VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 5

  1. Kammer VorsitzRacioppi RichterInStecher, Moser Aktuarin ad hocLenz URTEIL vom 9. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin und B., Beschwerdegegner betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
  • 2 - 1.Im September 2011 beauftragte A._____ Rechtsanwalt B._____ mit der Wahrung seiner Interessen. Am 10. Februar 2016 stellte B._____ A._____ eine Honorarrechnung von CHF 17‘152.25 zu, in welcher eine bereits erfolgte Akontozahlung von Fr. 12‘312.-- ausgewiesen wurde. Ab- züglich dieser Akontozahlung belief sich der Restbetrag folglich auf Fr. 4‘840.25. A._____ bezahlte diesen Betrag nicht. 2.A._____ mandatierte in der Folge Rechtsanwalt C._____ mit der Wah- rung seiner Interessen. Aus diesem Grund fragte B._____ C._____ an, ob A._____ bereit sei, ihn von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 teilte A._____ B._____ mit, er wolle nicht, dass sein neuer Rechtsvertreter mit dieser Angelegenheit bemüht werde. Er sei bereit, über die Honorarforderung zu diskutieren. Auf die Aufforde- rung von B., er solle einen Vorschlag unterbreiten, reagierte A. nicht. 3.Mit Gesuch vom 22. September 2016 wandte sich B._____ an die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend Aufsichtskom- mission) mit dem Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ge- genüber A.. 4.Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 lehnte A. eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vollumfänglich ab. Er habe B._____ mehrfach er- folglos mündlich und schriftlich aufgefordert, eine Abrechnung über die bereits geleisteten Aufwände zu erstellen. Erst nach drei Jahren habe er eine summarische Nennung des Akontobeitrags erhalten, obwohl er ex- plizit eine detaillierte Aufstellung verlangt habe. Den Betrag von Fr. 12‘312.-- habe er am 29. Dezember 2014 bezahlt. Auch im Jahr 2015 habe er weder eine detaillierte Zusammenstellung erhalten noch seien weitere Akontozahlungen gefordert worden. Erst nach einer weiteren Rü- ge habe er am 18. Januar 2016 eine Honorarabrechnung erhalten, wel- che jedoch völlig inakzeptabel gewesen sei. Es sei offensichtlich über die

  • 3 - geleisteten Aufwände nicht genau Buch geführt worden. Er habe auf sei- ne Beanstandungen hin am 12. Februar 2016 eine neue Rechnung erhal- ten. Mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 verlange er, dass B._____ darlegen müsse, warum ihm die Kosten- deckung mittels Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewe- sen sein soll. Andernfalls sei die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu verweigern. 5.B._____ wies in seiner Vernehmlassung auf die harsche Kritik der Lehre an dem von A._____ zitierten Bundesgerichtsurteil hin. Es gebe keine anwaltliche Pflicht, einen Kostenvorschuss zu erheben. Für die Frage der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Inkasso offener Honorare könne es nicht formal darauf ankommen, ob ein Kostenvorschuss ver- langt worden sei oder nicht. Es müsse eine materielle Abwägung zwi- schen den Interessen des Anwalts einerseits und den Geheimhaltungsin- teressen des Klienten andererseits erfolgen. 6.Mit Beschluss vom 18. November 2016 entband die Aufsichtskommission B._____ vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A._____ zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung. Zusammenfassend kam die Aufsichts- kommission zum Schluss, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis solle immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient in vermeintlich missbräuchlicher Weise auf das Berufsgeheimnis stütze. Die Güterabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass A._____ keine über- wiegenden Interessen gegen die Entbindung von B._____ vom Berufsge- heimnis vorbringen könne. 7.Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2016 (Poststempel vom 12. Januar 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 (Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) des

  • 4 - angefochtenen Beschlusses. Der Entscheid der Aufsichtskommission wi- derspreche der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Auf- sichtskommission sei trotz allfälliger abweichender Meinungen in der Leh- re an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden. 8.Die Aufsichtskommission (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verzichtete am 18. Januar 2017 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hin- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichtete am

