VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 70

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi, Moser AktuarGross URTEIL vom 5. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Notariatskommission des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt und Notar B., Beschwerdegegner betreffend Disziplinarverfahren (Notariatskommission)
  • 2 - 1.A._____ erhob am 5. März 2017 bei der grossrätlichen Kommission für Justiz und Sicherheit (JSK) Anzeige gegen Rechtsanwalt und Notar B._____ wegen Amtspflichtverletzung. Der Verzeigte habe im Zusam- menhang mit einer Beurkundung eines Abtretungsvertrages auf Rech- nung künftiger Erbschaft zwischen dem Anzeiger, seiner geschiedenen Frau und den gemeinsamen Kindern am 10. Dezember 2007 seine Amts- pflichten verletzt. Es ging bei besagtem Rechtsgeschäft darum, die man- gelnde Vollziehbarkeit des Scheidungsurteils zwischen A._____ und C._____ herzustellen. Das Zivilgericht hatte zwar der Ehegattin zwei Lie- genschaften zu Alleineigentum zugewiesen, dabei allerdings keine Rege- lung getroffen betreffend die darauf lastenden Grundpfandschulden. B._____ sah vor, einen Vertrag zu schliessen, der den Vollzug der güter- rechtlichen Auseinandersetzung mit einer Abtretung auf Rechnung künfti- ger Erbschaft hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke kombiniert. In der Folge wurden dann aber die güterrechtliche Auseinan- dersetzung in einem am 8. Oktober 2007 öffentlich beurkundeten Vertrag vollzogen und die Abtretung von Liegenschaften auf Rechnung künftiger Erbschaft erfolgte in einem separaten Vertrag, welcher am 10. Dezember 2007 öffentlich beurkundet wurde. In diesem Zusammenhang hat A._____ auch Strafanzeige gegen B._____ erhoben. Mit Verfügung vom
  1. Februar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mangels Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten nicht an Hand. Im August 2016 reichte A._____ in derselben Sache wiederum Strafanzeige gegen B._____ ein wegen Urkundendelikten. Auch bezüglich dieser Anzeige am
  2. November 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnah- meverfügung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsge- richt am 9. Januar 2017 ab (SK2 16 44) und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 6B_232/2017 vom 17. März 2017). Die JSK überwies die Anzeige am 23. März 2017 zuständigkeitshalber an die Notariatskommission. Mit Stellungnahme vom
  3. Mai 2017 wies B._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück.
  • 3 - 2.Mit Entscheid vom 8. Juni, mitgeteilt am 23. Juni 2017, entschied die No- tariatskommission, dass gegen B._____ kein Disziplinarverfahren eröffnet werde, weil einer disziplinarischen Verfolgung die Verjährung entgegen- stehe und sich die Anzeige ohnehin als unbegründet erweise. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht und beantragte eine Stellungnahme des Gerichts zum angefoch- tenen Entscheid. Zur Begründung reihte er mehr oder weniger zusam- menhangslos Aussagen zu Vorgängen und Aktenstücken aneinander. Zur Verjährung verwies er auf die 15-jährige Frist bei Delikten nach Art. 317 und 253 StGB. 4.Mit Eingabe vom 5. September 2017 verzichtete B._____ (Beschwerde- gegner) auf eine Vernehmlassung. Die Notariatskommission des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) beantragte kostenfällig die Abwei- sung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die übermittelten Akten. 5.Obschon kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2017 ausführlich Stel- lung. Dies bewog den Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 3. Okto- ber 2017 zu den Vorgängen in den Jahren 2004 bis 2007 kurz Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8./23. Juni 2017, worin die Beschwerdegegnerin beschloss, gegen den Beschwerdegegner kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, da die Anzeige des Beschwerdefüh- rers mit dem Ziel einer disziplinarischen Verfolgung zum einen verjährt sei und zum anderen inhaltlich ohnehin unbegründet wäre. Damit konnte sich der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 14. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beantragte. Nach Art. 9 Abs. 1 des Notari- atsgesetzes (NotG; BR 210.300) gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine besondere Bestimmung enthält. Laut Art. 9 Abs. 2 NotG können Entscheide der Beschwerdegegnerin – ausser diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 2 NotG (materielle Prüfung zur Er- langung des Fähigkeitsausweises) – mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Streitentscheidung ist damit gegeben.

  1. a)Zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den an- gefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BR 370.100]). b)Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es jedoch nicht um aufsichts- rechtliche Verhaltensanweisungen an einen Notar, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die notariellen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat der Anzeigeerstatter an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimie- ren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allen-
  • 5 - falls verhängte Disziplinarsanktion anfechten. Dem Anzeigeerstatter bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivilrechts, Strafrechts oder al- lenfalls mit Hilfe des Staatshaftungsgesetzes – sofern dies nicht bereits geschehen ist – selbst gegen den beschuldigten Notar vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfah- rens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Da das notariatsrechtli- che Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Notare und Notarinnen dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeigeerstatter nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2 = Pra 8/2008 Nr. 88, 132 II 250 E.4.2, 129 II 297 E.3.1, 106 Ia 237 E.2). c)Gestützt auf diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter ein schutzwürdiges In- teresse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Notar abzusprechen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist.
  1. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei das Ge- richt hier ermessenweise eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- zulasten des Beschwerdeführers für angemessen und sachlich gerechtfertigt hält. b)Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da dem für sich selbst agierenden und berufserfahrenen Beschwerdegegner keine notwendig verursachten bzw. zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG entstanden sind und die Beschwerdegegnerin ihrerseits gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.
  • 6 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.162.-- zusammenFr.662.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Ja- nuar 2018 nicht eingetreten (2C_1089/2017)

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Entscheidungsdatum
05.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026