VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 55 3. Kammer VorsitzRacioppi Richtervon Salis, Audétat AktuarBühler URTEIL vom 20. November 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
3 - 4.Nachdem innert Frist keine Rückäusserung von A._____ erfolgte, forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sie mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (A-Post-Plus-Sendung) erneut auf, bis spätestens am 27. Juni 2018 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig dokumen- tiert offenzulegen. Gleichzeitig wurde A._____ das Recht eingeräumt, sich innert derselben Frist vernehmen zu lassen. Dabei wurde sie darauf hinge- wiesen, dass die Rückzahlung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'116.05 verfügt werde, sollte innert Frist wiederum keine Rückäusserung erfolgen. 5.Am 19. Juni 2018 beantragte der Treuhänder von A._____ bei der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden eine Erstreckung der mit Schreiben vom 5. Juni 2018 eingeräumten Frist. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hiess dieses Gesuch gut und erstreckte A._____ die Frist zur Einreichung der geforderten Einkommens- und Vermögensunterlagen bis am 31. Juli 2018. 6.In der Folge reagierte A._____ innert erstreckter Frist wiederum nicht, wes- halb die Steuerverwaltung am 21. August 2018 die Rückzahlung der bevor- schussten Gelder von insgesamt Fr. 17'116.05 verfügte. Begründend wurde ausgeführt, A._____ habe den Nachweis über ihre finanzielle Situation nicht erbracht, indem sie weder die aktuellen Einkommens- und Vermögensunter- lagen noch eine Stellungnahme eingereicht habe. 7.Am 17. September 2018 erhob der Treuhänder von A._____ bei der Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden «vorsorgliche Einsprache» gegen die Verfügung vom 21. August 2018. Dieser «vorsorglichen Einsprache» waren die Steuererklärung des Jahres 2016 sowie der Jahresabschluss 2016 beigeschlossen worden. Diese «vorsorgliche Einsprache» wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 18. September 2018
4 - zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) überwiesen. 8.Mit Schreiben vom 24. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht den Treuhänder von A._____ darüber in Kenntnis, dass die «vorsorgliche Ein- sprache» vom 17. September 2018 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und er zur Vertretung der Beschwerdefüh- rerin zudem nicht berechtigt sei. Für die Nachbesserung der Beschwerde räumte das Verwaltungsgericht A._____ eine Nachfrist bis am 1. Oktober 2017 (recte 2018) ein. 9.Innert Nachfrist reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. September 2018 eine nachgebesserte Beschwerde ein. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Au- gust 2018, eventualiter die Einräumung von Ratenzahlungen. Im Zeitpunkt, als sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufgefordert worden sei, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse offenzulegen, habe sie noch nicht über die Steuerver- anlagung des Jahres 2016 verfügt. Sie habe keine falschen oder unge- nauen Angaben machen wollen, weshalb sie die Unterlagen mit dem Ersu- chen, diese an die Steuerverwaltung Graubünden weiterzuleiten, ihrem Treuhänder übergeben habe. Diesem Ersuchen sei der Treuhänder nicht nachgekommen. Nach Eingang der angefochtenen Verfügung habe sie ih- ren Treuhänder aufgefordert, endlich aktiv zu werden. Weil sie keine lang- fristige Arbeitsstelle erhalten habe, habe sie eine naturmedizinische Praxis aufgebaut. Diese laufe derzeit gut, jedoch könne sie sich keine grossen Sprünge erlauben. Sollte die angefochtene Verfügung bestätigt werden, müsste sie ihre Praxis aufgeben und würde zum Sozialfall werden. Die Steuerveranlagung des Jahres 2016 liege noch nicht vor. Sie werde sich indes darum kümmern und diese nachreichen.
5 - 10.Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerde- führerin zwecks Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich die Steuererklärung des Jahres 2016 sowie den Jahresabschluss 2016 eingereicht habe. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen, zumal diese Unterlagen veraltet seien und somit kein vollständi- ges Bild der aktuellen finanziellen Situation widergeben würden. 11.Mit Replik vom 24. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Begründend machte sie ergän- zend geltend, dass sie eine gut funktionierende naturmedizinische Praxis führe und im Jahre 2017 sogar eine Zweigstelle in Bern eröffnet habe. Auf- grund ihrer zeitintensiven Praxistätigkeit habe sie einen Treuhänder ge- sucht, dem sie ihre Buchhaltung und finanziellen Angelegenheiten anver- traut habe. Dieser Treuhänder sei ein Fehlgriff gewesen, weshalb sie sich inzwischen einer neuen Treuhänderin anvertraut habe. Zusammen mit die- ser Treuhänderin habe sie das Erhebungsformular in mehrstündiger Arbeit und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Daraus lasse sich ihre finanzielle Situation für das Jahr 2018 sowie die Abzahlungsmöglichkeit entnehmen. Sie werde den Jahresabschluss 2017 baldmöglichst ausarbei- ten und die entsprechende Steuererklärung ausfertigen. Abschliessend er- suchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Unterbreitung eines Abzahlungsvorschlages, wobei die monatlichen Raten nicht höher als Fr. 200.-- ausfallen sollten. 12.Die am 25. Oktober 2018 dazu aufgeforderte Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein.
