VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 79
2 - 1.A._____ hat an der letzten Anwaltsprüfung zum dritten Mal teilgenommen (letzter Versuch) und wurde nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Der Entscheid wurde ihr vorab per E-Mail am 24. Mai 2017 mitgeteilt und dann auch per Einschreiben vom 24. Mai 2017. Das Einschreiben enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Dieser Entscheid kann, soweit formelle Mängel gerügt werden, gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden.“. 2.Mit Einschreiben vom 26. Mai 2017 (vorab per E-Mail an akr@kg.gr.ch zugestellt) reichte A._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Die Anträge lauteten wie folgt: „1.1 Es sei der Entscheid wiederzuerwägen und mich an den mündlichen Teil der An- waltsprüfung zuzulassen. Eventualiter sei ich ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen. 1.2 Sollte auf den vorherigen Antrag Ziff. 1.1 nicht eingegangen werden, sei der Ent- scheid schriftlich zu begründen sowie der Begründung eine Rechtsmittelbelehrung be- treffend der Bewertung der Prüfung anzubringen. 1.3 Zudem seien mir die Musterlösung sowie die Lösungen der Kandidierenden, welche zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden, anonymisiert zukommen zu lassen.“ Für die Wiedererwägung wurde geltend gemacht, dass sie die Ernährerin der Familie sei, zum dritten Mal zur Prüfung erschienen sei und kurz vor der Prüfung ihren Arbeitsplatz (bei Rechtsanwalt B._____) verloren habe. Sie sei unter grossem Druck gestanden, weshalb ihre Prüfungsleistung vor diesem Hintergrund zu würdigen sei. Allenfalls sei der Versuch als ungültig einzustufen, wegen zu hoher, nicht von der Kandidatin verschul- deter Belastungen und daraus resultierender Prüfungsunfähigkeit. Es wurde vorgebracht, sie könne nicht nachvollziehen, dass sie mit ihrer Leistung – trotz des beschriebenen Drucks und Stresses – nicht die Min- destnote 3.5 erreicht habe. Ihre Lerngruppe habe den Fall extern von zwei etablierten Juristen lösen lassen. Diese seien exakt auf ihre Lösung gekommen. Sie ersuche daher um eine Begründung des Entscheides und um Zustellung der Unterlagen nach Ziff. 1.3.
3 - 3.Mit Beschluss vom 7. Juli 2017, mitgeteilt 17. Juli 2017, trat die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Das Gesuch um schriftliche Begründung des Prüfungsentscheides unter Angabe einer Rechtsmittel- belehrung wurde gutgeheissen. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen. Die AKR führte aus, dass es sich bei der Wiedererwägung um einen form- losen Rechtsbehelf handle. Ein Anspruch auf eine Wiedererwägung be- stehe nur, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen wür- den. Demnach müsste die Gesuchstellerin eine gegenüber der ursprüng- lichen Entscheidungsgrundlage veränderte Sach- oder Rechtslage gel- tend machen oder für die Beurteilung des Verhältnisses nachträglich er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufen, deren rechtzeitige Bei- bringung ihr damals nicht möglich war. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Dem Gesuch um Ungültigerklärung des Versuchs bzw. um weitere Zulas- sung zu einem Versuch könne nicht stattgegeben werden. Das Gesetz sehe maximal drei Versuche vor. Die Gesuchstellerin sei erst nach Kenntnisnahme des negativen Prüfungsentscheids, welcher 2 ½ Wochen nach dem Examen schriftlich mitgeteilt wurde, aktiv geworden. Um allen- falls eine Annullierung des Prüfungsversuchs zu erwirken, hätte sie die AKR aber unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung über ihre gesundheitlichen Probleme informieren und eine allfällige Leistungsbeein- trächtigung mit einem ärztlichen Zeugnis belegen müssen. Die gesund- heitlichen Einschränkungen seien daher verspätet vorgebracht worden. Die AKR begründet sodann die Bewertung und erläutert hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 AnwG Entscheide über die Bewertung der Anwaltsprüfung nicht angefochten werden könnten. Es könnten nur formelle Mängel wie beispielsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften
4 - oder gegen das Willkürverbot gerügt werden (Verweis auf Botschaft und auf U 99 103, PVG 2005 Nr. 3, BGer 2P.93/2006 E.2.1). Das Gesuch um Zustellung der anonymisierten Lösungen der zur mündli- chen Prüfung zugelassenen Kandidaten wurde abgewiesen, da die Ge- suchstellerin nicht vorbringe, weshalb für die Beurteilung der eigenen Ar- beit auch die Lösungen der anderen Kandidaten erforderlich seien. 4.Am 17. August 2017 erhob A._____ gegen den Entscheid der AKR vom
7 - Art. 52 VRG 1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des ange- fochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Eine vollständige und absolut einwandfreie Rechtsmittelbelehrung müsste nach Art. 22 Abs. 1 VRG bezüglich der einzuhaltenden Anfechtungsfrist bei der Möglichkeit eines Weiterzug an das Verwaltungsgericht somit eine Kombination der massgebenden Bestimmungen enthalten (wie z.B. Art. 7 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG), um formell 'tadellos' zu sein. c)Im konkreten Fall stellt sich somit die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung im Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 als unterbliebene bzw. gar nicht erfolgte Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VRG zu quali- fizieren ist oder nicht. Kommt man zum Schluss, dass Art. 22 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin rechtzei- tig erfolgt, weil die 2-monatige Anfechtungsfrist ab dem Zustelldatum des Entscheids am 25./26. Mai 2017 – unter Berücksichtigung der Gerichtsfe- rien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – mit der eingereichten Beschwerde vom 17. August 2017 eingehalten wäre. Findet Art. 22 Abs. 2 VRG jedoch keine Anwendung und ist somit die übliche 30-tägige Anfechtungsfrist von Art. 52 Abs. 1 VRG anwendbar, müsste die Beschwerde vom 17. August 2017 als verspätet betrachtet werden, was zur Konsequenz hätte, dass auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 gar nicht eingetreten werden könnte. d)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es bei der (unvollstän- digen) Rechtsmittelbelehrung im Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 um keinen Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 2 VRG, weil es hier nicht darum geht, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder gefehlt hätte. Es ist vielmehr eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden, die jedoch nicht vollständig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG erging, da die Anfechtungs- frist fehlt. Fehlende sowie fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen wollte der
8 - Gesetzgeber jedoch unterschiedlich behandeln. Zu dieser Thematik äus- serte sich das streitberufene Gericht erst kürzlich in PVG 2015 Nr. 18 wie folgt: „Interessanterweise statuierte Art. 50 Abs. 1 VGG nebst dem Erfordernis einer Rechts- mittelbelehrung für anfechtbare Entscheide im zweiten Satz den allgemeinen Verfah- rensgrundsatz, dass dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu sogleich Erwägung 4d). Abs. 1 dieser ehemaligen Bestimmung regelte damit offensichtlich den Fall einer unrichtigen resp. fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, während sich Abs. 2 auf die Folgen einer fehlenden Rechtsmit- telbelehrung bezog. Aus dem damaligen normativen Kontext lässt sich demzufolge schliessen, dass der Gesetzgeber für fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen einerseits und fehlende Rechtsmittelbelehrungen andererseits differenzierte Regeln aufstellt, mithin den allgemeinen, aus dem Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV abgeleiteten Verfahrens- grundsatz nicht auf Fälle fehlender Rechtsmittelbelehrungen ausdehnen wollte (vgl. hier- zu auch nachfolgend Erwägung 4e). [...] Eine konkretisierende Umschreibung der Regelungsabsichten des damaligen Gesetzge- bers lässt sich in PVG 1983 Nr. 82 finden. Ausgangspunkt der Regelung von Art. 50 Abs. 2 VGG bildete gemäss diesem Grundsatzurteil die Tatsache, dass eine Verfügung, welche in Verletzung der zwingenden Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 erster Satz VGG keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge re- sp. unwirksam sei. Dies habe grundsätzlich zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu lau- fen beginne, bis der Mangel behoben sei, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat eine rechtsunkundige Person oder aber ein Anwalt sei. Um die damit verbundene Gefahr der Rechtsunsicherheit zu verhindern, sehe Art. 50 Abs. 2 VGG vor, dass die Einrei- chung eines Rekurses trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung, d.h. trotz unwirksamer Eröffnung, nicht beliebig lange hinausgeschoben werden könne, sondern innert zweier Monate seit der Zustellung zu erfolgen habe. [...] Der Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 2 VGG manifestiert sich zudem in Abgrenzung zum zweiten Satz von Abs. 1 jener Bestimmung, wonach einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Gemäss den Aus- führungen im vorerwähnten Leitentscheid beruhe diese Bestimmung nämlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und schütze gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur berechtigtes Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Das Vertrauen eines Anwalts in eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung könne jedoch zweifellos nicht als berechtigt bezeichnet werden, zumal ein Anwalt wissen müsse, welche Rechtsmittel- fristen im Allgemeinen und in seinem Wohnsitzkanton im Besonderen gälten. [...] In diesem Zusammenhang ist die in PVG 1983 Nr. 82 angetönte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu fehlerhaften resp. fehlenden Rechtsmittelbelehrungen aufzugreifen. Ausgangspunkt dieser höchstrichterlichen Praxis bildet der aus Art. 9 der Schweizeri- schen Bundesverfassung (BV; SR 101) abgeleitete verfahrensrechtliche Grundsatz, dass dem Verfügungsadressaten aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung resp. we- gen fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf (vgl. BGer 2D_76/2007 vom 6. September 2007, E.2.3.2, sowie mittlerweile auch Art. 49 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 35 und 38 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Dies hat zur Folge, dass ein Rechtsmittel unter Umständen auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch erhoben werden kann. Die hauptsächliche Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ist näm- lich die Bindung des Staats an die geschaffene Vertrauensgrundlage, was im vorliegen- den Kontext bedeutet, dass ein Rechtsmittel trotz Mängel – typischerweise Verspätung – als gültig anerkannt wird (vgl. KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.],
9 - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 38 N 2). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass mit der Einreichung eines Rechts- mittels beliebig lange zugewartet werden kann. Der einzelfallweise Schutz des Vertrau- ens in eine mangelhafte Eröffnung beeinträchtigt nämlich stets die Rechtssicherheit. Wird etwa eine verspätet eingereichte Beschwerde als gültig anerkannt, weil die ange- fochtene Verfügung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war, gefährdet dies das Vertrauen in die Gültigkeit von Entscheiden, die innerhalb der Rechtsmittelfrist unangefochten geblieben sind (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 38 N 3). Um wie viel die Frist überschritten werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Ein- zelfalls, wobei insbesondere die Aspekte des Vertrauensschutzes und der Rechtssicher- heit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGer 2D_76/2007 E.2.3.2 sowie KÖLZ/ HÄ- NER/BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 641). Dabei wird die Tatsache, dass Entscheide angefochten werden können, allgemein als bekannt vorausgesetzt. Sofern der Verfügungscharakter einer rechtsmittellosen Anordnung überhaupt erkennbar ist, müssen die Adressaten die- se deshalb innert vernünftiger resp. angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen, wobei je nach Rechtskenntnissen des Adressaten ein unterschiedlich strenger Massstab gilt. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll also nur in den Genuss dieses Vertrauensschutzes kommen, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Mit anderen Worten geniessen Rechtssu- chende keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie resp. ihren Rechtsvertreter al- lein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Dabei wird aber nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E.2.2, BGE 134 I 199 E.1.3.1 m.w.H. sowie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10 N 52). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung soll Anhaltspunkte liefern, anhand derer im konkreten Einzelfall ermittelt werden kann, wann ein Rechtsmittel trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung noch erhoben werden kann. [...] In Anbetracht von Abs. 2 jener Bestimmung ist nun aber davon auszugehen, dass der damalige Gesetzgeber in Fällen fehlender Rechtsmittelbelehrungen eine eigene, von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Regel hat aufstellen wol- len (vgl. hierzu auch vorstehend Erwägung 4b) und sich dabei nicht vom Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern vielmehr vom Gedanken der Rechtssicherheit hat leiten lassen.“ Im Lichte dieser Vorgaben und Erwägungen ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass hier kein Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 2 VRG vorliegt. Der Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 zeigte der Be- schwerdeführerin auf, dass der Entscheid anfechtbar war. Die Rechtsmit- telbelehrung war zwar nicht vollständig, aber vorhanden. Als rechtskundi- ge Person – die Beschwerdeführerin hat nachweislich ein Jurastudium an einer Universität mit Erfolg und mit Doktortitel in Rechtswissenschaft ab- geschlossen und ist danach jahrelang als Anwaltspraktikantin im Kanton Graubünden tätig gewesen – hätte sie die 30-tägige Anfechtungsfrist aus
10 - dem kantonalen Recht (Art. 52 Abs. 1 VRG) entnehmen können und an- gesichts ihres hohen Wissensstandes auch müssen. e)Die Beschwerde vom 17. August 2017 erweist sich demzufolge bezüglich der Anfechtung des Prüfungsentscheids vom 24. Mai 2017 klarerweise als verspätet, da Art. 22 Abs. 2 VRG keine Anwendung findet. Auf die Be- schwerde gegen den negativen Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 tritt das Gericht somit überhaupt nicht ein.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine ausserge- richtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (hier analoge Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG sachgerecht und vertretbar). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend