§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 89
2 - Beklagte und Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, und Personalamt des Kantons Graubünden, Beigeladene betreffend Lohndiskriminierung (Lehrpersonen Kindergarten)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchten der Verband Lehrpersonen Graubünden (LEGR) und die Frauenzentrale Graubünden die Gemeinde E._____ und das Personalamt des Kantons Graubünden um eine Stellung- nahme nach Art. 7 GlG. Nach deren Eingang erhoben der LEGR, die Frau- enzentrale Graubünden, A., B., C._____ und D._____ (nach- folgend: Klägerinnen) mit Datum vom 21. September 2017 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden eine Klage gegen die Gemeinde E._____ betreffend Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergar- tenstufe. Darin beantragten sie was folgt: 1.Es sei für die Verbandsklägerinnen 1 und 2 gemäss Art. 7 GlG festzu- stellen, dass die Löhne der Lehrpersonen Kindergarten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG sowie Völkerrecht ge- schlechtsdiskriminierend sind.
4 - 3.Die Gemeinde E._____ (nachfolgend: Beklagte) beantragte in ihrer Kla- geantwort vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Klage unter gesetz- licher Kosten- und Entschädigungsfolge. 4.Am 22. Februar 2018 hielten die Klägerinnen replicando an ihren bisheri- gen Rechtsbegehren fest. Auch die Beklagte hielt am 9. Mai 2018 dupli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest. 5.Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 reichten die Klägerinnen eine vom Dach- verband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz in Auftrag gegebene, bei den Lehrpersonen auf Kindergarten- und Primarstufe in der Ostschweiz durch- geführte Gehaltsstudie betreffend den Kanton Graubünden ein, wozu die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 Stellung nahm. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klagever- fahren vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Vorliegend steht fest, dass die Klage betreffend Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergarten- stufe eine personalrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden [Schulgesetz; BR 421.000], wonach die Kindergartenlehrper- sonen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag bei den Gemeinden angestellt sind) und die Klägerinnen mit ihrer Klage (letztlich) einen wirtschaftlichen
5 - Zweck verfolgen. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zumal keine andere Behörde bestimmt ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2 – auf die Klage einzutreten. 1.2.Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 3 und Art. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) geben nicht Anspruch auf ein be- stimmtes Gehalt, sondern verbieten bloss eine Lohndiskriminierung. Bun- desrechtswidrig kann demzufolge nicht die Höhe des Gehalts sein, sondern nur eine ungerechtfertigte Lohndifferenz zu einer anderen (gleichwertigen) Tätigkeit. Ist eine solche festgestellt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Diskriminierung zu beseitigen; es können entweder die tieferen Löhne angehoben, die höheren gesenkt oder beliebige Mischformen gewählt wer- den. Es ist Sache der zuständigen Behörden und nicht des Gerichts, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Diskriminierung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.1.5). Insofern kann auf den Antrag der Einzelklägerinnen, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihnen ab dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts fol- genden Schuljahresbeginn (1. August) die Differenz zwischen den kantonal festgelegten Mindestlöhnen und den Löhnen, auf welche sie aufgrund einer diskriminierungsfreien Neueinstufung Anspruch hätten, zu bezahlen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), nicht eingetreten werden. 2.Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG können Organisationen, die nach ihren Sta- tuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskri- minierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich
6 - auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sowohl der LEGR als auch die Frauenzentrale Graubünden sind Organisationen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG. Da der Ausgang des Verfahrens sich vor- aussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird, sind sie somit hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens zur Klage le- gitimiert. 3.Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf glei- chen Lohn für gleichwertige Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für die Entlöhnung (vgl. Art. 3 Abs. 2 GlG). 3.1.Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneu- trale Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige des einen Ge- schlechts gegenüber denjenigen des anderen Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Demgemäss liegt eine besol- dungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit sachlich unbegründete Lohnun- terschiede bestehen (BGE 144 II 65 E.4.1). Geschlechtsdiskriminierend können dabei nur Lohnunterschiede zwischen typisch männlichen und ty- pisch weiblichen oder zwischen geschlechtstypischen und geschlechtsneu- tralen Funktionen sein, nicht aber Differenzen zwischen zwei typisch weib- lichen Funktionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7 m.w.H.). 3.2.Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus in Zusam- menhang mit indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unter- schiedlicher Natur. Ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann
7 - nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zu- ständigen Behörden steht bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Lohn- gleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein, sondern verbietet allein die Wahl geschlechtsdiskriminie- render Bewertungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7). 4.Vorliegend ist unbestritten und steht ausser Frage, dass es sich bei der Funktion der Kindergartenlehrperson nach ständiger Rechtsprechung um einen typischen Frauenberuf handelt (BGE 144 II 65 E.5.2 m.w.H.) und die von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktionen des Re- vierförsters, des Werkmeisters, des höheren Sachbearbeiters (Beispiel Be- treibungs- und Konkursbeamter), des Strassenmeisters und des Wild- hüters nicht ebenfalls weiblich identifiziert sind. Soweit ersichtlich ist zudem unbestritten, dass die Kindergartenlehrpersonen tiefer entlöhnt werden als die von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktionen. Strei- tig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beruf der Kindergartenlehrper- son und die Vergleichsfunktionen gleichwertig sind und falls ja, ob die ge- schlechtsbedingte Benachteiligung bzw. die tiefere Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist. 5.Gemäss Art. 6 GlG wird unter anderem bezüglich der Entlöhnung eine Dis- kriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Alsdann trifft den Arbeitgeber der Beweis, dass die unter- schiedliche Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.2 m.w.H.).
8 - 5.1.Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tat- sache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E.4.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.2 m.w.H.). 5.2.Eine gerügte Diskriminierung ist nicht schon dann glaubhaft gemacht, wenn ein Angehöriger des einen Geschlechts weniger verdient als ein Angehöri- ger des anderen Geschlechts; erforderlich ist zusätzlich, dass sich die be- rufliche Situation der verglichenen Angestellten insgesamt gleich oder zu- mindest ähnlich präsentiert. Die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdis- kriminierung erfordert nicht nur, dass Vergleichsberufe genannt werden, sondern es muss auch dargelegt werden, weshalb es sich dabei um ver- gleichbare Funktionen handelt (Gleichwertigkeit; BGE 144 II 65 E.7.2 m.w.H.). 6.1.Vorliegend vergleichen die Klägerinnen den Beruf der Kindergartenlehrper- son mit Funktionen des Verwaltungspersonals, d.h. mit dem Revierförster, dem Werkmeister, dem höheren Sachbearbeiter (Beispiel Betreibungs- und Konkursbeamter), dem Strassenmeister und dem Wildhüter. Dabei halten sie im Wesentlichen folgendes fest: Die Klägerinnen machen geltend, dass keine der Vergleichsfunktionen (im Gegensatz zum Beruf der Kindergartenlehrperson) eine Ausbildung mit Ba- chelor-Abschluss benötige; eine Lehre und allenfalls ein Fachausweis
9 - (beim Wildhüter [Bezirkschef] und beim höheren Sachbearbeiter) oder ein HF-Abschluss (beim Revierförster und beim höheren Sachbearbeiter) genügten. Zudem seien die Aufgaben der Vergleichsfunktionen – d.h. die Pflege, Wachstumsbegleitung, Erziehung [sic!] und der Unterhalt von Bäu- men und Pflanzen beim Revierförster, die Pflege, Wachstumsbegleitung, Erziehung [sic!] und der Unterhalt der Gemeindewerke wie Strassen, Dorf- brunnen, Grünanlagen und Abwasserversorgung beim Werkmeister, die Pflege, Projektbegleitung, Erstellung und der Unterhalt der Strassen, Ge- wässer, Grünanlagen und Abwasserversorgung beim Strassenmeister, so- wie die Pflege, Projektbegleitung, Erstellung [sic!] und der Unterhalt Wild beim Wildhüter (Bezirkschef) – in psychischer und physischer Hinsicht we- niger anspruchsvoll und beanspruchend als die Betreuung, Bildung, Pflege, Wachstumsbegleitung, Erziehung und Sozialisierung von erstmals aus der Familie hinaustretenden, sehr heterogenen Kindern und deren Eltern; die Kindergartenlehrpersonen hätten (zwar) keine Personalverantwortung, je- doch die Verantwortung über eine Klasse von bis zu 20 Kindern. Auch ver- glichen mit einem höheren Sachbearbeiter seien die Ausbildung und Erfah- rung, geistigen Anforderungen, psychische und physische Belastung, Ver- antwortung sowie Beanspruchung der Sinnesorgane im Kindergartenberuf weit höher. Es ergebe sich und sei auf jeden Fall glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung, die Anforderungen, die physische und psychische Belas- tung sowie die effektive Arbeitszeit der Kindergartenlehrpersonen mindes- tens derjenigen bzw. denjenigen des übrigen Staatspersonals der Beklag- ten entsprächen. 6.2.1. Mit diesen schematischen Angaben vermögen die Klägerinnen nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts nicht glaubhaft darzutun, dass der Beruf der Kindergartenlehrperson und die angeführten Vergleichsfunktio- nen gleichwertig sind. Betreffend die Funktionen Strassenmeister, Wild- hüter und Werkmeister gilt es dabei insbesondere folgendes festzuhalten:
10 - Entgegen den Vorbringen der Klägerinnen setzt die Funktion Strassen- meister neben einer Lehre zusätzlich eine Fachausbildung als Polier und Bauführer/TS sowie mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung voraus (vgl. klägerische Akten [kläg-act.] 9 S. 3). Auch die Funktion Wildhüter (Be- zirkschef) verlangt neben einer Lehre und einem eidgenössischen Fach- ausweis insbesondere Führungs- und mehrjährige Berufserfahrung (mind. sieben Jahre; vgl. kläg-act. 8 S. 2 f.). So hat der Strassenmeister bis zu 40 (vgl. kläg-act. 9 S. 1) und der Wildhüter (Bezirkschef) sieben bis zehn unterstellte Mitarbeitende (vgl. kläg-act. 8 S. 1). Auch der Werkmeister hat neun unterstellte Mitarbeitende. Zudem ist er zusammen mit dem Gemein- depräsidium und dem Gemeindeschreiber Mitglied der dreiköpfigen Ge- schäftsleitung und er ist somit auch operativ tätig (vgl. kläg-act. 3 S. 1 f.). Schliesslich haben der Wildhüter (Bezirkschef) und der Strassenmeister auch Aus- bzw. Weiterbildungsaufgaben (vgl. kläg-act. 8 S. 2 und kläg- act. 9 S. 2). Zwar machen die Klägerinnen geltend, dass die Einholung eines Arbeits- bewertungsgutachtens (zur Glaubhaftmachung der Diskriminierung) unum- gänglich sei. Hierauf kann allerdings – unter Berücksichtigung der nachste- henden Erwägungen 7.1 ff. – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 6.2.2. Betreffend die Funktionen Strassenmeister, Wildhüter, Revierförster und höherer Sachbearbeiter gilt es im Übrigen folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten und steht fest, dass die Beklagte die Beförsterungsleistungen von der Gemeinde H._____ zu einem jährlichen Pauschalpreis bezieht (vgl. kläg-act. 2 f.). Damit erübrigt es sich von vornherein, den Arbeitsvertrag, die aktuellen Lohnnachweise, die Lohntabelle etc. von bei der Beklagten angestellten Förstern edieren zu lassen. Weiter ist es unbestritten und steht fest, dass es sich beim von den Klägerinnen zum Vergleich herangezoge-
11 - nen Betreibungs- und Konkursbeamten um einen höheren Sachbearbeiter der Region I._____ handelt (vgl. kläg-act. 19) und dass sowohl der Stras- senmeister als auch der Wildhüter beim Kanton Graubünden angestellt sind (vgl. kläg-act. 5 und 8 f.). Der Bewertungsvergleich kann allerdings in der Regel nur zwischen Tätigkeiten verlangt werden, die bei ein und der- selben Arbeitgeberschaft – in casu der Beklagten als Arbeitgeberin der als benachteiligt beanstandeten Funktion – erbracht werden (FREIVOGEL, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl., Basel 2009, Art. 3 Rz. 90 m.H.a. BGE 130 III 145 E.3.1.2 u.a.). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Zwar legt der Kanton Mindestbesoldungssätze für Lehrpersonen fest (vgl. Art. 66 Schulgesetz) und er macht Vorgaben zur Lohnentwicklung (vgl. Art. 61 der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Darüber hinaus legen die Gemeinden die Besoldung der Lehrpersonen je- doch selber fest (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Schulgesetz). Zur Glaub- haftmachung einer Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergar- tenstufe in der Gemeinde E._____ ist der Vergleich mit den Funktionen Strassenmeister, Wildhüter, Revierförster und höherer Sachbearbeiter der Region I._____ somit von vornherein ungeeignet. Soweit die Klägerinnen die Edition der Arbeitsverträge etc. der höheren Sachbearbeiter der Be- klagten beantragen und sie sich insofern mit den Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Gemeinde E._____ vergleichen wollen, gilt es darauf hin- zuweisen, dass auch dieser Vergleich ungeeignet ist, zumal das Betrei- bungs- und Konkurswesen im Kanton Graubünden regional organisiert ist und die Regelung der Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten den einzelnen Regionen (bspw. der Region K., wozu neben der Gemeinde E. [...] weitere Ge- meinden gehören) obliegt (vgl. Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]).
12 - Weil der Bewertungsvergleich in der Regel nur zwischen Tätigkeiten ver- langt werden kann, die bei ein und derselben Arbeitgeberschaft erbracht werden, ist auch die von den Klägerinnen mit Schreiben vom 15. Mai 2020 eingereichte Gehaltsstudie ungeeignet, eine Lohndiskriminierung der Lehr- personen auf Kindergartenstufe in der Gemeinde E._____ glaubhaft zu ma- chen; denn darin wird der Lohn der Kindergartenlehrpersonen mit den Löh- nen (angeblich) vergleichbarer Berufe aus der Privatwirtschaft und dem ge- samten öffentlichen Sektor im Kanton Graubünden verglichen. 7.1.Die Beklagte macht geltend, es sei offensichtlich, dass der Beruf der Kin- dergartenlehrperson und die von den Klägerinnen zum Vergleich herange- zogenen Funktionen nicht vergleichbar seien. Um diesbezüglich jedoch je- den Zweifel auszuräumen, habe sie bei der J._____ AG eine Funktionsbe- wertung in Auftrag gegeben und die Nichtgleichwertigkeit der erwähnten Funktionen mittels dieser Funktionsbewertung positiv nachgewiesen. Die J._____ AG habe die Vergleichsfunktionen nach dem von ihr entwickelten Bewertungsverfahren einer analytischen Funktionsbewertung unterzogen, woraus folgende Bewertung resultiere: VergleichstätigkeitPunkteFunktionsstufe (15er Einteilung) Kindergartenlehr- person 200 PunkteFK 11 Werkmeister 230 PunkteFK 13 7.2.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.2 erwähnt, kann nicht wissen- schaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind; dies hängt von Beurteilungen ab, die un- terschiedlich ausfallen können. Den zuständigen Behörden steht bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erhebli- cher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus einer Vielzahl denkbarer An- knüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Besol-
13 - dung massgebend sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein, sondern verbietet al- lein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E.7). 7.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine diskriminierende Bewertung vor, wenn Unterschiede in der Besoldung an geschlechtsspezi- fische Merkmale anknüpfen, ohne dass das durch die Art der auszuüben- den Tätigkeit sachlich begründet wäre. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass geschlechtsspezifische Kriterien berücksichtigt bzw. stark gewichtet werden, die für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erfor- derlich oder unbedeutend sind, oder umgekehrt nicht berücksichtigt bzw. schwach gewichtet werden, obwohl sie für die Tätigkeit wichtig sind. Die Berücksichtigung eines geschlechtstypischen Kriteriums ist allerdings nicht diskriminierend, soweit dieses für die Erfüllung der Arbeit relevant ist. Nicht diskriminierend sind in der Regel Unterschiede, die auf objektiven Gründen wie Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbe- reich oder Leistung beruhen (BGE 124 II 409 E.9c m.w.H.). 8.1.1. Nach Auffassung der Klägerinnen weist das Gutachten der J._____ AG verschiedene Aspekte einer diskriminierenden Funktionsbewertung auf. So wirke sich der Umstand, dass die Kriterien "psychosoziale Belastungen" und "Belastungen durch Umwelteinflüsse" bei der Funktion Werkmeister berücksichtigt worden seien, bei der Funktion Kindergartenlehrperson al- lerdings nicht, diskriminierend aus (vgl. Gutachten Anhänge 4 f.). Auch der Umstand, dass das Kriterium "psychische Belastungen" ganz gestrichen worden sei, sei wissenschaftlich und unter Diskriminierungsaspekten un- haltbar. Weiter werde bei den Vergleichsfunktionen das Kriterium "Führungsverantwortung" doppelt berücksichtigt (vgl. die Kriterien "B2 Führungsanforderungen" und "D Verantwortungsrahmen"). Diese
14 - sog. Doppelbewertung müsse konfundiert werden, damit sich das gleiche Merkmal nicht mehrmals auf den Lohn auswirke. Im Übrigen werde das Heben von Kindern (oder Gegenständen), das Arbeiten in ungewohnter Stellung (auf dem Boden, auf Höhe von kleinen Kindern), ständiger Wech- sel von Ruhe und Lärm, viel stehende und gehende Tätigkeit der Kinder- gartenlehrperson nicht erfasst. Zudem fehle die Verantwortung für das Er- reichen von Lernzielen komplett, was zweifellos falsch und überarbeitungs- würdig sei. 8.1.2. Diese klägerischen Vorbringen vermögen das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Kriterien "psycho- soziale Belastungen" und "Belastungen durch Umwelteinflüsse" weder bei der Funktion Werkmeister E._____ noch bei der Funktion Kindergartenlehr- person (isoliert) berücksichtigt worden sind (vgl. Gutachten Anhänge 4 f.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist denn auch nicht ersicht- lich, inwiefern Kindergartenlehrpersonen einer besonderen Belastung durch Umwelt- bzw. Umgebungseinflüsse i.S.v. ausserordentlichen Tem- peraturen oder sich häufig folgenden Temperaturunterschieden, grossem Lärm etc. ausgesetzt sein sollten. Zudem wird im Gutachten der J._____ AG überzeugend dargelegt, weshalb das Kriterium "psychische Belastun- gen" in der Funktionsbewertung nicht isoliert erfasst und bewertet werde: So könnten psychische Belastungen objektiv weder gemessen noch für oder durch andere beurteilt werden; sie würden je nach Situation und Per- son in unterschiedlicher Form auftreten. Trotzdem werde das Kriterium "psychischen Belastungen" nicht ganz gestrichen, sondern durch andere, objektiv feststellbare Kriterien aufgefangen, wie etwa schwierige Ge- spräche, Entscheidungsdruck, Verantwortung, Innovationsanforderungen, Monotonie, Einflüsse durch Lärm, Schmutz, Wetter usw. (vgl. Gutachten S. 6 oben; vgl. auch Duplik S. 9). Auch die klägerische Behauptung, wo- nach bei den Vergleichsfunktionen das Kriterium "Führungsverantwortung"
15 - doppelt berücksichtigt werde (vgl. die Kriterien "B2 Führungsanforderun- gen" und "D Verantwortungsrahmen"), läuft ins Leere: So werden beim Kri- terium "B2 Führungsanforderungen" die unmittelbaren Führungsaufgaben und die damit zusammenhängenden Herausforderungen bewertet (vgl. etwa "Leistungs- und Zielvereinbarung, Mitarbeitergespräch, Personalent- wicklung, Betreuung"), während es beim Kriterium "D Verantwortungsrah- men" um die Fach- und Personalverantwortung in organisatorischer Hin- sicht geht (vgl. etwa "Verantwortung für die Entwicklung und Einführung neuer Prozesse/Instrumente/Produkte mit strategischem Charakter auf Stufe eines Fachbereichs", "Verantwortung für vernetzte, interdisziplinäre Projekte" sowie "Verantwortung für die Organisation einer Einheit bis ca. 15 MA") (vgl. Gutachten Anhang 4). Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass Kin- dergartenlehrpersonen einer besonderen physischen Belastung i.S.v. re- gelmässigem und andauerndem Tragen von Lasten in kurzen Intervallen, mittelschwerer Arbeit in gebückter, kniender oder liegender Haltung etc. ausgesetzt wären. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Verant- wortung für das Erreichen von Lernzielen in der Bewertung der Funktion Kindergartenlehrperson komplett fehlen würde, zumal unter dem Kriterium "D Verantwortungsrahmen" folgendes festgehalten wird: "Verantwortung im Rahmen des spezialisierten, höheren Tagesgeschäfts für die Resultate aus selbständigen Problemlösungsarbeiten als Fachspezialist/in" (vgl. Gut- achten Anhang 5). 8.2.1. Die Klägerinnen rügen weiter, dass es sich bei der Funktionsbewertung der J._____ AG um ein Parteigutachten handle. Dies zeige sich klar bei der nicht heterogenen Zusammensetzung der Bewertungsgruppe (vgl. Gutach- ten Ziff. 1). Zudem beauftrage der Kanton Graubünden meistens die J._____ AG, weshalb dieses Unternehmen nicht unabhängig sei. Weiter halten sie fest, dass – um zur eingereichten Funktionsbewertung konkret Stellung nehmen zu können – die Edition des Analysesystems mit mög-
16 - lichst präziser Operationalisierung von Merkmalen und Skalenausprägun- gen notwendig sei; die Punkteverteilung bzw. Bewertung sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Schliesslich bestreiten die Klägerinnen, dass die von der J._____ AG im Rahmen der Funktionsbewertung berücksichtigten Kriterien jenen in Art. 12 Abs. 1 der Personalverordnung (PV; BR 170.410) entsprächen. Die in der PV vorgesehene Funktionsbewertung sei nicht – oder nicht unter Einbezug des Personals bzw. der Personalverbände – ge- macht worden. Damit sei sie nicht verwertbar. 8.2.2. Gemäss Art. 15 der Personalverordnung der Beklagten werden die Ge- haltsbezüge der im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden vom Gemein- devorstand bestimmt; sie richten sich nach den Ansätzen der kantonalen PV (vgl. auch Art. 16 f. der Personalverordnung der Beklagten). Auch die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Schulgesetzes (vgl. Art. 66 zu den Mindestbesoldungssätzen) und der Schulverordnung (vgl. Art. 61 zur Lohnentwicklung) vom Gemeindevorstand festgelegt (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Schulgesetz und Art. 20 der Personalverord- nung der Beklagten). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Funkti- onsbewertung – wie vorliegend – ohne Einbezug der Arbeitnehmenden und der Personalverbände erfolgt (vgl. auch Duplik S. 9). Weiter ist nicht er- sichtlich, dass die von der J._____ AG im Rahmen der Funktionsbewertung berücksichtigten Kriterien (vgl. Gutachten S. 5) nicht denjenigen in Art. 12 Abs. 1 PV (fachliche Anforderungen, Kommunikationsanforderungen, Führungsanforderungen, Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Verantwor- tungsrahmen, Handlungsspielraum, physische Belastungen, Umgebungs- einflüsse) entsprechen würden. Soweit die Klägerinnen schliesslich geltend machen, dass der Bewertungsvorgang der J._____ AG intransparent und nicht nachvollziehbar sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Informationen zur analytischen Funktionsbewertung (vgl. Gutachten S. 4 ff.) ist der Bewertungsvorgang der J._____ AG hinreichend nachvoll-
17 - ziehbar und auch das Ergebnis überzeugt: So erreicht der Beruf der Kin- dergartenlehrperson im Wesentlichen deshalb nicht dieselbe Punktzahl wie die Vergleichsfunktion Werkmeister E., weil den Kindergartenlehr- personen keine Führungsverantwortung zukommt. Somit erübrigt es sich denn auch, (weitere) Grundlagen zur Lohnfestsetzung der bei der Beklag- ten angestellten Mitarbeitenden sowie sämtliche Bewertungsunterlagen, Interviewprotokolle oder Befragungsbogen etc. der Funktionsbewertung der J. AG edieren zu lassen. 9.Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Funktionsbewertung der J._____ AG geschlechtsdiskriminierende Aspekte aufweisen würde. Es kann somit ohne Weiteres auf das Gutachten der J._____ AG abgestellt bzw. auf die Einholung eines (weiteren) Arbeitsbewertungsgutachtens ver- zichtet werden; denn solange eine politische Behörde eine Arbeitsplatzbe- wertung vorgenommen hat, die nicht diskriminierend ist, verletzt ein Gericht Bundesrecht, wenn es dieser Bewertung unter Berufung auf das Gleich- stellungsgesetz die Anwendung versagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E.3.3 m.w.H.). Gestützt auf das Gutachten der J._____ AG steht nun allerdings fest, dass der Beruf der Kindergartenlehrperson und die Funktion Werkmeister nicht gleichwertig sind. Somit scheitert die Rüge der Geschlechtsdiskriminerung an der Nicht- gleichwertigkeit des Berufs der Kindergartenlehrperson und der von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogenen Funktion des Werkmeisters und es kann offenbleiben, wie es sich mit der (nach Auffassung der Beklag- ten angeblich tieferen) Arbeitszeit von Kindergartenlehrpersonen und den unterschiedlichen Lohnsystemen von Kindergartenlehrpersonen und Ver- waltungsangestellten verhält. Darüber hinaus erübrigt es sich denn auch, den Arbeitsvertrag, den Lohnausweis, die Lohntabelle und die Lohneinrei- hung des bei der Beklagten angestellten Werkmeisters edieren zu lassen.
18 - 10.Im Ergebnis ist die Klage somit abzuweisen. 11.1.Gemäss Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG ist das Verfahren – ausser bei mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 11.2.Die Frage der Parteientschädigung regelt das GlG nicht. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche zugesprochen wird, hängt daher von den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Kantone ab (ARIOLI, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl., Basel 2009, Art. 13 Rz. 112). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beklagten steht allerdings kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
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