VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 70
3 - 2.Mit Entscheid vom 8. Juni, mitgeteilt am 23. Juni 2017, entschied die No- tariatskommission, dass gegen B._____ kein Disziplinarverfahren eröffnet werde, weil einer disziplinarischen Verfolgung die Verjährung entgegen- stehe und sich die Anzeige ohnehin als unbegründet erweise. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht und beantragte eine Stellungnahme des Gerichts zum angefoch- tenen Entscheid. Zur Begründung reihte er mehr oder weniger zusam- menhangslos Aussagen zu Vorgängen und Aktenstücken aneinander. Zur Verjährung verwies er auf die 15-jährige Frist bei Delikten nach Art. 317 und 253 StGB. 4.Mit Eingabe vom 5. September 2017 verzichtete B._____ (Beschwerde- gegner) auf eine Vernehmlassung. Die Notariatskommission des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) beantragte kostenfällig die Abwei- sung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die übermittelten Akten. 5.Obschon kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2017 ausführlich Stel- lung. Dies bewog den Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 3. Okto- ber 2017 zu den Vorgängen in den Jahren 2004 bis 2007 kurz Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8./23. Juni 2017, worin die Beschwerdegegnerin beschloss, gegen den Beschwerdegegner kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, da die Anzeige des Beschwerdefüh- rers mit dem Ziel einer disziplinarischen Verfolgung zum einen verjährt sei und zum anderen inhaltlich ohnehin unbegründet wäre. Damit konnte sich der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 14. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beantragte. Nach Art. 9 Abs. 1 des Notari- atsgesetzes (NotG; BR 210.300) gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine besondere Bestimmung enthält. Laut Art. 9 Abs. 2 NotG können Entscheide der Beschwerdegegnerin – ausser diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 2 NotG (materielle Prüfung zur Er- langung des Fähigkeitsausweises) – mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Streitentscheidung ist damit gegeben.