VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 33
3 - 2009 und vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 35'962.05, dazu übernommene Krankenkassenbeiträge in der Höhe von (unverändert) Fr. 8'252.30 und Bevorschussung von Kinderalimenten ab April 2012 in der Höhe von Fr. 18'200.--. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügte das AFM die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug für die zweite Ehefrau B.. Die dagegen von A. erhobene Verwaltungs- beschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. April 2015 abge- wiesen. 6.Am 14. September 2016 reichten A._____ und B._____ ein weiteres Ge- such um Familiennachzug ein, wobei sie – nach Aufforderung des AFM – einen Arbeitsvertrag lautend auf die nachzuziehende Ehegattin bei der E._____ GmbH in Y._____ (Kanton F.) zusandten, wonach die Ehe- frau 30 Stunden pro Woche als Köchin bei einem Stundenlohn von Fr. 20.90 erwerbstätig sein könne. Auf Anfrage betreffend Amtshilfe im Kanton F. erhielt das AFM am 23. März 2017 die Antwort, dass an- gesichts der stets wechselnden Belegschaft und belegten Monatsumsätze eine Anstellung mit solch einer Anreise an den Arbeitsplatz hinterfragt wer- den müsse; ausserdem erschienen Zweifel betreffend Höhe der Lohnsum- men im Vergleich mit dem Umsatz als berechtigt. Laut Mitteilung der Sozi- alen Dienste der Stadt X._____ vom 18. Juli 2017 belaufen sich die bevor- schussten Alimente mittlerweile auf Fr. 40'618.40. Das Betreibungsamt der Region C._____ meldet am 19. Juli 2017 weiter die Lohnpfändung von mo- natlich Fr. 400.-- bei A._____ und offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'625.50. Nach Stellungnahme des Rechtsver- treters von A._____ und einer Auskunft betreffend Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin (Zusicherung einer Stelle im Umfang von 60-65 %) lehnte das AFM das Gesuch am 29. September 2017 ab. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Einkommen des Ehepaares die massgeblichen Kosten des Lebensbedarfs gemäss der Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaa-
4 - ten nicht decken würde; es bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 1'398.80. Das Gesuch um Familiennachzug sei wegen fehlender finan- zieller Mittel abzulehnen. 7.Gegen die Verfügung des AFM vom 29. September 2017 erhoben A._____ und B._____ am 25. Oktober 2017 Verwaltungsbeschwerde beim DJSG. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels legen sie einen zweiten Arbeits- vertrag für die Ehefrau ein mit 60%iger Anstellung als Verkäuferin-Hilfe bei der G._____ AG in Z.. Der Fehlbetrag von Fr. 1'398.80 könne mit beiden Arbeitsverträgen erzielt bzw. übertroffen werden. Das DJSG wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Es ging davon aus, dass es sich beim in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag der E. GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Gefälligkeitsvertrag handle; ausser- dem würde B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der G._____ AG kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können; es handle sich dabei nicht um eine sichere Arbeitsstelle. Damit bleibe es beim Fehlbetrag von Fr. 1'398.80 und folglich den ungenügenden finanziellen Mitteln für den Familiennachzug. 8.Dagegen liessen A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 8. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein- reichen mit den Anträgen, der Entscheid des DJSG vom 7. Mai 2018 sei aufzuheben und der Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AuG sei zu be- willigen; eventualiter sei der Streitgegenstand an das DJSG zurückzuwei- sen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform zu erheben und einen rechtskonformen Entscheid zu erlassen. Im Weiteren wird beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu bewilligen und den Beschwerde- führern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ihre An- träge begründen sie im Wesentlichen damit, dass das DJSG den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe und daraus unzutref- fende Rechtsfolgen abgeleitet habe. Es bestehe keine konkrete Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit. Das DJSG habe zu Unrecht künftiges Er-
5 - werbseinkommen der Ehefrau nicht angerechnet, denn dieses sei konkret belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet. Im Übrigen hätte das DJSG die Bewilligung für die Be- schwerdeführer jederzeit widerrufen und/oder die erneute Erteilung verwei- gern können, wenn das Arbeitsverhältnis wider Erwarten nicht zustande kommen sollte. 9.Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 beantragt das DJSG (Beschwer- degegner) kostenfällig die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es verteidigt einerseits die Berechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und andererseits seine negative Einschätzung betreffend die Anstellungs- verträge für die nachzuziehende Ehefrau.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 7. Mai 2018, worin dieser die Verfügung des AFM vom 29. September 2017 betreffend Ablehnung des erneuten Familiennachzugs für die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers (im Besitz einer Härtefallbewil- ligung bis August 2019) bestätigte und damit die dagegen verwaltungsin- tern erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2017 abwies. Beschwer- dethema bildet dabei die Frage, ob der angeführte Ablehnungsgrund feh- lender eigener Finanzmittel zur Bestreitung des familiären Lebensunter- halts und daher der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund der be- kannten Fakten (inkl. Arbeitsverträge) zutreffend ist. 1.2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressa- ten des angefochtenen Entscheids vom 7. Mai 2018 sind die Beschwerde- führer unmittelbar nachteilig vom nichtbewilligten Familiennachzug für die ausländische Ehefrau betroffen, da sie auch künftig nicht zusammenleben und gemeinsam als Eheleute/Familie in der Schweiz werden wohnen kön- nen. Die Beschwerde vom 8. Juni 2018 gegen den angefochtenen Ent- scheid ist überdies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1.In materieller Hinsicht zweifeln die Beschwerdeführer besonders die Be- rechnungsweise der Bedarfsrechnung durch den Beschwerdegegner an. Sie verlangen diesbezüglich, dass zur Prüfung der Frage einer konkreten Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit sich die Bedarfsrechnung nach dem kantonalen Sozialhilferecht richten müsse bzw. nach den Richtlinien der
7 - Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu erfolgen habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass bei der Berechnung der not- wendigen finanziellen Mittel der Anwendung der SKOS-Richtlinien die Ver- ordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (VO; BR 618.120) entgegenstehe. Damit gilt es als erstes die Verbindlichkeit der erwähnten Verordnung aufgrund seiner demokratischen Legitimation vom Gericht zu erläutern und zu klären/zu beurteilen. 2.2.Diese Verordnung ist als Ausführungsbestimmung zu den Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liech- tenstein (VOF) zu verstehen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind als kantonale ausländerrechtliche Abweichungen von den geltenden Sozialhil- febestimmungen zu interpretieren. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts hat die besagte Verordnung durchaus ihre Berechti- gung vor dem Hintergrund, dass die SKOS-Richtlinien im Jahr 2005 über- arbeitet worden sind im Sinne von tieferen Pauschalen und stärkerer Berücksichtigung des Einzelfalls; wegen der tieferen Pauschalen bestand nämlich nachvollziehbar die berechtigte Befürchtung, dass es nach dem erfolgten Familiennachzug vermehrt zur Sozialhilfeabhängigkeit der betref- fenden Ausländerfamilien kommen würde; noch überzeugender erscheint die Überlegung, dass es für eine erfolgreiche Integration von Ausländern etwas mehr braucht als das SKOS-Minimum, da bei zu knappen finanziel- len Mitteln die Ausländer von der Teilnahme am Gesellschaftsleben aus- geschlossen werden, was wiederum ihre Integrationschancen einschränkt. Weiter wird seitens des Beschwerdegegners plausibel dargelegt, dass ein gewisser Schematismus notwendig sei, einerseits, um die Berechnung zu erleichtern, andererseits aber auch, um eine Gleichbehandlung zu errei- chen und zu verhindern, dass Gesuchstellende nicht den Wohnsitz wech- selten, um von für sie günstigeren Konditionen für den Familiennachzug zu profitieren. Dies führt dazu, dass die Verordnung (BR 618.120) durchaus als Richtschnur für die hier interessierenden Berechnungen herangezogen werden kann, die zuständigen Behörden sowie Instanzen im Einzelfall aber
8 - die Zahlen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen haben. Vorlie- gend muss sich das Gericht jedoch nicht weiter mit dieser Frage befassen, da für die Beurteilung der Beschwerde so oder anders die Frage entschei- dend sein wird, ob für die nachzuziehende Ehefrau ein Einkommen ange- rechnet wird oder nicht. Darüber hinaus könnte sich noch die Frage stellen, ob bei der Bedarfsrechnung eine Abzahlung der aufgelaufenen Schulden (infolge Bevorschussung Kinderalimente und früher empfangener Sozial- hilfeleistungen) einzubeziehen ist/wäre. In der Erläuterung zu Art. 7 der VO (BR 618.120 – vgl. Beschluss der Bündner Regierung vom 29. Mai 2007, Protokoll Nr. 665, Ziff. 4.2 S. 5 ff, mit Bemerkungen zu den einzelnen Be- stimmungen) ist nur die Rede von 'nicht freiwilligen' finanziellen Verpflich- tungen; die Rückzahlung der genannten Schulden von mehr als Fr. 71'000.-- dürfte allerdings nicht darunterfallen. 2.3.Laut Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern un- ter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (inkl. Härtefallbewil- ligung) eine Aufenthaltsbewilligung (zzgl. Familiennachzug) erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Woh- nung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gerade die letztere Befürchtung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge feh- lender finanzieller Mittel zur Bestreitung des eigenen familiären Lebensun- terhalts gilt es nachfolgend auf seine Berechtigung zu prüfen. 2.4.Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde betreffend Arbeitsoffer- ten, dass der Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag der G._____ AG zu Unrecht nicht als konkretes und anrechenbares Erwerbseinkommen für die nachzuziehende Ehefrau anerkannt habe. Die besagte Firma vertreibe ihre Produkte online als auch in einem Verkaufsgeschäft Z._____, welches werktags von 8-18 Uhr geöffnet sei. Sie sei zudem an verschiedenen Mes- sen und Ausstellungen präsent. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 habe der Inhaber der Firma nochmals bestätigt, dass er die Ehefrau/Arbeitnehmerin
9 - nach Vorliegen der notwendigen Bewilligungen in einem Pensum von min- destens 60 % als Mitarbeiterin beschäftigen werde. Damit sei erstellt, dass die Ehefrau/Arbeitnehmerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist ein Einkommen von monatlich rund Fr. 2'200.-- erzielen würde. Sollte das Arbeitsverhältnis wider Erwarten nicht zustande kommen, könne der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern jederzeit die Bewilligung zum Familiennachzug widerrufen oder eine erneute Bewil- ligung verweigern. 2.5.Der Beschwerdegegner verweist demgegenüber auf den angefochtenen Entscheid, in welchem er argumentiert, dass gemäss Internetrecherche bei der G._____ AG der von den Beschwerdeführern benannte Geschäftsfüh- rer nicht mit den Angaben im Internet übereinstimme; dasselbe gelte für die auf der Homepage angegebene Adresse der Firma. Ein für die Verkäufe- rinnentätigkeit notwendiges Verkaufslokal habe via Google Street nicht ge- funden werden können; auch fände sich die auf der Homepage angege- bene Telefonnummer in keinem offiziellen Verzeichnis und die Firma habe auch nicht kontaktiert werden können. Es bleibe letztlich unklar, worin ge- nau die Tätigkeit der nachzuziehenden Ehefrau bestehen solle; diese ver- füge – soweit ersichtlich – über keine in der Schweiz verwertbare Berufs- ausbildung. Laut Arbeitsvertrag würde sie als Verkäuferin-Hilfe angestellt, was aber ein Verkaufslokal voraussetze, welches die Beschwerdeführer nicht hätten nachweisen können. Ebenso sei davon auszugehen, dass die ausländische Ehefrau bis dato über keine Deutschkenntnisse verfüge, was eine Anstellung als Verkäuferin nicht plausibel erscheinen lasse. Ebenso werde nicht näher angegeben, weshalb der Arbeitgeber die nachzuzie- hende Ehefrau, welche im Ausland lebt, ohne persönliches Kennenlernen anstellen würde. Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, ob der Geschäfts- führer finanziell in der Lage sei, die betreffende Verkaufshilfe als Mitarbei- terin zu beschäftigen und ihr in der Folge den zugesicherten Lohn über eine dauerhafte Anstellung zu garantieren. Es handle sich daher bei der Arbeits- stelle der G._____ AG auch nicht um eine sichere Arbeitsstelle, welche
10 - aber im Einklang mit den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) Voraussetzung dafür wäre, um das Einkommen in der Bedarfsrech- nung anrechnen zu können. Der strittige Entscheid (E.6c S. 14 f.) sei des- halb nicht zu beanstanden. 2.6.Bezüglich des Arbeitsangebotes der Firma E._____ AG schreibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Ver- waltungsgericht lediglich, dass der Beschwerdegegner dieses abgelehnt habe. In der Folge thematisiert er ausschliesslich das Arbeitsangebot der G._____ AG bzw. weshalb dieses hätte berücksichtigt werden müssen. Das Arbeitsangebot der E._____ AG ist somit aber nicht Gegenstand die- ser Beschwerde und muss nicht weiter untersucht werden. 2.7.Ausgangspunkt für die Streitentscheidung über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung künftigen Einkommens des nachzuziehenden Ehe- partners muss vorliegend die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bun- desgerichts in seinem Urteil 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 (E.2.3.1) sein, worin zur 'Einkommensanrechnung' folgendes festgehalten wurde: Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse fi- nanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zum analogen altrechtlichen Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG: BGE 119 Ib 81 E.2d S. 87; 125 II 633 E.3c S. 641). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen dabei Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e (bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c) AuG dar (BGE 135 II 265 E.3.7 S. 272 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E.3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müs- sen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhär- tet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E.3 S. 8/9; Urteil 2C_452/2008 vom 13. Januar 2009 E.2).
11 - 2.8.In Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte ist das streitberufene Ge- richt zur Auffassung gelangt, dass die grundlegende Kritik des Beschwer- degegners an der G._____ AG nicht berechtigt ist. Gewisse vom Be- schwerdegegner angeführte Inkonsistenzen sind relativ einfach erklärbar, etwa der Wechsel des Geschäftsführers, der mit einem Blick in den Han- delsregisterauszug nachvollziehbar wird, ebenso die Geschäftsadresse. Weiter ist die potentielle Arbeitgeberin mit einem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- vergleichsweise hoch dotiert und im Übrigen auch Mehrwert- steuerpflichtig, was von einer Geschäftstätigkeit in einem gewissen Um- fang zeugt. Dieser Eindruck wird auch unterstrichen durch den Umstand, dass die G._____ AG an der Züspa 2017 als 'Start-Up'-Unternehmen aus- gestellt hat. Diese Hinweise sprechen für das Vorliegen einer Geschäft- stätigkeit, welche eine Anstellung als Verkaufs-Hilfe jedenfalls nicht gerade ausschliessen. Gegen eine solide Geschäftstätigkeit und damit eine eher zweifelhafte Erwerbsmöglichkeit bei der G._____ AG sprechen zum einen der Umstand, dass der im Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwer- deführer vom 8. Juli 2018 aufgeführte link auf die Internetseite der Züspa 2018, mit welchem die Teilnahme der G._____ AG an dieser Ausstellung hätte belegt werden sollen, nicht mehr aktiv ist; auch anlässlich einer kur- zen Recherche auf der einschlägigen Internetseite liess sich die Firma G._____ AG unter den 216 Ausstellern der Züspa 2018 nicht finden, ebenso wenig wie deren Produkte. Ebenso gegen die G._____ AG als so- lide Arbeitgeberin spricht, dass die nachzuziehende Ehefrau heute im Aus- land weilt und von Seiten der G._____ AG nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschäftigung als Verkaufs-Hilfe gerade durch sie ausgeführt werden müsste, zumal ihrerseits auch keinerlei Deutsch-Kenntnisse nachgewiesen sind. Die Darstellung, dass diese Arbeitsstelle so lange für eine unqualifi- zierte Arbeitnehmerin - immerhin in einem Arbeitspensum von 60-65 % - freigehalten wird, wirft die Frage auf, ob denn tatsächlich ein Bedarf an die- ser Arbeitskraft besteht. Eine solche Stelle könnte nämlich nach Ansicht des Gerichts auch kurzfristig ohne Weiteres mit bereits in der Schweiz an- wesenden Personen besetzt werden.
12 - Die Bewältigung der hierfür täglich zurückzulegenden Pendeldistanz von X._____ nach Z._____ würde hingegen kein unüberwindbares Hindernis für einen solchen Stellenantritt darstellen, zumal diesem Umstand sodann bei den Berufsgestehungskosten angemessen Rechnung getragen werden könnte. Erhebliche Zweifel am festen Willen und der vorhandenen Fähig- keit die notwendigen finanziellen Mittel für die Deckung des familiären Le- bensunterhalts aus eigener Kraft erzielen zu können, scheinen zudem auch berechtigt, wenn der bisherige Werdegang des ausländischen Gatten in der Schweiz (der zweiten nachzuziehenden Ehefrau aus dem Ausland) berücksichtigt wird. Namentlich die enorm hohen Schulden aus der Sozial- hilfe (Mitte Juli 2017: Fr. 40'618.40) und aus Verlustscheinen (erfolglose Pfändungen Juli 2017: Fr. 30'625.50) zeigen deutlich auf, dass die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer keineswegs aus der Luft gegriffen ist. Dabei fällt unter dem Aspekt des Familiennachzugs vor- liegend nach Ansicht des Gerichts besonders schwer ins Gewicht, dass die Bevorschussung mit Kinderalimenten seit April 2012 für den Sohn aus ers- ter Ehe mit Familiennachzug in der Höhe von immerhin Fr. 18'200.-- (Stand 2014/15) zu Lasten der öffentlichen Hand erstellt ist, was an der finanziellen Leistungsfähigkeit und eigenen Bereitschaft des Vaters des heute 13-jähri- gen Kindes zweifeln und auch für die Zukunft bei Nachzug der zweiten Ehe- frau (Stiefmutter des Sohnes) nichts Gutes erwarten lässt. In einer Gesamtschau bietet die G._____ AG daher zu wenig Gewähr für eine mehr als nur kurzfristige Erwerbsmöglichkeit der nachzuziehenden Ehefrau aus dem Ausland. Angesichts des ohne dieses Einkommen von Fr. 2'200.-- erheblichen Defizits von rund Fr. 1'620.-- pro Monat (vgl. Be- darfsrechnung in E.2.9, hiernach) sind die Anforderungen an ein gesicher- tes Einkommen für die Beschwerdeführer zwecks familiärer Existenzsiche- rung aber entsprechend hoch anzusetzen. Je höher das Defizitrisiko ist, umso wahrscheinlicher muss das Zusatzeinkommen erhältlich sein. 2.9.Der Bedarf nach Art. 3 ff. VO BR 618.120 (vgl. auch Beschuss der Bündner Regierung vom 29. Mai 2007, Protokoll Nr. 665, Ziff. 4.2 S. 5 ff., mit Bemer-
13 - kungen zu den einzelnen Bestimmungen) berechnet sich schematisch – ohne das nicht anrechenbare Einkommen der Ehefrau – wie folgt: A) Ausgabenseite Grundbedarf 3 Personen (Art. 3 VO)Fr. 1'884.-- Ergänzungsbedarf 3 Personen (Art. 4 VO)Fr. 609.-- Mietzins für Wohnung (Art. 5 VO inkl. Nebenkosten)Fr. 990.-- (hier vom Gericht "festgelegt" – vgl. dazu VGU U 17 74) Krankenkassenprämien (Fr. 8'252.30 : 12) Fr. 687.-- Kinderalimente an Sohn (Art. 7 VO; laut Scheidungsurteil)Fr. 650.-- Ausrichtung KinderzulagenFr. 220.-- TotalFr. 5'040.-- B) Einnahmenseite Monatliches Bruttoeinkommen Fr. 3'600.-- (Ehemann) Abzüglich Lohnpfändung Fr. 400.--/pro MonatFr. 3'200.-- Kinderzulagen für ein KindFr. 220.-- TotalFr. 3'420.-- Es resultiert also schon bei einer solch rudimentären Bedarfsrechnung ein beträchtliches Defizit von Fr. 1'620.-- pro Monat, womit die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG gegeben ist und somit auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten zweiten Familien- nachzug nicht erfüllt sind. 3.1.Der strittige Entscheid vom 7. Mai 2018 ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde von 8. Juni 2018 führt. 3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich den Beschwerdeführern, untereinander solidarisch haftend für das Ganze, aufzuerlegen. Aufgrund vergleichbarer Fälle (so etwa VGU U 16 56 vom 25. Januar 2017) erhebt das Gericht pra-
14 - xisgemäss eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. Diese Gebühr ist von den Beschwerdeführern vorliegend aber nur dann zu entrichten, falls auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) abgelehnt wird/würde. 3.3.Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 3.4.Zum Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege (beinhaltet Prozessführung und Rechtsvertretung auf Kosten des Staates) ist Art. 76 ff. VRG massge- bend. Hiernach kann die Behörde (inkl. Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag diese Rechtswohltat gewähren, sofern deren Rechtsstreit nicht of- fensichtlich mutwillig oder aussichtlos ist (PVG 2008 Nr. 4 E.3a). Die Krite- rien für die Gewährung der URP sind somit die Bedürftigkeit der Gesuch- steller sowie die zu verneinende bzw. fehlende Aussichtslosigkeit des Streitfalles. Bedürftig ist eine Partei dann, falls sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist und somit eine Notwen- digkeit für eine solche Hilfe erstellt ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27). Im konkreten Fall ist das Kriterium der finanziellen Mittellosigkeit der Be- schwerdeführer für das Gericht anhand der bekannten Fakten (massives Einkommensmanko von rund Fr. 1'620.-- pro Monat; erdrückende Schul- denlast von mehr als Fr. 71'000.-- [zusammengesetzt aus: Alimentenbe-
15 - vorschussung Fr. 40'618.40 zuzüglich ungedeckte Verlustscheine Fr. 30'625.50]) offensichtlich erfüllt. Die Aussichtslosigkeit der Streitange- legenheit kann zudem verneint werden, da die Interpretation und Beweis- kraft des Anstellungsvertrags der G._____ AG für die Beschwerdeführer offensichtlich nicht leicht einschätzbar waren. Die Voraussetzungen nach Art. 76 ff. VRG sind folglich erfüllt, um den Beschwerdeführern diese Rechtswohltat (unentgeltliche Prozessführung/Rechtsbeistand auf Kosten des Staates) zuteilwerden zu lassen. Die in E.3.2 erwähnte Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (Gerichtskosten) geht daher zu Lasten der Gerichtskasse. 3.5.Aussergerichtlich steht den Beschwerdeführern für die verfahrensbedingt aufgelaufenen Anwaltskosten noch eine angemessene Entschädigung zu. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte/-anwältinnen (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung [...] ein An- waltshonorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Barauslagen und Mehr- wertsteuer ausgerichtet. Vorliegend hat der Anwalt der Beschwerdeführer – trotz Gelegenheit bzw. Aufforderung dazu – keine Honorarnote einge- reicht. Aufgrund des überschaubaren Umfanges der Rechtsschriften und Eingaben des Anwalts der Beschwerdeführer erscheint dem Gericht hier eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (bestehend aus: Ar- beits-/Zeitaufwand 10 h à Fr. 200.--/h [inkl. Spesen und MWST 7.7 %]) als angemessen und gerechtfertigt. Die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführer geht damit ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse. Im angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2018 (Bg-act. II/13) sowie in der Verfügung des AFM vom 29. September 2017 (Bg-act. I/42) war die URP nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb für die vorinstanzlichen Verfahren auch keine URP gewährt werden kann. 3.6.Sowohl die Übernahme der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi- gung durch die Gerichtskasse (bzw. den Staat) steht allerdings unter dem
16 - Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Beschwerdeführer das Erlassene zurückzuerstatten haben, sofern sie dazu dereinst im Stande sein sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichts- kasse übernommen. 2.2.A._____ und B._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Manfred Leh- mann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.