VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 9
3 - hätten. Die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung werde aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit verweigert. Stattdessen wurde die Jahresaufent- haltsbewilligung bis zum 3. April 2017 verlängert. 3.Der inzwischen anwaltlich vertretene A._____ ersuchte das AFM um Auf- rechterhaltung des Gesuchs bis zum 4. April 2016, da dannzumal die Wartefrist von fünf Jahren erfüllt sein würde. Dabei machte er geltend, dass er einen Anspruch auf voraussetzungslose Erteilung einer Nieder- lassungsbewilligung habe. Das AFM forderte diverse zusätzliche Unterla- gen betreffend Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse etc. seit September 2008 ein. A._____ ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Einbezug von B._____ in die Niederlassungsbewilligung. 4.Am 22. März 2016 reichte A._____ verschiedene Unterlagen nach, darun- ter das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des regionalen Sozialdienstes für die Monate September und Oktober 2012 sowie Februar 2013. Gemäss dem ebenfalls eingereichten IV-Entscheid vom 14. November 2012 ist A._____ zu 100 % arbeitsfähig. Das AFM teil- te A._____ am 1. April 2016 mit, seinen tatsächlichen Willen hinsichtlich der Suche einer Arbeitstätigkeit nicht abschliessend beurteilen zu können. Sein Gesuch werde deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. Er könne bis zum 15. April 2016 eine anfechtbare Verfügung verlan- gen oder Unterlagen bzw. Nachweise nachreichen, welche seine getätig- ten Arbeitsbemühungen für die letzten zwei Jahre dokumentierten. 5.Am 12. April 2016 ersuchte A._____ um die Zustellung einer anfechtba- ren Verfügung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies das AFM das Ge- such von A._____ und B._____ um Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung und der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesuchsteller zwar die Wartezeit von fünf Jahren erfülle, seinem daraus entstehenden Anspruch aber Ver-
4 - weigerungsgründe für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung entge- genstünden. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für B._____ werde abgelehnt, weil er im Besitz einer F-Bewilligung sei. Ausserdem sei aufgrund der Arbeitsverweigerung seitens A._____ der Ausgang des Rechtsstreites zu seinen Gunsten von Beginn weg aussichtslos gewesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werde. 6.Die am 9. Juni 2016 dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Ent- scheid vom 3. Januar 2017 im Wesentlichen aus den gleichen Gründen ab. Hingegen hiess das DJSG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung von Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsvertreter gut. 7.Gegen diesen Entscheid reichten A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren unter Beiordnung von Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsvertreter. Die Behörden verweigerten den Beschwerdeführern zu Unrecht die Niederlassungsbewilligung. Nach fünfjährigem Aufenthalt mit einer B-Bewilligung bestehe für einen Staatenlosen ein bedingungsloser Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Die gesetzliche Bestim- mung sei klar und enthalte keine Einschränkungen, weshalb es unzuläs- sig sei, wenn die Behörden Ausnahmebestimmungen aus anderen, nicht mehr in Kraft stehenden Gesetzen, in analoger Weise anwendeten. Auf seine Situation am Arbeitsmarkt und die bezogene Sozialhilfe komme es somit nicht an. Im Übrigen habe A._____ früher in der Schweiz gearbeitet, doch sei er heute aufgrund seines Alters von 60 Jahren und gesundheitli- chen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt chancenlos.
5 - 8.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 14. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es anerkennt, dass ein Staatenloser nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz grundsätz- lich Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung habe, allerdings beste- he dieser Anspruch eben nicht voraussetzungslos. Beim Beschwerdefüh- rer sei der Anspruch aufgrund dessen langandauernden Arbeitslosigkeit und des hohen Sozialhilfebezuges nicht gegeben. Es sei zudem nicht er- sichtlich, weshalb Staatenlose gegenüber anerkannten Asylsuchenden bevorzugt behandelt werden sollten. Im Übrigen sei der strittige Geset- zesartikel durch das Bundesparlament im Sinne der Rechtsanwendung des Departementes angepasst worden, sei aber noch nicht in Kraft. 9.Die Parteien verzichteten auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Schrei- ben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer seine Honorarnote ein. 10.Der Beschwerdegegner erklärte auf Nachfrage des Instruktionsrichters am 23. Februar 2017, dass den Beschwerdeführern versehentlich unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, zumal diese gar nicht beantragt gewesen sei. Immerhin halte sie es für ausgewiesen, dass die Beschwer- deführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, das Verfahren nicht von vornherein aussichtlos und die sich stellenden Fragen komplex seien, sodass sich der Erlass der Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsvertreters rechtfertigten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Januar 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - 2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung. 3 Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben An- spruch auf die Niederlassungsbewilligung. b)Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gesetzestext in Abs. 3 zwar den Anspruch nennt, damit aber nicht einen voraussetzungs- losen Anspruch meint ("Rechtsanspruch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen", dazu Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 Ziff. II/4 in fine). Der Gesetzgeber habe im Rahmen der jüngsten Asylgesetzrevi- sion die Bedingungen für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung für Flüchtlinge nämlich verschärft (Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 34 AuG i.V.m. Art. 62 f. AuG), dabei jedoch die analoge Anpassung bzw. Streichung von Art. 31 Abs. 3 AuG für Staaten- lose vergessen. Dieses Versäumnis sei mittlerweile behoben, wobei ein- zig noch die Inkraftsetzung ausstehe. Damit sei der Wille des Gesetzge- bers klar dokumentiert und es sei der Anspruch von der Überprüfung der üblichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung abhängig. c)Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass der Wortlaut der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmung klar sei und keiner Auslegung be- dürfe. Der Gesetzestext enthalte neben dem zeitlichen Element keinerlei Einschränkungen. Es handle sich somit um einen bedingungslosen An- spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn ein rechtmäs- siger Aufenthalt von fünf Jahren vorliege, was unbestritten sei. Der rechtsanwendenden Behörde stehe somit gar kein Ermessensspielraum zu. d/aa)Die Sichtweise der Beschwerdeführer trifft nach Auffassung des streitbe- rufenen Gerichts zu. Die ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts
8 - von staatenlosen Personen, wie sie in Art. 31 Abs. 1 und 3 AuG vorgese- hen ist, deckt sich zwar weitgehend mit jener, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend aAsylG) und offenbar zuvor schon unter der Geltung des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (Art. 26 und 28) für Flüchtlinge normiert war, denen Asyl gewährt wurde (dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2016 vom
10 - gung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigen würden – hier die vom Beschwerdegegner vorgenommene Prüfung eines in Art. 31 Abs. 3 AuG nicht vorgesehenen materiellen Ausnahmetatbestands (er- heblicher und wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen Schulden und andauernder Sozialhilfeabhängigkeit von A._____) für die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung – sind vorliegend keine ersichtlich. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (Weisungen AuG, Bern 2013) entnehmen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Bundesrat mit der Einführung von Art. 31 AuG womöglich die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufenthalt beabsichtigte (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, 6907, damals noch Art. 6a ANAG [AS 49 279]). Die Beschlussfassung von Art. 31 AuG erfolg- te in den Räten soweit ersichtlich ohne Diskussionen (dannzumal als Art. 30a AuG im Entwurf; vgl. AB 2005 N 1230 sowie AB 2005 S 976). Dass Art. 31 AuG Staatenlose gegenüber Flüchtlingen mit Asylstatus besserstellt, schien dem Gesetzgeber allerdings durchaus bewusst gewe- sen zu sein (Votum Nationalrat Pfister, Kommissionssprecher, AB 2005 N 1214, "Der neue Artikel 30a zum Beispiel, der eine neue Differenz schafft, entspricht Artikel 6a des ANAG"). Jedenfalls ist eine Absicht des Gesetz- gebers, dass die materiellen Ausnahmetatbestände für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch für Staatenlose gelten sollten, in den Materialien nicht erkennbar und hätte er diesfalls doch die Bestimmung von Art. 60 Abs. 2 aAsylG wörtlich übernehmen können. Auch bei der jüngsten Asylgesetzrevision hat der Gesetzgeber die Bedin- gungen für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung wiederum einzig für Flüchtlinge verschärft, (noch) nicht aber für Staatenlose (vgl. vorste-
