VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 40 3. Kammer VorsitzRacioppi Richtervon Salis, Meisser AktuarBühler URTEIL vom 16. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege
4 - von Fr. 40'000.-- zu entnehmen war. Abschliessend brachte der Beschwer- deführer vor, dass er nicht dazu gekommen sei, die Steuererklärung auszu- füllen und das Geld für einen Treuhänder auch nicht vorhanden sei. Die Steuererklärung 2017 werde nun erstmals von einem Treuhänder ausgefüllt werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Auslagen würden von ei- nem Partner der «B.» finanziert werden. 6.Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie nicht über die aktuellen Steuerdaten des Beschwerdeführers verfügt habe. Es habe ihr lediglich die Ermessenstaxation 2015 vorgelegen. Vor diesem Hintergrund sei sie zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers auf seine Mitwirkung angewiesen gewe- sen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zweimal aufgefordert wor- den, den Nachweis seiner finanziellen Situation zu erbringen. Zu diesem Zweck sei ihm das Formular «Überprüfung der Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse» sowie das Formular «Wegleitung zur Prüfung der Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse» beigebracht worden. Auch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Rückzahlung der durch den Kanton Graubünden bevorschussten Gelder verfügt werde, sollte er seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. 7.Mit Replik vom 5. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an den ge- stellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Ergänzend machte er gel- tend, dass er nur dank der D. AG, welche die «B.» drucke und bei der Begleichung der Rechnungen beide Augen zudrücke, überleben könne. Ihm werde oft vorgeworfen, dass er ein schlechter Geschäftsmann sei, zumal die «B.» keinen Gewinn abwerfe. In Wahrheit sei er kein Geschäftsmann, weil in seiner Situation schon jeder bereits Konkurs ange- meldet hätte. Er habe dem Gericht seine prekäre finanzielle Situation völlig
5 - offengelegt und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Sein Problem liege darin, dass die Vor- und Nachbearbeitung der «B._____» dermassen viel Zeit in Anspruch nehme, dass ihm für administrative Belange sehr oft die Zeit fehle. Aus diesem Grund falle es ihm oft schwer, Fristen einzuhalten. Er versichere, dass er unter dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum lebe und nicht in der Lage sei, die geforderte Summe zurück- zuerstatten. 8.Mit Schreiben vom 13. September 2018 verzichtete die Steuerverwaltung auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.- liegen- den Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
6 - 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge seiner Ehescheidung bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 verpflichtet wurde. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Vor- aussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vor- liegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht
7 - mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Ver- waltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prü- fen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine ge- setzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz befreit die be- dürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumen- tiert darzustellen (MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; vgl. DANIEL WUFFLI, Die un- entgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind. Zudem ist die Mitwirkungspflicht des selbständig Erwerbstätigen höher als diejenige des unselbständig Erwerbs- tätigen (WUFFLI, a.a.O., S. 301). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs
8 - dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mit- wirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lü- ckenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht wer- den (WUFFLI, a.a.O., S. 399 f.). Hiervon kann einzig davon abgewichen wer- den, wenn im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes sel- ber festgestellt werden könnte, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege auch heute noch gutgeheissen würde und damit auch kein Rückforderungsanspruch besteht. 5.Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Steuerer- klärung mehr ausfüllt und einreicht. Damit einhergehend wurde er in den Jahren 2010, 2015 sowie 2016 auch nach Ermessen veranlagt (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 7; beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] 4). Mit anderen Worten waren der Beschwerdegegnerin die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers nicht bekannt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Be- schwerdeführers zwingend auf seine Mitwirkung angewiesen war. Aus die- sem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 26. März 2018 (vgl. Bg-act. 8) und 1. Mai 2018 (vgl. Bg-act. 9) insgesamt auch zweimal aufgefordert, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse offenzulegen und das Formular «Überprüfung der Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse» vollständig ausgefüllt zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach. Erst auf die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin von 8. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer reagiert, indem er dagegen am 6. Juli 2018 Beschwerde erhoben hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, dem Verwaltungsgericht zwei Rechnungen im Zusam- menhang mit seiner Geschäftstätigkeit einzureichen (vgl. Bf-act. 2 und 3).
9 - Aufgrund dieser Rechnungen sowie der weiteren im Recht liegenden Be- lege kann das Verwaltungsgericht indes nicht feststellen, dass ein allfälli- ges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt gut- geheissen werden könnte und damit auch kein Rückforderungsanspruch von Fr. 5'864.50 besteht; dies umso mehr, als es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 gänzlich unterlassen hat, Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzurei- chen. Auch im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, woraus sein aktu- eller Notbedarf sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lü- ckenlos hervorgehen würden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 in Aussicht gestellt hat, die Steuererklärung 2017 werde von einem Treuhänder erstellt wer- den. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er dem Verwaltungsgericht allerdings weder die Steuererklärung 2017 noch eine Buchhaltung der «B._____» für das Jahr 2017 und/oder der Vorjahre eingereicht. 6.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass der Be- schwerdeführer die erforderliche Mitwirkung offensichtlich verletzt hat, in- dem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eindeutig und vollständig dokumentiert offengelegt hat. Aufgrund der Akten könnte im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gutgeheissen werden; dies umso mehr, als die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers auch für das Verwaltungsgericht nicht ermit- telbar sind. Ausschliesslich der Beschwerdeführer könnte diesbezüglich Auskunft geben, was er aber während der gesamten Dauer des Rückfor- derungsverfahrens nicht getan hat. Würde dem Beschwerdeführer auf- grund seines Verhaltens heute keine unentgeltliche Rechtspflege mehr ge- währt werden, hat dies zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch für die bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 besteht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Rückerstattung
10 - verfügt. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.730.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]