VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 15
3 - 4.Der Beschwerdeausschuss des Hochschulrats der B._____ wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. April 2018 ab. Er erwog, dass die Prüfungs- vorbereitungszeit sowie der Prüfungsumfang angemessen gewesen seien, die Art der Fragestellung den kommunizierten Prüfungsmodalitäten ent- sprochen habe und die Prüfungseinsicht ordnungsgemäss stattgefunden habe. 5.Mit Eingabe vom 12. April 2018 (in deutscher Sprache) focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Entscheid beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden an. Er beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Zulassung zu einer weiteren Wie- derholungsprüfung. Im Wesentlichen begründet er seine Beschwerde da- mit, dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seine individu- elle Situation sowie die Lern- und Partizipationsbereitschaft im Herbstse- mester 2017 nicht berücksichtigt habe. 6.Mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 (Poststempel) beantragte die Be- schwerdegegnerin die Ablehnung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die individuelle Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid ausreichend berücksichtigt zu haben. 7.Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Mai 2018 (Poststempel) und ver- tiefte dabei die Umstände, welche es ihm nicht ermöglichten, sich für die erste Prüfung im September 2017 ausreichend vorzubereiten. Für eine all- fällige Fortsetzung des Studiums sehe er seinerseits viel Potential und Mo- tivation. 8.Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Poststempel) verzichtete die Beschwer- degegnerin auf eine Duplik.
4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdeausschus- ses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018, womit er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und diesem somit keine zusätzliche Wiederholung der Betriebswirtschafts-Prüfung ein- räumte, was die Nichtzulassung zum Masterstudiengang Master of Science in Business Administration (MSc in BA) zur Folge hatte. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantona- ler Trägerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Geset- zes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwal- tungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a GHF). Als Adressat des an- gefochtenen Beschwerdeentscheides ist der Beschwerdeführer ohne Wei- teres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 31 GHF, Art. 38 VRG), wes- halb darauf einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu Recht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit versagte und damit den Beschwerdeführer endgültig nicht zum Masterstudiengang MSc in BA zugelassen hat. Nicht Streitgegenstand kann hingegen der vom Beschwer- deführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 5. März 2018 an die Be- schwerdegegnerin vorgebrachten Einwände sein, wonach der Prüfungsin- halt bzw. die Fragetechnik der Wiederholungsprüfung von der ersten Be- triebswirtschafts-Prüfung abgewichen sei, der zuständige Professor die Prüfungsarbeit im Rahmen der Einsichtnahme in das Wiederholungsex-
5 - amen nicht erläuterte, er im ersten Semester die meisten Prüfungen be- standen habe und er im Falle eines negativen Entscheides die Schweiz verlassen werden müsse. Dies weil der Beschwerdeführer vorgenannte Einwände weder in seiner Beschwerde vom 12. April 2018 (Poststempel) noch in seiner Replik vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gerügt hat. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf sein Beschwerdeschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018. 3.Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache ab- zufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Be- gründung zu enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwie- fern der angefochtene Entscheid Recht verletzt bzw. der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E.1.3). Demnach erfordert die Beschwerdebegründung eine Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1519). An einer solchen fehlt es, wenn der angefochtene Entscheid vom vorangegangenen Ent- scheid abweicht oder aber auf einer anderen Begründung beruht und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloss auf frühere Eingaben ver- weist (GRIFFEL in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 54 Rz. 4). Mithin hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfol- gen, weshalb der pauschale Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts- schriften oder auf die Akten nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 115 E.2; vgl. BGE 134 I 303 E.1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.148/2002 vom
7 - des ersten Semesters nicht berücksichtigt habe. Sollte ihm keine weitere Wiederholungsprüfung gewährt werden, hätte dies den Ausschluss aus dem Masterstudium zur Konsequenz. 6.Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass dem Beschwerdeführer der Prüfungsstoff sowie das für die Prüfungsvorbereitung benötigte Lehrbuch bereits am 22. Mai 2017 kommuniziert worden sei. Beim erforderlichen Lehrbuch handle es sich um ein Standardwerk der Betriebswirtschafts- lehre, womit eine Beschaffung nicht unnötig erschwert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgängig zur Prüfung die Studienleitung nie über diese Umstände orientiert und auch nie nach alternativer, einfacher zu beschaffender Literatur gefragt. Abgesehen davon sei weder in den Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bolo- gna an den Fachhochschulen noch im Studien-und Prüfungsreglement der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 eine Berücksichtigung der Unter- richtsleistung bezüglich Zulassung vorgesehen. 7.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erste Prüfung am 13. Sep- tember 2017 sowie die Wiederholungsprüfung am 16. Februar 2018 mit der Note 2 bzw. der Note 1.5 nicht bestanden hat. Ebenso wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass auf den vorliegenden Fall das Studien- und Prüfungsreglement Bachelor/konsekutiver Master der Be- schwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 zur Anwendung kommt. 8.Dem Reglement ist bezüglich der Wiederholung von Prüfungen (auf allen Stufen) zu entnehmen, dass eine Wiederholung der ungenügenden und nicht bestandenen Module der Assessment-, Bachelor- und Master-Stufe nur einmal möglich ist und die zweite Note zählt (Art. 21 Abs. 2 des Studien- und Prüfungsreglements).
8 - Das Reglement sieht also grundsätzlich keine zweite Wiederholungsmög- lichkeit vor. 9.Soweit der Beschwerdeführer angebliche Schwierigkeiten in der Vorberei- tung für die erste Prüfung vom 13. September 2017 vorbringt, so ist er nicht (mehr) zu hören, hätte er doch diese Rügen im Nachgang zur ersten Prü- fung vorbringen müssen. Somit ist auf die gesamte Situation des Be- schwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz am 2. September 2017 nicht weiter einzugehen.