VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 41
3 - 4.Gegen die erwähnte Verfügung der Polizei erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Gemeinderat X._____ (nachfol- gend Gemeinderat). Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass er, bis auf besagte Verkehrsregelverletzung, über einen ausgezeichneten automobilistischen Leumund verfüge. Der Entzug des Taxiausweises komme einem einjährigen Berufsverbot gleich und bedeute, dass er sei- nen Lebensunterhalt ausschliesslich mit seiner vergleichsweise tiefen AHV-Rente bestreiten müsse. Vor diesem persönlichen und finanziellen Hintergrund sei auch die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung zu betrachten. Darüber hinaus werde er durch den einjährigen Entzug des Taxiausweises gewissermassen ein drittes Mal zur Verantwortung gezo- gen. Der Entzug des Taxiausweises sei unter Beachtung sämtlicher Um- stände unverhältnismässig und verletze die grundrechtlich geschützte Handels- und Gewerbefreiheit (recte: Wirtschaftsfreiheit) sowie die Rechtsgleichheit. Überdies handle es sich bei der im Taxigesetz vorgese- henen Entzugsbestimmung um eine Kann-Vorschrift, weshalb die Behör- de auch mildere Massnahmen, wie beispielsweise eine Verwarnung oder eine kürzere Entzugsdauer, aussprechen sowie ganz von einer Mass- nahme absehen könne. Der Polizeikommandant gehe ausserdem zu Un- recht und ohne Prüfung des konkreten Falles davon aus, dass es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrs- rechts i.S. des Taxigesetzes handle. 5.Der Gemeinderat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) vollumfänglich ab. Zur Begründung brachte er vor, dass Art. 14 des Taxisgesetzes der Gemeinde X._____ den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletze. Zudem regle das Taxige- setz die Voraussetzungen für die Erteilung sowie den Entzug des Taxi- ausweises. Eine schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrsrechts i.S. des Taxigesetzes entspreche der groben Verletzung von Verkehrsre- geln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Vorliegend habe A._____ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen; entsprechend erfül-
4 - le er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Taxiausweises nicht mehr, weshalb ihm dieser zwingend, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Taxige- setz zu entziehen sei. Im Übrigen handle es sich beim Entzug des Taxi- ausweises um die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Voraussetzun- gen und somit nicht um erneute strafrechtliche bzw. administrative Kon- sequenzen, welche aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" unzulässig wären. Auch verletze der Entzug des Taxiausweises nicht die grundrecht- lich garantierte Wirtschaftsfreiheit, da nebst einer gesetzlichen Grundlage auch ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und der Entzug des Taxiausweises sowohl geeignet als auch erforderlich und somit ver- hältnismässig sei. Überdies sei A._____ als Pensionierter nicht zwingend auf den Taxiausweis angewiesen, da er alternativ Ergänzungsleistungen beantragen könne. 6.Gegen diesen Beschwerdeentscheid des Gemeinderates erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Mai 2017 Beschwerde beim kan- tonalen Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
6 - 8.Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 verzichtete die Gemeinde X._____ (nach- folgend Beschwerdegegnerin), unter Verweis auf Ziffer 1 des angefochte- nen Entscheides, wonach der Entzug des Taxiausweises erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werde, auf einen Antrag und eine Stellungnah- me betreffend die aufschiebende Wirkung. Zudem kündigte sie an, sich zur Sache selbst in einer separaten Eingabe vernehmen zu lassen. 9.Am 11. Mai 2017 sprach der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 53 VRG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 äusserte sich die Beschwer- degegnerin zur Sache selbst und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) unter Hervorhebung, dass die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ta- xigesetz, wonach keine schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts vorliegen dürfe um den Taxiausweis zu erhalten, offensichtlich nicht mehr erfüllt sei. Zudem seien die Einwände des Be- schwerdeführers, wonach es an einem überwiegenden öffentlichen Inter- esse für die verfügte Massnahme fehle bzw. diese unverhältnismässig sei und einen unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässige Handels- und Gewerbefreiheit (recte: Wirtschaftsfreiheit) sowie die Rechtsgleichheit darstelle, unbegründet. Die Beschwerdegegnerin bewege sich mit der festgelegten Entzugsdauer von einem Jahr bereits an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen, maximalen Entzugsdauer. Überdies seien zusätzliche kommunale Anforderungen, die polizeilich motiviert sei- en, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, zulässig. 11.In seiner Replik vom 4. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen und Anträgen seiner Beschwerde vom 3. Mai 2017 fest, unter erneuter Hervorhebung, dass die Vorinstanz bei ihrem Mass-
7 - nahmeentscheid (Entzug des Taxiausweises) die konkreten Umstände zu beachten habe, was sie vorliegend ungenügend getan habe. Zudem handle es sich bei der gesetzlichen Grundlage für den Entzug des Taxi- ausweises um eine Kann-Regel. Die fragliche Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 5. Mai 2016 könne trotz strafrechtlicher Verurteilung we- gen grober Verkehrsregelverletzung (nach Schema) und Führerausweis- entzug wegen schwerer Wiederhandlung nicht als schwerwiegende Ver- letzung des Strassenverkehrsrechts im Sinne des Taxigesetzes qualifi- ziert werden. Selbst wenn der Fehltritt des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016 als schwerwiegend zu betrachten sei, müsse die Vorinstanz die verwaltungsrechtlichen Grundsätze bei ihrem Massnahmeentscheid zwingend beachten, was in casu nicht gemacht worden sei. Der einjährige Entzug des Taxiausweises greife in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, namentlich die Handels- und Gewerbefreiheit ein (recte: Wirtschaftsfreiheit), liege nicht im öffentlichen Interesse und sei schliesslich nicht verhältnismässig. 12.In ihrer Duplik vom 3. Mai 2017 hält die Beschwerdegegnerin sowohl am angefochtenen Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am
8 - punkt abzuklären. Der Gemeinderat habe bei seinem Entscheid die Ver- waltungsgrundsätze einwandfrei berücksichtigt. Auch handle es sich bei der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Entzug des Taxiaus- weises nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine strikte gesetzliche Vorgabe. Schlussendlich sei der Entzug des Taxiausweises für die Dauer von einem Jahr geeignet und erforderlich um die von der Gemeinde X._____ gesetzlich verlangten Anforderungen und Qualitätsstandards an die Taxilenker durchzusetzen. Mit dem Entzug von einem Jahr bewege sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen, maximalen Entzugsdauer, weshalb der Grund- satz der Verhältnismässigkeit bereits aus diesem Grund nicht verletzt sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung betreffend Entzug des Taxiausweises wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 16. Januar 2017 (mitgeteilt am 17. Januar 2017), in welcher die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Taxibewilligung nicht mehr erfülle und ihm daher der Taxiausweis Nr. 112 für die Dauer von zwölf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu entzie- hen sei, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz an- gefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss
9 - Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
11 - sodann in Art. 17 Taxigesetz geregelt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 wird der Taxiausweis entzogen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Taxigesetz nicht mehr erfüllt. c)Unter dem Titel Gesetzmässigkeit bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass der Gemeinderat der Gemeinde X._____ mit dem Erlass des Taxi- gesetzes vom 6. Mai 2010 in Bundesbestimmungen und somit höherran- giges Recht eingegriffen habe. Die Erteilung des Führerausweises sei auf Bundesebene durch das SVG sowie die entsprechenden Verordnungen geregelt. Für Gemeinden verbleibe dabei kein zusätzlicher Handlungs- spielraum. Mit anderen Worten könne es nicht angehen, dass der Bund einer Person den Führerausweis für den gewerblichen Personentransport erteile und eine Gemeinde diesen Ausweis aufgrund einer kommunalen Regelung nicht anerkenne. Die Regelung der Gemeinde X._____ dürfe somit aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts keine An- wendung finden. d)Art. 82 Abs. 1 und 2 BV verschafft dem Bund eine umfassende, konkurrie- rende (verpflichtende) Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Stras- senverkehrs (BGE 127 I 69 E.4b; vgl. BGE 130 I 134 E.3). Der Begriff Strassenverkehr ist dabei weit zu verstehen (inkl. Fussgängerverkehr) und ermöglicht zum einen den Erlass von polizeilichen Regeln für den Verkehr auf allen Strassen die der Öffentlichkeit zugänglich sind, auch wenn sie in privatem Eigentum stehen sollten (vgl. Art. 1 SVG), und zum anderen auch den Erlass von Vorschriften über die Zulassung von Fahr- zeugen und Fahrzeugführern, betreffend versicherungs- und haftpflicht- rechtliche Fragen sowie betreffend das Verkehrsstrafrecht (BIAGGINI, BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 82 N 2 ff.). Hingegen lässt sich aus Art. 82 BV keine Kompetenz des Bundes zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften über das Autotransportgewerbe ableiten. Das Fehlen bundesrechtlicher Bestimmungen über Taxiunternehmungen entspricht dieser verfassungs-
