VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 38

  1. Kammer VorsitzAudétat Richtervon Salis, Meisser Aktuarin ad hocCasutt URTEIL vom 5. Februar 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Entzug Führerausweis
  • 2 - 1.Am 25. September 2017 um 21:40 Uhr stürzte B._____ mit seinem Klein- motorrad in X._____ und zog sich dabei leichte Verletzungen zu. Während der Erstversorgung durch die Ambulanz setzte er seine Mutter, A., über seinen Unfall in Kenntnis. Um 22:05 Uhr lenkte A. ihren Perso- nenwagen von Y._____ bis zur Unfallstelle. Aufgrund ihres Mundalkohol- geruchs hat die Kantonspolizei Graubünden einen Atemalkoholtest durch- geführt. Dieser Test ergab einen Atemalkoholwert von 0,78 mg/l. 2.Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führeraus- weis für die Dauer von fünf Monaten ab dem 25. September 2017 bis und mit dem 24. Februar 2018. A._____ hatte jedoch die Möglichkeit, den Kurs für erstmals alkoholauffällige Fahrzeuglenkende zu besuchen und so den Entzug um einen Monat zu verkürzen. 3.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2017 wurde A._____ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig ge- sprochen und verurteilt. Dagegen hat A._____ vorsorglich Einsprache er- hoben. 4.Am 27. November 2017 erhob A._____ Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2017 mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Führerausweis lediglich drei Monate zu entziehen. Zudem sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihr den Führerausweis spätestens per 25. Dezember 2017 vorläufig aus- zuhändigen, falls die Beschwerde bis dahin nicht entschieden sei. Als Be- gründung brachte sie die Nichtbeachtung ihres tadellosen Leumundes, die Umstände für das Fahren unter Alkoholeinfluss sowie das pflichtwidrige Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens im Einzelfall an.

  • 3 - 5.Mit Schreiben vom 29. November 2017 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) das Stras- senverkehrsamt an, bis zum Entscheid der Hauptsache auf Vollzugsvor- kehrungen zu verzichten und den Führerausweis zu retournieren. 6.Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 beantragte das Strassenver- kehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerin. 7.Am 27. Dezember 2017 nahm A._____ Stellung zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes vom 6. Dezember 2017. Sie hielt an ihren Aus- führungen in der Beschwerde vom 27. November 2017 fest. 8.Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wies das DJSG die Beschwerde ab, mit der Begründung, dass die Entzugsdauer von 5 Monaten unter Berücksich- tigung der schwere des Verschuldens, der starken Alkoholisierung und der damit verbundenen erheblichen Verkehrsgefährdung verhältnismässig er- scheine. 9.Am 2. Juli 2018 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Departementsverfügung vom 30. Mai 2018 sei kostenfällig aufzuheben und der Entzug des Führerausweises auf drei Monate festzusetzen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Die Anträge begründete sie damit, dass die Entzugs- behörde die Umstände des Einzelfalls nicht oder ungenügend berücksich- tigt habe. Damit liege ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserhebli- chen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht vor. 10.In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte das DJSG (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

  • 4 - folge zu Lasten der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend mache. 11.Nachdem die Replikfrist am 27. August ohne Eingabe einer Replik abge- laufen war, reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 eine Noveneingabe ein. Darin gab sie an, neuerdings als Fahrerin zu arbeiten. Sie sei deshalb beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Diesem Um- stand sei bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit Rechnung zu tra- gen, weshalb die Beschwerde vom 2. Juli 2018 gutzuheissen und der Ent- zug des Führerausweises auf drei Monate festzusetzen sei. 12.Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Oktober 2018 eine Stellungnahme zur Noveneingabe vom 20. September 2018 ein. Sie erläuterte, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Führerausweisentzug nur eine leichte bis höchstens mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit zu erwarten sei. Die Entzugsdauer von fünf Monaten sei verhältnismässig und die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzu- weisen. 13.Am 11. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Darin bekräftigte sie ihre in der Noveneingabe und Beschwerde gemachten Ausführungen und gab an, dass sie vom Entzug des Führerausweises offensichtlich in grösserem Masse betroffen sei als normale Fahrer, was bei der Festsetzung der Ent- zugsdauer zwingend zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde sei gutzu- heissen und der Entzug des Führerausweises auf drei Monate festzuset- zen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018, worin die Beschwerdegegnerin die vorinstanzliche Ver- fügung vom 26. Oktober 2017 des Strassenverkehrsamts bestätigte und zugleich die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 der Beschwerdeführerin betreffend Aufhebung derselben und Kürzung der Führerausweisentzugsdauer aufgrund der schwerwiegenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Schwere des Verschuldens und der star- ken Alkoholisierung kostenfällig ablehnte. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Herabsetzung des Führerausweisentzugs auf drei Monate. Dies begründet sie damit, dass ihr tadelloser Leumund, wenn überhaupt, nur ungenügend berücksichtigt worden sei und sie aufgrund des Schocks über den Unfall ihres Sohnes wieder ernüchtert sei. Zudem habe sich der Unfall spätabends ereignet, weshalb sie eine geringere Gefahr für die übri- gen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. 2.Entscheide der Departemente sind nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungs- gericht mit Beschwerde anfechtbar, soweit sie nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde le- gitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat [...]. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die vorliegend zur Diskussion stehende Administrativmassnahme (Entzug Führerausweis für fünf Monate) in ihren Rechten bzw. ihrer automobilistischen Bewe- gungsfreiheit – wenn auch zeitlich genau befristet – eingeschränkt wird und dadurch einen persönlichen Nachteil erleidet, der die Überprüfung der strit-

  • 6 - tigen Sanktionsmassnahme und damit auch die allfällige Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerde- führerin hat ein schutzwürdiges Interesse, die angefochtene Administrativ- massnahme auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüfen zu lassen. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht beim dafür sachlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 3.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz die wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht oder nur un- genügend berücksichtigt habe. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Bei Ermessensmiss- brauch und Ermessensüberschreitung handelt es sich um qualifizierte Er- messensfehler. Sie sind der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Behörde Ermessen in einem Bereich ausübt, in dem ihr der Rechtsatz kein Ermes- sen einräumt. Ermessensmissbrauch liegt hingegen vor, wenn mit dem Entscheid der Behörde die in der Norm vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachtet worden sind, das Ermessen aber nach unsachli- chen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunk- ten getätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden. Schliesslich darf der Entscheid nicht nur unangemessen sein, sondern er muss sich als unhaltbar erweisen und im Widerspruch zu Verfassungsprin- zipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 434 ff.). 4.Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufgrund einer schweren Widerhand-

  • 7 - lung den Führerausweis ab dem 25. September 2017 für fünf Monate ent- zogen. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 30. Mai 2018 bestätigt. Die Beschwerdeführerin kann sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden erklären. Sie bestreitet den Sachverhalt nicht, kann jedoch die Entzugsdauer von fünf Monaten nicht nachvollziehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorin-stanz ihr Er- messen missbraucht oder überschritten hat. 5.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit der verfügten Entzugs- dauer beinahe gleich streng bestraft wurde, wie wenn sie in den letzten fünf Jahren bereits in nicht leichter Art und Weise gegen die Strassenverkehrs- vorschriften verstossen hätte. Eine solch strenge Bestrafung rechtfertige sich in keiner Weise und sei daher eindeutig als unangemessen (recte: un- rechtmässig) anzusehen. 5.2.Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzo- gen, wenn eine schwere Widerhandlung begangen wird. Eine schwere Wi- derhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Gemäss Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG legt die Bundesversammlung in einer Ver- ordnung fest, welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentrationen als qualifiziert gelten. In Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversamm- lung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr werden 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft als eine qualifizierte Alkoholkonzentration be- zeichnet. Bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (bzw. Atemalko- holkonzentration) wird eine schwere Widerhandlung angenommen, selbst wenn keine Verkehrsregelverletzung vorliegt (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c Rz. 36). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens sechs

  • 8 - Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. 5.3.In casu hat die Beschwerdeführerin einen tadellosen Leumund. Es handelt sich nicht um einen Führerausweisentzug bei vorangegangener mittel- schwerer Widerhandlung, weshalb der Strafrahmen von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung kommt. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Die Entzugsdauer liegt mit fünf Monaten unter dem Strafrahmen bei einer wiederholten mittelschweren Widerhandlung, und somit im Rah- men der Ermessensausübung. Es liegt keine Ermessensüberschreitung vor. 6.Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den Missbrauch des Er- messens nach Art. 51 Abs. 1 lit a VRG geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Entzugsdauer von fünf Monaten einen Ermessensmissbrauch dar- stellt. In Art. 16 Abs. 3 SVG ist die Berücksichtigung subjektiver Kriterien in Bezug auf den Führerausweisentzug ausdrücklich geregelt (GIGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 38). Danach sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksich- tigen, wobei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahr- zeug zu führen, für die Festsetzung der Dauer massgebend sind. Die Min- destentzugsdauer beträgt drei Monate und darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG nicht unterschritten werden. Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen einzugehen. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr tadelloser Leumund sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Sie bringt an, über eine langjährige, durchwegs po- sitive Fahrpraxis zu verfügen. Damit habe sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Beweis erbracht, dass sie zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig sei, was bei

  • 9 - der Festsetzung der Entzugsdauer zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. 6.1.2. Nach Art. 16 Abs. 3 SVG ist bei der Festsetzung der Dauer des Führeraus- weisentzugs unter anderem der Leumund als Motorfahrzeugführer zu berücksichtigen. Obwohl der ungetrübte automobilistische Leumund Aus- gangspunkt für die "normale" Entzugsdauer ist, muss für die Gewichtung des ungetrübten Leumunds eine differenzierte Betrachtungsweise heran- gezogen werden. Dazu ist auch die effektive Fahrpraxis zu berücksichtigen. Es ist zu unterscheiden zwischen Fahrzeuglenkern mit einem ungetrübten automobilistischen Leumund, die erst seit wenigen Jahren im Besitz des Führerausweises sind und nur geringe Fahrpraxis aufweisen, und solchen, die seit vielen Jahren ein Fahrzeug lenken und jährlich grosse Strecken zurücklegen. Eine kleine, regelkonforme Fahrpraxis sagt wenig über die Massnahmebedürftigkeit des Lenkers aus, wohingegen ein Lenker mit ta- delloser, langjähriger und grosser Fahrpraxis den Beweis erbringt, dass er zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur bereit, sondern auch fähig ist. Dies fällt bei der Ermessensfrage über die Notwendigkeit einer Massnahme und deren Dauer ins Gewicht. In jedem Fall muss der ungetrübte automo- bilistische Leumund der letzten fünf Jahre im Rahmen der Massnahme- dauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Generell kann je- doch nicht festgelegt werden, ob dieses Element für sich alleine eine Her- absetzung der Entzugsdauer rechtfertigt. Es ist auf die Gesamtbeurteilung des Einzelfalles abzustellen (BGE 122 II, E.1b). 6.1.3. Die Beschwerdeführerin weist für die vergangenen fünf Jahre einen tadel- losen Leumund auf. Sie legt jedoch keinen Beweis für eine regelmässige Fahrpraxis und weit zurückgelegte Strecken vor. Gemäss Polizeirapport konsumiert sie täglich Alkohol. Es ist zu vermuten, dass die Beschwerde- führerin wenig Fahrpraxis hat, da der tägliche Alkoholkonsum das Lenken eines Fahrzeugs stark einschränkt. Seit wann die Beschwerdeführerin täg-

  • 10 - lich Alkohol konsumiert, ist nicht bekannt. Aufgrund der starken Alkoholge- wöhnung ist jedoch von einer langfristigen Konsumation auszugehen. Wie viel und wie oft die Beschwerdeführerin Alkohol konsumiert, ist offen, wes- halb sich diese Vermutung weder negativ noch positiv auf die Einschätzung des Leumunds auswirken darf. Dem tadellosen Leumund wird Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführerin zu Recht unter Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG und nicht unter Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG subsumiert wird. Für die Festsetzung der Entzugsdauer sind neben dem Leumund noch die ande- ren in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählten Kriterien massgebend. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt an, dass aufgrund der späten Uhrzeit des Vorfalls mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen war, was klarerweise für eine geringere Gefährdung der anderen Verkehrsteilneh- mer spreche. Ausserdem sei sie aufgrund des Schocks über den Unfall des Sohnes sofort wieder ernüchtert. 6.2.2. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit meint die Gefährdung, die der be- troffene Fahrzeuglenker mit seiner Widerhandlung in Kauf genommen oder hervorgerufen hat (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 Rz. 31). Es kommt auf das Ausmass der hypothetischen Gefährdung an. Ob sich die Gefährdung als konkrete Gefahr oder Verletzung realisiert hat, ist für die Bemessung der Entzugsdauer irrelevant (RÜTSCHE, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, Basel 2014, Art. 16 Rz. 119). 6.2.3. Mit dem Lenken ihres Personenwagens in stark alkoholisiertem Zustand hat die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen. Dabei ist irrelevant, ob effektiv mit Verkehrsaufkommen zu rechnen war, ob eine konkrete Gefahr bestanden hat und ob sich durch die Gefährdung eine Verletzung realisiert hat. Die vorliegenden Argumente

  • 11 - vermögen keine Verkürzung des Führerausweisentzugs zu rechtfertigen. Der Einwand, die Vorinstanz hätte die Möglichkeiten um zur Unfallstelle zu kommen nicht geprüft, schlägt fehl. Es ist allgemein bekannt, dass es in Z._____ Taxifahrer gibt und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, zur Unfallzeit ein Taxi zu rufen. 6.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist für die Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs auch das Verschulden des Fahrzeuglenkers massgebend. Der Grad des Verschuldens bestimmt sich nach der objekti- ven Seite des Verschuldens, nämlich der Schwere der Verkehrsregelver- letzung. Subjektive Umstände sind für die Beurteilung des Verschulden- sgrades grundsätzlich nicht massgebend (RÜTSCHE, a.a.O., Art. 16 Rz. 121). Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr handelt es sich bei einer Atem- alkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis weniger als 0,4 mg/l um Angetrun- kenheit. Angetrunkenheit führt zu einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG, wonach folglich gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat angeord- net wird. Sobald die Atemalkoholkonzentration eines Fahrzeuglenkers 0,4 mg/l und mehr beträgt, handelt es sich um eine qualifizierte Atemalko- holkonzentration, welche gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG mit mindestens drei Monaten Führerausweisentzug sanktioniert wird. Es kann auch ein län- gerer Führerausweisentzug angeordnet werden, wenn die Angetrunkenheit deutlich mehr als 0,8 Promille (entspricht 0,4 mg/l Atemalkoholkonzentra- tion) beträgt oder der Fahrzeuglenker auf seiner Fahrt weitere Strassenver- kehrsvorschriften missachtet hat (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 29). Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG muss sich ein Fahrzeuglenker zwingend einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen, falls bei ihm eine Atemalko- holkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt worden ist. Indizien, die auf eine Trunksucht bzw. auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch

  • 12 - mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis hinweisen, können auch bei geringeren Werten einen Sicherungsentzug auf unbe- stimmte Zeit (gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) rechtfertigen oder er- fordern. Solch eine Sucht oder ein Missbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 31). Auf die Rüge der sofortigen Ernüchterung ist nicht einzugehen, da der Atemalko- holwert 0,78 mg/l betrug und somit von einer körperlich messbaren Ernüch- terung nicht die Rede sein kann. 6.3.2. Der Schritt von einer mittelschweren Widerhandlung (0,25 mg/l) bis zu ei- ner schweren Widerhandlung (0,4 mg/l) beträgt 0,15 mg/l Atemalkoholkon- zentration. Daraus resultiert ein mindestens zwei Monate längerer Entzug des Führerausweises (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Vorliegend bestand bei der Beschwerdeführerin eine Atemalkohol- konzentration von 0,78 mg/l. Dies ist mehr als das Zweifache des Schrittes von einer mittelschweren zu einer schweren Widerhandlung. Die Be- schwerdeführerin ist zudem nur knapp davon entfernt, sich einer Fahreig- nungsuntersuchung unterziehen zu müssen. Im Polizeiprotokoll wird fest- gehalten, dass die Beschwerdeführerin täglich Alkohol konsumiert. Zudem wurde am 25. September 2017, laut Polizeiprotokoll, trotz der Atemalkohol- konzentration von 0,78 mg/l, eine normale Reaktion und Aussprache fest- gestellt. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin am besagten Datum auch keine körperlichen Auffälligkeiten an den Tag und hatte einen un- auffälligen Gang. Dies wären für das Strassenverkehrsamt zumindest mög- liche Gründe, um eine Fahreignungsabklärung zu veranlassen. In Anbe- tracht der Höhe der Atemalkoholkonzentration ist von einem groben Ver- schulden auszugehen und der Führerausweisentzug von mindestens fünf Monaten gerechtfertigt. Es bestehen keine verschuldensmindernden Tat- sachen.

  • 13 - 6.4.1. Mit Noveneingabe vom 20. September 2018 erläutert die Beschwerdefüh- rerin, dass sie neuerdings als Fahrerin angestellt sei. Sie sei nun auch be- ruflich auf den Führerausweis angewiesen und stärker vom Ausweisentzug betroffen als andere Fahrzeuglenker, was zu einer erhöhten Massnahme- empfindlichkeit führe. Eine Abweichung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten sei deswegen umso weniger mit dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit vereinbar. Vorerst ist zu prüfen, ob dieses Novum im vorliegend zu fällenden Entscheid beachtet werden muss. 6.4.2. Nach Art. 51 Abs. 3 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- anträge im Beschwerdeverfahren zulässig. Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfah- rens entstanden sind, stellen echte Noven dar (BGE 143 III 42, E.4.1). Sie können gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG dazu führen, dass die Vor- instanz den angefochtenen Entscheid abändert. Im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VRG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde dann nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht ge- genstandslos geworden ist. Bei der Prüfung der Massnahmeempfindlich- keit aufgrund der Noveneingabe ist auf den Zeitpunkt des Massnahmeent- scheids und nicht auf den Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung abzustel- len. Die Verfahrensdauer darf sich nicht zu Ungunsten des Fahrzeuglen- kers auswirken, sofern seitens des Fahrzeuglenkers kein Rechtsmiss- brauch vorliegt. Massgebend ist die aktuelle berufliche Situation des Fahr- zeuglenkers zum Zeitpunkt, an dem letztmals neue Tatsachen betreffend die berufliche Situation berücksichtigt werden können (BGE 128 II 285, E.2.4). 6.4.3. Die Beschwerdeführerin hat die neue Stelle im September 2018 angetre- ten. Die Mitteilung über die neue Anstellung der Beschwerdeführerin er- folgte während des Rechtsmittelverfahrens, am 20. September 2018. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts erging bereits am 26. Oktober 2017

  • 14 - und die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde bereits am 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dementsprechend handelt es sich um ein echtes Novum. Die Vorinstanz könnte das echte Novum berück- sichtigen und einen Entscheid im Sinne des Antrags der Beschwerdefüh- rerin fällen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aus Sicht des Ver- waltungsgerichts jedoch prozessökonomisch unvorteilhaft, da es sich um ein (wie nachfolgend ausgeführt) nicht wesentliches Novum handelt und es den Verfahrensausgang nicht veränderte. Aufgrund der Prozessökonomie und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei (Stellung- nahme Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018) wird das Novum trotz- dem geprüft. 6.5.1. Bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit ist der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten und zu berücksichtigen, inwiefern der betrof- fene Fahrzeuglenker aufgrund der beruflichen Angewiesenheit auf ein Fahrzeug stärker vom Führerausweisentzug betroffen ist als andere Fahr- zeuglenker (BGE 123 II 572, E.2c). Ist ein Fahrer auf den Führer- ausweis angewiesen, weil er diesen für die berufliche Ausübung benötigt, spürt er den Entzug des Führerausweises stärker, als ein nicht darauf an- gewiesener Fahrer. Daraus resultiert, dass einem auf den Führerausweis angewiesenen Fahrer der Führerausweis bei gleichem Verschulden für ei- nen kürzeren Zeitraum entzogen werden muss, um die gleiche Sank- tionswirkung zu erreichen (BGE 128 II 285, E.2.4). Eine schwere Massnah- meempfindlichkeit liegt vor, wenn der Führerausweisentzug die Ausübung des Berufes faktisch verunmöglicht oder mindestens sehr stark ein- schränkt, und dadurch ein hoher Einkommensverlust sowie hohe Kosten resultieren. Die Bestimmung des Grads der Empfindlichkeit allein reicht je- doch noch nicht aus, um zu klären, ob und inwieweit eine Reduzierung ge- rechtfertigt ist. Dazu sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 123 II 572, E.2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder fi-

  • 15 - nanzieller Mehraufwand ist Folge jedes Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c) 6.5.2. Im Polizeirapport vom 28. September 2017 gibt die Beschwerdeführerin an, 40 % bei der C._____ AG angestellt zu sein. Gemäss Arbeitsbestätigung der C._____ AG vom 18. September 2018 sei die Hauptaufgabe der Be- schwerdeführerin das Sortieren und Entladen des Zuges am Morgen früh. Laut Novum vom 20. September 2018 fahre sie seit kurzem zwischen 16:00 und 20:00 Uhr mit einem Lieferwagen verschiedene Abholtouren. Aus der Arbeitsbestätigung geht nicht hervor, wie viele Arbeitsstunden die Beschwerdeführerin zwischen 16:00 und 20:00 Uhr effektiv verrichtet. Da es sich bei der Tour am Nachmittag nicht um die Haupttätigkeit der Anstel- lung der Beschwerdeführerin handelt, entspricht der Arbeitsumfang der Ab- holtour weniger als 40 %. Die Massnahmeempfindlichkeit kann demnach tiefer eingeschätzt werden, als wenn für die Haupttätigkeit der Anstellung notwendigerweise ein Führerschein vorhanden sein muss. Aus dem vor- stehend Gesagten resultiert denn auch nur ein geringfügiger Einkommens- verlust. Es ist infolgedessen von einer tiefen Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Der Führerausweisentzug von fünf Monaten erscheint auch in Bezug auf das Argument der Massnahmeempfindlichkeit als gerechtfer- tigt. Im Übrigen wäre die Noveneingabe bei gegenteiliger Ansicht zuerst auf den Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin doch die neue, ergänzende Tätigkeit, bei der sie auf ihren Führerausweis angewiesen ist, erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens ange- treten und damit im Wissen darum, dass ein Ausweisentzug von fünf Mo- naten droht. 6.5.3. Die Beschwerdeführerin hat den Ausweis bereits 66 Tage hinterlegt (25. September 2017 – 29. November 2017). Zum jetzigen Zeitpunkt ver- bleiben ihr noch 84 Tage ohne Führerausweis. In Anbetracht der Tatsache, dass sie den Ausweis bei Besuch des Kurses für erstmalig alkoholauffällige

  • 16 - Fahrzeuglenker bereits einen Monat früher zurückerhält, verbleiben nur noch 54 Tage ohne Führerausweis. Wenn sie sich mit dem Strassenver- kehrsamt einigt, den Führerausweis während der Ferienzeit abzugeben bzw. während des Ausweisentzugs Ferien beziehen kann, dauert der Ent- zug, bei dem die Anstellung bei der C._____ AG betroffen ist, nur noch ca. vier Wochen. Es ist davon auszugehen, dass der faktisch einmonatige Füh- rerausweisentzug während der Arbeitszeit tragbar ist und auch keine Kün- digung nach sich zieht, da die Abholtouren nicht die Haupttätigkeit der Be- schwerdeführerin ausmachen. Ein Führerausweisentzug von fünf Monaten erscheint auch unter den voranstehenden Überlegungen als verhältnis- mässig. 6.6.1. Die Zumessungsfaktoren sollen so gewertet werden, dass mit der Entzugs- dauer eine erzieherische und präventive Wirkung erreicht wird (BGE 128 II 173, E.4b; BGE 124 II 44, E.1). 6.6.2. Im vorliegenden Fall wurde der Führerausweis für fünf Monate entzogen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, einen Kurs für erstmalig alko- holauffällige Fahrzeuglenker zu besuchen und den Führerausweis so einen Monat früher zurückzuerhalten. Da sie gemäss Polizeirapport täglich Alko- hol konsumiert, kann mit dem Besuch des Kurses vorliegend von einer er- zieherischen und vor allem präventiven Massnahme gesprochen werden, weshalb die Entzugsdauer von fünf Monaten nicht zu beanstanden ist. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorge- nannten Argumente die Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten ge- rechtfertigt ist und die Vorinstanz keine unverhältnismässige Ermessens- ausübung vorgenommen hat. 8.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73

  • 17 - Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Be- schwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.390.-- zusammenFr.1‘890.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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05.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026