VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 84 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarPaganini URTEIL vom 11. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin 1 und B._____ AG, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Hirt, gegen Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Beschwerdegegnerin betreffend Einhaltung Brandschutzvorschriften

  • 2 - 1.Am 12. August 2010 bewilligte die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) der C._____ AG (heute: A._____ AG, Grundeigentümerin) aus feuerpolizeilicher Sicht die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Shop und Tankstelle auf Parzelle 2461 in X.. Unter Ziff. 9 wies die GVG darauf hin, dass die Lagerstellen für Flüssiggas etc. noch separat zur Be- willigung einzureichen seien. 2.Am 11. Mai 2012 bewilligte die GVG der B. AG unter Mitteilung auch an die C._____ AG den Einbau eines Schrankes auf Parzelle 2461 für Gasflaschen mit Gesamtlagermenge von 250 kg unter Auflagen. Am
  1. Mai 2012 wurde die Abnahme durchgeführt. Am 1. Juni 2012 schrieb die GVG der B._____ AG unter Mitteilung auch an die C._____ AG, das Gaslager müsse noch gemäss feuerpolizeiliche Bewilligung aufgestellt und an die Blitzschutzanlage angeschlossen werden. Am 23. Januar 2013 fand eine erste Nachkontrolle statt. Daraufhin schrieb die GVG am 28. Januar 2013 der B._____ AG unter Mitteilung auch an die C._____ AG und unter Hinweis auf Ziff. 4 der Bewilligung vom 11. Mai 2012 betreffend Vermeidung von Gasausströmungen in tiefer liegenden Räumen etc., das Gaslager müsse noch gemäss feuerpolizeilicher Bewilligung aufgestellt werden. Dieser Aufforderung wurde in der Folge entsprochen. 3.Am 24. November 2016 stellte die GVG bei einer periodischen Nachkon- trolle auf Parzelle 2461 fest, es würden Gasflaschen an einem nicht er- laubten Standort gelagert. Sie teilte der A._____ AG (frühere C._____ AG) am 2. Dezember 2016 deshalb mit, diese seien zu entfernen und am erlaubten, gekennzeichneten und bewilligten Standort vorschriftsgemäss zu lagern. 4.Nachdem die B._____ AG dagegen im Namen der A._____ AG am 27. Dezember 2016 Einsprache erhoben hatte, verfügte die GVG mit Wieder-
  • 3 - erwägungsentscheid vom 28. März 2017, dass das Flüssiggas- Verkaufslager, welches dem Verkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen sei. 5.Dagegen erhob die B._____ AG am 21. April 2017 Einsprache und bean- tragte, die Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Lagerung der Glasflaschen (unter 50 kg) den gesetzli- chen Vorschriften und massgebenden Richtlinien entspreche. Mit Nach- tragseingabe vom 14. Juni 2017 begründete sie ihren Antrag. 6.Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 verfügte die GVG, dass das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, aus dem überdachten Tank- stellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen sei. Begründend hielt sie insbesondere fest, grundsätzlich gelte immer, dass Flüssiggasbehälter und ihre Armaturen gegen unbefugten Zugriff durch geeignete Massnahmen wie Schutzschrank, abgeschlossener Raum etc. zu schützen seien. An der vorliegenden Tankstelle könnten Unbefugte je- derzeit unbeaufsichtigt Manipulationen an den zum Verkauf ausgestellten Flüssiggasflaschen vornehmen. Grosse Mengen an Gas könnten unbe- merkt im Tankstellenbereich austreten. Gas könne unmittelbar in die da- vor liegende Abwasserrinne gelangen. Der Abstand zur Benzinzapfsäule betrage ca. 8 m. Der gekennzeichnete Fluchtweg aus dem Shop sei un- mittelbar neben dem Flüssiggaslager. Im Ereignisfall sei der Fluchtweg für sich im Shop aufhaltende Personen unbenutzbar. Es fehlten ein Ramm- schutz vor Fahrzeugen, Gefahrenhinweisschilder sowie eine Geschwin- digkeitsbeschränkung im Tankstellenbereich. Die zum freien Verkauf zugänglichen Flüssiggasflaschen seien für die Feuerwehr im Ereignisfall kaum erkennbar, vor allem im Falle einer Verrauchung. Brennbares Mate-

  • 4 - rial wie beispielsweise PET-Flaschen und Holzkohle habe einen ungenü- genden Abstand zu den Flüssiggasflaschen. Der Standort des Flüssig- gas-Verkaufslagers stelle im Ereignisfall eine hohe Gefahr für die Ein- satzkräfte der Feuerwehr dar. Tankstellenbereiche gälten als Zonen mit erhöhter Gefährdung, ein darin integriertes Flüssiggas-Verkaufslager er- höhe diese unnötig. Das Risiko sei hier nicht tragbar. Andere Anbieter von Flüssiggas anerkennten das höhere Gefahrenpotential und lagerten keine Flüssiggasflaschen im Tankstellenbereich zum freien Verkauf. Mit Werbe- tafeln auf leeren Flaschenattrappen werde der Verkaufsstandort ange- zeigt. Die Kunden hätten keinen freien Zugang zu Flüssiggasflaschen. Die Herausgabe der vollen und die Rücknahme der leeren Flaschen erfolge durch das Personal, welches Zugang zum abgeschlossenen Depot- schrank habe. Im konkreten Fall sei in einem Abstand von ca. 15 m ein vorschriftskonformer Depotschrank für Flüssiggas ausserhalb des Tank- stellenbereichs vorhanden. Die Flaschen könnten ohne grösseren Auf- wand an einem sicheren Ort gelagert werden und der zeitliche Aufwand, die Flüssiggasflaschen dort zu holen, sei verhältnismässig und zumutbar. Ursprünglich sei kein Flüssiggas-Verkaufslager geplant gewesen. Somit habe die GVG hierfür im Zeitpunkt der Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung keine Brandschutzauflagen erlassen. Das für die Lagerung vorgesehene Gestell weise eine Kapazität von bis zu acht Gasflaschen von 10 l und mehr auf. Bei vollständiger Ausnutzung werde die bewilli- gungsfreie Lagermenge von maximal 50 l (recte: kg) von vornherein über- schritten. 7.Am 11. September 2017 erhoben die A._____ AG und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2) dagegen Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid der GVG vom 25. Juli 2017 und der diesem zugrunde liegende Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2017 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Flüssiggasfla-

  • 5 - schen-Verkaufsbox der Beschwerdeführerin 2 vor dem Shop für maximal 50 kg Propangas den Brandschutzvorschriften entspreche. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Materiell trugen sie im Wesentlichen vor, dass die von der Be- schwerdeführerin 2 betriebene Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox geset- zeskonform sei. Die Gasflaschen würden in einem robusten Stahlschrank gelagert, der vom Kassabereich aus einsehbar sei. Ausserhalb der Öff- nungszeiten des Shops sei der Schrank abgeschlossen. Damit sei das Begehren der Vorinstanz, Flüssiggasbehälter und ihre Behälterarmaturen vor unbefugtem Zugriff zu schützen, bereits umgesetzt. Noch nie habe jemand versucht, an den Flaschen zu manipulieren. Die Gasflaschen sei- en mit einer Sicherheitsplombe versiegelt und verfügten über einen Durchflussbegrenzer. 10.5 kg-Flaschen seien zudem mit einer Ventil- schutzklappe versehen. Dass Flüssiggas auslaufen kann, sei damit prak- tisch ausgeschlossen. Um jedes Risiko auszuschliessen, sei die Be- schwerdeführerin 2 unpräjudizierlich bereit, die Rinne im Bereich der Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox zu verschliessen. Die Beschwerdeführe- rin lagere und verkaufe ausschliesslich neue Gasflaschen. Deren sichere Aufbewahrung sei durch die erforderliche Widerstandsfähigkeit gewähr- leistet. Vor dem Shop werde kaum schneller als Schritttempo gefahren. Die Fahrbahn verlaufe parallel zur Fassade, deswegen sei das Risiko ei- nes Frontalaufpralls nicht gegeben. Ein zusätzlicher Rammschutz nütze nichts. Für Lagermengen unter 50 kg gebe es keine minimalen Schutzab- stände. Es schade deshalb nichts, dass der Schrank nur 8 m von der Zapfsäule entfernt sei. Der Lagerschrank befinde sich in einigen Metern Entfernung vom Shopausgang und führe von der Tankstelle weg und nicht zum Gebäude hin. Zudem bestehe auf dem Tankstellenareal striktes Rauchverbot, welches signalisiert sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei je- doch unpräjudizierlich bereit, ein weiteres Warnschild anzubringen.

  • 6 - 8.Am 20. Oktober 2017 beantragte die GVG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Materiell führte sie im Wesent- lichen aus, dass die Anordnung gesetzeskonform, richtlinienentsprechend und verhältnismässig sei. Als Konkretisierung der allgemeinen Schutzvor- schriften seien u.a. die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) verbindlich. Den darin enthaltenen Grundsät- zen genüge der offene Behälter im Tankstellenbereich nicht. Die Flaschen seien nicht vor Überhitzung und mechanischer Einwirkung geschützt. Sie würden in nächster Nähe zu einer anderen explosiven und schnell bren- nenden Flüssigkeit gelagert, ohne dass Vorkehrungen zum Explosions- schutz getroffen würden. Frei werdende Flüssigkeit könne sich an Stellen ansammeln, wo kein Rauchverbot gelte. 9.Unter Festhaltung an ihren Anträgen vertieften die Beschwerdeführerin- nen in der Replik vom 10. November 2017 ihren Standpunkt. Sie präzi- sierten insbesondere, dass sich der fragliche Lagerschrank (Verkaufsbox) seit Eröffnung der Tankstelle an der in den Bauplänen eingezeichneten Stelle befinde und bei früheren Brandschutzkontrollen nie beanstandet worden sei. Bei der Kontrolle vom 26. November 2016 hätten darin Fla- schen mit einem Gesamtfüllgewicht von 38 kg gelagert. Anweisungen der Beschwerdegegnerin, die keine Grundlage in den Brandschutzvorschrif- ten der VKF haben, seien rechtswidrig. Der Brandschutznorm sei nichts zu entnehmen, wonach der Offenverkauf von Gasflaschen und die Lage- rung entsprechender Kleinmengen bis 50 kg verboten seien. Die Be- schwerdeführerin 2 räume dem Sicherheitsaspekt höchste Priorität ein, nicht nur in baulicher Hinsicht, sondern auch bei der Ausbildung des Per- sonals im Umgang mit Gefahrengütern. Untersuchungen der SUVA und des Arbeitskreises LPG hätten gezeigt, dass sich Propan im Freien stark verflüchtige und nicht konzentriere. Die Gefahr, dass sich in der Rinne

  • 7 - durch ausströmendes Flüssiggas ein zündfähiges Luft-Gas-Gemisch bil- de, bestehe daher nicht. 10.Am 24. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ih- ren Anträgen und Begründungen fest. Sie betonte, es sei unbestritten, dass ein Flüssiggaslager von unter 50 kg Lagermenge nicht bewilligungs- pflichtig sei. Indessen gälten die allgemeinen Brandschutzvorschriften trotzdem. Es liege in ihrem Ermessen, wenn sie sich der Leitsätze bedie- ne, um Gesetzesbestimmungen in weitem Anwendungsbereich zu kon- kretisieren. Auch der Betrieb, nicht nur der Bau einer sicherheitsgefähr- denden Anlage sei zu beanstanden, weswegen die Beanstandung zu Recht erfolgt sei. Es stimme nicht, dass frühere Brandschutzkontrollen stattgefunden hätten, anlässlich derer die jetzige Lösung nicht beanstan- det worden sei. Die der Beschwerdeantwort beiliegenden Fotos zeigten klar, das Autos in Zentimeterabstand zur Flüssiggasaufbewahrung vor- beiführen und parkierten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als selbständige Anstalt konzipierten GVG (Beschwerdegegnerin) vom 25. Juli 2017 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversiche- rung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; BR 830.100]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-

  • 8 - pflege (VRG; BR 370.10) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin des Tankstellenshops, dessen Flüssiggas- Verkaufslager gemäss angefochtener Anordnung der Beschwerdegegne- rin zu entfernen ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist Betreiberin (bzw. Fran- chisegeberin) des besagten Shops. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid somit berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zu- dem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu- treten. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Augenschein vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal einerseits sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt und andererseits ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, welche sich anhand der Aktenlage beurteilen lassen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 153 E.3; BGE 127 V 491 E.1b).