12 - mässigen Kompetenzverteilung und stellt keinesfalls ein gewerbepoli- zeiliche Anordnungen der Kantone bzw. Gemeinden verbietendes quali- fiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers dar (BGE 99 Ia 391 E.2 m.H). Diese Überlegungen treffen nicht nur auf den Taxihalter (dessen Rechtstellung im zitierten Entscheid streitig war), sondern auch auf den Taxichauffeur zu. Die Polizeierlaubnis, welche in den verschiedenen, im SVG genannten Führerausweisen verkörpert ist, stellt lediglich die Vor- aussetzungen für die Zulassung im Strassenverkehr dar. Soweit für die Erteilung des Führerausweises neben theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten eine klaglose Fahrpraxis, ein guter automobilisti- scher Leumund sowie gewisse charakterliche und gesundheitliche Vor- aussetzungen verlangt werden, geschieht dies zum Schutze der Ver- kehrsteilnehmer. Diese Voraussetzungen sind Garantien für die Anforde- rungen an die Verkehrssicherheit bzw. Indizien für das Verhalten im Ver- kehr. Gewerbepolizeiliche Vorschriften zum Schutze des Taxipublikums z.B. vor ansteckenden Krankheiten oder wirtschaftlicher Übervorteilung bleiben hingegen nach der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung in der kantonalen bzw. kommunalen Gesetzgebungshoheit. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Führerausweise B1 und D1 (gewerbs- mässiger Personentransport mit Motorwagen der Kategorie B und mit Kleinbussen) aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen werden kön- nen (Art. 34 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; vgl. auch VEB 30/1961 Nr. 86 S. 140). Selbst wenn eine solche Mitberücksichtigung ge- werbepolizeilicher Motive beim Führerausweisentzug zulässig sein sollte, könnte sie die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone bzw. der Gemeinden zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften für das Taxige- werbe nicht beseitigen (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] vom
13 - e)Somit steht ausser Frage, dass die bündnerischen Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts grundsätzlich befugt sind, den Taxibetrieb auf ih- rem Gebiet zu regeln und insoweit Autonomie haben (Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 65 Abs. 1 Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Art. 2 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]) und dass sie dabei das Bundesrecht, namentlich die Wirtschaftsfreiheit zu be- achten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E.2.1; BGE 119 Ia 285 E.4b). f)Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der einjährige Entzug des Taxi- ausweises i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz nicht einen Entzug i.S. des Strassenverkehrsrechts darstellt. Mit Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz wird näm- lich keine Fahrerlaubnis entzogen. Vielmehr wird das Recht des Ge- brauchmachens einer Bewilligung zu einer gewerblichen Tätigkeit, die po- lizeilich geregelt ist (Wirtschaftsbewilligung), temporär ausser Kraft ge- setzt. M.a.W. besteht durch den Entzug eine temporäre Einstellung der erteilten Bewilligung. Somit ergeben sich auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet keine Kompetenzkonflikte mit übergeordnetem Recht bzw. Strassenverkehrsrecht des Bundes. Nach Ablauf dieses temporären Ver- botes des Gebrauchmachens besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung der Wirtschaftsbewilligung bzw. ein Anspruch durch Zeitablauf wieder Gebrauch von der ursprünglich erteilten Bewilligung zu machen, sofern nicht neue Gründe eingetreten sind, die gegen eine Wiedererteilung spre- chen, was die Gemeinde X._____ vor einer Wiedererteilung zu prüfen hat. Die Gründe, welche gegen eine Wiedererteilung sprechen können, sind abschliessend in Art. 15 Abs. 1 Taxigesetz geregelt. Gegen eine Wiedererteilung sprechen erneute Verstösse gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, des Strafrechts oder der Ausländergesetzge- bung (lit. c), ein Verlust der Handlungsfähigkeit (lit. a) oder fehlender Wohnsitz in der Schweiz (lit. b). Szenarien im Zusammenhang mit der Fachprüfung bzw. mit Art. 15 Abs. 1 lit. d Taxigesetz sind nur denkbar, wenn beispielsweise Sprachkenntnisse oder Ortskenntnisse erwiesener-
