VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 15

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, von Salis Aktuar ad hocVital URTEIL vom 3. Juli 2018 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Hochschule B., Beschwerdegegnerin betreffend Nichtzulassung zum Masterstudium
  • 2 - 1.Im Mai 2017 wurde A., libyscher Staatsangehöriger, von der Hoch- schule B. provisorisch für das Herbstsemester 2017 des Masterstu- diums aufgenommen. Die Zulassung erfolgte unter der Bedingung, dass er sich die fehlenden betriebswirtschaftlichen Kenntnisse vor dem Studienbe- ginn aneigne und im Rahmen einer Prüfung nachweise. Die Aufnahme un- ter Vorbehalt, ergänzt mit den Angaben zu den Prüfungsmodalitäten wurde A., am 22. Mai 2017, drei Tage nach dem Aufnahmegespräch, zuge- sandt. 2.A. legte die Betriebswirtschafts-Prüfung am 13. September 2017 ab. Es zeigte sich, dass der Examinierte nur 7 von 60 Punkten erzielte, was die Note 2.0 zur Folge hatte. Dieses Ergebnis wurde A._____ am 19. Septem- ber 2017 per E-Mail mitgeteilt. Die Wiederholungsprüfung fand am 16. Fe- bruar 2018 statt. Diese Prüfung wurde mit 5.5 von 60 Punkten und der Note 1.5 beurteilt, was die Nichtzulassung zum Masterstudiengang MSc in BA nach sich zog. Die Nichtzulassung wurde A._____ am 26. Februar 2018 per E-Mail mitgeteilt. 3.Gegen dieses Ergebnis der Wiederholungsprüfung erhob A._____ am
  1. März 2018 beim Beschwerdeausschuss des Hochschulrats der B._____ Beschwerde (in englischer Sprache) und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde die Prüfung wiederholen zu dürfen. Er machte dabei geltend, dass der Prüfungsstoff für die kurze Vorbereitungszeit zu umfangreich war, der Prüfungsinhalt von der ersten Prüfung abgewichen sei und der zustän- dige Professor die im Examen gemachten Fehler nicht erläuterte. Ausser- dem brachte A._____ vor, er habe für das erste Examen unverschuldet le- diglich eine Woche Vorbereitungszeit gehabt. Abgesehen davon hätte er im abgelaufenen Semester zahlreiche Module des Masterstudiums erfolg- reich absolviert, was zeige, dass er ein erfolgreicher Student sein könne. Vor diesem Hintergrund verdiene er eine letzte Chance.
  • 3 - 4.Der Beschwerdeausschuss des Hochschulrats der B._____ wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. April 2018 ab. Er erwog, dass die Prüfungs- vorbereitungszeit sowie der Prüfungsumfang angemessen gewesen seien, die Art der Fragestellung den kommunizierten Prüfungsmodalitäten ent- sprochen habe und die Prüfungseinsicht ordnungsgemäss stattgefunden habe. 5.Mit Eingabe vom 12. April 2018 (in deutscher Sprache) focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Entscheid beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden an. Er beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Zulassung zu einer weiteren Wie- derholungsprüfung. Im Wesentlichen begründet er seine Beschwerde da- mit, dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seine individu- elle Situation sowie die Lern- und Partizipationsbereitschaft im Herbstse- mester 2017 nicht berücksichtigt habe. 6.Mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 (Poststempel) beantragte die Be- schwerdegegnerin die Ablehnung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die individuelle Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid ausreichend berücksichtigt zu haben. 7.Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Mai 2018 (Poststempel) und ver- tiefte dabei die Umstände, welche es ihm nicht ermöglichten, sich für die erste Prüfung im September 2017 ausreichend vorzubereiten. Für eine all- fällige Fortsetzung des Studiums sehe er seinerseits viel Potential und Mo- tivation. 8.Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Poststempel) verzichtete die Beschwer- degegnerin auf eine Duplik.