  1. a)Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Obschon die Beschwerdeführerin 2 im Kopieverteiler des angefochtenen Entscheids aufgeführt sei, habe sie den Entscheid nicht erhalten und vom Ausgang des Einspracheverfahrens erst am 14. August 2017 durch den Shopunternehmer erfahren. Der Be- schwerdeführerin 2 hätte aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren Par- teistellung eingeräumt und der angefochtene Entscheid eröffnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sie Hauseigentümer versichere, weshalb nur der Eigentümer Partei sei. Eine Pflicht, Verfügungen auch an Mieter zuzustellen, wäre für die Beschwer-
  • 9 - degegnerin in der Praxis schlicht nicht umzusetzen. Inwiefern sich die Be- schwerdeführerin 2 von "normalen" Mietern unterscheide, mache sie nicht geltend. Die Beschwerdeführerin 2 sei nur als weitere Betroffene anzuse- hen, welche im Gegensatz zu den Parteien keinen Anspruch auf Eröff- nung einer Verfügung habe, sondern bloss auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dies sei beachtet worden, indem die Beschwerdeführerin 2 von Beginn weg in das Verfahren miteinbezogen worden sei, die Gelegenheit zur Mitwirkung habe wahrnehmen können und ihr der angefochtene Ein- spracheentscheid in Kopie zur Kenntnis gebracht worden sei. b)Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist. Demnach ist sie im vorliegenden Verfahren nebst der Verfügungsadressatin (Beschwerdefüh- rerin 1), wie oben dargelegt, zur Beschwerde legitimiert und sie ist damit Partei. Die Frage, ob ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren Parteistel- lung hätte eingeräumt werden müssen, kann deshalb offen gelassen wer- den, zumal sie daran mitwirken konnte und ihr durch die behauptete Nichtzustellung des angefochtenen Entscheids im Übrigen keine Rechts- nachteile erwachsen sind. Dementsprechend zielt die beschwerdeführeri- sche Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 4.Unbestritten ist die Qualifikation der vorliegenden Tankstelle der Be- schwerdeführerin 1 als Anlage mit besonderer Gefährdung (Art. 3 der Verordnung zum Brandschutzgesetz [Brandschutzverordnung; BR 840.110]) und mithin die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Be- willigungs- und Kontrollbehörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]).

  • 10 -

  1. a)Der vorliegend strittige Standort der Verkaufsbox für Propangasflaschen ist unbestritten schon in den 2010 bewilligten Plänen eingezeichnet. Al- lerdings können die Beschwerdeführerinnen daraus nichts ableiten, denn erstens hat die Beschwerdegegnerin mit der feuerpolizeilichen Bewilli- gung vom 11. Mai 2012 nicht die hier interessierende Flüssiggasflaschen- Verkaufsbox, sondern einen anderen Gasflaschenschrank (mit Gesamtla- germenge von 250 kg) bewilligt und zweitens ist eine laufende Einhaltung der Brandschutzbestimmungen verlangt, weshalb die entsprechenden feuerpolizeilichen Bewilligungen vom 12. August 2010 (betreffend die Tankstellenanlage) sowie vom 11. Mai 2012 (betreffend die [hier nicht Streitgegenstand bildende] Gasanlage) einzig im Rahmen des anwendba- ren Rechts in Rechtskraft erwachsen sind. So sind die Vorschriften nicht nur bei Erstellung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen einzuhal- ten, sondern auch während deren Betrieb und Unterhalt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz). b)Gemäss Art. 15 Brandschutzgesetz und Art. 10 Abs. 1 Brandschutzver- ordnung sind Gebäude, welche – wie hier – feuer- und explosionsgefähr- det sind, alle zwei Jahre kontrollieren zu lassen. Die Diskussion darüber, ob die strittige Verkaufsbox eine ständige oder eine mobile Anlage ist und mithin ob sie Bestandteil des Gebäudes bildet, erübrigt sich, da aus Brandschutzsicht, wie nachfolgend dargelegt wird, auch die Lagerung von Flüssiggas geregelt ist, die periodisch auf ihre Vorschriftsmässigkeit hin geprüft wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. g Brandschutzverordnung). Selbstver- ständlich sind dabei festgestellte Mängel, auch wenn sie schon früher be- standen haben aber unbemerkt geblieben sind, zu beseitigen (vgl. Art. 17 Brandschutzgesetz). Das gilt auch für betriebliche Mängel. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin der strittige Mangel (näm- lich die Lagerung von Gasflaschen in der nicht erlaubten Verkaufsbox) erst bei der periodischen Brandschutzkontrolle vom 24. November 2016
  • 11 - feststellte, während sie im Rahmen der ersten Nachkontrolle vom 23. Ja- nuar 2013 die mangelnde Aufstellung des (bewilligten, hier nicht zur Dis- kussion stehenden) Gaslagers gemäss feuerpolizeilicher Bewilligung bemängelte, indessen die hier strittige Verkaufsbox (wenn sie damals überhaupt aufgestellt war) nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 4). 6.Nachfolgend ist zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage fusst, im öffent- lichen Interesse steht und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). a)Das Brandschutzgesetz regelt unter anderem den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen (vgl. Art. 1 Brand- schutzgesetz). Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass: a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b) der Entstehung von Bränden und Explosi- onen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; e) eine wirksame Brandbekämpfung vorge- nommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleis- tet wird (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Gebäude, Anlagen und Ein- richtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantona- len Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Gemäss Art. 1 Brandschutzverordnung gelten als verbindliche Vorschriften für den vorbeugenden Brandschutz die Brandschutzvorschriften der Vereinigung

  • 12 - kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss Anhang 1 der Brand- schutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter: www.praever.ch). b)Art. 51 der Brandschutznorm der VKF (gültig ab 1. Januar 2017) schreibt vor, dass für die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen Schutzmassnahmen zu treffen sind, welche Brände und Explosionen ver- hindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten. c)Laut (unwidersprochenen) Angaben der Beschwerdeführerinnen wurden bei der Nachkontrolle vom 24. November 2016 Flaschen mit einem Ge- samtfüllgewicht von 38 kg festgestellt. Die vorstehend erwähnte generelle Pflicht gilt aber auch für bewilligungsfreie Lagermengen, die im Falle des Flüssiggases maximal 50 kg beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Brandschutzverordnung), weshalb sie auch im vorliegenden Fall zur An- wendung kommt. d)Zur Konkretisierung der generellen Schutzvorschriften können im vorlie- genden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – sowohl die Flüssiggas-Richtlinie der eidgenössischen Koordinationskom- mission für Arbeitssicherheit (EKAS), (neu) Nr. 6517 und das Merkblatt 2153 Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Stand September 2015, als auch die Flüssiggasleitsätze L1 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Stand 2016 (Bg-act. 12), herange- zogen werden. Diese Richtlinien werden von der VKF, wie die Beschwer- deführerinnen zutreffend ausführen, zwar nicht den "Stand-der-Technik- Papieren" (STP) zugeordnet (vgl. die unter www.praever.ch abrufbare Lis-

  • 13 - te der von der Technischen Kommission Brandschutz [TKB] überprüften STP e contrario), doch dabei handelt es sich um Publikationen Dritter, die die VKF als nützlich für die Arbeit im Bereich des Brandschutzes erachtet (vgl. das unter www.praever.ch abrufbare Verzeichnis "Weitere Bestim- mungen 40-15" der VKF, gültig ab 1. Januar 2017, Ziff. 1, 2.15 und 2.17). Erwähnenswert sind hier vor allem die Leitsätze der SVGW. Diese basie- ren auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und prakti- schen Erfahrungen. In Ziff. 3.3 derselben finden sich einschlägige Regeln für den vorliegenden Sachverhalt. So sind gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 für die Lagerung und den Umgang mit Flüssiggas Schutzmassnahmen, die Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begren- zen, zu ergreifen. Zudem dürfen gemäss Ziff. 3.3.1 Transportbehälter nicht mit leichtbrennbaren, selbstentzündlichen und oxidierenden Stoffen zusammen gelagert werden. Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in ge- trennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen. Werden Transportbehälter zusammen mit Flüssigkeiten und/oder Gasen gelagert, sind die entsprechenden Brandschutzvorschriften sowie die Ri- siken der Unverträglichkeit und der Quantität der Stoffe zu berücksichti- gen. Ferner muss laut Ziff. 3.3.2 durch bauliche oder technische Mass- nahmen dafür gesorgt werden, dass sich allfällig frei werdendes Flüssig- gas nicht ansammeln kann. e)Somit kann sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, sei aus dem überdach- ten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfer- nen, auf eine genügende gesetzliche und gesetzeskonkretisierende Grundlage stützen.

  • 14 - f)Die strittige Massnahme ist zudem ohne Weiteres im öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse, stehen doch Bedenken wegen Explosionsgefahr im Vor- dergrund. Den Beschwerdeführerinnen kann nicht beigestimmt werden, wenn sie kein Hindernis bei der Benutzung des Fluchtwegs sehen, da sich der strittige Lagerschrank in einigen Metern Entfernung vom Sho- pausgang befindet; denn trotz des Abstands des Lagerschranks vom Shopeingang (vgl. Bf-act. 6.1) können im Ereignisfall die in unmittelbarer Nähe gelagerten Gasflaschen infolge Explosionsgefahr durchaus die In- tegrität der sich bei den Zapfsäulen und auf dem Weg in und aus dem Shop aufhaltenden bzw. zu evakuierenden Personen sowie der Feuer- wehr bedrohen. Durch die Lagerung der Gasflaschen im bewilligten, ab- schliessbaren Schrank ausserhalb des Shopbereichs (in ca. 15 m Entfer- nung) würde diese Gefahr erheblich vermindert. Dadurch kann ausser- dem der Beschädigung der Gasflaschen durch unbefugtes Manipulieren und damit einem allfälligen Gasaustritt bzw. -ansammlung vorgebeugt werden. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen, wenn sie die Gefahr ausströmenden Flüssiggases verneinen. Den Beschwerdefüh- rerinnen ist lediglich darin beizupflichten, dass mit einem Frontalaufprall mit den Gasflaschen und damit mit deren Beschädigung durch die im Schritttempo fahrenden Autos wohl nicht zu rechnen ist. Sodann dürften die zum Verkauf angebotenen, direkt vom Hersteller bezogenen, neuen Gasflaschen wohl die genügende mechanische, thermische und chemi- sche Widerstandsfähigkeit aufweisen. Dennoch kann die Gefahr einer Drittmanipulation nicht gänzlich verneint werden. Daran ändert nichts, dass die Verkaufsbox laut Angaben der Beschwerdeführerinnen vom Kassenbereich aus einsehbar und das Personal im Umgang mit Gefah- rengütern ausgebildet ist. Des Weiteren wird die Behauptung der Be- schwerdeführerinnen, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA und des Arbeitskreises sich Propan im Freien stark verflüchtige und sich in der

  • 15 - Rinne deshalb kein zündfähiges Luft-Gas-Gemisch bilden könne, nicht weiter belegt. Es ist somit von der von der Beschwerdegegnerin angeführ- ten Gasansammlungsgefahr auszugehen. Durch einen Verschluss der Rinne im Bereich der Verkaufsbox kann eine vollständige Beseitigung dieser Gefahr höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden. Die Entfer- nungsmassnahme ist somit geeignet, der Explosionsgefahr entgegenzu- wirken. Jedenfalls ist hier letztendlich entscheidend, dass durch die stritti- ge Gasflaschenlagerung in nächster Nähe der Zapfsäulen und damit leichtentzündlicher Stoffe im Ereignisfall eine erhöhte Gefahr für Men- schen geschaffen wird, weshalb die Entfernungsmassnahme bereits aus diesem Grund erforderlich erscheint. Andere gleich wirkende, weniger einschneidende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, der angefochtenen Anordnung Folge zu leisten. Für die Lagerung von Flüssiggasflaschen steht nämlich bereits ein mit 250 kg Gesamtlagermenge bewilligter Schrank im weiteren Be- reich der Tankstelle zur Verfügung. Von der Beschwerdeführerin 2 kann somit gefordert werden, am jetzigen Verkaufsstandort mit leeren Flaschen (Attrappen) auf das bestehende Verkaufsangebot hinzuweisen und beim Kauf solcher Flaschen jeweils die gefüllten Gebinde aus dem bestehen- den Schrank zu holen. Die angefochtene Anordnung erweist sich somit als verhältnismässig,

  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin angeordnete Mass- nahme, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungs- verkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, auf einer gesetzlichen Grundlage fusst, im öffentlichen In- teresse liegt und verhältnismässig ist. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist demnach abzuweisen.
  • 16 - b)Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen mit ihren Begehren vollständig unterlegen. Folglich haben sie die gesamten Verfah- renskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 73 VRG). An- gemessen erscheint im vorliegenden Verfahren die Erhebung einer Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 2'500.--. Der in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegenden GVG ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.320.-- zusammenFr.2‘820.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit derselben für das Ganze zulasten der A._____ AG und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juni 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_94/2018).

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