu tolerieren seien oder ob diesbezüglich Massnahmen getroffen werden müssten, werde im hän- gigen Hauptverfahren abzuklären und zu entscheiden sein. Weiter handle es sich beim Lärmschutzverfahren und der Gastwirtschaftsbewilligung nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Koordination, weshalb das kon- krete Vorgehen in ihrem Ermessen liege. 14.Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 reichten ihre Duplik am 23. April 2019 ein. Darin vertieften sie ihre Argumentation und legten u.a. die Aufzeich- nungen der Lärmmessungen für die Zeit vom 30. Januar bis 28. März 2019 (mit auf eine technische Panne zurückzuführender Ausnahme vom 9. bis
9 - Passivlegitimiert ist aber lediglich die Beschwerdegegnerin 3 als Inhaberin der Gastwirtschaftsbewilligung, wobei es nichts schadet, dass die Be- schwerdegegnerin 2, die Betriebsfirma, auch als solche bezeichnet wurde. 1.3.Wie sich im Ergebnis zeigen wird, braucht das Gericht auf die Beweisan- träge der Parteien namentlich, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, auf Durchführung eines unangekündigten Augen- bzw. Ohrenscheins zur Ermittlung der Schalquelle "Kundenverkehr" sowie auf Einholung eines un- abhängiges Lärmgutachten seitens des Gerichts, nicht einzugehen, zumal Grundlage dieses "Summarverfahrens" (dazu s. nachstehende Erwägung) die vorhandenen Akten sowie allenfalls die Anträge der Gesuchsteller bil- den (vgl. KIENER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2018, Art. 56 N 12). 2.1.Streitgegenstand ist die der Beschwerdegegnerin 3 bewilligte Verlänge- rung der Öffnungszeiten ihres Betriebs "D._____" im Zeitraum von 01:00 bis 03:00 Uhr einschliesslich der verfügten Auflage betreffend Lärmschutz. Die Beschwerdeführerin liess sich vor der Vorinstanz im Gastwirtschafts- bewilligungsverfahren auch nur bezüglich der Meldung um Offenhaltung des betreffenden Lokals nach 01:00 Uhr vernehmen (vgl. BG1-act. II/2,3 und 5). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf den Zeitraum vor 01:00 Uhr bezieht. Damit erübrigen sich auch Ausführungen darüber, ob die vorsorgliche Massnahme das Lärmschutz- verfahren oder das Gastwirtschaftsbewilligungsverfahren betrifft, denn de- ren Anfechtbarkeit seitens der Beschwerdeführerin, die im Gastwirtschafts- bewilligungsverfahren miteinbezogen wurde, ist unbestritten. Von der Halt- barkeit der vorsorglichen Massnahme hängt auch die Bewilligungsfähigkeit der verlängerten Öffnungszeiten ab, weshalb hier beide Punkte Streitge- genstand bilden. 2.2.Die maximalen Werte des Gesamtschallpegels bis 01:00 Uhr sind in der Lärmschutzverfügung vom 12. Mai 2014 rechtskräftig verfügt worden und
10 - bilden derzeit zusammen mit den Grenzwerten nach 01:00 Uhr Streitge- genstand des Lärmschutzverfahrens. Die definitiv einzuhaltenden, maxi- malen Gesamtschallpegelwerte werden sich aus dem abgeschlossenen Lärmschutzverfahren ergeben und daran wird allenfalls die Gastwirts- chaftsbewilligung anzupassen sein. Die Beschwerdegegnerin 1 hat mit der hier strittigen Gastwirtschaftsbewilligung nur geprüft, ob das Lärmgutach- ten vom 6. November 2018 klare Mängel enthält, dies verneint, und gestützt darauf die Verlängerung der Öffnungszeiten an den vorsorglich einzuhal- tenden Lärmwert geknüpft. Dabei hat sie aufgrund der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters der vorsorglichen Massnahmen in einem be- schleunigten Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab entschie- den (vgl. KIENER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2018, Art. 56 N 