U 2018 78

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 78 2. Kammer VorsitzAudétat RichterInPedretti, von Salis Aktuar ad hocRaschein URTEIL vom 18. Februar 2020 in der Streitsache Region A._____, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Mandatsführungskosten KESB

1.Für C._____ wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ per 1. Dezember 2016 die seit dem 25. Mai 2011 beste- hende vormundschaftliche Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB umgewandelt. 2.C._____ ist unterstützungsbedürftig im Sinne des kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes und bezieht Sozialhilfe. Bis zum 30. September 2017 wohnte er in E., per 1. Oktober 2017 wechselte er seinen Wohnsitz nach B.. Die KESB F._____ übernahm mit Entscheid vom 9. Januar 2018 die Beistandschaft von der KESB D._____ per 1. Februar 2018. 3.Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 entschied die KESB D._____ in Sachen C._____ unter anderem, dass für die Mandatsführung von G._____ und H._____ (beide Berufsbeistandschaft A.) vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2018 zugunsten der Berufsbeistandschaft A. eine Entschädi- gung von Fr. 3'691.65 festgesetzt werde. Die Entschädigung sei von C._____ zu tragen. In den Erwägungen wird ausgeführt, dass bei Bedürf- tigkeit die Kosten vom Gemeinwesen getragen würden, welches für die öf- fentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sei. 4.Die Berufsbeistandschaft Region A._____ sendete aufgrund des Wohnsitz- wechsels von C._____ der Gemeinde B._____ die Rechnung für die Man- datsführung der Beistandschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2018 am 4. September 2018 in Höhe von Fr. 3'691.65 zu.

5.Mit Verfügung vom 6. November 2018 beschloss die Gemeinde B., die Rechnung nicht zu bezahlen. Sie führte auf, dass die Gemeinde B. nur für die Kosten der Mandatsführung seit dem Wohnsitzwechsel von C., also für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018, belangt werden könne. Des Weiteren wurde die Berufsbeistandschaft Re- gion A. beauftragt, eine neue Rechnung für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 2017 bis 31. Januar 2018 einzureichen. 6.Gegen diese Verfügung erhob die Region A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2018 sowie die Feststellung, dass die Ge- meinde B._____ zur Bezahlung der Rechnung vom 4. September 2018 ver- pflichtet sei, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass die Ge- meinde B._____ zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Wohnsitzge- meinde von C._____ gestützt auf Art. 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) i.V.m. Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungs- gesetz, BR 546.250) verpflichtet sei, die Rechnung zu bezahlen. Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehle, welches Gemeinwe- sen die Massnahmekosten im Falle eines Wegzuges bei laufender Abrech- nungsperiode trage, richte sich die Zuständigkeit nach dem allgemein gül- tigen Grundsatz der Fälligkeit der Forderung. Im Zeitpunkt der Rechnungs- stellung am 4. September 2018 habe C._____ in B._____ Wohnsitz gehabt. Da er die Rechnung nicht selbst begleichen könne, sei die Gemeinde B._____ subsidiär zur Zahlung verpflichtet. Für das von der Gemeinde B._____ geltend gemachte Splitting gebe es im Übrigen keine rechtliche Grundlage, zudem sei es systemfremd.

7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) antwortete mit Eingabe vom 6. Februar 2019 auf die Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Es sei, wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführe, einzig strittig, welches Gemein- wesen im Falle eines Wohnsitzwechsels die Massnahmekosten zu tragen habe. Die vorhandenen Gesetzesgrundlagen seien aber so zu interpretie- ren, dass eine Gesetzeslücke vorliege. Diese sei dahingehend zu füllen, dass die Zuständigkeit der Massnahme zusammen mit der Zuständigkeit für die Massnahmenentschädigung per Datum der neuen Wohnsitzbegrün- dung auf die neue Wohnsitzgemeinde übergehe, was zwingend zu einer Aufteilung der periodisch gestellten Rechnungen führe. Auch sei die Ge- meinde B._____ bei der Übertragung der Massnahme nie zur Stellung- nahme aufgefordert worden. Die KESB sei aber verpflichtet, diese Stellung- nahme einzuholen. Schliesslich habe der Arbeitsausschuss der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) empfohlen, dass die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz von Mandatsträgern bei ei- nem Wohnsitzwechsel bis zum Übernahmedatum vom bisherigen Gemein- wesen zu tragen sei. 8.Mit Replik vom 20. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Sie führte aus, dass das kantonale Ausführungsrecht zum Kin- des- und Erwachsenenschutz ausdrücklich auf das kantonale Unterstüt- zungsgesetz verweise. Die Rechtsbereiche des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts sowie des Sozialhilferechts hätten grundsätzlich nichts mit- einander zu tun, insbesondere könne nicht vom einen Rechtsbereich auf den anderen geschlossen werden. Die Frage, welches Gemeinwesen im welchem Umfang unterstützungspflichtig sei, sei deshalb einzig nach dem kantonalen Unterstützungsgesetz zu beantworten. Auch liege keine plan- widrige Unvollständigkeit in Art. 63a EGzZGB vor, denn der Kanton