14 - massen fehlen. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Wiedererteilung sprechen, ist der Taxiausweis nach Ablauf der Entzugsdauer, wieder zu erteilen. Somit ergeben sich auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet keine Kompetenzkonflikte mit übergeordnetem Recht bzw. Strassenver- kehrsrecht des Bundes. g)Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, wonach die Regelung des Taxiausweises bzw. des Taxiwesens ein- zig dem Bundesgesetzgeber obliege, als unrichtig. Vielmehr hat die Ge- meinde X._____ ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihres Autono- miebereiches ausgenutzt und ein Taxigesetz erlassen. Des Weiteren können, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht, spezi- fisch örtliche Vorschriften zu einem Taxiausweis nicht Gegenstand einer bundesrechtlichen Regelung sein. Entsprechend sind zusätzliche kom- munale, polizeilich motivierte Anforderungen, wie vorliegend Art. 15 bzw. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz, zulässig und stellen weder einen Verstoss ge- gen übergeordnetes Recht dar noch verhindert die derogatorische Kraft des Bundesrechts ihre Anwendung. h)Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Auslegung der gesetzlichen Grundlage durch die Vorinstanz. Konkret bringt er vor, dass der kommunale Gesetzgeber den Begriff der schwerwiegenden Verlet- zungen nicht definiert habe. Infolgedessen habe der Gemeinderat bei sei- nem Entscheid über den beruflich und persönlich sehr einschneidenden Entzug der Taxibewilligung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu würdigen und die Verwaltungsgrundsätze zu beachten. Im vorliegenden Fall habe er dies jedoch unterlassen und sich stattdessen damit begnügt, eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S. des Strafrechts und eine schwere Widerhandlung im Sinne des Administrativrechts der schwerwiegenden Verletzung des Strassenverkehrsrechts im Sinne des Taxigesetzes mit- einander gleichzusetzen. Letztlich könne die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht automatisch dazu führen, den vor-
15 - liegend begangenen Fehltritt des Beschwerdeführers als schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz zu kleiden. i)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die gerügte Auslegung des kommunalen Rechts, die sich direkt am Strassenverkehrsrecht orien- tiert, nicht zu beanstanden sei und weder eine Rechtsverletzung noch ei- ne Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens darstelle (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Vielmehr enthalte Art. 15 Abs.1 lit. c Taxigesetz einen ausdrücklichen Verweis auf das Strassenverkehrsrecht. Entspre- chend sei es der Beschwerdegegnerin offen gestanden, auch die zum Strassenverkehrsrecht gehörenden und bereits beurteilten Tatbestands- elemente und Begrifflichkeiten zu übernehmen, ohne eine Ermessenü- berschreitung zu begehen oder gar in Willkür zu verfallen. k)Das anwendbare Taxigesetz der Gemeinde X._____ gehört dem autono- men Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Ge- meindeautonomie geniesst. Die Gemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und - auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Ge- meinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich sodann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in beson- derem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingrei- fen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Ent-
16 - scheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- grundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62 [PVG 2006 2/4]). l)Die Gemeinde X._____ hat die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug des Taxiausweises im Rahmen ihres kommunalen Taxigeset- zes geregelt (vgl. die Art. 14-18 des Taxigesetzes). Dabei bestimmt Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz, dass ein Taxiausweis nur an Bewerberin- nen und Bewerber erteilt wird, die in den letzten fünf Jahren nicht wieder- holt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strafrechts, der Ausländergesetzgebung oder des Strassenverkehrsrechts verletzt haben. Wie vorstehend bereits erwähnt, bezieht sich die Gemeindeautonomie nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung von selbständigem Gemeinderecht. Entsprechend kommt der Gemeinde X._____ bei der Auslegung des Taxigesetzes, als selbständigem Gemeinderecht, und den darin enthaltenen Begrifflichkei- ten, ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbesondere, da der Regelungs- gegenstand des kommunalen, polizeilich motivierten Taxigesetzes in be- sonderem Masse durch örtliche Verhältnisse geprägt ist und sich dessen Auslegung, unter Berücksichtigung genannter örtlicher Verhältnisse, ent- sprechend schwierig gestaltet. Wenn nun die Gemeinde X._____ im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gleichsetzt und gleichwohl die zum Strassenver- kehrsrecht gehörenden, bereits beurteilten Tatbestandselemente und Be- grifflichkeiten übernimmt bzw. auf diese abstellt, ist dies keineswegs zu beanstanden. Nicht zuletzt, da das Taxigesetz auch einen gewissen Be- zug zum SVG aufweist. Auch mit Blick auf eine einheitliche, rechtsgleiche Anwendung erscheint eine derartige Auslegung der besagten Norm bzw. eine Verknüpfung mit den Begrifflichkeiten des Strassenverkehrsrechts als zielführend. So besteht dadurch ein einfacher Massstab um feststellen zu können, ob eine Verkehrsregelverletzung schwerwiegend i.S. des Ta-
17 - xigesetzes ist. Darüber hinaus kann der Wortlaut "in schwerwiegender Weise" von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz auch durchaus, wie von der Beschwerdegegnerin dargetan, als Verweis auf das Strassenverkehrs- recht bzw. auf Art. 90 Abs. 2 SVG verstanden werden. So bezeichnet auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Verstoss gegen Ver- kehrsregeln dann als grob i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn der Täter sub- jektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhal- ten an den Tag legt (BGE 131 IV 133 S. 136 E.3.2 mit Hinweisen). Ent- sprechend erweist es sich nicht nur als sachdienlich, sondern objektiv be- trachtet auch naheliegend, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, welche ein subjektiv schwerwiegend regelwidriges Verhalten darstellt, mit einer Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, in schwerwiegender Weise im Sinne des Taxigesetzes, gleichzusetzen. Zu- mal Art. 15 Abs. 1 lit. c mit dem Begriff "schwerwiegend" nicht nur Ver- stösse gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, sondern auch solche gegen das Strafrecht und die Ausländergesetzgebung erfasst. In- sofern ist nicht ersichtlich, weshalb diese Auslegung bzw. dieses Gleich- setzen willkürlich oder gar ermessensmissbräuchlich sein soll; nicht zu- letzt, da die Gemeinde X._____ im Rahmen ihrer Autonomie dazu befugt ist. Die gerügte Auslegung erweist sich somit als zulässig im Rahmen der Gemeindeautonomie. Dies heisst jedoch nicht, dass die Beschwerdegeg- nerin die konkreten Umstände der Tat und des Täters unberücksichtigt lassen kann, sind diese doch zwingend im Rahmen der anschliessenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. m)Vor diesem Hintergrund steht das Taxigesetz weder in einem (Kompe- tenz-) Konflikt zu übergeordnetem Recht noch erweist sich die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz bzw. dessen Verknüpfung mit der gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG als ermes- sensmissbräuchlich oder gar willkürlich. Mit Art. 15 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz besteht zudem eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug eines, gestützt auf das Taxigesetz erlassenen, Taxiausweises.
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20 - nach der Eignung einer Massnahme soll lediglich sichergestellt werden, dass eine zweckkonforme Wirkung erzielt wird, mithin die Massnahme nicht gänzlich wirkungslos oder im Ergebnis gar kontraproduktiv ist; pra- xisgemäss genügt dabei eine Teileignung (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 29). Ein einjähriger Entzug des Taxiausweises bzw. eine temporäre Einstel- lung einer Wirtschaftsbewilligung ist weder wirkungslos noch erschwert oder verhindert er/sie die Erreichung des angestrebten Zwecks. Vielmehr ist ein solcher Entzug grundsätzlich geeignet, um die von der Gemeinde X., im öffentlichen Interesse liegenden, gesetzlichen Anforderungen an eine Taxilenkerin bzw. einen Taxilenker auf dem Gemeindegebiet durchzusetzen und damit die erwünschten Qualitätsstandards sowie den Schutz und die Sicherheit der Öffentlichkeit sowie insbesondere der Ta- xigäste zu gewährleisten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Eignung des Entzuges gewissermassen nicht gegeben sei, da er auf- grund seines Führerausweises auch andernorts als Taxifahrer tätig sein könne, vermag angesichts der Tatsache, dass es der Gemeinde X., wie bereits erwähnt, im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie unbenommen bleibt, eine solche Regelung zu erlassen bzw. mittels Taxigesetz den ge- werbsmässigen Personen- und Gepäcktransport mit Motorfahrzeugen ohne feste Route oder Fahrplan zu regeln, nicht zu überzeugen (vgl. vor- stehende Erwägung 4d/e). c)Die Erforderlichkeit setzt sodann voraus, dass eine Massnahme im Hin- blick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein muss. Eine Massnah- me hat insbesondere dann zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei- chen würde. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf ein Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 322). Mit anderen Worten: Der Eingriff darf nicht schärfer sein, als dies der
21 - Zweck der Massnahme verlangt, und ist unzulässig, wenn auch ein gerin- gerer Eingriff zum Ziel führt. Insofern dient das Element der Erforderlich- keit der Prüfung der Intensität des staatlichen Handelns (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 527). Im vorliegenden Fall erfüllt ein einjähriger Entzug des Taxiausweises das Kriterium der Erforderlichkeit nicht; denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, würde ein Entzug des Taxiausweises von kürzerer Dauer oder allenfalls gar der Ausspruch einer Verwarnung sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht einen geringeren Eingriff bzw. eine mildere Massnahme darstellen, welche in casu gleichermassen geeignet wäre, den angestrebten Erfolg bzw. das unter Erwägung 5b) angesprochene öf- fentliche Interesse durchzusetzen. Dies nicht zuletzt, da es sich gemäss Akten um den ersten "groben Fehltritt" in der langjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers handelt und besagte Geschwindigkeitsüber- schreitung nicht in Anwesenheit von Fahr- bzw. Taxigästen begangen wurde. Darüber hinaus hat er im Rahmen des administrativrechtlichen Verfahrens bereits einen dreimonatigen Entzug des Führerausweises verbüsst, was zwangsläufig einem Entzug des Taxiausweises gleichkam (vgl. Art. 14 sowie Art. 17 Abs. 1 Taxigesetz). Insofern erweist sich ein Entzug des Taxiausweises von einjähriger Dauer zumindest sowohl in zeitlicher als auch personeller Hinsicht, wenn nicht gar auch in sachlicher Hinsicht, als über das Notwendige hinausgehend und somit als nicht er- forderlich. Ein Entzug von kürzerer Dauer oder allenfalls auch eine milde- re Massnahme, wie beispielsweise eine Verwarnung erscheinen ebenfalls als geeignet, ein pflicht- und regelkonformes Verhalten des Beschwerde- führers zu bewirken. d)In einem letzten Schritt gilt es die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei ist eine Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im
22 - konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen, als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, a.a.O., Rz. 323). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Schwere des vorliegenden Fehltritts völlig unbeachtet gelassen habe und sich mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung begnüge. Insbesondere habe es die Beschwer- degegnerin unterlassen, die innegehabte Fahrgeschwindigkeit des Be- schwerdeführers von 117 km/h am 5. Mai 2016 frühmorgens um 4:21 Uhr auf der doppelspurigen und völlig verkehrslosen Autobahn zu durchleuch- ten. In seiner über 15-jährigen Berufstätigkeit als Taxichauffeur habe sich der Beschwerdeführer nie etwas zu Schulden kommen lassen und habe nie die Sicherheit seiner Fahrgäste gefährdet. Ferner habe der Be- schwerdeführer die von der Gemeinde X._____ gesetzlich verlangten An- forderungen immer eingehalten und stets zu einem qualitativ hochstehen- den Taxidienst beigetragen. Dies belege bereits der Umstand, dass es in all den Jahren seiner Tätigkeit zu keinen Beanstandungen gekommen sei; weder seitens seiner Fahrgäste, des Taxiunternehmens B._____ noch seitens der Taxi-Konkurrenzunternehmungen/Taxi-Kollegen oder gar sei- tens der Polizei. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrgäste stets sicher transportiert. Das Straf- und Administrativverfahren sowie die durch den Führerausweisentzug erlittene Einkommensbusse seien für den Be- schwerdeführer überaus belastend gewesen und hätten bei ihm einen starken Eindruck hinterlassen. Entsprechend bedürfe es auch keiner wei- teren berufseinschränkender Massnahmen um die Sicherheit der Fahr- gäste zu gewährleisten. Da der Beschwerdeführer bereits 65-jährig und keiner Pensionskasse angeschlossen sei, sei er auf den Zusatzverdienst als Taxifahrer angewiesen. Über andere Erwerbsmöglichkeiten verfüge er nicht. Ein Entzug des Taxiausweises für die Dauer eines Jahres habe nicht nur einen Verlust des persönlichen Kundenstamms sowie einen er- schwerten beruflichen Wiedereinstieg, sondern auch Einkommenseinbus-
