VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 73

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und von Salis AktuarGross URTEIL vom 13. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Klägerin gegen Kanton Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beklagter und Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beklagte
  • 2 - betreffend Staatshaftung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG (A.) betreibt Wintersportanlagen und Restaurati- ons- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde B.. Dazu gehört auch das Bergrestaurant "C." auf dem Grundstück B. Nr. D., es liegt ausserhalb der Bauzone. Dieses befindet sich im Eigen- tum der Bürgergemeinde B.. Gestützt auf den Baurechtsvertrag vom

  1. April 1981 ist die A._____ berechtigt, das Bergrestaurant als Bauwerk zu erstellen und beizubehalten. 2.Im Laufe des Jahres 2012 prüfte die Kantonale Gefahrenkommission 2 im Hinblick auf die Revision der Ortsplanung der Gemeinde B._____ die Ge- fahrensituation, u.a. auch im Bereich der C._____ und deren baulich ge- nutzte Umgebung. Als Grundlage dienten dafür auch zwei Gutachten des Schweizerischen Lawinenforschungszentrums (SLF) aus dem Jahre 2012, welche durch die A._____ AG im Rahmen von zwei neu projektierten Ses- selbahnen, E._____ sowie E., in Auftrag gegeben wurden. Ein Teil der C. (Servicebereich mit Gästeaussenterrasse) wurde dabei der roten Gefahrenzone (also der Gefahrenzone 1) zugeordnet. Am 21. Januar 2013 wurde der Gefahrenzonenplan verabschiedet und anschliessend dem Gemeindepräsidenten und dem Leiter des Bauamts der Gemeinde B._____ übergeben. 3.Am 22. Oktober 2015 wurde der A._____ vom Kanton Graubünden und am
  2. November 2015 von der politischen Gemeinde B._____ die BAB-Bewil- ligung für den Abbruch und Wiederaufbau der C._____ am bestehenden Standort erteilt. Aus internen Gründen und aufgrund einer Projektänderung wurde anschliessend eine neue BAB-Bewilligung benötigt, die am 23. De- zember 2016 erteilt wurde. 4.Im Frühjahr 2017 wurde mit den Abbrucharbeiten der alten C._____ be- gonnen. Darüber wurde in den Lokalmedien berichtet. Nach Lektüre dieser
  • 4 - Berichterstattung meldete sich am 26. April 2017 der Regionalforstingeni- eur des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN), F., per E-Mail beim Bauamtsleiter der Gemeinde B., G., und der zuständigen Kreisplanerin des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE), H.. Er teilte ihnen mit, dass sich das Bauvorhaben laut Gefahrenzo- nenplan vom 21. Januar 2013 in der Gefahrenzone 2 befinde und legte zur Veranschaulichung zwei Kartenausschnitte bei.

[........................................] [........................................] [.......................................] [.......................................] Er fragte, ob das Projekt im Rahmen des BAB-Verfahrens durch die Ge- bäudeversicherungsanstalt Graubünden (GVG) geprüft worden sei. 5.In der Folge fand am 1. Mai 2017 eine Besprechung statt, an der die Ver- treter der Gemeinde, des Kantons und der A._____ teilnahmen. An dieser Besprechung räumte das ARE ein, dass man beim BAB-Verfahren das AWN zur Stellungnahme hätte beiziehen müssen. Das man dies unterlas- sen habe, sei ein Fehler gewesen. 6.Daraufhin stellte die A._____ die Bauarbeiten per sofort ein, ein Baustopp seitens der Behörden wurde nicht verfügt. Des Weiteren beauftragte die A._____ das SFL mit der Erstellung eines Gutachtens für einen möglichen Alternativstandort. Gemäss Gutachten vom 6. Juni 2017 empfahl das Insti- tut eine Verschiebung der C._____ um 20 Meter nach Süden, 2 Meter nach

  • 5 - Westen und 1 Meter vertikal nach oben sowie die Erstellung eines winkel- förmigen Lawinenablenkdamms und einige verstärkte Holzkonstruktionen. 7.Am 24. Mai 2017 reichte die A._____ ein BAB-Gesuch für die Standortver- schiebung der vorgesehenen C._____ und den Neubau eines Lawinenab- lenkdamms ein. Mit BAB-Bewilligung vom 30. Juni 2017 stimmte das ARE dem Vorhaben zu, wobei es unter anderem die Empfehlungen aus dem in der Zwischenzeit vorliegenden SLF-Gutachten vom 16. Juni 2017 im Sinne von Auflagen verfügte. 8.Die inzwischen anwaltlich vertretene A._____ (Klägerin) reichte am 15. No- vember 2018 eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte, der Kanton Graubünden (Beklagter 1) und die Gemeinde B._____ (Beklagter 2) seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von mindestens Fr. 690'052.06 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 15. November 2018, unter Vorbehalt der Nachklage, un- ter Auferlegung der solidarischen Haftung. Dies alles unter Kosten-und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Sie begründete ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Verschiebung ihres Bauprojek- tes Mehrkosten im Wert von Fr. 690'052.06 entstanden seien. Diese Ver- schiebung sei nötig geworden, weil es die Beklagten in den ersten BAB- Bewilligungsverfahren unterlassen hätten, die Lawinengefahrenkarte aus dem Jahr 2013 zu berücksichtigen. Dieses Unterlassen sei adäquat kausal für den verursachten Schaden, der dazu führende Behördenfehler sei wi- derrechtlich. Nebst der Staatshaftung seien auch die Grundlagen des Ver- trauensschutzes erfüllt, da die Klägerin auf die BAB-Bewilligung vom 23. Dezember 2016 habe vertrauen dürfen. 9.Der Kanton Graubünden (nachfolgend Beklagter) beantragte in seiner Kla- geantwort vom 30. Januar 2019 die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-

  • 6 - ten der Klägerin. Eventualiter sei der Forderungsbetrag durch das Verwal- tungsgericht auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Sie macht gel- tend, dass für die geltend gemachten Ansprüche keine Haftungsgrundlage bestehe, weder im Staatshaftungsrecht noch im Vertrauensschutz. Zum ei- nen fehle es bereits am Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit, da keine einschlägige Schutznorm verletzt worden sei und es sich um einen reinen Vermögensschaden handle. Zum anderen sei zwischen dem Ver- halten der Bewilligungsbehörden und den als Schaden geltend gemachten Aufwendungen kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben. Die Klä- gerin habe nach der Intervention des Regionalförsters durch ihr eigenes Handeln eine neue Kausalkette gesetzt. Abgesehen davon wären die gel- tend gemachten Schadensdispositionen hinsichtlich Umfang und Erforder- lichkeit grösstenteils nicht hinreichend dargelegt worden und teilweise oh- nehin nicht ersatzfähig. 10.Die Gemeinde B._____ (Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort vom

  1. Januar 2019 ebenfalls die Abweisung der Klage, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Selbst wenn eine Haftung zu bejahen wäre, dürfte nicht der gesamte gel- tend gemachte Betrag zugesprochen werden. Da der Fall hinsichtlich Sach- verhalt, rechtlicher Fragestellung und von der Bedeutung her aufwändig und schwierig ausfalle, sei der Beklagten (Gemeinde) eine ausseramtliche Entschädigung zu gewähren. Sie machte wie der Beklagte (Kanton) auch geltend, dass sich für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin keine Haftungsgrundlage finde. Es fehle sowohl an der adäquaten Kausalität als auch an der Widerrechtlichkeit. Auch ein Anspruch aus Vertrauensschutz sei aufgrund fehlender Gutgläubigkeit der Klägerin zu verneinen. 11.In ihrer Replik vom 26. Februar 2019 bestätigte die Klägerin ihre Rechts- begehren und vertiefte die Argumentation. Sie hielt fest, dass sich aus den Rechtsschriften der Beklagten exemplarisch die Problematik ergebe, aus
  • 7 - der sie sich vergeblich herauszuwinden versuchten: Wenn man einerseits argumentiere, dass im Rahmen der Ortsplanrevisionen 2012 und 2013 keine Lawinengefahr bestanden habe, könne man nicht verlangen, dass die Lawinengefahr bei der Klägerin bekannt sei. Wenn auf der anderen Seite argumentiert werde, selbst einem Laien müsse die Lawinengefahr bekannt sein, müsse sich die Fachbehörde entgegenhalten lassen, offen- sichtliche Lawinengefahren übersehen zu haben, was sich schwerwiegend auf die Unterlassung im BAB-Verfahren auswirke. Dem Vorbringen des Beklagten (Kanton), die Klägerin habe nach der Inter- vention des Regionalförsters eigenmächtig gehandelt, hielt sie entgegen, dass dies tatsachenwidrig sei. Man habe aufgrund des Zeitdrucks eng mit den kantonalen Behörden, insbesondere dem ARE, zusammengearbeitet. In Bezug auf den Kausalzusammenhang sei den Ausführungen des Be- klagten zu widersprechen, dass es alternative Lösungsvorschläge hätte ge- ben sollen. Die Klägerin sei lediglich ihrer Schadenminderungspflicht nach- gekommen. Das Mitwissen des Gemeindepräsidenten B._____ sei auch nicht kausalitätsunterbrechend, da dieser einerseits sowohl im Verwal- tungsrat der A._____ als auch in der Gemeinde ein rein operatives Amt innegehabt habe und die Pflicht zur Umsetzung der neuen Gefahrensitua- tion in der Ortsplanung bei der Gemeinde und dem Kanton bestanden habe. Zu den Ausführungen zum Schaden sei festzuhalten, dass man ein Bauprojekt ohne Lawinendamm in Betracht gezogen hätte, wenn man früher über die Gefahrenzone orientiert worden wäre. In Bezug auf die Wi- derrechtlichkeit sei zu erwähnen, dass es sich vorliegend um einen qualifi- zierten Beamtenfehler handle. Bezüglich der Vertrauenshaftung widerspre- che sich der Beklagte, wenn er einerseits festhalte, die Klägerin habe nicht auf die Rechtmässigkeit der BAB-Bewilligung vertrauen dürfen, anderer- seits aber eigenmächtig gehandelt habe und den Baustopp seitens der Behörden nicht abgewartet habe. Es sei dem schadenmindernden Verhal- ten zuzuschreiben, dass kein grösserer Schaden entstanden sei.

  • 8 - Zu der Klageantwort der Beklagten (Gemeinde) führte die Klägerin (A.) aus, dass deren Versuch, sie zur Lawinenexpertin zu stilisieren, in Bezug auf BAB-Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen missglü- cken müsse. Die dafür zuständigen Experten sässen in den Fachbehörden des Kantons und der Gemeinde. Schliesslich sei im Falle des Obsiegens weder dem Kanton noch der Gemeinde eine Parteientschädigung wegen ausserordentlicher Umstände zuzusprechen. 12.In seiner Duplik vom 4. April 2019 bringt der Beklagte (Kanton) vor, dass die Rechtslage nach der Intervention des Regionalförsters das Verhalten der Klägerin bezüglich Kausalität nicht rechtfertige, schliesslich sei kein Baustopp erfolgt. Auch die Kooperation des ARE sei nicht massgebend. Hätte der Beklagte gewusst, dass er später mit Schadensersatzan- sprüchen konfrontiert werde, hätte er sich sicherlich anders verhalten und Alternativlösungen propagiert. Im Übrigen hielt er an den Anträgen der Kla- geantwort fest. Zur Klageantwort der Beklagten (Gemeinde) hielt er fest, dass sich diese aus der Mitverantwortung stehlen wolle, obwohl sie für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig sei. 13.In ihrer Duplik vom 4. April 2019 hielt die Beklagte (Gemeinde) erneut fest, dass sich die Klägerin des Gefahrenpotenzials von Lawinen im Gebiet I. hätte bewusst sein müssen. Auch wenn beide Beklagten für den Erlass von Gefahrenzonenplänen zuständig seien, habe auch die Bauherr- schaft, gerade bei weitab der Bauzonen geplanten Bauvorhaben, eine Ge- fahrensituation abzuklären. Dies sei Teil der Schadenminderungspflicht, welche die Klägerin bereits bei der Ausarbeitung des Baugesuchs treffe. Es wird festgehalten, dass aufgrund der SLF-Gutachten über die Lawinen- gefahr, der Kenntnis des VR-Mitglieds J._____ und der Erfahrung der Klä- gerin mit Skipisten- und Anlagensicherung der Kausalzusammenhang un- terbrochen worden sei. Zudem sei der Gemeindepräsident nicht nur opera- tiv tätig, schliesslich leite er die Geschäfte des Vorstands und überwache

  • 9 - die gesamte Verwaltung (Art. KK Gemeindeverfassung). Als gleichzeitiges Verwaltungsratsmitglied hätte ihm die Gefahrenzone bewusst sein müs- sen. Was den Schaden angehe, sei schliesslich festzuhalten, dass die Klä- gerin den neuen Standort mit Lawinendamm selbst gewählt habe. Es hätte sich auch ein Standort ohne Lawinendamm finden können, offenbar sei das Bedürfnis an dieser Lage höher gewesen. Damit seien die Kosten aber Oh- nehinkosten. Schliesslich sei bei der Widerrechtlichkeit festzuhalten, dass die Gemeinde eine Vorprüfungs- und Eröffnungspflicht treffe. Die Hauptprü- fungspflicht befinde sich allerdings beim ARE. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; Staats- haftungsgesetz; BR 170.050) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwal- tungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem SHG gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende Personen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Ver- waltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorran- gig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs- gericht – und somit auch Art. 38 VRG bezüglich Formerfordernisse an Rechtsschriften (mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) – an- wendbar. Die erhobene Staatshaftungsklage vom 15. November 2018 er- füllt diese Formerfordernisse und ist damit formgerecht eingegangen und das Verwaltungsgericht unbestritten für die Beurteilung der geltend ge- machten Schadenersatzforderung im Umfang von mind. CHF 690'052.06 nebst Zins zu 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (z.B. Art. 50 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG zur Erfüllung der Klagelegitimation), so dass auf die Klage einzutreten ist. Die Verjährung ist hier kein Thema, da beide Beklagten auf die Einrede der Verjährung am 21. März 2018 ver-

  • 10 - zichtet haben (vgl. Akten der Klägerin [Kl-act.] 60, 61). Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 9 SHG mehrere Gemeinwesen für den Schaden solida- risch haften, wenn sie ihn gemeinsam und widerrechtlich zugefügt haben.

  1. In materieller Hinsicht gilt es vorweg festzuhalten, dass das erste Element für eine allfällige Staatshaftung, nämlich das Vorliegen einer Handlung oder einer Unterlassung im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich respektive in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit im konkreten Fall gegeben ist und von den Parteien auch nicht bestritten wird. 2.1.Nach Art. 3 SHG haftet das Gemeinwesen für einen Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausü- bung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird (vgl. Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1360). Art. 1 Abs. 4 SHG verweist auf Art. 41 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) als ergänzendes (kantonales) Recht, soweit das Staatshaftungsgesetz keine Vorschrift enthält. Vorliegend handelt es sich bei den geltend gemachten Umplanungskosten (unnötig gewordene oder zusätzliche Aufwendungen), um einen Vermögensschaden, welcher keine absoluten Rechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum tangiert. Dementsprechend ist gemäss der bei Ansprüchen nach Art. 41 OR ebenfalls massgebenden Rechtspre- chung zum Erfordernis eines Handlungs-/Verhaltensunrechts, eine ent- sprechende gesetzliche Schutznorm notwendig, welche die Geschädigte vor einem solchen Schaden bewahren soll (vgl. BGE 141 III 527 E.3.2, 132 II 449 E.3.2 f., 118 Ib 473 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff. und 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2; siehe auch MAGNIN, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 396 ff. und SCHNYDER/PORT- MANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, S. 65 ff. Rz. 161 ff. und VGU U 14 74 vom 10. Dezember
  • 11 - 2018 E.5.1). Neben dem Schaden ist also auch dessen Verursachung durch ein Organ oder eine im Dienst des Gemeinwesens stehenden Person in Verrichtung einer amtlichen Tätigkeit, die Widerrechtlichkeit der Schädi- gung sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden vorausgesetzt. Die Haftung für eine Unterlassung setzt überdies eine Pflicht des Gemeinwesens bzw. der in dessen Diensten stehenden Personen zum Handeln voraus, welche sich aus einer entsprechenden Schutznorm zugunsten der geschädigten Person ergeben muss. Insofern ist für die Haftung aus einer Unterlassung eine Garantenstellung vorausge- setzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff., 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.5.1 ff., 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E.4.2 und 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 f.; siehe auch MAGNIN, a.a.O., S. 399 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101 ff.; MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 226 ff.). Steht eine Haftung aus einem Rechtsakt oder einem Verfahren, das in einen Rechts- akt mündet zur Diskussion, so liegt eine haftungsbegründende Widerrecht- lichkeit nicht bereits vor, wenn sich diese später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Eine solche Widerrechtlichkeit ist erst dann ge- geben, wenn die schädigende Person eine für die Ausübung ihrer Funktion wesentliche (Amts-)Pflicht verletzt hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 m.H.a. BGE 132 II 305 E.4.1 und 118 Ib 163 E.2; vgl. auch PLÜSS, Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: RÜTSCHE/FELLMANN [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1 ff. S. 11 f.). Hinsichtlich der Haf- tung für einen Vermögensschaden infolge einer Unterlassung ist somit so- wohl eine Garantenpflichtverletzung, als auch ein Schutznormverstoss er- forderlich (siehe PLÜSS, Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: RÜT- SCHE/FELLMANN [Hrsg.], a.a.O., S. 1 ff. S. 8). Infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 4 SHG auf den Abschnitt des Schweizerischen Obligationenrechts

  • 12 - über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.) muss auch in Staatshaftungsfällen die Widerrechtlichkeit entfal- len, sofern Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGE 118 Ib 473 E.2b, 116 Ib 367 E.4b und 115 II 15 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2, 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E.4.2.1 ff. und 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E.6.1.1; vgl. für die Recht- fertigungsgründe gemäss Obligationenrecht: SCHNYDER/PORTMANN/MÜL- LER-CHEN, a.a.O., S. 72 ff. Rz. 174 ff.). Die Staatshaftung gemäss SHG ist schliesslich als Kausalhaftung ausgestaltet, welche prinzipiell kein Ver- schulden voraussetzt (Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1367). 2.2.Zum Kriterium der Widerrechtlichkeit gilt es festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Zusatzkosten um einen Vermögensschaden han- delt, der keine absoluten Rechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigen- tum tangiert. Dementsprechend ist gemäss der auch für Ansprüche nach Art. 41 OR massgebenden Rechtsprechung zum Erfordernis eines Hand- lungs-/Verhaltensunrechts, eine entsprechende gesetzliche Schutznorm notwendig, welche die Geschädigte von einem solchen Schaden bewahren soll (vgl. BGE 141 III 527 E.3.2, VGU U 14 100 E.3.). Bei der Beeinträchti- gung des Vermögens muss ein Verstoss gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dient. In diesem Falle muss also eine spezifisch der geschädigten Person Schutz gewährende Norm verletzt worden sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2114 m.H.a. u.a. auf BGE 144 I 318, 324 ff. 137 V 76, 79f. und 127 III 374, 381f.). Die Haftung für eine Unterlassung setzt überdies eine Pflicht des Gemeinwesens bzw. der in dessen Diensten stehenden Perso- nen zum Handeln voraus, welche sich aus einer entsprechenden Schutz- norm zugunsten der geschädigten Person ergeben muss. Insofern ist für die Haftung aus einer Unterlassung eine Garantenstellung vorausgesetzt (vgl. BGE 144 II 281, 285; Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom

  1. Juni 2018 E.3.1 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2115 m.w.H.).
  • 13 - Die Garantenpflicht hat auch ihre Grenzen. So muss der staatliche Garant nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, um eine drohende Ge- fahr schadlos abzuwenden. Erwartet wird nur, was die besonderen Vor- schriften (z.B. Orientierungs-, Warn- oder polizeilichen Handlungspflichten) explizit verlangen oder sich aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und zumutbar erweist. Der Umfang der Schutzpflicht hängt dabei von der Natur des Rechtsverhältnisses und von den Kenntnissen bzw. der Schutzbedürftigkeit der beteiligten Personen ab. Je hilfsbedürfti- ger und unselbständiger die zu schützenden Personen sind und je grösser das Risiko ist, desto intensivere Vorsichtsmassnahmen sind erforderlich. Von den geschädigten Personen kann jedoch immer auch verlangt werden, dass sie die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende und im Durchschnitt übliche Sorgfalt anwenden (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz 1749 ff.). Bei der Wider- rechtlichkeit von Rechtsakten ist die Praxis des Bundesgerichts äusserst streng, da ein qualifizierter Normverstoss vorliegen muss, eine wesentliche Amtspflicht verletzt wird und damit eine unentschuldbare Fehlleistung be- gangen wird. Zusätzlich muss auch in dieser Haftungskonstellation die qua- lifizierte verletzte Amtspflicht primär den Schutz des Vermögens des Ge- schädigten bezwecken (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz 1751 ff.). Tritt ein Schaden bei rechtmässigem Handeln des Staates auf, ist dieser grundsätzlich vom Betroffenen selber zu tragen. In bestimmten Fällen ha- ben der Verfassungs- und Gesetzgeber die Haftung für rechtmässiges Staatshandeln ausdrücklich geregelt. Der Kanton Graubünden hat diese Situation in Art. 4 SHG geregelt. Bei dieser Regelung geht es um einen Ausgleich für den Fall, dass der Geschädigte ein mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer zu tragen hätte, wenn dieser Scha- den nicht ausgeglichen würde. Ein Sonderopfer wird nur unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen bejaht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz 1756), nämlich wenn: -Der Schaden betrifft nur einzelne Personen (Spezialität des Schadens);

  • 14 - -Die entschädigungslose Hinnahme des Schadens ist unzumutbar (Schwere des Schadens); -Die schädigende Handlung wurde nicht durch den Geschädigten selber veranlasst bzw. war nicht auf seinen Schutz ausgerichtet. Bis heute hat das Bundesgericht einzig eine Haftung für rechtmässig zuge- fügten Vertrauensschaden anerkannt, und zwar betreffend Ersatz unnütz gewordener Planungskosten (vgl. dazu BGE 119 Ib 229 E.4a S. 237 f. und BGE 117 Ib 497 E.7b S. 500 f.). 2.2.1.Die Klägerin stützt sich auf zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich einerseits die Staatshaftung gemäss Art. 3 SHG und andererseits auf die Haftung aus Vertrauensschutz nach Art. 25 Abs. 2 VRG. Nachfolgend sind zunächst die Voraussetzungen der Staatshaftung (hiernach E.2.2.2-2.3.2) zu prüfen, da- nach diejenigen der Vertrauenshaftung (hiernach E.2.4.1-2.4.6). 2.2.2.Der Beklagte (Kanton) argumentiert, dass vorliegend keine Verletzung ei- ner Schutznorm auszumachen sei. Die Argumentation der Klägerin zur Rechtsnatur der Gefahrenkarte sowie zum Ablauf eines BAB-Verfahrens liefen der vom Bundesgericht entwickelten Theorie der objektiven Wider- rechtlichkeit entgegen, wonach die ursächliche Handlung eine Verhaltens- norm verletzen müsse, die nach ihrem hauptsächlichen Zweck vor Vermö- gensschäden schützen wolle. Gerade im Bereich des öffentlichen Rechts müsse eine Norm nach ihrem hauptsächlichen Zweck auf den Vermögens- schutz abzielen, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine qualifizierte Amts- pflichtverletzung liege ebenfalls nicht vor. Ein Beizug des AWN bei Bauge- suchen ausserhalb der Bauzone liege standardmässig nicht vor. Wenn das ARE die Gefahrenkarte nicht berücksichtige und das AWN nicht zur Stel- lungnahme begrüsst habe, vermöge dies retrospektiv betrachtet zwar ei- nen Verfahrensfehler darstellen. Vorliegend liege aber weder eine schwere Rechtsverletzung vor noch handle es sich um die Verletzung einer wesent- lichen Amtspflicht, wenn die Mitarbeiter des ARE die erwähnten Umstände

  • 15 - dahingehend beurteilt hätten, dass ein Beizug des AWN nicht vonnöten ge- wesen sei. Der Nichtbeizug des AWN stelle höchstens einen Ermessens- fehler dar. Damit stehe fest, dass keine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliege. Die Beklagte (Gemeinde) ist ebenfalls der Auffassung, dass keine Schutznorm verletzt werde und eine qualifizierte Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Gerade in einem zweistufigen Baubewilligungsverfahren er- folge durch sie eine Grobprüfung und nicht eine eingehende Kontrolle wie auf der zweiten Ebene. Sicherlich sei dies – wenn schon - eine leichte Fahr- lässigkeit und sicher nicht grobfahrlässig (Anmerkung Gericht: Die Staats- haftung nach SHG ist eine Kausalhaftung und das Verschulden deshalb keine Haftungsvoraussetzung). 2.2.3.In der Replik hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest. Die Gefahrenkarte sei seit 2013 den kantonalen Behörden bekannt gewesen. Dieses Wissen habe sich der Beklagte (Kanton) anrechnen zu lassen und könne sich nicht mit dem bürokratischen Argument, das eine Amt wisse nicht, was das an- dere tue, aus der Verantwortung stehlen. Zudem sei festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Standardfall handle, sondern aufgrund der erhöhten Lawinengefahr im hochalpinen Gebiet um einen Sonderfall, bei dem das AWN hätte beigezogen werden müssen. Das Wissen sei beim Beklagten vorhanden gewesen; es sei einfach nicht abgerufen worden. 2.2.4.Dem entgegnet der Beklagte in der Duplik, dass die Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation an der Sache vorbeigehe. Es sei unbe- achtlich, ob es sich vorliegend um einen Standardfall handle. Fakt sei, dass ein Beizug des AWN bei Baugesuchen nicht standardmässig erfolge, son- dern in jedem Einzelfall gesondert abgeklärt werde. Dass das ARE vorlie- gend von einem Beizug des AWN abgesehen habe, und sich in alleiniger Kompetenz als zuständig erachte, möge sich nachträglich als Ermessens- fehler erweisen, sei jedoch nicht mit der Verletzung einer expliziten gesetz- lichen Pflicht gleichzusetzen. Die Beklagte (Gemeinde) hält in ihrer Duplik

  • 16 - fest, dass die Klägerin weder in der Klage noch in der Replik in der Lage sei, eine allfällige Schutznorm aufzuzeigen. Ebenso wenig werde substan- tiiert, inwieweit der Beklagten ein qualifizierter Fehler unterlaufen sei. Die Hauptprüfungspflicht liege hier bei der kantonalen Fachstelle. Einerseits sei damit die Fachkompetenz gewährleistet, andererseits verlangten ökonomi- sche Überlegungen, dass das Gleiche nicht zweimal geprüft werde. Dies bewirke auch, dass nicht kapitale Fehler, also qualifizierte Beamtenfehler auf kommunaler Eben begangen werden können. Bei der Nichtanwendung der Gefahrenkarte könne es sich daher höchstens um eine Fahrlässigkeit handeln, die aber nicht Rechtstitel für eine Staatshaftung bilden würden. 2.3.1.Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Damit eine reine Vermögensschädigung widerrechtlich ist, bedarf es – wie bereits aus- geführt (siehe E.2.2. hiervor) – einer spezifischen Schutznorm. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass zwar keine Schutznorm existiere, allerdings eine Unterlassung gemäss Lehre und Rechtsprechung auch ohne spezifi- sche Schutznorm eine Widerrechtlichkeit begründen könne, wenn ein Be- amter eine wesentliche Amtspflicht verletzt habe, einen unentschuldbaren Fehlentscheid getroffen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Im vorliegenden Fall sei das Gemeinwesen verpflichtet, Personen sowie Sachwerte von Naturgefahren gemäss Art. 19 des eid- genössischen Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) zu schützen. Daraus lasse sich die Amtspflicht ableiten, bei raumwirksamen Tätigkeiten Gefahrenkar- ten zu berücksichtigen. Weiter verpflichte das Koordinationsprinzip im Bau- bewilligungsverfahren nach Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG und Art. 88 KRG so- wie Art. 48 KRVO die zuständigen Bewilligungsbehörden, mehrere Bewilli- gungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden inhaltlich abzustimmen, zu koordinieren und von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben einzuholen. Dies hätten sowohl die BAB-Behörde des Kantons als auch die kommunale Bewilligungsbehörde unterlassen, als sie die Gefahrenkarte

  • 17 - 2013 bei der Bewilligung zum Bau der neuen C._____ nicht berücksichtigt hätten. Bei der Beurteilung der Schwere des Versäumnisses sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das ARE die Ämterkonsultation bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone standardmässig durchführe und dies eine Kernaufgabe darstelle. Die Pflicht zur Berücksichtigung von be- reits vorhandenen Gefahrenkarten stelle eine wesentliche Amtspflicht dar. Das ARE und die Gemeinde seien in genau diesen Bereichen kompetent. Daher sei die Widerrechtlichkeit in Form einer Unterlassung zu bejahen. 2.3.2.Nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie, wie vom Beklagten (Kan- ton) erwähnt, benötigt ein reiner Vermögensschaden eine Schutznorm. Kri- tisiert an dieser Theorie wird, dass sie nicht unbedingt vertretbar mit dem Legalitätsprinzip sei (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz 1733). Die Pri- vilegierung der absolut geschützten Rechtsgüter mag im Zivilrecht auf- grund der geringen Normdichte begründet sein. Beim Staat sollte sich je- doch jede Schädigung, egal welches Rechtsgut sie betrifft, auf eine ver- letzte Schutznorm zurückführen lassen. Wie bereits in E.2.2. beschrieben sind bei der Widerrechtlichkeit zwei Sonderfälle zu beachten, die Unterlas- sung sowie die Widerrechtlichkeit von Rechtsakten. Bei den Unterlassun- gen hängt die Widerrechtlichkeit davon ab, ob eine besondere Rechts- pflicht zum Handeln besteht, welche sich aus einer Schutznorm ergäbe. Haftungsvoraussetzung ist in diesem Fall die Verletzung einer rechtlich be- gründeten Garantenpflicht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O, Rz 1748). Im konkreten Fall fehlt es aber an einer Schutznorm, wie dies auch die Kläge- rin einräumt. Es ist zwar von einem qualifizierten Fehler und einer Amts- pflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Wenn in den Rechtsschriften der Beklagten immer wieder J._____ erwähnt wird, der bereits 2013 um die Gefahrenkarte gewusst haben soll (Anmerkung Gericht: Herr J._____ war damals gleichzeitig Vizepräsident des Verwaltungsrats der Klägerin und Gemeindepräsident der Beklagten), blenden sie aus, dass primär das AWN die Gefahrenkarte hat kennen müssen – es hat schliesslich die Gemeinde

  • 18 - mit der neuen Gefahrenkarte bedient und diese im März 2015 auch in einer Sitzung zusammen mit Gemeindevertretern erläutert (vgl. Kl-act. 64). Zu- dem war an dieser Besprechung auch der Bauamtschef der Beklagten an- wesend. Dieser wäre also auch darüber informiert gewesen, was dem Vor- wurf gegenüber der Beklagten zusätzliches Gewicht verleiht. Der Nichtein- beizug des AWN durch das ARE dürfte deshalb eher auf einen reinen Er- messensfehler (in Richtung qualifizierter Amtspflichtverletzung) hinauslau- fen. Allerdings fehlt es so oder anders an einer Norm, die spezifisch den Schutz des Vermögens der Geschädigten bezweckt. Hier ist dem Beklag- ten (Kanton) zuzustimmen, wenn er festhält, dass Art. 15 Abs. 1 WaV i.V.m. Art. 48 KRVO nach ihrem hauptsächlichen Zweck nicht auf den Vermö- gensschutz abzielt. Folglich ist das Kriterium der Widerrechtlichkeit nicht erfüllt, weswegen auch eine Staatshaftung auf der Grundlage von Art. 3 SHG entfällt. 2.4.Die Vertrauenshaftung gründet auf Art. 25 Abs. 2 VRG, der wie folgt lautet: Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung. 2.4.1.Die Klägerin stützt ihren Haftungsanspruch alternativ auf diese Gesetzes- bestimmung. Sie führt dazu aus, dass nach der Intervention zwar freiwillig ein neues Baugesuch eingereicht wurde. Es wäre aber zu einem Baustopp und einem Widerruf der Baubewilligung gekommen, wenn sie nicht von sich aus die Bauarbeiten gestoppt hätte. Aufgrund der durch die Gefahrenkarte ausgewiesenen roten Gefahrenzone wäre es undenkbar gewesen, dass die Baubewilligungsbehörde den Bau der C._____ ohne Anpassungen des Bauprojekts an die Gefahrensituation zugelassen hätte. Die Nutzung der C._____ wäre in der ursprünglich bewilligten Form nicht möglich gewesen. Da ihr die Gefahrenkarte 2013 nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein können, habe sie auf die Rechtmässigkeit der ihr erteil- ten BAB-Baubewilligung vertraut und im guten Glauben mit den Bauarbei- ten begonnen. Dieses Vertrauen sei mit dem "Widerruf" der ursprünglichen

  • 19 - Baubewilligung beschädigt worden und eine Grundlage für eine Vertrau- enshaftung des Staates geschaffen worden. 2.4.2.Der Beklagte (Kanton) entgegnet dem, dass weder ein Widerruf der Bau- bewilligung noch ein Baustopp verfügt worden sei. Vielmehr habe die Klä- gerin gestützt auf das SFL- Gutachten im Alleingang weitere Dispositionen getroffen. Zudem könne die Klägerin nicht als gutgläubig gelten, da sie über die Gefahrensituation im betreffenden Gebiet bestens im Bilde gewesen sei. Sie habe im Zusammenhang mit der Neuerstellung von zwei Liftanla- gen selber zwei SLF-Gutachten eingeholt. Auch ihr damaliger Verwaltungs- ratspräsident sei über die Gefährdungssituation im Allgemeinen sowie die fragliche Gefahrenzonenkarte im Speziellen informiert gewesen. Da dieses Wissen der Klägerin zuzurechnen sei, könne sie mit Blick auf die ursprüng- lichen BAB-Bewilligungen nicht als gutgläubig gelten. Entsprechend habe sie auch nicht ohne weiteres auf die Rechtmässigkeit der BAB-Bewilligung vertrauen dürfen, es fehle an der haftungsbegründenden Gutgläubigkeit. Diese Auffassung teilt die Beklagte (Gemeinde) in ihrer Klageantwort. An- gesichts der Kenntnisse von VR-Mitglied J., der Gefahrenkarte 2013 und der langjährigen Erfahrung der Klägerin im Personen- und Anlagen- schutz im Gebiet I. sowie der SLF-Gutachten könne keine Gutgläu- bigkeit vermutet werden. Auch sei kein Baustopp verfügt und die BAB-Be- willigung nie widerrufen worden. 2.4.3.Die Klägerin hält in ihrer Replik fest, dass sich der Beklagte selbst wider- spreche, wenn er ausführe, die Klägerin habe nicht auf die Rechtmässigkeit der BAB-Bewilligung vertrauen dürfen, gleichzeitig aber bezüglich Wider- rechtlichkeit festgehalten habe, dass man auf die Rechtmässigkeit des BAB-Verfahrens habe vertrauen dürfen. Erstellt sei, dass sich die Baube- willigung – ob rechtmässig oder unrechtmässig erfolgt – als ungültig erwie- sen habe, die Klägerin aber bis zur Intervention des Regionalförsters F._____ darauf vertrauen durfte. Danach sei der gute Glaube zerstört wor-

  • 20 - den und deshalb eigenmächtig nach Lösungen gesucht worden. Dem hält der Beklagte in seiner Duplik entgegen, dass es einen dogmatischen Un- terschied darstelle, ob jemand tatsächlich auf etwas vertraute oder ob er bloss darauf vertrauen durfte. 2.4.4.Nach gängiger Lehre und Praxis gilt dazu im Grundsatz was folgt: Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben im Allgemeinen die Geschädigten zu tragen. Dies kann zu stossenden Er- gebnissen führen, wenn der Schaden durch eine Handlung entstanden ist, welche die Geschädigten nicht veranlasst haben und von der sie auch nicht profitiert haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz 2166). Die Vertrau- enshaftung des Staates ist dann gegeben, wenn der Staat grundsätzlich rechtmässig handelt. Weiter ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person überhaupt zu Recht auf diese vom Staat geschaffene Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 2C_960/2013, E.3.4.2, TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz 484). Das Bundesgericht hat die Ge- legenheit genutzt, im vorgenannten Entscheid einige allgemeine Überle- gungen zum Wesen der Vertrauenshaftung und deren Abgrenzung zur all- gemeinen Staatshaftung angestellt. CHRISTOPH AUER hat das Urteil in ZBl