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegen- den Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die innert Nachfrist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge ihrer Ehescheidung bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'116.05 verpflichtet wurde. 2.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das
7 - Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Vor- aussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vor- liegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfol- gend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt werden könnte. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht
8 - eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 3.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz befreit die be- dürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumen- tiert darzustellen (MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; vgl. DANIEL WUFFLI, Die un- entgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind. Zudem ist die Mitwirkungspflicht des selbständig Erwerbstätigen höher als diejenige des unselbständig Erwerbs- tätigen (WUFFLI, a.a.O., S. 301). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mit- wirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lü- ckenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht wer- den (WUFFLI, a.a.O., S. 399 f.). Hiervon kann einzig davon abgewichen werden, wenn im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes selber festgestellt werden könnte, dass ein allfälliges Gesuch um unent-
9 - geltliche Rechtspflege auch heute noch gutgeheissen würde und damit auch kein Rückforderungsanspruch besteht. 4.1.Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde X._____ um Bekanntgabe der aktuellen Steuerdaten der Beschwerdeführerin ersuchte. Diesem Ersuchen wurde insofern entsprochen, als der Beschwerdegegne- rin gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung des Jahres 2015 das Reineinkommen (= Fr. 17'152.--), das Reinvermögen (= Fr. 3'606.--), das steuerbare Einkommen (= Fr. 7'900.--) sowie das steuerbare Vermögen (= Fr. 0.--) bekannt gegeben wurden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 30). Diese Steuerdaten geben indes nicht die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wider. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung der aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse zwingend auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin angewiesen war. Aus diesem Grund forderte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2018 sowie vom 5. Juni 2018 auch zu Recht auf, ihre aktuelle finanzielle Situation mittels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen vollständig of- fenzulegen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbei- träge von insgesamt Fr. 17'116.05 verfügt werde, sollte sie dieser Auffor- derung nicht nachkommen. In der Folge reagierte die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 7. Mai 2018 überhaupt nicht und auf das Schreiben vom 5. Juni 2018 mit einem Fristerstreckungsgesuch. Innert erstreckter Frist reichte sie allerdings weder Unterlagen zu ihren aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen noch eine Vernehmlassung ein. Auch unterliess es die Beschwerdeführerin, das ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellte Erhebungsformular auszufüllen und einzureichen.
10 - 4.2.Erst mit Beschwerde vom 30. September 2018 reichte die Beschwerdefüh- rerin die Steuererklärung des Jahres 2016 sowie den Jahresabschluss 2016 ein. Die darin von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben sind von der Steuerverwaltung indes weder kontrolliert noch verifiziert worden. Mit anderen Worten kann auf die darin gemachten Angaben nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Mithin wurde mit Einreichung der Steuerer- klärung des Jahres 2016 sowie des Jahresabschlusses 2016 der gesetzli- chen Anforderung, die aktuellen finanziellen Verhältnisse vollständig und dokumentiert offenzulegen, nicht Genüge getan. Ferner ist zu berücksich- tigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch keinerlei Unterlagen zu ihrem aktuellen Grundbedarf sowie ihren Bank- und Depot- guthaben vorlegte. 4.3.Mit ihrer Replik vom 24. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin noch das ausgefüllte Erhebungsformular ein (beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] B1). Die darin gemachten Angaben zu den Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen untermauerte sie allerdings mit keinem einzi- gen Beleg. Dem Erhebungsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin aus ihrer Einzelfirma Akonto-Zahlungen von angeblich monat- lich Fr. 4'500.00 bezieht. Hier sind nun aber nicht allfällige von der Be- schwerdeführerin bezogene Akonto-Zahlungen massgebend, sondern viel- mehr die von ihr pro Monat durchschnittlich generierten Einkünfte. Hierzu machte sie im Erhebungsformular indes keine Angaben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder den Jahresabschluss des Jahres 2017 noch eine Übersicht über die Ein- und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2017 und/oder das Halbjahr 2018 einreichte. Mit anderen Worten ist das Verwaltungsgericht zufolge unter- lassener Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die aktuel- len und effektiv von ihr erwirtschafteten Einkünfte aus ihrer Praxistätigkeit zu ermitteln. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin
11 - in der Steuererklärung des Jahres 2016 ein Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit von Fr. 17'394.-- deklarierte. Gemäss dem ausgefüll- ten Erhebungsformular soll sie aktuell kein Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit mehr erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund ist un- klar, ob die Beschwerdeführerin neben ihren Einkünften aus der Pra- xistätigkeit noch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gene- riert. Auch hierzu machte die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer des Rückforderungsverfahrens keinerlei Angaben. Ferner werden im Erhebungsformular Auslagen aufgeführt, die nicht nachvollziehbar sind. So werden darin Unterhaltsbeiträge für die im selben Haushalt lebende Tochter C._____ sowie die erwachsene und in Ausbildung stehende Toch- ter D._____ von monatlich insgesamt Fr. 300.-- geltend gemacht. Nicht nachvollziehbar sind diese Auslagen insofern, als die Kindsväter im Rah- men der Ehescheidungsverfahren augenscheinlich zur Bezahlung von Kin- desunterhalt verpflichtet wurden, womit der Bedarf der Töchter grundsätz- lich gedeckt sein sollte. In diesem Sinne brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. September 2018 nämlich vor, dass die Rechts- wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ihr die gerichtliche Erhältlichma- chung von Kinderunterhaltsbeiträgen ermöglicht habe. Ob bzw. in welchem Umfang insbesondere der Kindsvater von C._____ im heutigen Zeitpunkt verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen, kann den Akten nicht entnommen werden (vgl. Bg-act. 10). Auch hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Des Weiteren machte die Beschwerdeführe- rin eine Steuerlast von monatlich Fr. 540.-- geltend. Diese Angabe ist wi- dersprüchlich. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdeführerin gemäss definitiver Veranlagungsverfügung des Jahres 2015 (vgl. Bg-act.
12 - von Fr. 0.-- gemäss der noch ungeprüften Steuererklärung des Jahres 2016 abgestellt, würde bei der Beschwerdeführerin eine Steuerlast von monat- lich rund Fr. 20.-- anfallen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Steuerlast von monatlich Fr. 540.00 als auch die Steuerschulden für die Jahre 2017 und 2018 von insgesamt Fr. 10'000.-- übersetzt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gemäss den in der definitiven Veranlagungs- verfügung des Jahres 2015 als auch gemäss den in der Steuererklärung des Jahres 2016 ausgewiesenen bzw. gemachten Angaben in den Genuss der individuellen Prämienverbilligung kommt. Auch zu diesen voraussicht- lichen generierten Einkünften gab die Beschwerdeführerin im Erhebungs- formular keine Auskünfte. 5.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Be- schwerdeführerin ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder vollständig noch eindeutig und auch nicht dokumentiert offenlegte. Sie begnügte sich lediglich damit, die ungeprüfte Steuererklärung des Jah- res 2016 sowie den Jahresabschluss 2016 einzureichen. Diese Unterlagen sind veraltet und zeichnen kein verlässliches Bild der aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar das Erhebungsformular ausfüllte, die entsprechenden Angaben jedoch mit keinen Belegen untermauerte und dies obschon sie aufgrund der ihr von der Beschwerdegegnerin zugestell- ten Wegleitung (Bg-act. 31) hätte wissen müssen, dass die darin geltend gemachten Positionen allesamt belegt und nachgewiesen werden müssen. Die im Erhebungsformular gemachten Angaben erscheinen zudem unvoll- ständig. Es ist nicht auszuschliessen, dass einerseits gewisse Einnahmen- positionen fehlen, und andererseits sind gewisse Ausgabenpositionen nicht nachvollziehbar oder offensichtlich überhöht. Insbesondere ist unklar, in- wiefern bei der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemach-
13 - ten Einkünften eine Steuerlast von monatlich Fr. 540.-- bzw. Steuerschul- den für die Jahre 2017 und 2018 von insgesamt Fr. 10'000.-- resultieren sollen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mitwirkung offensichtlich verletzt hat, indem sie ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse nicht eindeutig, vollständig und dokumentiert offen- legte und dies, obschon sie von der Beschwerdegegnerin mehrmals hierzu aufgefordert wurde. Aufgrund der Akten könnte im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gutgeheissen werden; dies umso mehr, als die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch für das Verwaltungsgericht nicht ermittelbar sind. Ausschliesslich die Beschwerdeführerin könnte diesbezüglich Auskunft geben, was sie aber während der gesamten Dauer des Rückforderungsverfahrens nicht getan hat. Damit einhergehend hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus- drücklichen Zusicherung bis zum heutigen Zeitpunkt weder den Geschäfts- abschluss 2017 noch die Steuererklärung des Jahres 2017 eingereicht. Würde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unterlassenen Mitwirkungs- pflicht heute keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, hat dies zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch für die bevor- schussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'116.05 besteht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Rückerstattung verfügt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Okto- ber 2018 sinngemäss darum ersucht, die bevorschussten Unterstützungs- beiträge nicht mittels einer Einmalzahlung, sondern mittels Ratenzahlun- gen von monatlich maximal Fr. 200.-- zu tilgen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückzahlungspflicht dem Grundsatz nach nicht bestreitet. Aus all diesen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018 als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
14 - 6.Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht anlässlich der Überprüfung der angefochtenen Verfügung zum selben Ergebnis kommen sollte, ersucht die Beschwerdeführerin – wie bereits gesagt – um die Möglichkeit, die bevor- schussten Unterstützungsbeiträge mittels Ratenzahlungen von monatlich maximal Fr. 200.-- zu tilgen. Das Gesuch um Ratenzahlung war nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung. Aus diesem Grund ist es vorlie- gend nicht Sache des Verwaltungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob eine Ratenzahlung zu gewähren ist oder nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. Ratenzahlungen, welche eine individuelle und be- fristete Zusage im Einzelfall bilden, sind willkürfrei und rechtsgleich von den zuständigen Behörden zu gewähren (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 17 58 vom 10. April 2018 E.6). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergericht- liche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend