VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 90
2 - Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, und Personalamt des Kantons Graubünden, Beigeladene betreffend Lohndiskriminierung (Lehrpersonen Kindergarten)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchten der Verband Lehrpersonen Graubünden (LEGR) und die Frauenzentrale Graubünden die Gemeinde A.________ und das Personalamt des Kantons Graubünden um eine Stel- lungnahme nach Art. 7 GlG. Nach deren Eingang erhoben der LEGR und die Frauenzentrale Graubünden (nachfolgend: Klägerinnen) mit Datum vom 21. September 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den eine Klage gegen die Gemeinde A.________ betreffend Lohndiskrimi- nierung der Lehrpersonen auf Kindergartenstufe. Darin beantragten sie was folgt:
4 - 3.Die Gemeinde A.________ (nachfolgend: Beklagte) beantragte in ihrer Kla- geantwort vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Klage unter gesetz- licher Kosten- und Entschädigungsfolge. 4.Am 22. Februar 2018 hielten die Klägerinnen replicando an ihren bisheri- gen Rechtsbegehren fest. Auch die Beklagte hielt am 9. Mai 2018 dupli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest. 5.Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 reichten die Klägerinnen eine vom Dach- verband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz in Auftrag gegebene, bei den Lehrpersonen auf Kindergarten- und Primarstufe in der Ostschweiz durch- geführte Gehaltsstudie betreffend den Kanton Graubünden ein, wozu die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 Stellung nahm. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klagever- fahren vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Vorliegend steht fest, dass die Klage betreffend Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergarten- stufe eine personalrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden [Schulgesetz; BR 421.000], wonach die Kindergartenlehrper- sonen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag bei den Gemeinden angestellt sind) und die Klägerinnen mit ihrer Klage (letztlich) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zumal keine andere
5 - Behörde bestimmt ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.1.Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) können Organisa- tionen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann för- dern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfah- rens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sowohl der LEGR als auch die Frauenzentrale Graubün- den sind Organisationen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG. Da der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsver- hältnissen auswirken wird, sind sie somit hinsichtlich ihres Feststellungs- begehrens zur Klage legitimiert. 2.2.Demgegenüber können die Verbände unter Berufung auf das Gleichstel- lungsgesetz weder ein Verbot erwirken, noch Beseitigung der Diskriminie- rung und Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder die Verurteilung zur Leistung an Dritte beantragen. Sie können also insbeson- dere bei Lohndiskriminierung nicht vom Gericht verlangen, dass die Be- klagten oder Beschwerdegegner dazu verurteilt werden, den Diskriminier- ten den verfassungsmässigen Lohn zu bezahlen (FREIVOGEL, in: KAUF- MANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
6 - grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für die Entlöhnung (vgl. Art. 3 Abs. 2 GlG). 3.1.Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneu- trale Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige des einen Ge- schlechts gegenüber denjenigen des anderen Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Demgemäss liegt eine besol- dungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit sachlich unbegründete Lohnun- terschiede bestehen (BGE 144 II 65 E.4.1). Geschlechtsdiskriminierend können dabei nur Lohnunterschiede zwischen typisch männlichen und ty- pisch weiblichen oder zwischen geschlechtstypischen und geschlechtsneu- tralen Funktionen sein, nicht aber Differenzen zwischen zwei typisch weib- lichen Funktionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7 m.w.H.). 3.2.Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus in Zusam- menhang mit indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unter- schiedlicher Natur. Ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zu- ständigen Behörden steht bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Lohn- gleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein, sondern verbietet allein die Wahl geschlechtsdiskriminie- render Bewertungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7).
7 - 4.Vorliegend ist unbestritten und steht ausser Frage, dass es sich bei der Funktion der Kindergartenlehrperson nach ständiger Rechtsprechung um einen typischen Frauenberuf handelt (BGE 144 II 65 E.5.2 m.w.H.) und die von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktionen des Re- vierförsters, des Werkmeisters, des höheren Sachbearbeiters (Beispiel Be- treibungs- und Konkursbeamter), des Strassenmeisters und des Wild- hüters nicht ebenfalls weiblich identifiziert sind. Soweit ersichtlich ist zudem unbestritten, dass die Kindergartenlehrpersonen tiefer entlöhnt werden als die von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktionen. Strei- tig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beruf der Kindergartenlehrper- son und die Vergleichsfunktionen gleichwertig sind und falls ja, ob die ge- schlechtsbedingte Benachteiligung bzw. die tiefere Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist. 5.Gemäss Art. 6 GlG wird unter anderem bezüglich der Entlöhnung eine Dis- kriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Alsdann trifft den Arbeitgeber der Beweis, dass die unter- schiedliche Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.2 m.w.H.). 5.1.Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tat- sache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E.4.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.2 m.w.H.).
8 - 5.2.Eine gerügte Diskriminierung ist nicht schon dann glaubhaft gemacht, wenn ein Angehöriger des einen Geschlechts weniger verdient als ein Angehöri- ger des anderen Geschlechts; erforderlich ist zusätzlich, dass sich die be- rufliche Situation der verglichenen Angestellten insgesamt gleich oder zu- mindest ähnlich präsentiert. Die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdis- kriminierung erfordert nicht nur, dass Vergleichsberufe genannt werden, sondern es muss auch dargelegt werden, weshalb es sich dabei um ver- gleichbare Funktionen handelt (Gleichwertigkeit; BGE 144 II 65 E.7.2 m.w.H.). 6.1.Vorliegend vergleichen die Klägerinnen den Beruf der Kindergartenlehrper- son mit Funktionen des Verwaltungspersonals, d.h. mit dem Revierförster, dem Werkmeister, dem höheren Sachbearbeiter (Beispiel Betreibungs- und Konkursbeamter), dem Strassenmeister und dem Wildhüter. Dabei halten sie im Wesentlichen folgendes fest: Die Klägerinnen machen geltend, dass keine der Vergleichsfunktionen (im Gegensatz zum Beruf der Kindergartenlehrperson) eine Ausbildung mit Ba- chelor-Abschluss benötige; eine Lehre und allenfalls ein Fachausweis (beim Wildhüter [Bezirkschef] und beim höheren Sachbearbeiter) oder ein HF-Abschluss (beim Revierförster und beim höheren Sachbearbeiter) genügten. Zudem seien die Aufgaben der Vergleichsfunktionen – d.h. die Pflege, Wachstumsbegleitung, Erziehung [sic!] und der Unterhalt von Bäu- men und Pflanzen beim Revierförster, die Pflege, Wachstumsbegleitung, Erziehung [sic!] und der Unterhalt der Gemeindewerke wie Strassen, Dorf- brunnen, Grünanlagen und Abwasserversorgung beim Werkmeister, die Pflege, Projektbegleitung, Erstellung und der Unterhalt der Strassen, Ge- wässer, Grünanlagen und Abwasserversorgung beim Strassenmeister, so- wie die Pflege, Projektbegleitung, Erstellung [sic!] und der Unterhalt Wild beim Wildhüter (Bezirkschef) – in psychischer und physischer Hinsicht we- niger anspruchsvoll und beanspruchend als die Betreuung, Bildung, Pflege,
9 - Wachstumsbegleitung, Erziehung und Sozialisierung von erstmals aus der Familie hinaustretenden, sehr heterogenen Kindern und deren Eltern; die Kindergartenlehrpersonen hätten (zwar) keine Personalverantwortung, je- doch die Verantwortung über eine Klasse von bis zu 20 Kindern. Auch ver- glichen mit einem höheren Sachbearbeiter seien die Ausbildung und Erfah- rung, geistigen Anforderungen, psychische und physische Belastung, Ver- antwortung sowie Beanspruchung der Sinnesorgane im Kindergartenberuf weit höher. Es ergebe sich und sei auf jeden Fall glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung, die Anforderungen, die physische und psychische Belas- tung sowie die effektive Arbeitszeit der Kindergartenlehrpersonen mindes- tens derjenigen bzw. denjenigen des übrigen Staatspersonals der Beklag- ten entsprächen. 6.2.1. Mit diesen schematischen Angaben vermögen die Klägerinnen nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts nicht glaubhaft darzutun, dass der Beruf der Kindergartenlehrperson und die angeführten Vergleichsfunktio- nen gleichwertig sind. Betreffend die Funktionen Strassenmeister, Wild- hüter, Revierförster und Werkmeister gilt es dabei insbesondere folgendes festzuhalten: Entgegen den Vorbringen der Klägerinnen setzt die Funktion Strassenmeister neben einer Lehre zusätzlich eine Fachausbildung als Po- lier und Bauführer/TS sowie mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung voraus (vgl. klägerische Akten [kläg-act.] 9 S. 3). Auch die Funktion Wild- hüter (Bezirkschef) verlangt neben einer Lehre und einem eidgenössischen Fachausweis insbesondere Führungs- und mehrjährige Berufserfahrung (mind. sieben Jahre; vgl. kläg-act. 8 S. 2 f.). So hat der Strassenmeister bis zu 40 (vgl. kläg-act. 9 S. 1) und der Wildhüter (Bezirkschef) sieben bis zehn unterstelle Mitarbeitende (vgl. kläg-act. 8 S. 1). Auch die Funktion Revier- förster (und Werkmeister [Personalunion in der Gemeinde A.________]) setzt einen HF-Abschluss voraus (vgl. kläg-act. 3 S. 1 f.). Zudem hat der Revierförster (und Werkmeister) vier unterstellte Mitarbeitende, darunter ei- nen Lehrling, und er ist für die gemeindeinterne Betreuung der unbegleite-
10 - ten minderjährigen Asylsuchenden zuständig (vgl. kläg-act. 3 S. 1 und 6 f.). Schliesslich haben auch der Wildhüter (Bezirkschef) und der Strassen- meister Aus- bzw. Weiterbildungsaufgaben (vgl. kläg-act. 8 S. 2 und kläg- act. 9 S. 2). Zwar machen die Klägerinnen geltend, dass die Einholung eines Arbeits- bewertungsgutachtens (zur Glaubhaftmachung der Diskriminierung) unum- gänglich sei. Hierauf kann allerdings – unter Berücksichtigung der nachste- henden Erwägungen 7.1 ff. – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 6.2.2. Betreffend die Funktionen Strassenmeister, Wildhüter und höherer Sach- bearbeiter gilt es im Übrigen folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten und steht fest, dass der Strassenmeister und der Wildhüter beim Kanton Graubünden angestellt sind (vgl. kläg-act. 5 und 8 f.) und dass es sich beim von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Betreibungs- und Konkursbeamten um einen höheren Sachbearbeiter der Region D.________ handelt (vgl. kläg-act. 15). Der Bewertungsvergleich kann al- lerdings in der Regel nur zwischen Tätigkeiten verlangt werden, die bei ein und derselben Arbeitgeberschaft – in casu der Beklagten als Arbeitgeberin der als benachteiligt beanstandeten Funktion – erbracht werden (FREIVO- GEL, a.a.O., Art. 3 Rz. 90 m.H.a. BGE 130 III 145 E.3.1.2 u.a.). Hiervon ab- zuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Zwar legt der Kanton Mindest- besoldungssätze für Lehrpersonen fest (vgl. Art. 66 Schulgesetz) und er macht Vorgaben zur Lohnentwicklung (vgl. Art. 61 der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Darüber hinaus legen die Gemeinden die Besoldung der Lehrpersonen jedoch selber fest (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Schulgesetz). Zur Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergartenstufe in der Ge- meinde A.________ ist der Vergleich mit den Funktionen Strassenmeister, Wildhüter und höherer Sachbearbeiter der Region D.________ somit von
11 - vornherein ungeeignet. Soweit die Klägerinnen die Edition der Arbeitsver- träge etc. der höheren Sachbearbeiter der Beklagten beantragen und sie sich insofern mit den Betreibungs- und Konkursbeamten der Gemeinde A.________ vergleichen wollen, gilt es darauf hinzuweisen, dass auch die- ser Vergleich ungeeignet ist, zumal das Betreibungs- und Konkurswesen im Kanton Graubünden regional organisiert ist und die Regelung der Be- soldung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten den einzelnen Regionen (bspw. der Region E., wozu neben der Gemeinde A. [...] weitere Gemeinden gehören) obliegt (vgl. Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Weil der Bewertungsvergleich in der Regel nur zwischen Tätigkeiten ver- langt werden kann, die bei ein und derselben Arbeitgeberschaft erbracht werden, ist auch die von den Klägerinnen mit Schreiben vom 15. Mai 2020 eingereichte Gehaltsstudie ungeeignet, eine Lohndiskriminierung der Lehr- personen auf Kindergartenstufe in der Gemeinde A.________ glaubhaft zu machen; denn darin wird der Lohn der Kindergartenlehrpersonen mit den Löhnen (angeblich) vergleichbarer Berufe aus der Privatwirtschaft und dem gesamten öffentlichen Sektor im Kanton Graubünden verglichen. 7.1.Die Beklagte macht geltend, es sei offensichtlich, dass der Beruf der Kin- dergartenlehrperson und die von den Klägerinnen zum Vergleich herange- zogenen Funktionen nicht vergleichbar seien. Um diesbezüglich jedoch je- den Zweifel auszuräumen, habe sie bei der F.________ AG eine Funkti- onsbewertung in Auftrag gegeben und die Nichtgleichwertigkeit der er- wähnten Funktionen mittels dieser Funktionsbewertung positiv nachgewie- sen. Die F.________ AG habe die Vergleichsfunktionen nach dem von ihr entwickelten Bewertungsverfahren einer analytischen Funktionsbewertung unterzogen, woraus folgende Bewertung resultiere:
12 - VergleichstätigkeitPunkteFunktionsstufe (15er Einteilung) Kindergartenlehr- person 200 PunkteFK 11 Revierförster [und Werkmeister] 215 PunkteFK 12 7.2.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.2 erwähnt, kann nicht wissen- schaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind; dies hängt von Beurteilungen ab, die un- terschiedlich ausfallen können. Den zuständigen Behörden steht bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erhebli- cher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus einer Vielzahl denkbarer An- knüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Besol- dung massgebend sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein, sondern verbietet al- lein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7). 7.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine diskriminierende Bewertung vor, wenn Unterschiede in der Besoldung an geschlechtsspezi- fische Merkmale anknüpfen, ohne dass das durch die Art der auszuüben- den Tätigkeit sachlich begründet wäre. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass geschlechtsspezifische Kriterien berücksichtigt bzw. stark gewichtet werden, die für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erfor- derlich oder unbedeutend sind, oder umgekehrt nicht berücksichtigt bzw. schwach gewichtet werden, obwohl sie für die Tätigkeit wichtig sind. Die Berücksichtigung eines geschlechtstypischen Kriteriums ist allerdings nicht diskriminierend, soweit dieses für die Erfüllung der Arbeit relevant ist. Nicht diskriminierend sind in der Regel Unterschiede, die auf objektiven Gründen wie Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbe- reich oder Leistung beruhen (BGE 124 II 409 E.9c m.w.H.).
13 - 8.1.1. Nach Auffassung der Klägerinnen weist das Gutachten der F.________ AG verschiedene Aspekte einer diskriminierenden Funktionsbewertung auf. So sei der Umstand, dass das Kriterium "psychische Belastungen" ganz ge- strichen worden sei, wissenschaftlich und unter Diskriminierungsaspekten unhaltbar. Weiter werde bei den Vergleichsfunktionen das Kriterium "Führungsverantwortung" doppelt berücksichtigt (vgl. die Kriterien "B2 Führungsanforderungen" und "D Verantwortungsrahmen"). Diese sog. Doppelbewertung müsse konfundiert werden, damit sich das gleiche Merkmal nicht mehrmals auf den Lohn auswirke. Im Übrigen werde das Heben von Kindern (oder Gegenständen), das Arbeiten in ungewohnter Stellung (auf dem Boden, auf Höhe von kleinen Kindern), ständiger Wech- sel von Ruhe und Lärm, viel stehende und gehende Tätigkeit der Kinder- gartenlehrperson nicht erfasst. Zudem fehle die Verantwortung für das Er- reichen von Lernzielen komplett, was zweifellos falsch und überarbeitungs- würdig sei. 8.1.2. Diese klägerischen Vorbringen vermögen das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Im Gutachten der F.________ AG wird überzeugend dar- gelegt, weshalb das Kriterium "psychische Belastungen" in der Funktions- bewertung nicht isoliert erfasst und bewertet werde: So könnten psychische Belastungen objektiv weder gemessen noch für oder durch andere beurteilt werden; sie würden je nach Situation und Person in unterschiedlicher Form auftreten. Trotzdem werde das Kriterium "psychischen Belastungen" nicht ganz gestrichen, sondern durch andere, objektiv feststellbare Kriterien auf- gefangen, wie etwa schwierige Gespräche, Entscheidungsdruck, Verant- wortung, Innovationsanforderungen, Monotonie, Einflüsse durch Lärm, Schmutz, Wetter usw. (vgl. Gutachten S. 6 oben; vgl. auch Duplik S. 9). Auch die klägerische Behauptung, wonach bei den Vergleichsfunktionen das Kriterium "Führungsverantwortung" doppelt berücksichtigt werde (vgl. die Kriterien "B2 Führungsanforderungen" und "D Verantwortungsrah-
14 - men"), läuft ins Leere: So werden beim Kriterium "B2 Führungsanforderun- gen" die unmittelbaren Führungsaufgaben und die damit zusammenhän- genden Herausforderungen bewertet (vgl. etwa "Leistungs- und Zielverein- barung, Mitarbeitergespräch, Personalentwicklung, Betreuung"), während es beim Kriterium "D Verantwortungsrahmen" um die Fach- und Personal- verantwortung in organisatorischer Hinsicht geht (vgl. etwa "Verantwortung im Rahmen des spezialisierten, höheren Tagesgeschäfts für die Resultate aus selbständigen Problemlösungsarbeiten als Fachspezialist/in" sowie "Verantwortung für die Organisation einer Einheit bis ca. 15 MA") (vgl. Gut- achten Anhang 3). Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass Kindergartenlehr- personen einer besonderen Belastung durch Umwelt- bzw. Umgebungs- einflüsse i.S.v. ausserordentlichen Temperaturen oder sich häufig folgen- den Temperaturunterschieden, grossem Lärm etc. bzw. einer besonderen physischen Belastung i.S.v. regelmässigem und andauerndem Tragen von Lasten in kurzen Intervallen, mittelschwerer Arbeit in gebückter, kniender oder liegender Haltung etc. ausgesetzt wären. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Verantwortung für das Erreichen von Lernzielen in der Bewertung der Funktion Kindergartenlehrperson komplett fehlen würde, zumal unter dem Kriterium "D Verantwortungsrahmen" folgendes festge- halten wird: "Verantwortung im Rahmen des spezialisierten, höheren Ta- gesgeschäfts für die Resultate aus selbständigen Problemlösungsarbeiten als Fachspezialist/in" (vgl. Gutachten Anhang 5). 8.2.1. Die Klägerinnen rügen weiter, dass es sich bei der Funktionsbewertung der F.________ AG um ein Parteigutachten handle. Dies zeige sich klar bei der nicht heterogenen Zusammensetzung der Bewertungsgruppe (vgl. Gutach- ten Ziff. 1). Zudem beauftrage der Kanton Graubünden meistens die F.________ AG, weshalb dieses Unternehmen nicht unabhängig sei. Wei- ter halten sie fest, dass – um zur eingereichten Funktionsbewertung kon- kret Stellung nehmen zu können – die Edition des Analysesystems mit möglichst präziser Operationalisierung von Merkmalen und Skalenausprä-
15 - gungen notwendig sei; die Punkteverteilung bzw. Bewertung sei intranspa- rent und nicht nachvollziehbar. Schliesslich bestreiten die Klägerinnen, dass die von der F.________ AG im Rahmen der Funktionsbewertung berücksichtigten Kriterien jenen in Art. 12 Abs. 1 der Personalverordnung (PV; BR 170.410) entsprächen. Die in der PV vorgesehene Funktionsbe- wertung sei nicht – oder nicht unter Einbezug des Personals bzw. der Per- sonalverbände – gemacht worden. Damit sei sie nicht verwertbar. 8.2.2. In der Gemeinde A.________ richten sich die Rechte und Pflichten all ihrer Angestellten und Funktionäre nach folgenden Bestimmungen: 1. nach den Leistungs- und Lohnreglementen der Gemeinde (wobei das Besoldungsre- glement der Gemeinde lediglich die Entschädigung der Behördenmitglieder regelt), 2. nach Arbeitsvertrag und 3. gelten subsidiär die Personalverord- nung und die dazugehörenden Nebenerlasse des Kantons Graubünden, das kantonale Schulgesetz, die Verordnung über die Besoldung der Lehr- kräfte und die dazugehörenden Nebenerlasse (vgl. Art. 49 der Verfassung der Beklagten). Dabei wird auch die Besoldung der Lehrpersonen im Rah- men des Schulgesetzes (vgl. Art. 66 zu den Mindestbesoldungssätzen) und der Schulverordnung (vgl. Art. 61 zur Lohnentwicklung) von der Ge- meinde bzw. vom Schulrat festgelegt (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Schul- gesetz und Art. 41 Abs. 2 lit. a der Verfassung der Beklagten; vgl. auch Art. 9 der kommunalen Schulordnung). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Funktionsbewertung – wie vorliegend – ohne Einbezug der Ar- beitnehmenden und der Personalverbände erfolgt (vgl. auch Duplik S. 9). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die von der F.________ AG im Rahmen der Funktionsbewertung berücksichtigten Kriterien (vgl. Gutachten S. 5) nicht denjenigen in Art. 12 Abs. 1 PV (fachliche Anforderungen, Kommuni- kationsanforderungen, Führungsanforderungen, Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Verantwortungsrahmen, Handlungsspielraum, physische Belas- tungen, Umgebungseinflüsse) entsprechen würden. Soweit die Klägerin- nen schliesslich geltend machen, dass der Bewertungsvorgang der
16 - F.________ AG intransparent und nicht nachvollziehbar sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Informationen zur analytischen Funk- tionsbewertung (vgl. Gutachten S. 4 ff.) ist der Bewertungsvorgang der F.________ AG hinreichend nachvollziehbar und auch das Ergebnis über- zeugt: So erreicht der Beruf der Kindergartenlehrperson im Wesentlichen deshalb nicht dieselbe Punktzahl wie die Vergleichsfunktion Revierförster (und Werkmeister) A., weil den Kindergartenlehrpersonen keine Führungsverantwortung zukommt. Somit erübrigt es sich denn auch, (wei- tere) Grundlagen zur Lohnfestsetzung der bei der Beklagten angestellten Mitarbeitenden sowie sämtliche Bewertungsunterlagen, Interviewproto- kolle oder Befragungsbogen etc. der Funktionsbewertung der F. AG edieren zu lassen. 9.Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Funktionsbewertung der F.________ AG geschlechtsdiskriminierende Aspekte aufweisen würde. Es kann somit ohne Weiteres auf das Gutachten der F.________ AG ab- gestellt bzw. auf die Einholung eines (weiteren) Arbeitsbewertungsgutach- tens verzichtet werden; denn solange eine politische Behörde eine Arbeits- platzbewertung vorgenommen hat, die nicht diskriminierend ist, verletzt ein Gericht Bundesrecht, wenn es dieser Bewertung unter Berufung auf das Gleichstellungsgesetz die Anwendung versagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.3 m.w.H.). Gestützt auf das Gutachten der F.________ AG steht nun allerdings fest, dass der Beruf der Kindergartenlehrperson und die Funktion Revierförster (und Werkmeister) nicht gleichwertig sind. Somit scheitert die Rüge der Geschlechtsdiskrimi- nerung an der Nichtgleichwertigkeit des Berufs der Kindergartenlehrperson und der von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktion des Revierförsters (und Werkmeisters) und es kann offenbleiben, wie es sich mit der (nach Auffassung der Beklagten angeblich tieferen) Arbeitszeit von Kindergartenlehrpersonen und den unterschiedlichen Lohnsystemen von Kindergartenlehrpersonen und Verwaltungsangestellten verhält. Darüber
17 - hinaus erübrigt es sich denn auch, den Arbeitsvertrag, den Lohnausweis bzw. die aktuellen Lohnnachweise, die Lohntabelle und die Lohneinreihung des bei der Beklagten angestellten Revierförsters (und Werkmeisters) und die Arbeitsverträge, die aktuellen Lohnnachweise, die Lohntabelle, die Pflichtenhefte und die Lohneinreihung der bei der Beklagten angestellten Kindergartenlehrpersonen edieren zu lassen. 10.Im Ergebnis ist die Klage somit abzuweisen. 11.1.Gemäss Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG ist das Verfahren – ausser bei mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 11.2.Die Frage der Parteientschädigung regelt das GlG nicht. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche zugesprochen wird, hängt daher von den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Kantone ab (ARIOLI, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl., Basel 2009, Art. 13 Rz. 112). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beklagten steht allerdings kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
18 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]