  1. Januar 2017 auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss vom 18. November 2016 wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2016 betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Da der Beschwerdegegner seinen Geschäftssitz unbestrittenermassen in X._____ hat, war die Aufsichtskommission des Kantons Graubünden oh- ne weiteres zuständig (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der Aufsichtskommission mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter- gezogen werden. Dieses ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten, soweit das kantonale Anwaltsgesetz keine besonderen
  • 5 - Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes sinngemäss (Art. 7 Abs. 1 AnwG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Beschluss datiert vom 18. November 2016 und wurde dem Beschwerde- führer am 6. Dezember 2016 zugestellt. Dieser erhob am 12. Januar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien (Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG) ist die dreissigtägige Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist zudem als Adressat des angefochtenen Beschlusses zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwer- degegnerin den Beschwerdegegner zu Recht vom Anwaltsgeheimnis ent- bunden hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen die materielle Begrün- detheit der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers be- züglich Höhe und Begründetheit der Honorarforderung (vgl. seine Stel- lungnahme an die Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2016 in den vor- instanzlichen Akten act. A.2) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
  1. a)In ihrem Beschluss vom 18. November 2016 entband die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdegegner von seinem Berufsgeheimnis dem Be- schwerdeführer gegenüber. Sie setzte sich ausführlich mit dem vom Be- schwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 auseinander und nahm eine detaillierte Güterabwägung vor. Das Ur- teil könne nur dahingehend verstanden werden, als dass ein Anwalt, wel- cher auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet habe, nicht mehr durch die Aufsichtskommission vom Berufsgeheimnis entbunden werden könne. Er verliere somit faktisch den Anspruch auf sein Anwalts- honorar, da ihm eine rechtliche Einforderung desselben verwehrt bleibe.
  • 6 - Weder aus dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) noch aus dem privatrechtlichen Auftragsrecht oder den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) könne indessen eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenvorschusspflicht ab- geleitet werden. Eine solche sei auch aus Gründen des Zugangs zum Recht abzulehnen. Deshalb solle eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient in vermeintlich miss- bräuchlicher Weise – beispielsweise wenn er sich weigere, das vereinbar- te Anwaltshonorar zu entrichten – auf das Berufsgeheimnis berufe. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Interessen zahlungsunwilliger Klienten von der kantonalen Aufsichtsbehörde ohne weiteres höher gewichtet werden sollten als die Interessen eines Anwaltes an der gerichtlichen Überprü- fung und Durchsetzung seiner Honorarforderung. Im Sinne einer Güter- abwägung ergebe sich, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine überwiegenden Interessen gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgebracht wurden. b)Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses (Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) und sinngemäss wohl auch die Auf- hebung von Dispositivziffer 2 (Kostenfolgen). Er argumentiert unter Beru- fung auf das Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016, dass der Beschwerdegegner darlegen müsse, weshalb ihm die Kostendeckung mittels Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sei. Da der Beschwerdegegner es unterlassen habe, einen Kostenvorschuss zu verlangen, könne er auch nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, dass die neue bundesgerichtliche Praxis zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis solle immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient vermeintlich missbräuchlicherweise – bei- spielsweise bei Verweigerung der Entrichtung des vereinbarten Honorars – auf das Berufsgeheimnis stütze. Es sei nicht einsehbar, weshalb die In-

  • 7 - teressen zahlungsunwilliger Klienten höher gewichtet werden sollten als jene des Anwalts an der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung seiner Honorarforderung. Der Beschwerdeführer setze sich ausserdem nicht mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinander und ge- he fälschlicherweise davon aus, dass diese an das Bundesgerichtsurteil gebunden sei.

  1. a)Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis interessieren vor allem die kürzlich ergangenen Bun- desgerichtsurteile 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 (=BGE 142 II 307) so- wie 2C_215/2015 vom 12. Juli 2016 (=BGE 142 II 256), weshalb die wich- tigsten Erwägungen daraus kurz wiedergegeben werden. Im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 142 II 307 ersuchte ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker des Nachlas- ses eines Berufskollegen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, um eine aus dem Nachlass stammende Honorarforderung durchzusetzen. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten vom Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss einverlangt, der die Honorarforderung jedoch nur teilweise ab- deckte (nicht publ. E.4.4). Das Bundesgericht hält in E.4.3.3 fest was folgt (Hervorhebungen hinzugefügt): "Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB) zu erteilen ist, be- urteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden In- teressen, wobei, angesichts der institutionellen (nicht publ. E. 2.1) und individual- rechtlichen (nicht publ. E. 2.2) Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnis nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen kann (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 19 zu Art. 321 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 321 StGB; MICHEL DEPUIS UND ANDERE, CP Code pénal, 2012, N. 48 zu Art. 321 StGB). Diese Interessenabwägung entspricht auf Grund des Umstandes, dass sie auch regelmässig in den (unselbstständigen, oben E. 4.3.1) kantonalen Vorschrif- ten über die Entbindung erwähnt wird, ständiger Praxis sowie herrschender Lehre
  • 8 - (CORBOZ, Le secret professionnel de l'avocat selon l'art. 321 CP, SJ 1993 S. 95; NATER/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 153 zu Art. 13 BGFA; SCHILLER, a.a.O., S. 152; FELLMANN, a.a.O., S. 219; TESTA, a.a.O., S. 150 f.; CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2. Aufl. 2011, S. 167; JÜRG BOLL, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, 1983, S. 57 f.) und hat entsprechend in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass geboten (ausdrücklich Urteil 2C_661/2011 vom
  1. März 2012 E. 3.1 in fine; vgl. auch Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.1; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2b). Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1, in: SJ 2006 I S. 489; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2). Diesem Interesse steht grundsätzlich das in- stitutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit (nicht publ. E. 2.1) wie auch, je nach Konstellation, das individual-rechtliche Interesse (nicht publ. E. 2.2) des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher, damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen, zumal Behörden und Gerichten eine eigentliche Anzeigepflicht obliegen kann. An die Substantiierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Ent- bindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substantiie- rungspflicht geradezu unterlaufen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehen- den Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat (zur wirt- schaftlichen Unabhängigkeit der Anwältin oder des Anwalts vom Klienten Urteil 2A.293/2003 vom 9. März 2004 E. 4; VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 110 zu Art. 12 BGFA; BERNHART, Die professionellen Stan- dards des Rechtsanwaltes, 2. Aufl. 2011, S. 121 ff.), zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann (a.M. betreffend Art. 12 lit. i BGFA FELLMANN, a.a.O., S. 190). Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein verwehrt ist - wie etwa, wenn und soweit die Anwältin oder der Anwalt dem Klienten
  • 9 - als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 f.) - hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kosten- deckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war." b)Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Arztgeheimnis hielt das Bun- desgericht in seinem späteren Urteil BGE 142 II 256 Folgendes fest (E.5.2; Hervorhebungen hinzugefügt): "Nach der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung – je- denfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht mög- lich war (Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.3.3 [=BGE 142 II 307]) – zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren [...]."
  1. a)Zu klären ist nachfolgend, wie diese Erwägungen zu verstehen sind. Zunächst kann festgehalten werden, dass – wie bereits nach der bisheri- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Entbindung vom Berufs- geheimnis auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehen- den Interessen beurteilt wird. Danach verfügt ein Anwalt zwar regelmäs- sig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintrei- bung offener Honorarforderungen. Diesem Interesse steht aber grundsätzlich das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen ent- gegen. Die Aufsichtskommission entbindet den Anwalt vom Berufsge- heimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (vgl. BGE 142 II 307 E.4.3.3 mit weiteren Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E.3.1, 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1, 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1, 1S.5/2006 vom 5. Mai
  • 10 - 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E. 5.3.1 sowie 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2). b)Gemäss seiner unter Erwägungen 3a und 3b zitierten Rechtsprechung scheint das Bundesgericht neuerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, ob ein Anwalt einen Kostenvorschuss verlangt hat oder nicht (vgl. BGE 142 II 307 E.4.3.3 sowie BGE 142 II 256 E.5.2). So ist "[b]ei der Ab- wägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung [...] auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich ei- nen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ih- rer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn ei- ne wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernis- ses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3). Diese Formulierung kann dahingehend verstanden werden, dass das Bundesgericht die Einholung eines Kostenvorschusses nicht als bedin- gungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten scheint, sondern diesem Umstand eben lediglich "[b]ei der Ab- wägung der sich entgegenstehenden Interessen [...] Rechnung" trägt. Dies räumt der zuständigen Aufsichtskommission insofern ein gewisses Ermessen ein, als dass sie nach einer sorgfältig durchgeführten Interes- senabwägung den Anwalt trotz Fehlen eines Kostenvorschusses vom Anwaltsgeheimnis entbinden darf, wenn die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausfällt, d.h. wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Geheimhaltungsinteresse des Klienten. In BGE 142 II 307 kam das Bundesgericht denn auch zum Schluss, dass die Aufsichts- kommission den Anwalt zu Recht von seinem Berufsgeheimnis entbun- den hat und hat die Beschwerde des Klienten folglich abgewiesen (vgl. dazu nachstehend Erwägung 6b). Damit ist festzuhalten, dass das Fehlen

  • 11 - eines Kostenvorschusses nicht per se die Entbindung vom Anwaltsge- heimnis zu verunmöglichen scheint. c)Eine solche Auffassung steht auch dem später ergangenen Urteil BGE 142 II 256 nicht entgegen, in welchem das Bundesgericht den Grundsatz bestätigte, dass die Entbindung für die Durchsetzung einer Honorarforde- rung "jedenfalls dann [zu bewilligen sei], wenn der betroffene Anwalt dar- gelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses nicht möglich war" (BGE 142 II 256 E.5.2). Die exemplarische Formulierung "jedenfalls dann" könnte eine flexible Beur- teilung erlauben, sodass der Anwalt auch in Fällen, in denen er nicht dar- gelegte, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war, vom Berufsgeheimnis entbunden werden könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht alleine die Frage, ob ein Kostenvorschuss geleis- tet wurde oder nicht, massgebend ist, sondern auch weiterhin eine Abwä- gung der Interessen des Anwaltes auf Durchsetzung seiner Honorarforde- rung und den Geheimhaltungsinteressen vorgenommen werden muss (so auch STAEHELIN, Ausreisser? Ausreisser!, in: Anwaltsrevue 2016 393 ff., S. 395).

  1. a)Eine weitere Unklarheit der beiden vorliegend behandelten Bundesge- richtsurteile betrifft die Rechtsfolgen. So ist unklar, welche konkreten Rechtsfolgen das Bundesgericht aus den zitierten Erwägungen (vgl. vor- stehend Erwägungen 3a und 3b) ableitet, da es weder in den beiden zi- tierten Urteilen BGE 142 II 307 sowie BGE 142 II 256 noch – soweit er- sichtlich – anderswo die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wegen Nich- terhebung eines Kostenvorschusses verweigerte. Es statuiert nicht ein- deutig, dass bei einem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses dem Anwalt die Entbindung vom Berufsgeheimnis generell verwehrt wäre.
  • 12 - b)Würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen genau dahinge- hend verstanden, würde er faktisch seinen Anspruch auf ein Anwaltsho- norar verlieren. Denn der Anwalt müsste dann – abgesehen von Konstel- lationen, in welchen die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornher- ein nicht möglich ist (z.B. bei der Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbei- stand) – einen Kostenvorschuss verlangen, will er nicht das Risiko einer Nichtbezahlung bzw. Nichtdurchsetzbarkeit seiner Honorarforderung ri- skieren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, ist eine solche Auffassung aus verschiedenen Gründen abzulehnen und ihre diesbezügliche Argumentation vermag zu überzeugen. Zunächst findet sich keine Grundlage für eine Kostenvorschusspflicht. Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundes- gerichts, welches (zumindest anfangs) bloss davon spricht, "dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3; Hervorhebung hinzugefügt). Der Anwalt hat damit ein Recht, aber keine Pflicht, einen Vorschuss zu verlangen. Unklar ist indessen, weshalb das Bundesgericht ebenfalls im Anschluss festhält, dass ein Anwalt zur Erhebung eines Kostenvorschus- ses "sogar gehalten sein kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3). Schliesslich würde eine Kostenvorschusspflicht den Zugang zum Recht erheblich er- schweren, wenn nicht in gewissen Fällen gar verunmöglichen. Dies liegt weder im Interesse der Anwaltschaft noch der Klienten. Aus ähnlichen Überlegungen wird diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in der Lehre kritisiert (vgl. SCHILLER, Anwaltsrubrik/La page de l'avocat, Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 in: SJZ/112/2016 501 ff., S. 502 f.; STAEHELIN, a.a.O., S. 395).
  1. a)Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die so- eben dargelegte Interpretation der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. vorstehend Erwägung 5b) aus den genannten Gründen abzu- lehnen ist. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist damit auch wei- terhin (einzig) eine Güterabwägung massgebend (vgl. dazu vorstehend
  • 13 - Erwägung 4a). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. angefochtener Beschluss vom 18. November 2016 in beschwerdeführerischer Beilage 1). Demnach ist offensichtlich, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine überwie- genden Interessen gegen die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorge- bracht werden. Der Beschwerdegegner hingegen hat ein erhebliches In- teresse an der Entbindung, um seine ausstehende Honorarforderung durchsetzen zu können. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Be- schwerde aber auch aus weiteren Überlegungen, welche sich aus BGE 142 II 307 ergeben, abzuweisen. b)Erstens beruft sich der Beschwerdeführer lediglich auf die bundesgericht- liche Praxis in BGE 142 II 307 und argumentiert, dass die Beschwerde- gegnerin nicht "eine 'eigene Praxis' entwickeln [könne], wonach die Ent- bindung des Berufsgeheimnisses auch dann zu erfolgen hat, wenn es dem Rechtsanwalt möglich war, einen Honorarvorschuss von seinem Kli- enten zu verlangen" (vgl. Beschwerde vom 24. Dezember 2016). Es sei dem Beschwerdegegner möglich gewesen, einen Honorarvorschuss von ihm einzuholen, um seine Forderung, welche er jetzt eintreiben wolle, ein- zufordern. Er hätte den Honorarvorschuss umgehend überwiesen. Ob dies zutrifft, spielt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht einmal an- satzweise geltend macht, seine Geheimhaltungsinteressen würden durch eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verletzt. Diesem Umstand hat auch das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil Rech- nung getragen und schliesslich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Es hielt fest, dass "[d]er Beschwerdeführer [...] im vorinstanzli- chen Verfahren nicht ansatzweise geltend gemacht [hatte], einer solchen Entbindung würden irgendwie geartete berechtigte Geheimhaltungsinter- essen seinerseits entgegen stehen" (BGE 142 II 307 nicht publ. E.4.4). Damit steht fest, dass die blosse Berufung des Beschwerdeführers auf ei- nen fehlenden Kostenvorschuss dem Erfordernis eines überwiegenden

  • 14 - Geheimhaltungsinteressen des Klienten (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4a) der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag. Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall fällt eindeutig zu Gunsten des Beschwerdegegners aus (vgl. auch vorstehend Erwägung 6a). c)Zweitens ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine Entbin- dung vom Anwaltsgeheimnis immer dann möglich sein soll, wenn sich ein Klient in vermeintlich missbräuchlicher Weise auf das Berufsgeheimnis stützt. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend hinter seinen lediglich behaupteten und nicht einmal begründeten Geheimhaltungsinteressen verstecken will, ist die Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwalts- geheimnis auch aus diesem Grund zu schützen. Einem Geheimhaltungs- interesse des Beschwerdeführers kann im Übrigen mit geeigneten Mass- nahmen Rechnung getragen werden. Denn sollte es im Rahmen der Durchsetzung der Forderung zu einem Gerichtsverfahren kommen, wel- ches grundsätzlich öffentlich ist (Art. 54 Abs. 1 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO; SR 272]), kann der Richter nach Art. 54 Abs. 3 ZPO die Öffentlichkeit wegen eines schutzwürdigen Interesses einer be- teiligten Person ausschliessen. d)Drittens weist der vorliegende Fall einen weiteren Bezugspunkt zu BGE 142 II 307 auf. In diesem Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten von sei- nem Klienten (Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss eingeholt, der die Honorarforderung jedoch nur teilweise abdeckte (BGE 142 II 307 nicht publ. E.4.4). Da der Kostenvorschuss zu tief war, ersuchte sein Willens- vollstrecker die Aufsichtskommission um für die darüber hinausgehende Forderung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, welche schliesslich auch vom Bundesgericht geschützt wurde. Vorliegend brachte der Be- schwerdegegner in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2016 eine Akon- tozahlung des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 12'312.-- in Abzug (vgl. vorinstanzliche Akten act. B.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdegegner, welcher zwar keinen Kostenvorschuss einholte aber ei-

  • 15 - ne (nicht ausreichende) Akontozahlung verlangte, anders zu behandeln wäre als der Willensvollstrecker in BGE 142 II 307, in welchem der Erb- lasser einen zu geringen Kostenvorschuss verlangte. e)Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschluss be- treffend die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis keinerlei materielle Rechtswirkungen zeitigt, sondern es dem gesuchstellenden Anwalt ledig- lich ermöglicht, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich ge- schützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Ein späterer Zivilprozess über die Honorar- forderung wird in keiner Weise präjudiziert. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Gel- tendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E.3.3.1 mit Hinweis auf 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). Der Beschwerdefüh- rer kann damit die Einwendungen, welche er gegen die ausstehende For- derung hat, vollumfänglich in einem Zivilprozess vorbringen.

  1. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entgegen der beschwerdeführerischen An- sicht nicht abgeleitet werden kann, dass der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses dem Anwalt die Entbindung vom Berufsge- heimnis per se verwehren würde. Entscheidend ist (nach wie vor einzig) eine Güterabwägung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehal- ten hat, überwiegen die Interessen des Beschwerdegegners an der Of- fenbarung die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angeführte Interpretation ist aus erwähnten Grün- den abzulehnen. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch aufgrund der ähnlichen Konstellation in BGE 142 II 307 (insbesondere betreffend feh- lende Verletzung des beschwerdeführerischen Geheimhaltungsinteresses
  • 16 - sowie betreffend teilweise deckenden Kostenvorschuss bzw. Akontozah- lung) abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von Fr. 500.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Be- schwerdegegner hat, da er als Anwalt in eigener Sache prozessiert, kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1661 mit Hinweis auf BGE 134 I 184 E.6.3). Im Beschwer- deverfahren verzichtete der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf eine ausführliche Stel- lungnahme. Da der Aufwand des Beschwerdegegners mit seiner rund einseitigen Stellungnahme vom 24. Januar 2017 gering war, ist ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.371.-- zusammenFr.871.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 17 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen (2C_439/2017).

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Deutsch
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GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_001, U 2017 5
Entscheidungsdatum
09.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026