11 - hende Erwägung E.2d/aa). Eine Analogie zu den Bestimmungen über Anspruch und Erteilung von Niederlassungsbewilligungen, welche für Flüchtlinge gelten, kann entsprechend nicht gezogen werden. cc)Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Staatenlose ist wie eine Po- lizeierlaubnis ausgestaltet. Die ersuchende Person besitzt einen Rechts- anspruch auf Erteilung, wenn sie die gesetzlich festgelegten Vorausset- zungen erfüllt (vgl. BGE 139 II 185, 190). Vorliegend benötigt die staaten- lose Person gemäss Art. 31 Abs. 3 AuG zum einen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und zum anderen wird ein fünfjähriger, recht- mässiger Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung beginnt der rechtmässige Aufenthalt eines aner- kannten Staatenlosen bereits ab Gesuchstellung um – und nicht etwa erst bei – Anerkennung der Staatenlosigkeit, da der Aufenthalt bereits ab die- sem Zeitpunkt auf einem Verfahren beruht, das in der Anerkennung einer Rechtsstellung mündet, welche Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2016 vom 5. September 2016 E.2.3). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 AuG liegt die Entschei- dung darüber, ob die Niederlassungsbewilligung für Staatenlose erteilt wird oder nicht, gerade nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Das Ausländergesetz sieht allerdings die Widerrufbarkeit einer Niederlas- sungsbewilligung für Staatenlose vor. Dies setzt bei einem Staatenlosen allerdings per defintionem das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung voraus. Eine Prüfung des Beschwerdegegners, ob ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz vorliegt, könnte dementsprechend erst nach Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung vorgenommen werden und, wenn die gesetzlichen Vor- aussetzungen dazu erfüllt sind, einen Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung nach sich ziehen. Es trifft somit zu, dass nach heutiger Gesetzesre- gelung ein Staatenloser mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
12 - Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat (BVGE 2014/5 E.9.5; ARA- NIZ, a.a.O, S. 122; BRUNNER, in: ACHERMANN/CESLA/CARONI/EPINEY/KÄLIN/ ÜBESAX (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015 - Annuaire du droit de la migration 2014/2015, Bern 2015, S. 70). Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend unbestritten gegeben, weswegen die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zwecks Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung an A._____ und auch – wie nachfolgend darge- legt wird (nachstehende Erwägung 2d/dd – an dessen Sohn B._____ zurückzuweisen ist. dd)An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner zu Recht festhält, dass B._____ (dazu z.B. beschwerdegegnerische Beilage [Bg- act.] 1/10) bei Gesuchstellung um eine Niederlassungsbewilligung dazu Bg-act. I/59 S. 2) 11-jährig war und für Kinder unter 12 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 3 AuG der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung von der Niederlassungsbewilligung der Eltern abhängig gemacht wird. Massgebend ist denn auch tatsächlich das Alter im Zeitpunkt der Gesuchstellung (CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 43 Abs. 3 N 29 m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-237/2009 vom 13. Juli 2009 E.6 und E.9.1.3; BGE 136 II 497 E.3.7 [al- lerdings dort im Zusammenhang mit der Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG]), weshalb im Lichte obiger Aus- führungen (vorstehende Erwägung 2d/cc) auch A.s Sohn B. gestützt auf Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf die Erteilung einer Nieder- lassungsbewilligung hat.
13 - als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Be- schwerde vom 24. Januar 2017 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegeg- ners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren un- terliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mit seiner Honorarnote vom 17. Februar 2017 hat der Rechts- vertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Auf- wand von Fr. 2'025.--, bestehend aus einem stundenmässigen Honorar von 7.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende An- gelegenheit als angemessen, weshalb der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 2'025.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Antrag der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) aufgeboben. Die Angelegenheit wird zwecks Erteilung einer Niederlas- sungsbewilligung an A._____ und B._____ und Neuverlegung der Kosten und Entschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie der Neu- verlegung der Kosten im Verwaltungsverfahren zurück an das DJSG ge- wiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
14 -
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'833.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ und B._____ eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 2'025.-- (inkl. MWSt) zu zahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]