  • 4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdeausschus- ses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018, womit er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und diesem somit keine zusätzliche Wiederholung der Betriebswirtschafts-Prüfung ein- räumte, was die Nichtzulassung zum Masterstudiengang Master of Science in Business Administration (MSc in BA) zur Folge hatte. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantona- ler Trägerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Geset- zes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwal- tungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a GHF). Als Adressat des an- gefochtenen Beschwerdeentscheides ist der Beschwerdeführer ohne Wei- teres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 31 GHF, Art. 38 VRG), wes- halb darauf einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu Recht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit versagte und damit den Beschwerdeführer endgültig nicht zum Masterstudiengang MSc in BA zugelassen hat. Nicht Streitgegenstand kann hingegen der vom Beschwer- deführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 5. März 2018 an die Be- schwerdegegnerin vorgebrachten Einwände sein, wonach der Prüfungsin- halt bzw. die Fragetechnik der Wiederholungsprüfung von der ersten Be- triebswirtschafts-Prüfung abgewichen sei, der zuständige Professor die Prüfungsarbeit im Rahmen der Einsichtnahme in das Wiederholungsex-

  • 5 - amen nicht erläuterte, er im ersten Semester die meisten Prüfungen be- standen habe und er im Falle eines negativen Entscheides die Schweiz verlassen werden müsse. Dies weil der Beschwerdeführer vorgenannte Einwände weder in seiner Beschwerde vom 12. April 2018 (Poststempel) noch in seiner Replik vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gerügt hat. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf sein Beschwerdeschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018. 3.Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache ab- zufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Be- gründung zu enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwie- fern der angefochtene Entscheid Recht verletzt bzw. der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E.1.3). Demnach erfordert die Beschwerdebegründung eine Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1519). An einer solchen fehlt es, wenn der angefochtene Entscheid vom vorangegangenen Ent- scheid abweicht oder aber auf einer anderen Begründung beruht und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloss auf frühere Eingaben ver- weist (GRIFFEL in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 54 Rz. 4). Mithin hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfol- gen, weshalb der pauschale Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts- schriften oder auf die Akten nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 115 E.2; vgl. BGE 134 I 303 E.1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.148/2002 vom

  1. Juli 2002 E.2.5.1; vgl. MOSER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kom-
  • 6 - mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 8). 4.Nach dem vorgängig Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid vom
  1. April 2018 insofern nicht auseinandergesetzt hat, als er zur Begründung seines Begehrens in seiner Eingabe an das streitberufene Verwaltungsge- richt pauschal auf seine an die Beschwerdegegnerin gerichtete Be- schwerde vom 5. März 2018 verweist. Auf die damit vorgebrachten Rügen kann demnach nicht eingetreten werden. Selbst wenn die in der Be- schwerde an die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgetrage- nen Gründe vorliegend berücksichtigt werden würden, vermöchten sie an der Abweisung der Beschwerde nichts zu ändern, was nachfolgend zu zei- gen sein wird. 5.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid seine individuelle Situation nicht berücksichtigt. So habe er vor seinem Studium in seinem Heimatland gelebt. Das für die Prüfungsvorbe- reitung von der Beschwerdegegnerin empfohlene Standartwerk Betriebs- wirtschaft verstehen - Das St. Galler Management-Modell habe er dort nicht erhältlich machen können. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der aktuellen politischen Lage in seinem Heimatland, welches nach dem Regimesturz in eine ökonomische und politische Krise gefallen sei. Die Stromversorgung in der Hauptstadt, wo er mit seiner Familie gelebt habe, sei unzureichend gewesen. Ausserdem habe er dort über keinen ausrei- chenden Internetzugang verfügt, weshalb er das Buch auch nicht über das Internet herunterladen konnte. In die Schweiz habe er erst am 2. Septem- ber 2017 offiziell mit einem Studentenvisum einreisen können. Die Vorbe- reitungszeit für die Prüfung am 13. September 2017 sei deshalb zu knapp gewesen. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegne- rin seine hohe Lern- und Partizipationsbereitschaft im Unterricht während
  • 7 - des ersten Semesters nicht berücksichtigt habe. Sollte ihm keine weitere Wiederholungsprüfung gewährt werden, hätte dies den Ausschluss aus dem Masterstudium zur Konsequenz. 6.Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass dem Beschwerdeführer der Prüfungsstoff sowie das für die Prüfungsvorbereitung benötigte Lehrbuch bereits am 22. Mai 2017 kommuniziert worden sei. Beim erforderlichen Lehrbuch handle es sich um ein Standardwerk der Betriebswirtschafts- lehre, womit eine Beschaffung nicht unnötig erschwert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgängig zur Prüfung die Studienleitung nie über diese Umstände orientiert und auch nie nach alternativer, einfacher zu beschaffender Literatur gefragt. Abgesehen davon sei weder in den Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bolo- gna an den Fachhochschulen noch im Studien-und Prüfungsreglement der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 eine Berücksichtigung der Unter- richtsleistung bezüglich Zulassung vorgesehen. 7.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erste Prüfung am 13. Sep- tember 2017 sowie die Wiederholungsprüfung am 16. Februar 2018 mit der Note 2 bzw. der Note 1.5 nicht bestanden hat. Ebenso wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass auf den vorliegenden Fall das Studien- und Prüfungsreglement Bachelor/konsekutiver Master der Be- schwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 zur Anwendung kommt. 8.Dem Reglement ist bezüglich der Wiederholung von Prüfungen (auf allen Stufen) zu entnehmen, dass eine Wiederholung der ungenügenden und nicht bestandenen Module der Assessment-, Bachelor- und Master-Stufe nur einmal möglich ist und die zweite Note zählt (Art. 21 Abs. 2 des Studien- und Prüfungsreglements).

  • 8 - Das Reglement sieht also grundsätzlich keine zweite Wiederholungsmög- lichkeit vor. 9.Soweit der Beschwerdeführer angebliche Schwierigkeiten in der Vorberei- tung für die erste Prüfung vom 13. September 2017 vorbringt, so ist er nicht (mehr) zu hören, hätte er doch diese Rügen im Nachgang zur ersten Prü- fung vorbringen müssen. Somit ist auf die gesamte Situation des Be- schwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz am 2. September 2017 nicht weiter einzugehen.

  1. Für die Wiederholungsprüfung vom 16. Februar 2018 hatte der Beschwer- deführer auf jeden Fall genügend Vorbereitungszeit, nämlich mindestens die fünf Monate, welche zwischen der ersten und der zweiten Prüfung la- gen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich gewesen die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu organisieren, ist somit in Bezug auf die Wiederholungsprüfung nicht stichhaltig. Zumal der Beschwerdeführer seit dem 2. September 2017 in der Schweiz weilte und er die erforderlichen Informationen ohne Weiteres hätte erhältlich ma- chen können. 11.Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann der Umstand, dass der Be- schwerdeführer im Herbstsemester eine hohe Lern- und Partizipationsbe- reitschaft im Unterricht gezeigt hat, erfolgte seine Zulassung doch aus- drücklich unter dem Vorbehalt des Bestehens der Betriebswirtschafts-Prü- fung. 12.Zusammenfassend erweist sich die Abweisung der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss der Beschwerdegegnerin als sachlich begründet und somit korrekt. Es gibt keinen Grund, den angefochtenen Entscheid auf- zuheben oder anderweitig zu korrigieren, was zur Abweisung vorliegender Beschwerde führt, sofern darauf eingetreten werden konnte.
  • 9 - 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf eine aussergerichtliche Entschädigung an die im Übrigen nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die betreffende Bildungs- und Lerninstitution öffentliche Aufgaben wahr- nimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird, weshalb sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.712.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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03.07.2018
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25.03.2026