VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 88 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 29. November 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ersuchte der Regionale Sozialdienst Chur im Auftrag von A._____ bei der Gemeinde X._____ um sozialhilfe- rechtliche Unterstützung ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017. 2.Mit Verfügung vom 23. August 2017 gewährte die Gemeinde X._____ A._____ eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1ꞌ952.-
ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017. Zudem verfügte die Gemeinde X., sie erwarte, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühe. Er habe der Gemeindeverwaltung jeweils per Ende Monat den Nachweis über mindestens zehn Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) abzugeben (Dispositivziffer 2). 3.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Sep- tember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 28. September 2016 sei er für die Be- treuung und Obhut seines Sohnes verantwortlich. Er stütze sich auf einen früheren Entscheid des Bundesgerichts, welcher besage, dass der be- treuende Elternteil vor dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes keiner Er- werbstätigkeit nachgehen müsse. Deshalb dürfe ihn die Gemeinde X._____ nicht dazu verpflichten, einer Arbeit nachzugehen. 4.In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 beantragte die Gemein- de X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwer- de nicht einzutreten und diese klar abzuweisen sei. Zur Begründung führ- te sie aus, wer Sozialhilfe beziehe, habe gemäss den SKOS-Richtlinien nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizu- tragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienten insbesondere die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Gemäss den SKOS- Richtlinien werde eine Erwerbstätigkeit spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet habe. Darüber sei der Be-
3 - schwerdeführer informiert worden. Somit müsse es das Ziel sein, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich aktiv um eine Stelle bemühe. Dies seien die jetzt geltenden gesetzlichen Grundlagen und daher könne nicht auf allenfalls früher ergangene Bundesgerichtsentscheide verwiesen werden. Mit dem Beschwerdeführer sei auch besprochen worden, dass es allgemein nicht gut sei, wenn er zu lange dem Arbeitsmarkt fern bleibe. Es gebe heutzutage zudem viele Möglichkeiten, die Betreuung eines Kin- des zu organisieren. Viele Eltern oder alleinerziehende Personen müss- ten sich entsprechend organisieren. Eine von der Sozialhilfe unterstützte Person dürfe gegenüber anderen Personen nicht besser gestellt werden. Deshalb könne von dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Für die Beschwerdegegnerin sei es sodann sehr schwierig, eine solche Beschwerde zu verstehen. Man gewähre die öffentlich-rechtliche Unterstützung und verlange, dass sich der Beschwerdeführer um eine Ar- beit bemühe. Dies gehöre zu den Pflichten einer Person, welche öffent- lich-rechtlich unterstützt werde. Es sei alles zu unternehmen, um die So- zialhilfebedürftigkeit zu lindern oder zu vermeiden. Nur schon eine Teil- zeitstelle genügte, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern. Die Vorstel- lung des Beschwerdeführers, wonach ihn die Beschwerdegegnerin bis zum 10. Altersjahr seines Sohnes nicht zur Erwerbstätigkeit zwingen kön- ne, sei falsch. 5.In der Replik vom 30. Oktober 2017 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 E.4.2, wonach einem Alleiner- ziehenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor dem 10. Alters- jahr des jüngsten Kindes zugemutet werden könne. Sein Sohn sei gerade mal zweijährig und entsprechend gebe es für ihn keine Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen. Andernfalls müsste er seinen Sohn fremdbetreu- en lassen. Diesfalls wäre zu erwarten, dass sein Einkommen durch die Fremdbetreuungskosten vollständig konsumiert würde. Deshalb sei die Anordnung der Beschwerdegegnerin nicht sinnvoll. Zudem habe das Kan- tonsgericht St. Gallen im Entscheid FO.2016.5 vom 15. Mai 2017 nach er-
4 - folgtem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts bezüglich Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit die Altersgrenze des jüngsten Kindes, welche für ei- ne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit massgebend sei, nach unten gesetzt. Entsprechend werde neu erwartet, dass er ab dem sechsten Altersjahr seines Kindes einer 40 – 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehe und ab dem
6 - de Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Ein- kommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Dabei handelt es sich um ei- ne Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadens- minderungspflicht. c)Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert denn auch aus- drücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende oder unterstützte Per- son ist verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung ver- bundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG, Marginalie "Pflichten des Unterstützten"). d)Auch Personen mit bestehenden Betreuungspflichten, die auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, haben nach ihren Kräften zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beizutragen. Die Geburt eines Kindes entbindet die El- tern somit nicht von der Pflicht zur Arbeitsintegration oder – soweit mög- lich – zum Erhalt einer bestehenden Stelle (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Dies gilt für Paare ebenso wie für Alleinerziehende. Nach der Ge- burt hat der betreuende Elternteil gemeinsam mit dem Sozialdienst den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu planen. Massgebend bei dieser Pla- nung sind eine Abwägung von Integrations- und Familienpflichten, das Kindeswohl und die Sicherstellung einer angemessen Kinderbetreuung. Bei einer Person mit Betreuungspflichten wird eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwar- tet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. SKOS- Richtlinien, Kapitel C.1.3).
7 -
8 - nen Grund für eine Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). b)Was der Beschwerdeführer vorliegend gegen die soeben dargelegte Sichtweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst macht er geltend, gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 E.4.2 müsse der betreuende Elternteil vor dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem besage der Entscheid des Kantons- gerichts St. Gallen FO.2016.5 vom 15. Mai 2017, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor dem sechsten Al- tersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden könne. Sein Sohn sei ge- rade mal zweijährig, weshalb es für ihn keine Verpflichtung gebe, sich um Arbeit zu bemühen. Dieser Einwand des Beschwerdeführers zielt ins Lee- re, denn die vorgenannten Urteile sind vorliegend nicht einschlägig, da es dort um Unterhaltsleistungen gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetz- buch (ZGB; SR 210) ging und nicht – wie hier – um öffentlich-rechtliche Sozialhilfeleistungen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, müsste er sich tatsächlich um Arbeit bemühen und eine Arbeit annehmen, hätte dies zur Folge, dass er seinen Sohn fremdbetreuen lassen müsste. Diesfalls wäre zu erwarten, dass sein Einkommen durch die Fremdbetreuungskos- ten vollständig konsumiert würde, weshalb die Anordnung der Beschwer- degegnerin nicht sinnvoll sei. Auch aus diesem Vorbringen kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung von der Sozialhilfe übernommen und gesondert sowie nach ortsüblichen Ansätzen angerechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.1 und C.1.3). Die Beschwerdegegne- rin weist zudem darauf hin, dass die Fremdbetreuungskosten erfahrungs- gemäss nicht höher als die erzielten Einkommen seien, weshalb die Auf- lage durchaus Sinn mache. Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer schwieriger wäre, nach einer längeren Zeit, in welcher er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wie- der eine Arbeitsstelle zu finden.
9 - c)Die in quantitativer Hinsicht von dem Beschwerdeführer verlangten zehn Arbeitsbemühungen pro Monat sind angesichts der Schadenminderungs- pflicht grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das streitberufene Verwaltungsgericht hat sich bezüglich genügender Anzahl an Arbeits- bemühungen im Sozialhilferecht bisher nicht geäussert. Bei der Festle- gung der Anzahl der Stellenbewerbungen ist die Sozialhilfebehörde nicht an die Vorgaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ge- bunden. Es liegt vielmehr in einem gewissen Ermessen der Sozialhilfe- behörde, Anzahl und Qualität der Bewerbungen im Einzelfall festzulegen. Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin zehn Arbeitsbemühungen im Monat. Unterstützte Personen, welchen es möglich und zumutbar ist einer Arbeit nachzugehen, sollen schnellstmöglich wieder eine Stelle fin- den, weshalb von ihnen verlangt werden kann, monatlich zehn Bewer- bungen zu schreiben. Diesbezüglich präzisiert die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass bereits eine Teilzeitstelle (z.B. ein Tag in der Woche) genügte, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern. Vorliegend ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass die konkreten Aussichten des Beschwer- deführers als alleinerziehender Mann, auf dem Arbeitsmarkt in der nähe- ren Umgebung seines Wohnortes einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können, als nicht sehr gross zu beurteilen sind. Sollte es dem Be- schwerdeführer deshalb wegen diesem Umstand nicht möglich sein, die Zielvorgabe von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erreichen, darf die Beschwerdegegnerin allein deswegen keine Leistungskürzung als Sanktion verfügen. d)Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittige Auflage in Dis- positivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochte- ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017 als rech- tens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen er- hobenen Beschwerde führt.
10 - 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände (Sozialhilfe- empfänger, keine finanzielle Unterstützung durch die Ex-Frau) werden die von dem Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten von der Ge- richtskasse übernommen. Der Beschwerdegegnerin steht keine ausser- gerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zulasten von A._____ gehenden Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]