  1. Jahrgang (2015) S. 390 f. analysiert und dabei zunächst die wesentli- chen vom Bundesgericht angesprochenen Grundsätze zusammengefasst und losgelöst vom konkreten Fall dargestellt: Das allgemeine Staatshaf- tungsrecht regelt die Ersatzpflicht des Gemeinwesens für Schäden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit- ten widerrechtlich zugefügt haben. So wird der Staat etwa haftbar, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Spitals die ihnen obliegenden Sorgfaltspflich- ten verletzen und Patienten dadurch zu Schaden kommen. Die spezialge- setzliche Staatshaftung (vom Bundesgericht als Vertrauenshaftung be- zeichnet) setzt – anders als die allgemeine Staatshaftung – kein rechtswid- riges Handeln oder Unterlassen voraus. Vielmehr wird sie primär durch den
  • 21 - Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ausgelöst. Freilich steht am Ur- sprung der Schädigung auch hier ein unsorgfältiges staatliches Handeln, nämlich der Erlass einer rechtsfehlerhaften Verfügung. Allerdings begrün- det diese Sorgfaltswidrigkeit bei der Rechtsanwendung keine Widerrecht- lichkeit im haftungsrechtlichen Sinne. Dementsprechend löst eine materiell noch so falsche Verfügung allein durch den Umstand ihrer Fehlerhaftigkeit – und trotz einer allfälligen durch sie bedingten Schädigung – noch keine Haftpflicht des verfügenden Gemeinwesens aus (CHRISTOPH AUER, a.a.O., m.H.a. RETO FELLER, Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, Zürich/St. Gallen 2007, S. 73 ff.). 2.4.5.Nach Ansicht des Gerichts wurde bereits in BGE 113 Ia 444 richtungswei- send festgehalten, dass eine Aktiengesellschaft, die hauptsächlich im Bau- wesen tätig ist, auch gegenüber unrichtigen Auskünften des Baudeparte- ments gutgläubig sein kann. In dem Sinne ist auf die anzuwendende Sorg- falt bezüglich der Gutgläubigkeit kein allzu strenger Massstab zu legen. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 684 ff.). Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als sie festhält, die Beklagten befänden sich in einem gewissen Dilemma. Wenn nämlich dort argumentiert werde, selbst einem Laien müsse die La- winengefahr bekannt sein, müsse sich die Fachbehörde entgegenhalten lassen, offensichtliche Lawinengefahren übersehen zu haben, was sich schwerwiegend auf die Unterlassung im BAB-Verfahren auswirke. Es kann also nicht sein, dass zum einen die Widerrechtlichkeit zu gering ist, um sie als gegeben zu erachten und andererseits festgehalten wird, die Klägerin sei zu gutgläubig, um auf eine BAB-Bewilligung zu vertrauen. Die umfas- sende materielle Prüfungspflicht der kantonalen Fachstelle (vorliegend des ARE) bei BAB-Gesuchen ergibt sich aus den Art. 47 bis 49 KRVO, wie auch von der Klägerin ausgeführt. Dabei kommt dem ARE gemäss Art. 48 KRVO die Pflicht zu, abzuklären, welche Fachbehörde beizuziehen ist. Dass im

  • 22 - vorliegenden Fall eine Konsultation des AWN nötig gewesen wäre, streitet der Beklagte nicht einmal ab und gibt zu, dass ein Ermessensfehler vorge- legen habe. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die zuständige Fachstelle alle nötigen Abklärungen getroffen hatte, also auch den Beizug des AWN. Wenn die Konsultation von Fachstellen bereits in der Verord- nung umschrieben wird, spielt der Wissensstand der Klägerin, wie hoch er auch immer sein mag, keine Rolle. Sie durfte darauf vertrauen, dass mit der Erteilung der Bewilligung allen eventuellen Risiken Rechnung getragen worden ist. Eine Haftungsgrundlage ist demnach gegeben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob aus Art. 25 VRG oder aus Art. 4 SHG (siehe dazu Voraussetzungen in E.2.2 am Ende, hiervor). Der Vertrauensschutz wäre somit als Bestandteil der Haftungsnorm zu sehen, konkret im Element der Zumutbarkeit bzw. Nichtzumutbarkeit des erlittenen Schadens. 2.4.6.In dogmatischer Hinsicht hat sich das Bundesgericht im Urteil 2C_960/2013 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 zur Vertrauenshaftung wie folgt geäussert: Der Staat kommt für den Schaden auf, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Kennzeichnendes Merkmal ist Unrecht, das seiner- seits einen Schaden hervorruft (E.3.3.1). Im Recht des [besagten] Kantons findet sich zur Frage der Vertrauenshaftung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dies ist letztlich entscheidend, und es erübrigt sich daher, auf Art. 9 BV und die dazu ergangene Praxis und Doktrin zurückzugreifen. Nach dem klaren Wortlaut von [...] setzt der Tatbestand voraus, dass die berechtigte Person den Widerruf nicht verursacht hat. Nicht verlangt wird hingegen, dass die betroffene Person sich gegen die Abänderung oder den Widerruf der Verfügung auch tatsächlich gewehrt hat (E.3.4.6). Die Rechts- folge des begründeten Anspruchs auf Vertrauensschutz besteht nach den allgemeinen Grundsätzen primär in der Bindung der Behörde an die von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage. Eine Entschädigung, von welcher [...] spricht, fällt (nur) in Betracht, falls das öffentliche Interesse an der richtigen

  • 23 - Rechtsanwendung vorzugehen hat (E.3.5.1). Aufgrund des Legalitätsprin- zips haftet der Kanton nur, soweit das kantonale Recht dies überhaupt vor- sieht (Art. 59 ZGB). Praxisgemäss sind in Fällen der Vertrauenshaftung "gewisse durch den Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen" zu ersetzen (BGE 125 II 431 E.6 S. 438 f.; 122 I 328 E.7a S. 340; Urteil 2P.67/1994 vom 30. Mai 1995 E.4a/aa, in RDAF 1997 I 404, ZBl 97/1996 S. 91). Jedenfalls sollen nur die der geschädigten Person tatsächlich erwachsenen Nachteile ausgeglichen werden. "Dass diese nicht darüber hinaus begünstigt werden soll, liegt auf der Hand" (Urteil 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E.6). Das dem Ver- tragsrecht entstammende "positive Interesse" kann nur, aber immerhin bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge in Frage kommen (E.3.5.2). Die soeben geschilderte Rechtsprechung ist auch auf Art. 25 VRG anwendbar und damit ist auch eine Grundlage für einen Anspruch aus Vertrauenshaf- tung grundsätzlich gegeben. 2.5.Als weitere Haftungsvoraussetzung muss zwischen dem schädigenden Er- eignis und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. 2.5.1.Unbestritten sind die von der Klägerin getätigten Aussagen zur natürlichen Kausalität. Daher ist nachfolgend die adäquate Kausalität zu prüfen. 2.5.2.Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass die Ursache für den erlittenen Vermögensschaden in der Unterlassung der zwei Beklagten (ARE und Ge- meinde) liege, in ihrer Eigenschaft als für das BAB-Verfahren im Jahr 2016 zuständige Bewilligungsbehörden, die zu diesem Zeitpunkt lediglich behör- denverbindliche, aber behördenintern schon seit 2013 bekannte neue La- winen-Gefahrenkarte für das Gebiet I._____ nicht berücksichtigt zu haben. Die C._____ hätte an diesem Ort nie so bewilligt werden dürfen. Die Adäquanz der Kausalität zwischen Behördenfehler und den Mehraufwen-

  • 24 - dungen lägen darin, dass die Klägerin gestützt auf ihr berechtigtes Ver- trauen in die BAB-Bewilligung Dispositionen getätigt habe. 2.5.3.Der Beklagte (Kanton) hält dem entgegen, dass die Klägerin mit Einholung des SLF-Gutachtens (Kl-act. 17) vom 16. Juni 2017 sowie der Umsetzung der darin bestätigten Massnahmen eine eigene Kausalkette in Gang ge- setzt habe, was aber vor dem Hintergrund des Verhaltens der Bewilligungs- behörden nicht zwingend gewesen sei. Damit habe die Klägerin die geltend gemachte Kausalkette durchbrochen und den Ausgangspunkt für einen neuen Kausalverlauf geschaffen. Die Bewilligungsbehörden hätten keinen Baustopp verfügt und die Baubewilligung auch nicht widerrufen. Es wäre denkbar gewesen, die Erstellung der neuen Hütte gleichwohl zuzulassen, deren Benutzung mit einer Auflage aber dahingehend einzuschränken, dass der sich in der roten Gefahrenzone befindliche Teil nicht dem dauern- den Aufenthalt von Personen (sondern beispielsweise als Lager) dienen darf oder dass die sich in der blauen Gefahrenzone befindlichen Teile in verstärkter Bauweise auszuführen seien. Daher werde bestritten, dass die C._____ nach der ursprünglichen Baubewilligung unbrauchbar gewesen wäre. Es wäre auch denkbar gewesen, die Gefahrensituation für das ge- samte Gebiet durch Lawinenverbauungen zu entschärfen. Daher seien die von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen nicht adäquat kausal auf das Verhalten der Beklagten im BAB-Verfahren zurückzuführen. Es wird auch der von der Klägerin geltend gemachte Zeitdruck bestritten sowie der Umstand, dass eine Neuprojektierung an einem ganz anderen Standort viel teurer geworden wäre. Weiter führt der Beklagte aus, das Mit- wissen von J._____ als Gemeindepräsident und gleichzeitig Verwaltungs- ratsvizepräsident der A._____ wirke ebenfalls kausalitätsunterbrechend. Zudem sei die Gefahrenkarte 2013 auch aufgrund der durch die A._____ in Auftrag gegebenen Lawinengutachten 2012 zu den zwei geplanten Ses- selbahnen E._____ und E._____ so erstellt worden. Vor diesem Hinter- grund habe die Klägerin gar nicht auf die BAB-Bewilligung vertrauen kön-

  • 25 - nen, sondern sie wäre mit Blick auf ihre Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, die entsprechenden Kenntnisse und Unterlagen bei der Ausarbeitung des Baugesuches zu berücksichtigen. Dass sie dies nicht getan habe, sei als Selbstverschulden zu qualifizieren, welches zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führe. Zumindest haftungsmindernd sei das beschriebene Verhalten aber auf jeden Fall. 2.5.4.Die Beklagte (Gemeinde) ist bezüglich Unterbrechung des Kausalzusam- menhangs der gleichen Ansicht. Insbesondere durch die jahrelange Erfah- rung der Klägerin im hochalpinen Gebiet bezüglich Pistenführung, Pisten- sperren und Personensicherheit habe sie ein grosses Wissen um die Si- tuation an dieser Bergflanke und allgemein im Gebiet I._____ erworben. Es erscheine nicht glaubhaft, wenn die Klägerin ausführt, sie sei sich der La- winengefahr I._____ erst im Jahr 2016 nach Kenntnisnahme der Gefahren- karte 2013 bewusst geworden. 2.5.5.Die Klägerin wiederum bezeichnet im zweiten Schriftenwechsel den Vor- wurf des eigenmächtigen Vorgehens als nicht haltbar; man habe – im Ge- genteil – in enger Absprache mit den kantonalen Behörden das weitere Vorgehen geplant. Die Bemühungen seitens des Beklagten, das Bauvor- haben am neuen Standort im Meldeverfahren rasch und unbürokratisch über die Bühne zu bringen zeige, dass er sich seines Fehlers und des Zeit- drucks für die Klägerin sehr bewusst gewesen sei. Die vom Beklagten an- getönten Alternativlösungen seien fachlich nicht abgestützt und wären so auch nicht realisierbar gewesen. Der sich in der roten Gefahrenzone befin- dende Teil sei für die Küche und die Serviceräume geplant gewesen. Dabei handle es sich um ein zentrales Element eines Restaurationsbetriebes. Der Vorschlag, das ganze Gebiet I._____ mit weiträumigen Lawinenverbauun- gen schützen zu können, sei illusorisch, unverhältnismässig und hätte si- cher ein mehrfaches des hier eingeklagten Schadens gekostet. Zudem wäre gar nicht sicher, ob solche Lawinenverbauungen bewilligungsfähig

  • 26 - wären. Es sei nochmals zu betonen, dass die alte bestehende C._____ bereits abgebrochen worden sei, als die Intervention des Regionalförsters erfolgte. Daher habe so rasch als möglich eine Realisierung des Neubaus erfolgen müssen. Der Schadensbereich wäre viel grösser gewesen, wenn man der vom Beklagten vorgeschlagenen Idee des Abwartens und Neu- planens gefolgt wäre. J._____ habe sowohl als Gemeindepräsident wie als Verwaltungsrat ein rein strategisches Amt innegehabt. Man könne zudem nicht davon ausgehen, dass dieser im Jahr 2013 auf eine Weise über eine Lawinengefahrsituation unterrichtet worden sei, die sich bei ihm zu einem Wissen verfestigt habe, was beim Baugesuch im Jahr 2015 zu einer erhöh- ten Abklärungspflicht hätte führen müssen. Diesen Ausführungen entgeg- net der Beklagte in der Duplik, dass die Kooperationsbereitschaft der Behörden nichts zugunsten der Klägerin ableiten lasse. Hätte der Beklagte gewusst, dass er später mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wer- den würde, hätte er sich sicherlich anders verhalten und Alternativlösungen propagiert. Bezüglich J._____ sei es nicht von Relevanz, in welchem Kon- text er in den Besitz der Lawinengefahrenkarte gekommen sei, es ändere nichts daran, dass er über mögliche Gefahren im Bilde sein musste. 2.5.6.Die Beklagte (Gemeinde) hält in ihrer Duplik ebenfalls nochmals fest, dass durch das Verhalten von J._____, der gestützt auf die Gemeindeverfas- sung keineswegs nur eine strategische Funktion habe, der Kausalzusam- menhang unterbrochen wurde. 2.5.7.Nach Auffassung des Gerichts ist hauptsächlich strittig, ob die Kausalkette, wie von den Beklagten geltend gemacht, unterbrochen wurde oder nicht. Bei der Staatshaftung muss zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen, d.h. die Schadensur- sache muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfah- rungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetrete- nen herbeizuführen oder zu begünstigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

  • 27 - a.a.O. Rz. 2127). Liegt die Schadensursache in einer Unterlassung, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn pflichtgemässes Handeln den Eintritt des Schadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (hypo- thetische Kausalität, TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz 1725). Dieser kann unterbrochen werden, wenn andere, überwiegend kausale Drittursa- chen hinzutreten und die zur Diskussion stehende Schadensursache völlig in den Hintergrund drängen. Ist deren Wirkung auf den Kausalverlauf zu gering, gelten diese Drittursachen nicht als Unterbrechungs-, sondern als Reduktionsgründe im Rahmen der Schadenersatzbemessung (vgl. BGE 130 II 182 e.5.4.). Vorliegend überzeugen die Ausführungen der Klägerin mehr als diejenigen der Beklagten. Die vom Beklagten (Kanton) vorge- schlagenen Alternativlösungen (Weiterbau mit Auflagen, Neuprojektierung, Lawinenverbauungen) sind in Anbetracht des Zeitdrucks, die Saison 2017/18 pünktlich zu starten, offensichtlich illusorisch. Ein Weiterbau mit Auflagen hätte vermutlich die Betriebsfähigkeit der C._____ entgegen der ursprünglichen BAB-Bewilligung eingeschränkt. Daraus wäre sicherlich er- neut ein Anspruch aus Staatshaftung entstanden. Dass eine Neuplanung höhere Kosten als die jetzt entstandenen verursacht hätte, legt die Klägerin in Rz. 231 ihrer Replik überzeugend dar. Dass die Klägerin nach der Inter- vention alles unternommen hat, um rechtzeitig und möglichst kostengünstig eine Alternativlösung zu suchen, kann ihr hier nicht als Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ausgelegt werden. Zudem ist die Argumentation der Beklagten widersprüchlich, wenn sie in Bezug auf das Tatbestands- merkmal der Widerrechtlichkeit ausführen, die Klägerin habe nicht auf die BAB-Bewilligung vertrauen dürfen (siehe Rz. 56 Klageantwort Beklagter), ihr beim adäquaten Kausalzusammenhang aber vorwerfen, sie habe nicht den Bewilligungsbehörden vertraut. Wie dem E-Mail vom 8. Mai 2017 des Regionalförsters (Kl-act. 64) zu entnehmen ist, handelte es sich beim Tref- fen zwischen ihm, seinem Vorgänger K._____ sowie J._____ und G._____ (Bauamtschef B.) nicht explizit um die Besprechung der Gefahrensi- tuation bei der C.. Vielmehr ging es darum, die Auswirkungen des

  • 28 - Gefahrenplans auf das Siedlungsgebiet und dessen Folgen zu bespre- chen. Wenn die Beklagten daraus ableiten wollen, dass J._____ dies zwei Jahre später beim Einreichen des ersten BAB-Gesuches hätte wissen sol- len, dann gilt dies im Umkehrschluss auch für das Bauamt B._____ hin- sichtlich der Prüfung des Gesuches, was dessen Unterlassen umso schwerwiegender gestaltet (vgl. E.2.2. zur Widerrechtlichkeit, hiervor). Selbst wenn von einem Mitwissen und einer gewissen Verantwortung aus- zugehen ist, reicht dies nicht aus für die Unterbrechung des Kausalzusam- menhanges. Die Umstände sind allenfalls bei einer eventuellen Schaden- minderung zu berücksichtigen. 2.6.Zum Schaden als elementare Haftungsvoraussetzung gilt es festzuhalten. 2.6.1Die Klägerin macht die Mehrkosten für den am neuen Standort zwingend notwendigen Lawinendamm als einen Schaden geltend (vgl. nachfolgende Auflistung). Zudem habe sie beträchtliche Anstrengungen zur Schadenmin- derung unternommen. Aufgrund des bereits erwähnten Zeitdrucks sei der Klägerin einzig verblieben, am ursprünglichen Kostenobjekt festzuhalten. [Auflistung/Zusammenstellung Rechnungspositionen] 2.6.2.Die Beklagten stellen die Kosten für den Lawinendamm als Ohnehinkosten in Abrede. Dieser wäre auch, insbesondere in Kenntnis des SLF-Gutach- tens (Kl-act. 17), notwendig gewesen, selbst wenn die alte Hütte weiterbe- standen hätte. Hätte man die Gefahrenkarte von Anfang an miteinbezogen, wären in einem mehrstufigen Verfahren Schutzmassnahmen evaluiert wor- den. Auch wenn auf einen Neubau verzichtet worden wäre, hätten bereits geringfügige Sanierungen Lawinenschutzmassnahmen nach sich gezo- gen. Auch sei fraglich, ob mit Blick auf den mehrfach betonten strategi- schen Überlegungen im Gebiet I._____ überhaupt ein alternativer Standort zur Verfügung gestanden hätte, welcher keine Lawinenschutzmassnah- men bedingt hätte und bewilligungsfähig gewesen wäre. Die von der Klä-

  • 29 - gerin erwähnten Kosteneinsparungen seien konsequenterweise vom gel- tend gemachten Schaden abzuziehen, da ansonsten gar kein Schaden vor- liege. Zudem werde bestritten, dass es unmöglich gewesen wäre, die C._____ an einen anderen Standort im fraglichen Gebiet ausserhalb der roten Gefahrenzone zu verschieben, ohne dass die damit entstandenen Umplanungskosten höher gewesen wären als die nun angefallenen Auf- wendungen für die Lawinenschutzmassnahmen. Schliesslich wird eine Schadensminderung verlangt. 2.6.3.Die Beklagte (Gemeinde) macht insbesondere geltend, dass es nachvoll- ziehbar sei, wenn aus Gründen der Publikumsattraktivität und dem Be- kanntheitsgrad der Gäste am Standort der C._____ festgehalten worden sei. Damit stelle der Lawinendamm aber, wie bereits erwähnt, Ohnehinkos- ten dar. 2.6.4.Die Klägerin bestreitet in der Replik, dass es sich bei den ausgewiesenen Schadenspositionen um Ohnehinkosten handle. Die als Schaden geltend gemachten Positionen beträfen reine Umplanungs- und zusätzliche Baua- rbeiten, die aufgrund der Intervention des Regionalförsters entstanden wa- ren, um die C._____ am neuen Standort lawinensicher zu machen. Zudem sei den Beklagten zu widersprechen, dass es zu einer günstigeren Lösung gekommen wäre, wenn man mit den Bewilligungsbehörden zusammenge- arbeitet hätte. Dabei sei ihnen entgegen zu halten, dass die Wahl des neuen Standorts sowie der Lawinendamm in enger Absprache mit dem Kanton erfolgt sei. Zudem hätte man sich bei rechtzeitigem Wissen um die Gefahrensituation um eine Lösung bemüht, die ohne Lawinendamm aus- gekommen wäre. Ausserdem seien bereits die Baukosten von insgesamt 7.3 Millionen hoch umstritten gewesen (Kl-act. 65). [Bildskizze]

  • 30 - 2.6.5. Die Beklagte (Gemeinde) entgegnet dem, dass die Möglichkeit, nach einem Standort ohne Lawinendamm zu suchen, auch nach dem Wegfall der Rea- lisierung am ursprünglichen vorgesehenen Standort offen gestanden habe. Sie habe sich aber, wohl aufgrund des vorteilhaften Standortes, des Ver- pflegungsbedürfnisses der Gäste, dem Bekanntheitsgrad etc. trotzdem für die Lösung mit Lawinendamm entschieden. Ausserdem sei es Sache der Klägerin zu beweisen, dass die geltend gemachten Kosten nicht sowieso angefallen wären. 2.6.6. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein Schaden die grundlegende Voraus- setzung jedes Haftungsanspruches. Massgebend ist dabei der zivilrechtli- che Schadensbegriff. Beim Vertrauensschaden ist die geschädigte Person so zu stellen, als ob sie die im berechtigten Vertrauen auf die Rechtmässig- keit einer amtlichen Verfügung gemachten Vermögensdispositionen nicht getroffen hätte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 706 ff.; BGE 2C_960/2013 E.4.5.3.). Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrund- lage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. das Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse von den Betroffenen gemachte Aufwendungen zu entschädigen (BGE 132 II 218). Damit ist höchstens jener Vermögensschaden zu ersetzen, der unmittelbar durch die im berechtigten Vertrauen vorgenommenen Dispositionen aus- gelöst wurde. Demgegenüber wird bei der Staatshaftung – im Gegensatz zur beschriebenen Vertrauenshaftung – geprüft, ob dem Kläger ein Scha- den im haftpflichtrechtlichen Sinne entstanden ist und wie hoch dieser ge- gebenenfalls ist. Das Gericht vermag keinen Unterschied zwischen wider- rechtlich und rechtmässig zugefügten Schaden zu erkennen. Es kommt stets die sog. Differenztheorie zur Anwendung (Schaden = Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver-

  • 31 - mögen ohne das schädigende Ereignis hätte; vgl. dazu REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 162 ff.). Zu berücksichtigen sein wird zudem, dass beim reinen Vermögensschaden der entgangene Gewinn (lucrum cessans) als gegeben angesehen wird, wenn der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte ver- mehren können. Die erfolgreiche Geltendmachung des lucrum cessans setzt allerdings voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 405 f. m.H.a. BGE 82 II 497 E.6 und BK/BREHM, OR 41 N 70 a.E.). Ebenfalls zu berücksichtigen sein wird die Schadenminde- rungspflicht des Klägers sowie allfällige Ohnehinkosten, welche nicht als Schadenposition überwälzt werden können. Diese Differenzierung gilt es im Auge zu behalten, je nachdem, ob die Widerrechtlichkeit bejaht oder ver- neint wird. Bei Prüfung der einzelnen Schadenspositionen wird die Unter- scheidung von Relevanz sein. 2.6.7. Die Klägerin macht Mehrkosten in Höhe von CHF 690'052.06 geltend (vgl. dazu Tabelle/Auflistung unter E.2.6.1, hiervor). Darin sind u.a. die Kosten ohne Lawinendamm mit dem bereits erfolgten Aushub am ursprünglichen Standort und der Wiederauffüllung CHF 18'844.90 sowie das SFL-Gutach- ten vom 6. Juni 2017 mit Fr. 16'610 aufgeführt, welche als mögliche Schä- den als Folge der Intervention des Regionalförsters von besonderem Inter- esse sind; dazu gehört auch die Position Eigenleistungen in Höhe von CHF 91'500.-, welche noch genauer zu betrachten und zu würdigen sein wird.

2.6.8. Der grösste Teil der geltend gemachten Mehrkosten betreffen die Planung und Realisierung des Lawinenablenkdamms sowie die Planungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verschiebung der C._____ und der Verstärkung der Tragekonstruktion. Bei diesen Positionen steht aber im Raum, dass es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehinkosten handelt. Entschei-

  • 32 - dend ist, ob die Klägerin hypothetisch bei rechtzeitigem Einbezug der sich aus der Gefahrenkarte ergebenden Einschränkungen auch am heutigen Standort mit Lawinenschutzdamm gebaut hätte oder ob sie für die C._____ einen anderen Standort gesucht hätte. Ob eine Baute in der blauen Gefah- renzone ohne Lawinendamm hätte gebaut werden können, ist zudem frag- lich; auf jeden Fall hätte auch eine Baute in der blauen Zone Auflagen nach sich gezogen. Ob dabei Kosten in derselben Grössenordnung angefallen wären, ist nicht geklärt, jedenfalls aber hätte es kostenrelevante Einschrän- kungen gegeben. Dass die C._____ in der weissen Zone gebaut worden wäre, erscheint unrealistisch, weil damit der Standort am Pistenrand hätte aufgegeben werden müssen; dies wäre offensichtlich nicht im Interesse der Klägerin gewesen. Insofern kann sich das Gericht daher der Sichtweise der Beklagten anschliessen, wonach hier, auch abgesehen vom geltend ge- machten Zeitdruck, der Lawinenablenkdamm und die Tragekonstruktion so- wieso hätten geplant und realisiert werden müssen, auch wenn im Zuge der ersten BAB-Bewilligung die Gefahrenkarte 2013 bereits berücksichtigt wor- den wäre. Diese Betrachtungsweise wird zumindest ein Stück weit auch durch den Umstand gestützt, dass eine Planung ohne Lawinendamm der Klägerin nach der Intervention des Regionalförsters offen gestanden hätte, die Klägerin aber aus anderen Überlegungen am leicht abgeänderten Standort (20 m südlich, 2 m westlich) in der roten Zone festgehalten hat (Kl- act. 21). Trotz hohen Zeitdrucks wäre ein Alternativstandort in der weissen Zone demgegenüber realistischerweise von der Klägerin gar nie in Betracht gezogen worden. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Lawinendamm und sämtliche damit zusammenhängenden konstruktiven Anpassungen am Gebäude nicht als Schadenspositionen, sondern als Ohnehinkosten zu bewerten sind. Konkret zählen dazu demnach die Auftragspositionen BKP 214 der ARGE C./L. betreffend Holzbau/Statik/Tragkonstruktion in der Höhe von CHF 31'108.90 (Kl-act. 23), BKP 292.100 M._____ betreffend In- genieurarbeiten Lawinendamm CHF 55'750.25 (Kl-act. 25-29), BKP 296

  • 33 - N._____ AG betreffend Geometerarbeiten CHF 8'639.30 (Kl-act. 32-37), BKP 296.1 O._____ AG betreffend Untersuchung Bodenlasten Lawinen- damm [Plattendruckversuche, Reihenmessungen etc.] CHF 6'675.50 (Kl- act.38-45), BKP 296.4 WSL-Institut für Lawinenforschung betreffend SLF- Gutachten Lawinenschutz [Technische Beratung, Lawinenschutzmassnah- men für C.] CHF 16'610.00 (Kl-act. 46), BKP 296.5 P. betref- fend Umweltbaubegleitung Lawinendamm [mit Begehung, Instruktion Bo- denschutzmassnahmen, Beratung Staubbekämpfung, Besprechung Antrag ZZ.____ etc.] CHF 5'197.50, BKP 296.6 M._____ Prüfingenieur [Vor- und Hauptprüfung GVG] CHF 5'613.70 (Kl-act. 49), BKP 436.000 Q._____ AG, Bauwerk Lawinendamm CHF 265'589.05 (Kl-act. 50), BKP 436.001 R._____ AG, Begrünung Lawinendamm CHF 15'500.00 (Kl-act. 51), BKP 436.002 S._____ AG, Anschlusswerk Nord [Bauausführung im Zusammen- hang mit Lawinendamm] CHF 111'308.70 (Kl-act. 52). Dies ergibt im Zwi- schentotal nicht entschädigungspflichtige "Ohnehinkosten" von CHF 521'992.90. 2.6.9. Als unnötig gewordener Arbeitsaufwand zu Ungunsten der Klägerin und so- mit hier als schadensrelevant und entschädigungspflichtig durch die vorge- nommenen Projektänderungen werden hingegen folgende Positionen ganz oder zumindest teilweise nach Ermessen des Gerichts (gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR) anerkannt und folglich zugesprochen: BKP 201 Q._____ AG, Baugrundverbesserung CHF 18'844.90 (Kl-act. 22), BKP 291 T., An- passung C. an Lawinendamm ½ von CHF 39'082.50 [macht CHF 19'541.25; Kl-act. 24 – somit 50% Ohnehinkosten], BKP 296 U., Pläne für Bauingenieur, CHF 2'520.00 (Kl-act. 30); davon CHF 1'890.00 Oh- nehinkosten und CHF 630.00 unnötiger Zusatzaufwand [Projektanpas- sungsarbeiten 17. Mai 2017 durch V.] und somit in diesem Umfang entschädigungspflichtig, BPK 292.102 W._____ AG, Bauingenieur Statik C._____, CHF 13'500.00 (Kl-act. 31); davon 2/3 (= CHF 9'000 Ohnehinkos- ten) und 1/3 (CHF. 4'500 unnötiger Zusatzaufwand) gestützt auf Art. 42 Abs.

  • 34 - 2 OR (Schätzung nach Ermessen des Gerichts), [ebenfalls BKP 436.002] X._____ AG, Pläne Anpassung Lawinendamm, CHF 1'171.66 (100% un- nötiger Zusatzaufwand), BKP 532 Y._____ AG, Anpassung Prämie Bauwe- sen/Betriebsversicherer wegen Verlängerung des Projekts CHF 1'440.10 (100% unnötiger Zusatzaufwand). Die Zusammenstellung des zu entschä- digenden Aufwands ergibt demnach: CHF 18'844.90 CHF 19'541.25 CHF 630.00 CHF 4'500.00 CHF 1'171.66 CHF 1'440.10 Total CHF 46'127.91 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. November 2018 (gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR) 2.6.10. Soweit die Klägerin weitere zusätzliche Aufwendungen ihres CEO in der Höhe von insgesamt CHF 91'500.-- geltend, ist diese Position nicht ersatz- fähig. CEO's sind bereits aus ihrer Funktion heraus dafür zuständig, auch Unvorhergesehenes zu erledigen und Probleme zu lösen. Einfach eine Liste mit aufgewendeten Stunden einzureichen, reicht also nicht; das ginge nur, falls der CEO auf Stundenbasis angestellt wäre; oder anders gesagt: Wenn der CEO aus dieser Problembewältigung keinen zusätzlichen Lohn von der Klägerin erhalten hat, ist ihr auch kein Schaden entstanden. Eine solche zusätzliche Entschädigung wurde aktenkundig aber gerade nicht belegt. 2.6.11. Zusammengefasst ergibt sich: Ein Schaden im Umfang von CHF 46'127.91 liegt im Sinne des Schadensbegriffs bei Annahme einer Vertrauenshaftung (Art. 25 Abs. 2 VRG) vor, da ein Widerruf durch die Projektgenehmigung auf den Winter 2017/2018 durch die Beklagten bejaht werden kann und die Klägerin gutgläubig zur Schadenminderung zeitnah selbst zweckmässige Dispositionen traf, um ihr Bauprojekt möglichst rasch umzusetzen. Zur Schadensbemessung ist dabei die positionsbezogene Differenzierung zwi- schen Ohnehinkosten (E. 2.6.8) und unnötigem Zusatzaufwand (E.2.6.9) aus Vertrauensschutz unerlässlich. Im Ergebnis ist somit eine ausreichende

  • 35 - Haftungsgrundlage zu bejahen und infolgedessen eine reduzierte Entschä- digung für unnütz gewordene Aufwendungen im Umfang von CHF 46'127.91 (anstatt der eingeklagten CHF 690'052.06) gerechtfertigt. Alle weiteren Angaben und Argumente für eine höhere Entschädigung sind ent- weder keine relevanten Schadenspositionen oder sonst Ohnehinkosten. Die Klage vom 15. November 2018 wird daher teilweise gutgeheissen. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Klägerin betragsmässig zu rund 6.7 %. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich dennoch, die teilweise Gutheissung der Klage bei der Kostenverteilung zu 10 % anzu- rechnen. Damit gehen die Verfahrenskosten zu 90 % zu Lasten der Klägerin und zu je 10 % je hälftig zu Lasten des Beklagten (Kanton 5 %) und der Beklagten (Gemeinde 5 %), letztere beiden unter solidarischer Haftung (Art. 9 SHG). Mit Blick auf den eingeklagten Betrag, die mittlere Schwierigkeit und die überschaubare Aktenlage erachtet das Gericht hier die Erhebung einer Staatsgebühr von CHF 8'000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG für angemessen. Davon hat die Klägerin 90 %, d.h. CHF 7'200.-- zu tragen, die restlichen CHF 800.-- (10 %) gehen solidarisch je zur Hälfte zu Lasten des Beklagten (Kanton CHF 400.--) und der Beklagten (Gemeinde CHF 400.--), wobei zusätzlich noch die Kanzleiauslagen auf die Parteien entfallen. 3.2.Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel im Klageverfahren verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Im konkreten Fall bedeutet diese Bestimmung für die Parteientschädigung, dass der Beklagte (Kanton) sowie die Beklagte (Gemeinde) die Klägerin solidarisch je hälftig mit 10 % von deren Honorarnote zu entschädigen ha- ben. Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte dazu am 23. April 2019 seine

  • 36 - Honorarnote ein, in der 49.00 Stunden zum Ansatz von CHF 270.-- geltend gemacht werden. Eine Honorarvereinbarung vom 30. Oktober 2018 (Kl-act.

  1. liegt im Recht (Art. 2 CHF 280.--/h), weshalb der Stundeansatz von CHF 270.-- korrekt ist. Das Zeithonorar beträgt 49 x CH 270.-- = CHF 13'230.--. Weiter veranschlagt der Rechtsvertreter einen reduzierten Interessenwert- zuschlag von CHF 10'000.-- (reduziert von CHF 16'900.--). Dieser ist zu berücksichtigen, da es sich um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Als Spesen werden CHF 696.90 geltend gemacht (3 % der Auf- wandstunden + Zuschlag). Weil der Interessenwertzuschlag als Honorar- bestandteil gilt und eine Pauschalisierung der Spesen auf 3 % üblich ist, dürften die Spesen in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt sein (Spesen von 3 % nur auf dem Zeithonorar würden CHF 396.90 ausma- chen). Eine Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, da die Klägerin gemäss UID-Stelle vorsteuerabzugsberichtigt ist (vgl. Leitentscheid in: PVG 2015 Nr. 19; VGU U 17 36 vom 4. August 2017 E.8b und U 17 29 vom 10. August 2017 E.5b). Von dem insgesamt korrekterweise geltend gemachten Hono- rar in der Höhe von CHF 23'926.90 hat die Klägerin 10 % zu Gute, somit CHF 2'392.70. Diesen Betrag haben die Beklagten der Klägerin je hälftig (CHF 1'196.35) und unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Der Beklagte (Kanton) und die Beklagte (Gemeinde) haben hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Parteikostenersatz zu Gute, weil sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises (zu 90 %) obsiegt haben. 3.3.Zur Rechtsmittelbelehrung gilt es, in Abkehr zur bisherigen Praxis des Ver- waltungsgerichts in Staatshaftungsfällen gestützt auf Art. 85b VRG (Gebot des doppelten Instanzenzugs in Zivilsachen), auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 hinzuwei- sen, wonach medizinische Haftpflichtansprüche ungeachtet der Natur ihrer Rechtsgrundlage (öffentliches Recht oder Privatrecht) direkt beim Bundes- gericht (I. zivilrechtliche Abteilung) mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angefochten werden können (E.1.3.1). Es gebe keinen
  • 37 - Grund, diese Rechtsprechung aus dem Medizinalhaftpflichtrecht auf an- dere Gebiete der Staatshaftung auszudehnen. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Staatshaftungssachen grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und nicht der Beschwerde in Zivil- sachen unterlägen (E.1.3.2). Eine Weiterzugmöglichkeit des erstinstanzli- chen Endentscheids des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde oder Beru- fung an das Kantonsgericht besteht nach diesem Bundesgerichtsurteil also nicht mehr. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton Graubünden sowie die Politische Gemeinde B._____ werden verpflichtet, der A._____ AG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung insgesamt CHF 46'127.91 zu- züglich Verzugszins von 5 % seit dem 15. November 2018 zu bezahlen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF8'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF789.-- zusammenCHF8'789.-- gehen im Umfang von 90 % zu Lasten der A._____ AG und zu 10 % je hälftig und unter solidarischer Haftung zu Lasten des Kantons Graubünden und der Politischen Gemeinde B.. 3.Der Kanton Graubünden und die Politische Gemeinde B. haben der A._____ AG je hälftig und unter solidarischer Haftung eine Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 2'392.70 auszurichten. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 38 - 5.[Mitteilungen]

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13.12.2022
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25.03.2026