Graubünden habe die subsidiäre Kostenpflicht nach dem Sozialhilferecht geregelt. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin verlangten Auffor- derung zur Stellungnahme bei der Übertragung sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur unterstützungspflichtig und nicht befugt sei, die von der KESB erlassenen Massnahmen zu prüfen. Bezüglich der Stellung- nahme der KOKES sei festzuhalten, dass die Situation in Graubünden nicht mit derjenigen in den Kantonen Zürich und Aargau vergleichbar sei. Die Stellungnahme sei für den vorliegenden Fall daher nicht relevant. 9.Die Beschwerdegegnerin hielt am 6. März 2018 duplicando an ihren Anträ- gen fest. Sie führte aus, dass zur Beantwortung der Frage sowohl das Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht wie auch das Sozialhilferecht massge- blich seien. Alle Auslegungsmethoden führten zum Schluss, dass bei Art. 63a Abs. 2 EGzZGB eine Lücke und planwidrige Unvollständigkeit vorliege, die es zu füllen gelte. Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB gehe die Massnahme bei Wohnsitzwechsel unverzüglich an die neue Behörde über, was auch für die Kosten der Massnahme gelten müsse, dies werde auch durch die Stel- lungnahme der KOKES belegt. 10.Mit Schreiben vom 13. März 2019 unterstrich die Beschwerdeführerin er- neut ihre gestellten Anträge und hielt vollumfänglich an ihrer Rechtsauffas- sung fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erfor- derlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Ge- meinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 6. November 2018 betreffend Mandatsträgerentschädigung. Es geht im vorliegenden Fall namentlich um die Frage, welches Gemeinwesen im Rahmen der öf- fentlichen Unterstützung für die Bezahlung des Betrages der Mandatsträ- gerentschädigung in der Höhe von Fr. 3'691.65 zuständig ist. Die Verfü- gung der Gemeinde B._____ stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangenen, indi- viduell konkreten Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Region A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) als Trägerschaft der Berufsbeistandschaft A._____ überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Aufteilung der Mandatsträgerent- schädigungskosten in Höhe von Fr. 3'691.65.-- zulässig ist. 1.3Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. VRG). Da

der Streitwert mit Fr. 3'691.65.-- darunterfällt, wäre die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. Auf Anordnung hin wird die vorliegende Angele- genheit indes in Dreierbesetzung entschieden (Art. 43 Abs. 4 VRG). 2.1Vorliegend sind sich die Parteien dahingehend einig, dass C._____ unter- stützungspflichtig sei und daher die Massnahmekosten für die Führung sei- ner Beistandschaft gemäss Art. 63a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) i.V.m. mit Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstüt- zungsgesetz, BR 546.250) subsidiär durch das Gemeinwesen zu bezahlen sind, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Strittig ist, ob aufgrund seines Wohnsitzwechsels von E._____ nach B._____ während der laufenden Be- richts- und Rechnungsperiode die zeitliche Aufteilung der Rechnung zuläs- sig ist. Der vorliegend interessierende Art. 63a Abs. 2 EGzZGB lautet wie folgt: " 1 Die Kosten für Massnahmen sind von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. 2 Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstüt- zung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar." In solchen Fällen, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist, oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wie- dergibt, ist eine Auslegung notwendig. Die Gründe für die Auslegungsbe- dürftigkeit von Rechtsnormen liegen einerseits in der Unzulänglichkeit der Sprache; andererseits kann die Tragweite einer abstrakten Regelung be- züglich zukünftiger Anwendungsfälle oft nur unvollkommen vorausgesehen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 175). Für die Normen des Verwaltungs- rechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwen-

dung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe systemati- sche und teleologische Auslegungsmethode; wobei von der Lehre und Rechtsprechung der Methodenpluralismus bejaht wird, der keiner Ausle- gungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 f.). Die verschiedenen Auslegungsmethoden sind vorliegend zu prüfen. Die grammatikalische Auslegung hilft nicht weiter, da sowohl nach Wortlaut, Sinn und Sprachgebrauch Art. 63a Abs. 2 EGzZGB wie Art. 5 des kanto- nalen Unterstützungsgesetzes über die Möglichkeit einer Aufteilung der Massnahmekosten im Falle eines Wohnsitzwechsels schweigen. In syste- matischer Hinsicht ist das Verhältnis der zur Diskussion stehenden Artikel zu anderen Erlassen zu betrachten (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 97 f.). Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 404 Abs. 3 ZGB) besagt einerseits, dass der Kanton festzulegen hat, welches Gemeinwesen die Kosten für die Mandatsführung zu bezahlen habe (BSK-ZGB I-REUS- SER, Art. 404 Abs. 3 ZGB Rz. 48). Andererseits ist nach Art. 442 Abs. 5 ZGB eine Massnahme infolge Wohnsitzwechsels unverzüglich zu übertra- gen. Anzumerken ist, dass die Kostenübernahme auch hier nicht explizit geregelt wurde. Bei der historischen Auslegung wird auf den Sinn einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung abgestellt. Als Anhaltspunkte dienen dabei die Materialien zur Entstehung der Gesetzesnorm (HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, a.a.O., N. 101 ff.). In der Botschaft zum EGzZGB finden sich keine Hinweise auf die Möglichkeit zur Aufteilung von Massnahmekos- ten. Festgehalten wird, dass die Gemeinden die Kosten für die Berufsbei- standschaften und die vormundschaftlichen Massnahmen zu tragen haben (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 9 2011/2012 [Bot- schaft], S. 1011). Die Botschaft verweist bei Art. 63a Abs. 2 EGzZGB be-

züglich der Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen auf das kantonale Unterstützungsgesetz (Botschaft, S. 1071). Es finden sich je- doch keine Anhaltspunkte für oder gegen eine Aufteilung der Massnahme- kosten bei Wohnsitzwechsel. Insbesondere fehlt es an Hinweisen, die auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen lassen würden. Auch die teleologische Auslegungsmethode führt schliesslich nicht zu ei- nem Resultat. 2.2Führt die Auslegung zu keinem Resultat und lässt die sich stellende Frage unbeantwortet, so ist zu überprüfen, ob eine Lücke im Gesetz vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig er- weist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine aus- füllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine be- wusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden. Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt, oder ob eine Lücke vorliegt, lässt sich oft nicht klar bestimmen, denn bei der Auslegung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinan- der übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Die Auslegung ver- sucht den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, die Lückenfül- lung stellt dagegen eine Ergänzung des Gesetzes dar (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 202 ff.). Im Zusammenhang mit den Gesetzeslü- cken geht die neuere Lehre nicht mehr von der Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken aus, sondern fasst diese als planwidrige Un- vollständigkeit des Gesetzes auf, welche von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 213). Das Bundesgericht stellt für das Vorliegen einer ausfüllbaren Lücke

darauf ab, ob die gesetzliche Regelung "nach den dem Gesetze zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher er- gänzungsbedürftig erachtet werden müsse" (BGE 102 Ib 224, 225 f.). Da die Auslegung zu keinem Resultat geführt hat und es an einem Hinweis auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers fehlt, ist von einer Lücke und einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, die es richterlich zu füllen gilt. 3.1.Vorab ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach das Verwaltungsgericht mit Entscheid U 16 104 vom 30. Januar 2017 bereits zugunsten einer Aufteilung von Massnahmekosten entschie- den habe, nicht zu folgen ist. Auch wenn Lücken durch die rechtsanwen- denden Organe zu füllen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 207) und deren Praxis grosses Gewicht zukommt, so reicht ein einzelner Ent- scheid nicht zur Begründung einer Praxis (BGE 140 II 134 E. 8). Zudem befasste sich das Verwaltungsgericht in U 16 104 mit einem interkantona- len Sachverhalt und dort hauptsächlich mit der Frage, ob ein Wohnsitz- wechsel stattgefunden habe. 3.2.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Aufteilung von Massnahme- kosten im Sozialhilferecht systemfremd sei. Gemäss Auszug aus dem So- zialhilfehandbuch des Kantons Aargau (Beilage der Beschwerdeführerin, Bf-act. 6) werde bei der Übernahme und Kostenbeteiligungen von Arztrech- nungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass eine Übernahme der Arztrechnung nicht mit der Übernahme einer Mandatsträgerentschädigung vergleichbar sei. Während es sich bei den Arztrechnungen um einmalige

