BGE 141 II 1, 2C_172/2008, 2C_390/2013, 2C_967/2010, + 2 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 43
2 - 1.A._____ reiste erstmalig im April 2010 als Arbeitnehmer in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbs- tätigkeit im Kanton Graubünden, befristet bis zum 26. November 2010. Diese Bewilligung wurde in der Folge entweder zur Stellensuche, als Ar- beitnehmer oder aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehegattin B._____ verlängert. B._____ reiste im September 2010 in die Schweiz ein. Sie erhielt anstelle der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung B zur Aufnahme eines unter- jährigen, befristeten Arbeitsvertrages als Service-Aushilfs-Angestellte und Haushaltshilfe eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis zum 31. Januar 2011. Diese Bewilligung wurde in der Folge abwechselnd zur Stellensuche oder als Arbeitnehmerin verlängert. 2.Nachdem A._____ am 18. Januar 2016 und B._____ am 19. Mai 2016 erneut um Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen ersucht hat- ten, führte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ) eine Aufenthaltsprüfung durch. Nach diversen Abklärungen sowie einer per- sönlichen Befragung der Gesuchsteller teilte das AMZ A._____ und B._____ mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, dass aufgrund der Erwerbs- tätigkeit von B._____ die laufende Aufenthaltsüberprüfung bis zum No- vember 2016 sistiert worden sei. Gleichzeitig wurden die Kurzaufenthalts- bewilligungen von A._____ und B._____ bis zum 31. Oktober 2016 ver- längert und die Ehegatten darauf aufmerksam gemacht, dass im Novem- ber 2016 eine erneute Aufenthaltsüberprüfung durchgeführt werde. 3.Am 11. Oktober 2016 beantragten A._____ und B._____ die Verlänge- rung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Stellensuche. Nach di- versen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle und beim Sozialamt der Gemeinde X._____ sowie der Arbeitslosenkasse Graubünden gewährte das AMZ mit Schreiben vom 29. November 2016 A._____ und B._____
3 - das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Kurzauf- enthaltsbewilligungen. 4.Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 führte B._____ aus, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, weil sie stets be- fristete Arbeitsverträge erhalte und somit die Rahmenfrist von zwölf Mo- naten nicht einhalten könne. Sie sei bemüht, schnellstmöglich eine Arbeit zu finden, erhalte aber nur Absagen oder gar keine Antworten auf ihre Bewerbungen. Sie habe indes im Frühjahr eine Stelle als Saisonkraft in Aussicht, weshalb ihr die Bewilligung erneut zu erteilen sei. A._____ verwies in seiner Stellungnahme vom 24. März 2016 (Eingangs- stempel AMZ 16. Dezember 2016) auf seine gesundheitliche Situation sowie die Betreuung eines behinderten Pflegekindes, was ihm die Stel- lensuche erschwere. Zudem mache sein Status mit der Kurzaufenthalts- bewilligung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit schwierig. Er könne nicht mehr tun als sich zu bewerben, weshalb ihm die Kurzaufenthaltsbe- willigung erneut zu verlängern sei. 5.Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verlängerte das AMZ die Kurzaufent- haltsbewilligungen von A._____ und B._____ nicht mehr und ordnete de- ren Wegweisung aus der Schweiz bis zum 28. Februar 2017 an. Begrün- dend führte das AMZ im Wesentlichen aus, dass A._____ und B._____ ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hätten und öffentlich unterstützt werden müssten, weshalb sie keine Ansprüche aus dem Freizügigkeits- abkommen mehr geltend machen könnten. 6.Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 6. Februar 2017 Einsprache (recte: Verwaltungsbeschwerde) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
4 - Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie bestrebt seien, ei- ne Anstellung zu finden, um ihren Lebensunterhalt selber bestreiten und die Schulden bei der Sozialbehörde tilgen zu können. Es seien noch eini- ge Bewerbungen offen. Die Frist von 28 Tagen sei zu kurz, um den Um- zug in ihr Heimatland zu organisieren. Es sei ihnen deshalb mindestens bis Ende Jahr Zeit einzuräumen, um ihre Absichten belegen zu können. 7.Das AMZ beantragte am 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwer- de und verwies bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägun- gen auf die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2017 sowie die vor- instanzlichen Akten. 8.Am 14. März 2017 führten A._____ und B._____ noch aus, dass nach wie vor einige Bewerbungen offen seien. Da sie jedoch nicht die einzigen Be- werber für diese Stellen seien, sei es nicht einfach, einen positiven Be- scheid zu erhalten. 9.Mit Entscheid vom 6. April 2017 wies das DJSG die Beschwerde von A._____ und B._____ ab. Begründend führte das DJSG im Wesentlichen aus, dass sich A._____ und B._____ nicht mehr auf ihre Arbeitnehmerei- genschaft berufen könnten und sie nicht über die notwendigen finanziel- len Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügten, womit das AMZ ihre Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Recht nicht mehr verlängert habe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme seien nicht erfüllt. Die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig, da die öffentlichen In- teressen an einer Wegweisung die privaten Interessen von A._____ und B._____ an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an der Freizügigkeit klar überwögen.
5 - 10.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. April sowie am 1. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden, welche aufgrund der Schreiben des In- struktionsrichters vom 25. April bzw. 2. Mai 2017 am 9. Mai 2017 in nach- gebesserter Form einging. Die Beschwerdeführer beantragten sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitssuche, eventualiter eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie lebten seit dem Jahr 2010 in der Schweiz. Die Behörden gewährten ihnen keine Bewilligungsverlängerung und verwiesen sie aus der Schweiz, obschon sie ungewollt in die Arbeits- losigkeit gekommen und momentan auf Unterstützung angewiesen seien. Sie seien bemüht, eine Arbeitsstelle zu erhalten, was aber aufgrund der fehlenden Daueraufenthaltsbewilligung sowie der Tatsache, dass viele Stellen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum nicht aktualisiert und deshalb bereits seit längerer Zeit vergeben seien, schwierig sei. 11.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehm- lassung vom 22. Mai 2017 unter Verweis auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. 12.Am 31. Mai 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando sinngemäss an ihren Anträgen fest, ohne neue Argumente vorzubringen. Der Beschwer- degegner verzichtete am 6. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 13.Am 12. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin B._____ dem Gericht einen von ihr und der C._____ AG bzw. der D._____ SA gleichentags un- terzeichneten Arbeitsvertrag auf Abruf als Erntehelferin für die Dauer vom
6 - 14.Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdegegner zur Stellungnahme auf, ob er angesichts des sich entwi- ckelnden Sachverhalts an der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 festzuhalten gedenke. 15.Am 19. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdegegner, an der angefochte- nen Verfügung vom 6. April 2017 festhalten zu wollen, da es sich beim Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2017 um eine befristete Anstellung auf Abruf handle. Der damit erzielbare Lohn reiche nicht aus, um eine gesicherte und den Lebensunterhalt gewährleistende Erwerbstätigkeit annehmen und damit die Arbeitnehmereigenschaft bejahen zu können. Die minimal zugesicherte Arbeitstätigkeit von 16 Stunden pro Monat sei derart unbe- deutend, dass ein marginaler Nebenerwerb vorliege. Ein solcher reiche nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Es sei fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführer nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das Gesuch um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA werde vom AMZ für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht behandelt, weshalb sich auch daraus kein Grund ergebe, um auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. 16.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2017 erklärte der Instrukti- onsrichter den vorliegenden Fall für dringlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
11 - zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (de- klaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) an- spruchsrechtliche anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Be- achtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (vgl. BGE 141 II 1 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). bb) Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise, wonach die Beschwerdefüh- rerin freiwillig arbeitslos geworden ist. Gegenteiliges wird vom Beschwer- degegner denn auch nicht behauptet. Vielmehr war sie während der letz- ten rund sechs Jahre regelmässig für denselben Arbeitgeber befristet als Saisonangestellte erwerbstätig und die entsprechenden Arbeitsverhältnis- se endeten jeweils auf den vereinbarten Zeitpunkt hin (vgl. die bei den Ak- ten liegenden sieben Arbeitsverträge [AMZ-act. 39]). Vor diesem Hinter- grund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Beschwerde- führerin keine ernsthaften Aussichten hätten bestehen sollen, dass sie in absehbarer Zeit wieder eine Arbeit gefunden hätte. Viel eher hätten die regelmässigen Anstellungen bei demselben Arbeitgeber den Schluss zu- gelassen, dass sie wohl auch in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung entweder bei demselben oder auch einem anderen Arbeitgeber gefunden hätte, zumal die Beschwerdeführerin in der erwerbslosen Zeit − wie die bei den Akten liegenden Bewerbungsschreiben zeigen (vgl. Bg-act. 1, Bf- act. 17) − auch wiederholt versucht hat, eine Festanstellung zu erhalten, was ihr bisher indes nicht gelungen ist. Da vorliegend zudem auch keiner- lei Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Be- schwerdeführerin vorliegen, erscheint es aus Sicht des streitberufenen
12 - Gerichtes − wie einleitend bereits erwähnt − zumindest als fraglich, ob sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017 ihren frei- zügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person tatsächlich verloren hat. cc) Der Beschwerdegegner spricht zwar korrekterweise an, dass es bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen nicht ganz klar sei, ab wann die Person ihren Status als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA verliere und verweist via BGE 141 II 1 E.3.3.1 und 3.4 auf eine vorzunehmende ge- samthafte Betrachtungsweise des Einzelfalls, eine Art Gesamtschau (vgl. E.3b des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017). Die vom Be- schwerdegegner a.a.O. zitierten Entscheide, welche für einen Verlust der Arbeitnehmereigenschaft sprechen, sind für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die dort erfolgten kurzfristigen Arbeitseinsätze teils vom Arbeitsamt vermittelte Teilzeitstellen betrafen, für welche gar kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und die betroffene Person unter Sanktionsandrohung − konkret der Kürzung von Arbeitslosenentschädi- gung − verpflichtet wurde, diese Arbeit zu leisen (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 2C_390/2013 vom 10. April 2014 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011). Im Gegensatz dazu war die Beschwerdeführerin − wie gesehen − während der letzten rund sechs Jahre regelmässig für denselben Arbeitgeber als Saisonangestellte erwerbstätig und hat diese Anstellungen auch stets selber organisiert. Be- reits vor diesem Hintergrund lassen sich die vom Beschwerdegegner er- wähnten Fälle nicht mit dem vorliegenden vergleichen. dd) Indes gilt es bezüglich der Frage, ab wann eine unfreiwillig arbeitslos gewordene Person ihren Status als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA verliert, zu beachten, dass der Arbeitnehmerstatus zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus dauert (vgl. BGE 141 II 1 E.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Beendigung eines Dienstverhält-
13 - nisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines an- gemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, so- fern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung ent- sprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Auch der Europäische Gerichtshof und das Bun- desgericht halten in ihrer Rechtsprechung fest, dass bei Ende eines kurz- fristigen Arbeitsverhältnisses ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten zu gewähren ist, das − wie in Art. 18 Abs. 3 VEP vorgesehen − bis zu einem Jahr verlängert werden kann, wenn echte Bemühungen bei der Arbeits- suche und begründete Aussicht auf eine Anstellung nachgewiesen wer- den können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof [EuGH] Rs. C- 292/89 vom 26. Februar 1991, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Rz. 21; Urteil des Bundesgerichtes 2C_172/2008 vom 14. März 2008 E.5.2). Im ge- meinsamen Rundschreiben des Bundesamts für Migration (BFM) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 4. März 2011 zum Mass- nahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Verbesserung des Vollzugs des FZA (abrufbar unter www.sem.admin.ch ˃ Publikationen & Service ˃ Weisungen und Kreisschreiben ˃ Freizügigkeitsabkommen ˃ Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010 [zuletzt besucht am 19. Juli 2017]) wird hinsichtlich des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft für den Fall von Arbeitssuchenden, die nach weniger als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wurden oder einen auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag hatten, sodann festgehalten, dass die Arbeitnehmereigenschaft analog zum Gemein- schaftsrecht erst nach sechs Monaten erlösche und der Entzug einer Auf- enthaltsbewilligung geprüft werden könne (vgl. S. 2 des erwähnten Rund- schreibens). Vorliegend war die Beschwerdeführerin − wie gesehen − bis am 31. Oktober 2016 bei der C._____ AG erwerbstätig und dementspre-
14 - chend im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des AMZ vom 26. Januar 2017 erst rund drei Monate bzw. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 6. April 2017 erst rund 5 Monate ohne Erwerbstätigkeit. Die sechsmonatige Frist zur Suche einer neuen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA ist dementsprechend im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses durch das AMZ (26. Januar 2017) bzw. den Beschwerde- gegner (6. April 2017) noch nicht abgelaufen. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt erscheint es fraglich, ob die Arbeitnehmereigenschaft der Be- schwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt tatsächlich bereits erloschen ist, wie dies der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom
20 - gen zeigen − nicht zu beanstanden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2015 und damit seit zweieinhalb Jahren arbeitslos ist. Damit beträgt die Arbeitslosigkeit deut- lich mehr als die in jedem Fall zu gewährenden sechs Monate, während denen nach dem unfreiwilligen Ende einer kurzfristigen Beschäftigung mit anschliessender Arbeitslosigkeit die Arbeitnehmereigenschaft aufrechter- halten bleibt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA sowie vorstehend E.4a/dd) und sogar auch mehr als zwei Jahre, nach welcher die Arbeitnehmerei- genschaft des Betroffenen selbst in der Situation einer vorangehenden längeren Beschäftigung spätestens wegfällt (vgl. Rundschreiben des BFM und des SECO vom 4. März 2011 zum Massnahmenpaket des Bundesra- tes vom 24. Februar 2010 zur Verbesserung des Vollzugs des FZA, S. 2 f.; PIRKER, a.a.O., S. 1222). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbstän- dig erwerbende Person verloren hat, als rechtens. Überdies gilt es vorlie- gend auch zu beachten, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VEP zwar bis zu ei- nem Jahr verlängert werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene über die für den Unterhalt notwendigen Mittel verfügt (Art. 18 Abs. 2 VEP), Suchbemühungen nachweist und überdies begrün- dete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 Abs. 3 VEP). Wie gesehen hat der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2016 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AMZ-act. 21) und wurde ausgesteuert. Seit Mai 2016 wird er zudem vom Sozialamt der Gemeinde X._____ öffentlich unterstützt (vgl. AMZ-act. 29). Des Weiteren besteht in Bezug auf den Beschwerdeführer auch keine begründete Aus- sicht, dass er demnächst eine Arbeitsstelle finden wird. Einerseits hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2016 durch das AMZ nämlich selber angegeben, dass seine Arbeitsbemühungen sehr un- terschiedlich seien, "mal mehr, mal weniger" (vgl. das Befragungsprotokoll
21 - des AMZ vom 9. Juni 2016 [AMZ-act. 30]). Anderseits hat der Beschwer- deführer zwar sowohl in der Verwaltungsbeschwerde an den Beschwer- degegner vom 6. Februar 2017 als auch in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 9. Mai 2017 an das streitberufene Gericht gewisse Such- bemühungen nachgewiesen (vgl. Bg-act. 1, Bf-act. 17); diese wurden aber grossmehrheitlich bereits abschlägig beantwortet. Zudem haben of- fenbar auch die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch offenen Bewerbungsschreiben nicht zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss geführt, hat der Beschwerdeführer doch im Verlauf des vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − im Gegensatz zu seiner Ehegattin − keinen Arbeitsvertrag eingereicht. Selbst wenn vorliegend somit eine weitere Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche in zeitlicher Hinsicht in Frage käme, scheiterte die Bewilligungserteilung nach dem soeben Gesagten an den nicht vorhan- denen notwendigen finanziellen Mitteln für den Unterhalt sowie an der fehlenden begründeten Aussicht auf eine Beschäftigung. Wenn der Be- schwerdegegner somit aufgrund einer Gesamtschau der Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen in Übereinstimmung mit dem AMZ zum Schluss kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbender Arbeit- nehmer berufen kann, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Ihm wur- de hinreichend Gelegenheit gegeben, sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 An- hang I FZA in der Schweiz um weitere Stellen zu bewerben; seine Bemühungen blieben indessen ohne Erfolg. Zwar befindet sich der Be- schwerdeführer seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz, doch ist er seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess. Auch wenn er einwendet, sich entsprechend um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang doch, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte. Folg- lich hat der Beschwerdegegner das Fortbestehen eines freizügigkeits-
22 - rechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Da der Beschwerdeführer − wie gesehen − über keine eigenen Mittel verfügt und vom Sozialamt der Gemeinde X._____ öffentlich unter- stützt wird, kann er sich überdies auch nicht auf einen freizügigkeitsrecht- lichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). b)Die Frage, welche sich allerdings bei der vorliegenden Konstellation stellt und welche sowohl das AMZ als auch der Beschwerdegegner aufgrund ihrer Entscheide (noch) nicht prüfen musste, ist die Auswirkung der Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin auch den Auf- enthaltsstatus ihres Ehegatten, welcher − wie gesehen − bereits seit dem Jahr 2010 zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt. Diese Frage wird vom AMZ − unter Berücksichtigung von Art. 3 Anhang I FZA − noch zu prüfen sein.