VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 13
5 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin [Beschwerde- gegnerin/Beklagten]." 11.In Ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragt die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Beklagte) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin/Klägerin. 12.In der Replik und Duplik wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführun- gen vertieft. 13.Am 11. Juni 2018 wurde ein Teilvergleich zwischen den Parteien abge- schlossen, wonach die Beschwerdeführerin/Klägerin am 12. Juni 2018 frei- gestellt wurde und die ordentlichen Lohnansprüche von dieser Freistellung nicht tangiert würden. Es wurde jedoch festgehalten, dass diese Vereinba- rung das vorliegende Verfahren in keiner Weise beeinflussen bzw. präjudi- zieren sollte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch die Beschwerdegegnerin/Beklagte ausgesprochene Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vom 27. März 2018. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. e des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem "vermögensrechtli- che Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist". Die Beurteilung allfälliger finanzieller Ansprüche setzt allerdings das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung voraus,
6 - was nachfolgend zu untersuchen sein wird. Demgegenüber kommt das Be- schwerdeverfahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG immer dann zum Zuge, wenn "Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts" angefochten werden. Im vorliegenden Fall findet das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitar- beitenden des Kantons Graubünden (PG; BR 170.400) nicht zwingend An- wendung, da es sich bei der ehemaligen Verwaltungsangestellten der Ge- meinde X._____ nicht um eine Angestellte im Sinne von Art. 3 PG handelt. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wurde das PG zum Ver- tragsgegenstand erhoben, da die Parteien einen öffentlich-rechtlichen Ar- beitsvertrag abgeschlossen haben und darin auf das PG und die Persona- lverordnung (PV; BR 170.410) verweisen. Daher handelt es sich beim zu beurteilenden Rechtsmittel vom 12. April 2018 um eine Kombination von Beschwerde und Klage. Eine Beschwerde liegt insofern vor, als in den Zif- fern 1 bis 3 der Rechtsbegehren die Rechtmässigkeit der Kündigung be- stritten wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Klage, weil in Ziffer 4 des Rechtsbegehrens eine Entschädigungsforderung geltend gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin/Klägerin als Adressatin und Betroffene der angefochtenen Kündigung zur Erhebung beider Rechtsmittel legitimiert ist (Art. 50 VRG und Art. 65 Abs. 1 VRG) und beide Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurden (Art. 60 VRG), ist demnach auf die vorliegende Be- schwerde resp. Klage einzutreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 12 vom 23. Mai 2017 E.1; PVG 2011 Nr. 2 E.2.a.). 2.1.Grundlage der vorliegenden Streitigkeit bildet einerseits der öffentlich- rechtliche Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin/Klägerin und der Beschwerdegegnerin/Beklagten vom 9. Februar 2016 und andererseits das PG und die PV, da im Rahmen des Dienstvertrags darauf verwiesen wird. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von der Behörde von Amtes wegen zu ermitteln. Gemäss Abs. 2 derselben Norm sind die am
7 - Verfahren Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Subsidiär kommen im öffentlichen Personalrecht die Normen des OR zu Anwendung (vgl. sinngemäss Art. 12 PG und analog Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes [BPG; SR 172.220.1]). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin/Klägerin macht geltend, dass die Kündigung, wel- che erstmals am 13. März 2018 zugestellt worden sei, während einer Sperrfrist erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin/Klägerin im Zeitraum vom
11 - wie sich dieser zusammensetze, müsse der Beschwerdeführerin/Klägerin als ehemalige Verwaltungsangestellte bei der Gemeinde bekannt sein. 2.4.3. Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde setzt die Kenntnis resp. die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, damit die Betroffenen überhaupt beurteilen können, ob sie Ausstandsgründe vorzubringen haben. Das Bundesgericht leitet einen ent- sprechenden Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 bzw. aus Art. 29 Abs. 1 BV ab. Dieser ist indes bereits dann gewahrt, wenn die Namen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können (PVG 2013 Nr. 5 E.4.a; Urteile des Bundesgerichtes 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E.2.2; 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E.4.1). Vorliegend ist der Gemeinde- schreiber gemäss Art. 55 der Verfassung der Gemeinde X._____ zuständig für die Protokollführung an der Gemeindeversammlung und in den Sitzun- gen des Gemeindevorstands und hat eine beratende Stimme. Die Namen der Mitglieder des Gemeindevorstandes können zumindest der Homepage der Gemeinde X._____ entnommen werden, so dass im Sinne der vorste- henden Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass die Be- schwerdeführerin/Klägerin schon vor Ergehen der Kündigungsverfügung die Zusammensetzung der Behörde kannte resp. kennen musste. Wie die- ser konstituiert ist, hätte der Beschwerdeführerin/Klägerin, die während rund zwei Jahren Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung X._____ war, be- kannt sein müssen, so dass bei ihr erst recht davon ausgegangen werden kann, dass sie die am Entscheid mitwirkenden Personen hätte kennen müssen. Im Übrigen trug die angefochtene Verfügung den Briefkopf des Gemeindevorstands. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG obliegt es den Parteien, innert zehn Tagen, seit sie von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhalten haben, den Ausstand bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzen- den geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstands-
12 - gründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 BV fliessende Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befan- genheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich so- bald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelver- fahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) ver- letzten Ausstandsbestimmung (PVG 2013 Nr. 5 E.4.b; Urteil des Bundes- gerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; BGE 132 II 485 E.4.3). Der Ausstandsgrund des Gemeindeschreibers hätte von der Beschwerde- führerin/Klägerin spätestens innert zehn Tagen seit dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin/Beklagten vom 5. Februar 2018, in dem die Kündigung in Aussicht gestellt wurde, geltend gemacht werden müssen, da der Ge- meindeschreiber dieses Schreiben bereits mitunterzeichnet hat und sie da- von hätte ausgehen müssen, dass er auch an der Kündigungsverfügung als Gemeindeaktuar unterzeichnen wird. Die Beschwerdeführerin/Klägerin hat jedoch 23 Tage später durch die CAP verlauten lassen, dass sie vom Gemeindeschreiber kritisiert, geschnitten und ausgegrenzt werde. Zum ei- nen war in keinem Wort die Rede davon, dass er hätte in Ausstand treten sollen und zum anderen wäre die Rüge viel zu spät erfolgt. Die verspätete Geltendmachung erst im Rechtsmittelverfahren verstösst somit gegen Treu und Glauben und wird auch von Art. 6b Abs. 4 VRG nicht erfasst, weil der Ausstandsgrund als vor dem Entscheid bekannt geworden zu gelten hat. Dementsprechend erweist sich der Einwand, dass der Gemeindeschreiber in Ausstand hätte treten sollen, als unbegründet bzw. als verspätet. Inso- fern erübrigt sich auch die beantragte Edition der Protokolle der Vorstands- sitzungen in Bezug auf vorliegende Streitsache.
13 - 3.1.Zu klären bleibt einzig noch die Frage der Missbräuchlichkeit der verfügten Kündigung. Die Beschwerdeführerin/Klägerin führt aus, dass die Kündi- gung nicht rechtmässig erfolgt sei, weil sie ohne qualifizierten sachlichen Grund erfolgt sei und überdies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns verletze. So hätte die Beschwerdegegnerin/Beklagte nicht geprüft, ob Alternativen zur Kündigung bestanden hätten. Auch hätte die Beschwerdegegnerin/Beklagte das Problem des schlechten Klimas auf der Gemeindeverwaltung nicht ernst genommen, denn die Beschwerdefüh- rerin/Klägerin hätte drei Mal beim Gemeindepräsidenten vorgesprochen und ihn auf Missstände aufmerksam gemacht, so dass er schon seit Mo- naten davon Kenntnis gehabt hätte. Auch sei die Gemeindeverwaltung so klein, dass der Gemeindepräsident Unstimmigkeiten sofort hätte wahrneh- men können. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin/Beklagte keine Massnahmen ergriffen, um ihrer Fürsorge- und Treuepflicht nachzukom- men, so dass sie gegen Art. 328 Abs. 1 OR verstossen habe. Auch habe er mit Strafanzeige gedroht, anstatt auf den Hinweis des möglichen Mob- bings sachgerecht zu reagieren. Auch hätten sich mildere Massnahmen an- geboten, wie bspw. ein Coaching verbunden mit einer Mediation. 3.2.Dazu führt die Beschwerdegegnerin/Beklagte aus, dass sie bereits im Schreiben vom 5. Februar 2018 angekündigt habe, dass sie sich gezwun- gen sehe, unter Einhaltung der vereinbarten viermonatigen Kündigungsfrist der Beschwerdeführerin/Klägerin zu kündigen, da ein gutes Arbeitsklima nicht mehr gegeben sei, weil ein solches insbesondere voraussetze, dass die Bereitschaft, mit anderen zusammenzuarbeiten, vorhanden sei, was in casu nicht der Fall sei. Unter diesen Umständen könne eine Verwaltung nicht gut funktionieren. Da dies nicht der Fall sei, liege ein objektiver Kün- digungsgrund vor. Auch habe eine Mitarbeiterin sich dahingehend geäus- sert, dass sie eine Kündigung in Betracht ziehen würde. Ausserdem sei in der angefochtenen Verfügung auf Seite 2 in der Erwägung Ziffer 3 festge-
14 - halten worden, dass die Beschwerdeführerin/Klägerin bereits mündlich und schriftlich bestätigt habe, dass das Arbeitsklima auf der Gemeindeverwal- tung sehr schlecht sei. Die Beschwerdeführerin/Klägerin habe ausserdem mit Schreiben vom 1. März 2018 durch die CAP verlauten lassen, dass es ihr nicht mehr möglich und zumutbar sei, weiterhin in der Verwaltung der Gemeinde tätig zu sein. Deshalb sei klar, dass ein sachlich zureichender Kündigungsgrund gegeben sei. Würde eine Arbeitnehmerin die Weiterbe- schäftigung ablehnen, sei nämlich nicht nur das Vertrauensverhältnis zwi- schen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin definitiv zerstört, sondern wäre auch eine gut funktionierende Verwaltung gefährdet. Ausserdem sei die Gemeindeverwaltung relativ klein, so dass sich stets Berührungspunkte ergeben, welche ein intensives Zusammenarbeiten unerlässlich machen würden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 PG wird ein unbefriedigendes Verhalten der Angestellten für eine ordentliche Kündigung als zulässig erachtet. Diese Tatsachen würden die Kündigung rechtfertigen, so dass das Arbeitsverhält- nis wegen des schlechten Arbeitsklimas und der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin/Beklagte in Bezug auf eine Weiterbeschäftigung habe gekündigt werden müssen, denn die Beschwerdeführerin/Klägerin habe eine Weiterarbeit abgelehnt, weshalb eine Weiterbeschäftigung keine Option sei. 3.3.Gemäss Art. 4 PG kommen die Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift entnommen werden kann. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a - d PG sind sachlich zureichende Gründe für eine ordentliche Kündigung insbesondere: unge- nügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, Verletzung gesetz- licher oder vereinbarter Pflichten, fehlende Eignung oder Wegfall bezie- hungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvor- aussetzungen oder die Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirt- schaftlichen Gründen. Nach Art. 12 PG wird bei missbräuchlicher oder un-
15 - gerechtfertigter Kündigung im Sinne von Art. 336 OR i.V.m. Art. 9 Abs. 2 PG eine Entschädigung von maximal zwölf Monatslöhnen geschuldet. Unbestritten ist dazu, dass der Staat und seine öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften in der Rolle als Arbeitgeber ebenfalls an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öf- fentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) gebunden sind. Das aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der verfassungs- mässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündi- gung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann und zudem eine in der konkreten Si- tuation angemessene Massnahme sein muss. Die Verwaltungsbehörde muss die Massnahme wählen, welche genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_42/2007 vom 29. November 2007 E.3.6.2). Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten bei der Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E.4.3). Zusammen mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen. Dies gilt es hier nachfol- gend zu prüfen. Es entspricht nun aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein gravie- rend gestörtes Arbeitsklima sich über kurz oder lang negativ auf den Be- trieb selber auswirkt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 68 und U 09 79 vom 1. Juli 2010 E.3.b.). Die betriebli- chen Interessen sind ein sachliches Kriterium, welches bei der Wahl, wem zu kündigen ist, durchaus berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes- gerichts 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E.4.1 ff; 8C_340/2009 vom
16 - sichts des von der Beschwerdeführerin/Klägerin eingeräumten Vertrauens- verlustes gegenüber der Beschwerdegegnerin/Beklagte sowie der Tatsa- che, dass sie keine Weiterbeschäftigung anbot, sondern im Gegenteil eine solche ablehnte, brachte sie klar zum Ausdruck, dass eine weitere Zusam- menarbeit für alle Beteiligten undenkbar sei. Ein derart gravierend gestör- tes Arbeitsklima wirkt sich über kurz oder lang negativ auf die Gemeinde- verwaltung aus. Die Beschwerdeführerin/Klägerin behauptet zwar, dass sie drei Mal das Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten gesucht habe, um ihn auf die Missstände aufmerksam zu machen. Die Beschwerdegegne- rin/Beklagte widerspricht, dass vor dem eingeleiteten Kündigungsverfahren lediglich einmal, im Herbst 2017, um ein Gespräch mit dem Gemeindeprä- sidenten gebeten wurde. Bis zum Gespräch vom 23. Januar 2018 hätte sie nie mehr reklamiert und auch keine weiteren Massnahmen verlangt. Wei- tere Beweise bringt die Beschwerdeführerin/Klägerin nicht vor, um ihre Be- hauptung zu untermauern. Im Übrigen sind auch ihre Äusserungen zum Mobbing zu wenig konkret und substantiiert, denn der Vater der Beschwer- deführerin/Klägerin brachte dieses Thema erstmals am 27. Januar 2018 per E-Mail vor, ohne dies näher auszuführen. Deshalb ist auch diese Rüge und damit die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 4.Die angefochtene Verfügung ist weder nichtig noch ist die Kündigung der Beschwerdeführerin/Klägerin missbräuchlich erfolgt, weshalb sowohl die Beschwerde als auch die Klage abgewiesen werden. 5.1.Das Verwaltungsgericht verfolgt bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass bei Streitigkeiten aus einem öf- fentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- den Parteien keine Gerichtskosten überbunden werden (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Im vorliegenden Fall wird diese Streitwertgrenze nicht überschritten, be-
17 - trägt der Streitwert doch maximal Fr. 13'582.40 nebst 5 % Zins. Somit wer- den den Parteien für das vorliegende gerichtliche Beschwerde- und Klage- verfahren keine Gerichtskosten auferlegt. 5.2.Der Beschwerdegegnerin/Beklagten steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da dieselbe lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde/Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]