Kosten handle, seien die Mandatsträgerentschädigungen laufende Ausga- ben. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zuzustimmen. Es stellt einen Unterschied dar, ob es sich bei Rechnungen um einmalige Kosten handelt oder es laufende Ausgaben über eine gewisse Dauer dar- stellen. 3.3.Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB ist eine Massnahme bei Wohnsitzwechsel sofort zu übertragen, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Diese dürfen nicht leichtfertig angenommen werden. Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden müsste, kann im Einzelfall aber auch in der tatsächlich mangelnden Stabi- lität des Aufenthaltsortes liegen. Bei einem Wechsel innerhalb des Ein- zugsgebiets einer KESB führt ein Wohnsitzwechsel nicht automatisch zum Wechsel des Mandatsträgers. Ein Wechsel ist dann zu vollziehen, wenn mit dem Wohnsitzwechsel die örtliche Zuständigkeit einer Berufsbeistand- schaft wechselt, und die Interessen der betreuten Person, namentlich ihr Vorschlagsrecht und die Kontinuität der Betreuung, nicht verletzt werden. Wechselt der Klient in das Einzugsgebiet einer anderen KESB, wechselt auch die Zuständigkeit der Berufsbeistandschaft, so dass im Regelfall ein Mandatsträgerwechsel stattfindet. Für die Übertragung und Übernahme der Massnahme werden allerdings je ein formaler Entscheid von der über- tragenden und der übernehmenden KESB vorausgesetzt (BSK-ZGB I-VO- GEL, Art. 442 Abs. 5 ZGB. Rz. 22 f. ). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde den Entscheid der KESB D._____ (Bf-act. 3) beigefügt. Aus diesem geht hervor, dass die KESB F._____ die Beistandschaft von C._____ per 1. Februar 2018 über-

nahm und gleichzeitig eine neue Beiständin der Berufsbeistandschaft F._____ einsetzte. 3.4.In der Stellungnahme der Konferenz über Kindes- und Erwachsenen- schutzmassnahmen (KOKES, Bf-act. 7) mit dem Titel "Übernahme und Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel (Art. 404 Abs. 3 ZGB)" wurde die Praxis der einzelnen Kantone miteinander verglichen. Einzuge- hen ist vorliegend auf diejenigen Kantone, bei welchen eine ähnliche Re- gelung wie in Graubünden (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB) vorliegt, was auf die Kantone Zürich und Aargau zutrifft. Die Präsidentenvereinigung des Kan- tons Zürich kam in einer Analyse von § 22 Abs. 1 des Eröffnungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EGKESR) zum Schluss, dass gemäss der verschiedenen Auslegungsmethoden die Kosten bei einem Wohnsitzwechsel von der bisherigen Gemeinde zu tragen seien. Sie ent- schied daher, die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz für Mandatsträger/innen bei einem Wohnsitzwechsel bis zum Zeitpunkt der formellen Übernahme der Massnahme, der Aufhebung der Massnahme oder der nächsten Berichts- und Rechnungsabnahme der bisherigen Ge- meinde zu belasten (Bf-act. 7, S. 153 f.). Der Stellungnahme der KOKES ist des Weiteren ein Urteil des Oberge- richts Aargau (Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz, vom 21. April 2015 [XBE.2014.57]) zu entnehmen. Auch hier wird festgehalten, dass man sich an den Übertragungs- und Übernah- meentscheiden der jeweiligen KESB orientieren soll, sofern es sich tatsäch- lich um Übertragungen und Übernahmen zwischen zwei innerkantonalen KESB handelt. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Kostenpflicht erst dann zu übertragen, wenn die neu zuständige KESB die Massnahme übernom-

men habe. Allerdings hält das Obergericht auch fest, dass in Fällen, in de- nen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt – insbeson- dere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Bezirks – für die Finanzierungs- frage hinsichtlich Mandatsführungskosten an den Zeitpunkt des Wohnsitz- wechsels anzuknüpfen ist. Ist der konkrete Zeitpunkt des Wohnsitzwech- sels also ermittelbar, ist grundsätzlich auf diesen abzustellen (Bf-act. 7, S. 154 f.). Nach Würdigung der sich gegenüberstehenden Argumente kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die weiter oben aufgeführte Be- gründung nur dort massgebend ist, wo der konkrete Zeitpunkt des Wohn- sitzwechsels nicht ermittelbar ist. Sofern nicht zu grosse Distanzen zwi- schen dem alten und dem neuen Wohnsitz bestehen, macht es gemäss Urteil des Obergerichts Sinn, dass die Massnahme bis zum Ende der Be- richts- und Rechnungsperiode durch den zuständigen Berufsbeistand/die zuständige Berufsbeiständin weitergeführt werden. Dies ermöglicht im kon- kreten Fall auch eine geordnete Übernahme auf die neue Berichts-und Rechnungsperiode, verbunden mit einem neuen Beistand/einer neuen Bei- ständin. 3.5.Dem Entscheid der KESB D._____ vom 10. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass die KESB F._____ die für C._____ angeordnete Massnahme per 1. Februar 2018 übernommen hat. 3.5.1.Die Beschwerdeführerin führt zur KOKES Stellungnahme aus, dass sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten lasse. Einerseits hätten die Kantone Zürich und Aargau positivrechtliche Bestimmungen erlassen. In Graubünden richte sich die subsidiäre Kostenpflicht aber nach dem Sozial-

hilferecht. Daher lasse sich die Rechtslage in den Kantonen nicht verglei- chen. Vorliegend sei sowie nur das Unterstützungsrecht und nicht das Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht anwendbar. 3.5.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Abgrenzung zwi- schen Sozialhilferecht und Kindes- und Erwachsenenschutzrecht formalju- ristisch sei. Auch die KOKES differenziere nicht zwischen den verschiede- nen kantonalrechtlichen Lösungen, sondern halte explizit fest, dass sich die Lösungen aus den Kantonen Aargau und Zürich auf alle anderen Kantone übertragen liessen. 3.6.1.Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass gemäss KOKES-Stellungnahme die Frage des Wohnsitzwechsels in keinem Kanton positivrechtlich geregelt wurde (Bf-act. 7, S. 153); weiter hält die KOKES dafür, dass die im Ergebnis ähnlichen Lösungen der Kan- tone Aargau und Zürich gesamtschweizerisch angewendet werden sollen (Bf-act. 7, S. 155 f.). 3.6.2.Allerdings ist festzuhalten, dass die KOKES-Stellungnahme nur – aber im- merhin – eine Empfehlung darstellt (BSK-ZGB I-VOGEL, Art. 442 Abs. 5 ZGB Rz. 23a). Würde man dieser im vorliegenden Fall folgen, ergäbe dies einen Konflikt mit der in Art. 63a Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 5 des kantona- len Unterstützungsgesetzes enthaltenen Regelung, wonach der Wohnsitz zur Bestimmung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens massge- blich ist. Die Empfehlung der KOKES berücksichtigt zudem die spezifi- schen Gegebenheiten des Kantons Graubünden nicht, wie etwa die Orga- nisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die Topographie,