12). Das Gericht überprüft den Sachverhalt ebenfalls mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Eine strikte Prüfung der Vorausset- zungen für vorsorgliche Massnahmen (Dringlichkeit, Interessenabwägung und Hauptsachenprognose) kann einer summarischen Beurteilung der Sachlage weichen. Denn hier geht es, wie gesagt, nicht nur um die Lärm- schutzauflage als einstweilig regelnde, vorsorgliche Massnahme im enge- ren Sinn, sondern auch um die Verlängerung der Gastwirtschaftsbewilli- gung bis 03:00 Uhr, die zwar auch vorläufigen Charakter hat, da sie vom späteren Lärmschutzverfahren abhängt, aber keine vorsorgliche Mass- nahme darstellt. Auf eine Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen für Zwischenentscheide gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG und Art. 52 Abs. 2 VRG kann hier somit auch verzichtet werden. Im Übrigen plädieren die Be- schwerdegegnerinnen nicht für ein Nichteintreten auf die Beschwerde ge- gen die vorsorgliche Massnahme mangels Erfüllung der entsprechenden Anfechtungsvoraussetzungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Zu klären ist demnach im Sinne einer summarischen Prüfung, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf das Lärmgutachten vom 6. Novem- ber 2018 beschlossene Offenhaltung des Betriebs von 01:00 bis 03:00 Uhr
11 - unter der betreffenden Lärmschutzauflage (vorsorgliche Massnahme) zur- zeit haltbar ist. 3.Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung, weil die Be- schwerdegegnerin 1 die Lärmschutzfrage im Rahmen der Gastwirtschafts- bewilligung nicht abschliessend geklärt habe. 3.1.Der Beschwerdeführerin zufolge hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Ver- längerung der Öffnungszeiten nicht bewilligen dürfen, solange sie im Rah- men des Lärmschutzverfahrens nicht abgeklärt habe, ob die Verlängerung der Öffnungszeiten zu einer Verletzung der Lärmvorschriften führt. Die Be- schwerdegegnerin 1 müsse sich somit im Verfahren auf Erteilung der Gast- wirtschaftsbewilligung zwingend im Detail und abschliessend mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Lärmgutachten vom 6. November 2018 aus- einandersetzen. Es sei nicht zulässig, die Lärmfrage in zwei verschiedenen Verfahren unterschiedlich zu behandeln. Indem die Beschwerdegegnerin 1 den Entscheid über die Verlängerung der Öffnungszeiten gefasst habe, ohne das Lärmschutzverfahren abzuwarten, habe sie das Koordinations- gebot gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bzw. Art. 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verletzt. 3.2.Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfü- gungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Erfordern Bauvor- haben neben der Baubewilligung und einer allfälligen BAB-Bewilligung zu- sätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden (Zusatzbewilligungen) und besteht zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, son- dern inhaltlich abgestimmt werden müssen, werden Verfahren und Ent- scheide im Baubewilligungsverfahren und im BAB-Verfahren koordiniert
12 - (Art. 88 Abs. 1 KRG). Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen ist die Ko- ordination Sache der kommunalen Baubehörde (Art. 88 Abs. 2 Satz. 1 KRG). Das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) gibt in einer Liste gestützt auf Art. 52 der Raumpla- nungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) Aus- kunft darüber, bei welchen Zusatzbewilligungen grundsätzlich ein solcher Koordinationsbedarf besteht. 3.3.Zwischen dem Lärmschutzverfahren und dem Gastwirtschaftsbewilligungs- verfahren gibt es zwar einen engen sachlichen Zusammenhang, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Koordinationspflicht. So sind etwa Art. 25a RPG bzw. Art. 88 KRG hier nicht einschlägig, da sich diese Bestimmungen auf das Bau- und Planungsrecht beschränken bzw. auf Zusatzbewilligun- gen, die damit zusammenhängen (wie bspw. Gewässerschutz-, Umwelt- schutz- sowie Natur- und Heimatschutzbewilligungen; dazu siehe die ent- sprechende Liste des DVS). Die Gastwirtschaftsbewilligung zählt nicht zu diesem Kreis. Die angefochtene Gastwirtschaftsbewilligung ist zwar durch eine Auflage betreffend den Lärmschutz ergänzt worden; diese Auflage ist allerdings nicht definitiv, sondern wird – falls nötig – angepasst, wenn aus dem parallel laufenden Lärmschutzverfahren neue Erkenntnisse gezogen werden. Deshalb hat die Gemeinde diese Auflage auch korrekterweise als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 VRG bezeichnet. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist überdies festzustellen, dass es mangels gesetz- licher Regelung in ihrem Ermessen liegt, wie die zwei Verfahren zu koordi- nieren sind. Mit der vorliegenden Lösung (Erlass der Gastwirtschaftsbewil- ligung mit vorsorglicher Lärmschutzmassnahme) hat sie die Interessen der Gastwirtin und der Nachbarin gleichermassen berücksichtigt. Wie die Be- schwerdegegnerin 1 sinngemäss ausführt, wäre es unverhältnismässig, wenn bei einem Antrag um Verlängerung der Öffnungszeiten der Ab- schluss des langwierigen Lärmschutzverfahrens abzuwarten wäre. Es er- scheint deshalb angezeigt, die Verlängerung der Öffnungszeiten mittels Anordnung vorsorglicher Lärmschutzmassnahme zu bewilligen. Zudem ba-
13 - siert diese vorläufige Entscheidung auf dem Lärmgutachten vom 6. Novem- ber 2018. Ob dies rechtens ist, wird nachfolgend mit einem reduzierten Prü- fungsmassstab noch zu klären sein. Es ist demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Koordinationspflicht oder eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch ersichtlich. 4.Die Beschwerdeführerin macht zudem einen Verstoss gegen das Gast- wirtschaftsgesetz geltend. 4.1.Sie ist der Ansicht, die sensible Wohnlage des Mehrfamilienhauses "Resi- denza F._____" gebiete es, dass die Öffnungszeiten des "D._____s" zwecks Wahrung der Nachtruhe nicht bis 03:00 Uhr verlängert werden dürf- ten. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (GGG) dürfe die Öffnungszeit nur bis maximal 01:00 Uhr gewährt werden. Dies ergebe sich aus der eidgenössischen Umweltschutz- und Lärmschutz- gesetzgebung sowie aus der Hausordnung der STWEG, welche die Ein- haltung der Nachtruhe von 22:00 bis 07:00 Uhr verlange. 4.2.Laut Art. 11 GGG dürfen Gastwirtschaftsbetriebe (ausgenommen Schnee- bars, Gelegenheits- und Festwirtschaften, etc.) rund um die Uhr geöffnet sein (Abs. 1). Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern, können vom Ge- meindevorstand auch kürzere Öffnungszeiten festgelegt werden (Abs. 2). Betriebe, welche zwischen 01.00 und 06.00 Uhr geöffnet haben, sind der Gemeindekanzlei jeweils vor Saisonbeginn schriftlich zu melden. Als Sai- sonbeginn gelten der 1. Dezember und der 1. Juni (Abs. 3). Die hohen Fei- ertage müssen respektiert werden (Abs. 4). 4.3.Gemäss der genannten Bestimmung ist die Verlängerung der Gastwirts- chaftsbewilligung bis 03:00 Uhr grundsätzlich zulässig, es sei denn die Be- lastungsgrenzwerte wären nicht eingehalten, denn dann erheischte die (Bundes-)Lärmschutzgesetzgebung eine Begrenzung der Lärmbelastung.
14 - In Anlehnung an die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 ist festzu- halten, dass zu diesem Zeitpunkt eine Beschränkung der Betriebszeiten aus Gründen des Lärmschutzes noch nicht spruchreif ist, da das parallel geführte Lärmschutzverfahren (als Ergänzung des Baubewilligungsverfah- rens) noch nicht abgeschlossen ist. Ein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 2 GGG hinsichtlich der hier strittigen Verlängerung der Öffnungszeiten bis 03:00 Uhr liegt nicht vor, solange das Lärmschutzgutachten, worauf die vorsorg- liche Massnahme für die Zeit von 01:00 bis 03:00 Uhr stützt, unter der be- schränkten Kognition haltbar ist, was nachfolgend geprüft wird. Die Einhaltung der Regelung in der Hausordnung betreffend die Nachtruhe wäre zudem nicht von der Gemeinde, sondern vom Zivilrichter zu beurtei- len. Die Hausordnung kann somit der Beschwerdegegnerin 1 eine Ein- schränkung der Öffnungszeiten nicht aufzwingen. 5.Die Beschwerdeführerin ist ferner der Auffassung, dass nicht die Immissi- onsgrenzwerte, sondern die Planungswerte einzuhalten seien, zumal durch die Umwandlung des Gastwirtschaftsbetriebs in ein Nachtlokal eine Neu- anlage entstehe. 5.1.Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den An- ordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a. als dies tech- nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anord- nungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der
15 - Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsan- lagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederauf- bau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 7 (Abs. 4). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, de- ren Zweck vollständig geändert (Art. 2 Abs. 2 LSV) oder übergewichtig er- weitert wird (BGE 133 II 181 E. 7.2). Eine neue ortsfeste Anlage wird aus- serdem auch dann angenommen, wenn eine nur geringfügig Lärm verur- sachende Anlage in eine lärmige Anlage umgenutzt wird (BGU 1A.195/2006 bzw. 1A.201/2006 E. 2.5.1). Eine vollständige Zweckände- rung ist anzunehmen, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem umweltrelevante Kri- terien, im speziellen des Lärmschutzes, massgebend (BGU 1A.213/2000 E. 2d). Bezüglich der Änderung ortsfester Anlagen ist Folgendes zu unterschei- den: Für Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 er- richtet, in Betrieb genommen oder im Zweck vollständig geändert wurden, gilt Art. 7 LSV für neue Anlagen (Art. 8 Abs. 4 LSV; BGE 123 II 325 E. 4c). Wird eine vor Inkrafttreten des USG errichtete Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Teile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich trag- bar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Bei wesentlichen Änderungen dürfen die Emis- sionen der gesamten Anlage die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV). Einer Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch die bestim- mungsgemässe Benutzung der Anlage verursacht werden, unabhängig da- von, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. Betriebsareals erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1). Dazu gehört z.B. bei einem Gast- wirtschaftsbetrieb auch der Lärm, den die Gäste beim Betreten und Verlas-
16 - sen des Lokals verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4 ff., 130 II 32 E. 2.1, 123 II 325 E. 4a; BGU 1C_58/2011 E. 3.1). Für die Beurteilung der Übermäs- sigkeit von Ruhestörungen durch Einzelereignisse, die nicht dem bestim- mungsgemässen Gebrauch einer Anlage entsprechen und auch nicht vom Anlagebetreiber zu verantworten sind (wie rücksichtsloses Benehmen Ju- gendlicher im öffentlichen Raum), ist dagegen nicht das Umweltschutz- recht, sondern das kommunale und kantonale Polizeirecht massgebend (BGE 118 Ib 590 E. 3d; BGU 1C_63/2010 E. 3.2 [in URP 2011 S. 149]; vgl. zum Ganzen LUDWIG in: ZAUGG [sel.]/LUDWIG [Hrsg.], Kommentar zum BauG BE, Band I, 2013, Art. 24 N 13). 5.2.Aus dem Nachtrag zur Begründungserklärung der STWEG Residenza F._____ vom 31. Januar 1980 (BG2/3-act. 9) ergibt sich, dass der Gast- wirtschaftsbetrieb im EG (damals "E._____" genannt) in ein Restaurant im einen Abschnitt der Grundfläche und in eine Bar im anderen Abschnitt un- terteilt worden ist. Damit ist bereits einmal klar, dass die strittige Anlage vor 1985, d.h. vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) erstellt worden ist. Soweit mit der beschränkten Kognition ersichtlich, wurde die Bar ab Ende 1996 bis zur Eröffnung bzw. Bewilligung zur Führung des "D.s" Ende 2017 als Nachtlokal, allerdings mit Öffnungszeiten bis 01:00 Uhr betrieben. Durch Anpassungen im Betriebskonzept mag es somit zu Änderungen, allenfalls auch zu wesentlichen Änderungen gekommen sein, aber sicherlich nicht zu einer vollständigen Zweckänderung, denn die Aufteilung Restaurant/Bar bzw. Nachtlokal ist immer gleich geblieben. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, am 1. Januar 1985 habe es sich um ein gewöhnliches Speiserestaurant gehandelt, kann nicht geteilt werden, weshalb der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen in von ihr erwähn- tem BGU 1A.213/2000 verglichen werden kann, in dem es um die Um- wandlung eines gewöhnlichen Restaurants – wovon während der Nacht keine Emissionen ausgingen – in ein bis 04:00 Uhr geöffnetes Nachtlokal ging, was als Neuanlage qualifiziert wurde. Das "E." wurde denn auch in den Verfahren 2014 rechtskräftig als "bestehende Anlage" qualifi-
17 - ziert (vgl. BG1-act. I/1). Durch die Veränderung vom Restaurant/Bar "E." mit Öffnungszeiten bis 01:00 Uhr hin zum Restaurationsbetrieb "D." als Bar, Bistrot und Restaurant mit Betriebszeiten bis 03:00 Uhr ist sodann ebenso keine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 LSV entstan- den, welche die Planungswerte einzuhalten hätte. Das Gericht sieht – je- denfalls mit der auferlegten beschränkten Kognition – im Betriebs- und Konzeptwechsel weder einen vollständig geänderten Zweck, noch eine "übergewichtige Erweiterung" oder eine Umnutzung von einer nur gering- fügig Lärm verursachenden Anlage hin zu einer lärmigen – wenn schon dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Entsprechend ist in diesem Summarverfahren davon auszugehen, dass das Lärmgutachten korrekterweise auf die Immissionsrichtwerte für beste- hende Anlagen anstatt auf die (höheren) Planungsrichtwerte für neue An- lagen abstellt. 6.Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die verfügten Massnahmen selbst dann ungenügend wären, wenn man vom Immissionsrichtwert aus- gehen würde anstatt vom Planungsrichtwert. 6.1.Laut der Beschwerdeführerin gehe das Gutachten fälschlicherweise von ei- ner Pegelkorrektur K h (für die Bestandteile Ton und Rhythmus) von 4 dB anstatt von einer solchen von 6 dB aus. Wie aber die Beschwerdegegne- rinnen 2 und 3 in ihrer Vernehmlassung ausführen, gelangt gemäss Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe "Cercle bruit" 2017 (BG1-act. I/8) je nach Hörbarkeit der Musik eine Korrektur von 2, 4 oder 6 dB zur Anwendung, weshalb ihre Ansicht vertretbar erscheint, wonach bei einer Lautstärke von 90 dB ein Korrektursatz von 6 dB und bei einer Lautstärke von 70 dB ein reduzierter von 4 dB berücksichtig werde. Es sind prima vista keine Indizien ersichtlich, wonach im Lärmgutachten diese Richtlinie fehlerhaft angewandt worden sei.
18 - 6.2.Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, der Sachverhalt sei unvoll- ständig ermittelt worden, weil die übrigen in der Vollzugshilfe "Cercle bruit" erwähnten Lärmquellen, namentlich "S9 Kundenverkehr", "S10 Parkplatz" und "S11 Verkehr", nicht berücksichtig worden seien. Der Beschwerdeführerin ist darin beizustimmen, dass das Lärmgutachten sich mit den Aussenlärmquellen (Kundenverkehr, Parkplatz und Verkehr) in der Tat nicht befasst. Allerdings wurden diese Lärmquellen nicht überse- hen oder vergessen, sondern die Situation wurde so eingeschätzt, dass es sich gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der Lärmschutzverfügung vom
19 - selbe gilt für den Einwand, bei der Ermittlung des Körperschalls habe der Lärmgutachter entgegen der Rechtsprechung anstatt auf eine Messserie lediglich auf ein einmaliges Ereignis abgestellt. Die Lärmmessungen er- scheinen in diesem Summarverfahren vertretbar. 6.4.Die Beschwerdeführerin weist gestützt auf die Protokolle der Lärmpegel- messungen der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Februar 2019 bis 28. März 2019 (vgl. BG1-act. I/9 ff.) sowie ihrer eigenen Messungen vom 1. bis 4. Januar 2019 (BF-act. Replik 5 ff.) auf regelmässige Überschreitungen der Maximalwerte vor allem an den Wochenenden hin. Diesbezüglich zeigt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Quadruplik sachlich nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin für ihre Vorbringen auf falsche, nicht mass- gebende Messwerte abstelle, nämlich auf "Peak value" anstatt auf "dBA value"; letzterer sei der massgebende A-bewertete Mittelungspegel Leq (dBA) über eine Minute, so wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Die dokumentierten, wenigen Ausreisser bieten allerdings Anlass, im Lärmschutzverfahren vertiefte Abklärungen zu treffen. Auf die eigenen Messungen der Beschwerdeführerin mit einem eigens dafür angeschafften Gerät (Laserliner) braucht im vorliegenden Verfahren hingegen nicht weiter eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten gibt es zurzeit keinen begründeten Anlass, an der von der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf das Lärmgutachten verfügten, hier strittigen Auflage (vorsorgliche Massnahme) betreffend den einzuhalten- den mittleren Dauerschallpegel Korrekturen anzubringen bzw. die bewil- ligte Verlängerung der Öffnungszeiten bis 03:00 Uhr aufzuheben. 7.Zusammenfassend ist das Lärmgutachten hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtschallpegels – zumindest mit der hier angewandten eingeschränk- ten Kognition – schlüssig und nachvollziehbar; entsprechend ist auch der darauf gestützt von der Beschwerdegegnerin 1 vorläufig bzw. vorsorglich verfügten, erlaubten Gesamtschallpegel für die Zeit von 01:00 bis 03:00 Uhr haltbar, weshalb die der Beschwerdegegnerin 3 bewilligte Verlänge-
20 - rung der Öffnungszeiten ihres Betriebs bis 03:00 Uhr zurzeit bestätigt wer- den kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der un- terliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Verfahren sowie das beantragte Superprovisorium und die vorläufige An- ordnung betreffend die aufschiebende Wirkung haben beim Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Die Staatsgebühr wird deshalb auf Fr. 8'000.-- festgesetzt. Die obsiegende Beschwerdegegnerin 3 ist von der Beschwerdeführerin für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter legt eine Honorarnote über Fr. 13'500.-- vor, herrührend von einem Aufwand von 50 Stunden à Fr. 270.--. Mit Spesen, MWST und Auslagen beläuft sich die Honorarnote schliesslich auf Fr. 15'713.65. Diese fällt auch im Vergleich mit der Hono- rarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 8'443.29 (bei einem Zeitaufwand von 28.19 Stunden) zu hoch aus. Zudem wird mangels Einreichung der Honorarvereinbarung praxisgemäss nur ein Stundenan- satz von Fr. 240.-- anerkannt (vgl. VGU S 15 107 E. 9b). Das Gericht hält deshalb eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.-- für an- gemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter das Prozessthema unnötigerweise, namentlich hinsichtlich der Spannungslage innerhalb der STWEG, ausgeweitet hat. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt, weshalb sie keinen An- spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
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aus einer Staatsgebühr vonFr.8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.466.-- zusammenFr.8'466.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ hat C._____ pauschal mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 4.[Rechtmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]