Sprachgrenzen, Distanzen etc. Entsprechend kann für den Kanton Graubünden nicht unbesehen auf die Empfehlungen der KOKES abgestellt werden. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt vielmehr eine ausfüll- bare Lücke vor, weil der Gesetzgeber zwar eine gesetzliche Regelung ge- troffen hat, diese aber (im Hinblick auf das Kindes- und Erwachsenschutz- recht) eine unvollständige und damit unbefriedigende Lösung darstellt (vgl. E.2.1.2.). Eine faire Lösung wird nach Auffassung des Gerichts indes er- reicht, wenn man die strittige kantonale Gesetzesbestimmung dahinge- hend ergänzt, dass bei einem Wohnsitzwechsel, der zugleich eine Ände- rung in der Zuständigkeit der Berufsbeistandschaft bewirkt, die Rechnung zwischen den beiden betroffenen Gemeinden aufgeteilt wird, und zwar im Verhältnis der Dauer des Wohnsitzes in den jeweiligen Gemeinden. Abge- sehen von der so erreichten gerechten Lastenverteilung ist dieses Vorge- hen auch einfach umsetzbar. Im vorliegenden Fall hat C._____ seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2017 von E._____ nach B._____ verlegt. Damit ist die strittige Rechnung für die Man- datsführung von G._____ und H._____ (beide Berufsbeistandschaft A.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2018 (25 Monate) im Verhältnis 21:4 zwischen der Gemeinde E. und der Ge- meinde B._____ aufzuteilen. Genau dies hat die Gemeinde B._____ im Er- gebnis in der hier strittigen Verfügung auch festgelegt. 3.7.Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels nicht sicher be- stimmt werden kann, ist das Abstellen auf den Zeitpunkt des Übertragungs- und Übernahmeentscheides der Massnahme durch die neu zuständigen KESB die überzeugendste Lösung. Weil gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB die Übertragung bei einem Wohnsitzwechsel unverzüglich zu erfolgen hat, kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel mit derartigen Über-

tragungs- und Übernahmeentscheiden nicht lange zugewartet wird, und so ungerechtfertigt erscheinende Belastungen überschaubar bleiben. 3.8.Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Punkt 4 der Beschwerde- antwort, nie zur Stellungnahme betreffend Übernahme der Massnahme aufgefordert worden zu sein, sind hingegen nicht zu beachten, da die Be- schwerdegegnerin nur Unterstützungsgemeinde und nicht Massnahmen anordnende Behörde (KESB) ist. Richtig ist allerdings die Ausführung, wo- nach das unterstützungspflichtige Gemeinwesen vor Übernahme der Massnahme durch die KESB anzuhören ist. Auch wenn die Gemeinde die Anordnung, Führung, Übertragung bzw. Aufhebung der Massnahme nicht beeinflussen kann, soll sie doch zumindest dazu angehört werden. Schliesslich würde die Regel in Art. 11 der Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESV, BR 215.010) allgemein auch ein Indiz für den Zeitpunkt des Kostensplittings sein, sofern der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels unklar wäre. Die Akzeptanz der Kostenübernahme durch die neue Gemeinde würde sich durch eine Anhörung auch erhöhen. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Frage der Ausfüllung einer Gesetzeslücke geht. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Entscheid der KESB D._____, die KOKES-Stellungnahme so- wie die Ausführungen zu Art. 442 Abs. 5 ZGB stützen kann, macht die Be- schwerdeführerin in ihrer Argumentation einzig den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung geltend. Weshalb aber ein Splitting systemfremd sei, ver- mag sie nicht überzeugend darzulegen. Es erscheint vielmehr störend, dass aufgrund eines Wohnsitzwechsels das neu unterstützungspflichtige Gemeinwesen die gesamten Kosten zu tragen haben soll, insbesondere wenn der Wohnsitzwechsel gegen Ende einer Berichts- und Rechnungs- periode einer KESB-Massnahme erfolgt. Ist der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels – wie im vorliegenden Fall – be- kannt, ist die planwidrige Unvollständigkeit in Art. 63a Abs. 2 EGzZGB der-

art auszufüllen, dass für diese Situation ein Splitting der Rechnung zwi- schen den beiden Gemeinden nach Massgabe der jeweiligen Dauer der Wohnsitznahme der betreuten Person vorzunehmen ist. Die Region A._____ ist somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 unterstützungspflichtig, die Gemeinde B._____ für den Zeitraum vom

  1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018. Auf den Zeitpunkt der formellen Übertragung und damit auf die Übertra- gungs- und Übernahmeentscheide der involvierten KESB ist indes dann abzustellen, wenn der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der verbeistände- ten Person – aus welchen Gründen auch immer – nicht sicher bestimmt werden kann. 5.1.Die Beschwerde ist somit abzuweisen, was im Ergebnis bedeutet, dass die Gemeinde B._____ am 6. November 2018 korrekt verfügt hat. 5.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterlegenen Gemeinde. Eine ausserge- richtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.1'338.-- gehen zulasten der Region A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, E._____, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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18.02.2020
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25.03.2026