23 - sen zur Folge, welche, aufgrund seiner vergleichsweise bescheidenen AHV-Rente, eine Angewiesenheit auf Ergänzungsleistungen auszulösen vermögen würden. Dies könne wiederum nicht im öffentlichen Interesse liegen. Zu diesem Zweck verweist er auf die Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden, namentlich auf Urteil U 14 88 vom 30. Juni 2015, wo das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb des Taxigewerbes in der Ge- meinde X, unter anderem aufgrund der drohenden massiven Einkom- menseinbussen, höher gewichtet worden sei, als das öffentliche Interesse an der Gesetzestreue und Gleichbehandlung. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass das öffentliche Inter- esse an einem qualitativ hochstehenden Taxidienst sowie das private In- teresse der Fahrgäste an einem sicheren Transport die privaten Interes- sen des Beschwerdeführers an der Ausübung des Taxifahrerberufes überwiegen würden. Insbesondere bei Straftaten wie der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Vertrauenswürdigkeit als Taxichauffeur unmittelbar beeinträchtigen und Fahrgäste massiv gefähr- den könne, sei die berufliche Eignung in Frage gestellt. Und auch in zeitli- cher Hinsicht bewege sich der Gemeinderat mit der festgelegten Ent- zugsdauer von einem Jahr an der untersten Grenze der gesetzlich vorge- sehenen, maximalen Entzugsdauer (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz). Eine noch mildere Massnahme sei sodann nicht zweckdienlich. Somit sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. der Zumutbarkeit auch mit Blick auf die zeitliche Komponente Rech- nung getragen worden. Diese von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Güterabwägung hält einer Überprüfung der Verhältnismässigkeit nicht stand; denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht die Beschwerdegegnerin kaum auf die konkreten Umstände der Tat ein. Namentlich berücksichtigt sie nicht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wegen 3 km/h als
24 - grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und folg- lich als schwerwiegend i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz qualifiziert wurde. Auch bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tat- zeit, um 4:21 Uhr, auf einer doppelspurigen, verkehrslosen Autobahn un- terwegs war und keine Fahrgäste anwesend waren, welche er in irgend- einer Weise konkret gefährdet haben könnte. Vom Beschwerdeführer ging somit nur eine abstrakte Gefahr aus, welche überdies, mangels Fahrgästen, keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Berufsausübung i.e.S. aufwies. Zudem gilt es bei der Festsetzung der Entzugsdauer, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, sehr wohl zu berücksichtigen, dass es sich, gemäss Akten, bei besagter Geschwindigkeitsüberschrei- tung um die erste grobe Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers handelt und er zuvor 15 klaglose Jahre als Taxifahrer tätig war. Auch der bereits "verbüsste" dreimonatige Führerausweisentzug, welcher im Er- gebnis einem Entzug des Taxiausweises gleichkommt, da der Taxiaus- weis in dieser Zeit gemäss Art. 14 sowie Art. 17 Abs. 1 Taxigesetz nicht gültig ist, muss in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen wer- den, zumal bereits erfolgte "Massnahmen" sowohl für das persönliche als auch das öffentliche Interesse von Relevanz sind. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (eigene) finanzielle Situation bzw. dessen Angewiesenheit auf den Zusatzverdienst, dessen (AHV-) Al- ter sowie dessen fehlende Möglichkeiten, einer alternativen Erwerbstätig- keit nachzugehen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 14 88 vom 30. Ju- ni 2015, in welchem das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, aufgrund der ihm drohenden Arbeitslosigkeit, höher gewichtet wurde als das öffentliche Interesse, gilt es jedoch festzuhalten, dass sich genanntes Urteil nicht nahtlos auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da es im vorliegenden Fall um Ergänzungsleistungen geht. Die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV (EL) sollen dort helfen, wo die Renten und das Ein- kommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Entsprechend stellen sie einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar
25 - und unterscheiden sich folglich auch von den beiden Letztgenannten. Der Beschwerdeführer als AHV-Bezüger ist somit im Gegensatz zum Be- schwerdeführer in Urteil U 14 88, welcher sich noch nicht im AHV-Alter befand und keine Vollrente der IV bezog nicht mehr verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um für seine Lebenskosten aufzukommen. Dennoch ist das durchaus löbliche Bestreben des Beschwerdeführers, so lange als möglich für seine Lebenskosten selbst aufzukommen und so der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Kosten zu verursachen, positiv her- vorzuheben und auch in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubezie- hen. Angesichts der konkreten Umstände ist im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers, an dessen Taxiausweis für die Ge- meinde X._____, höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an ei- nem einjährigen Entzug des Taxiausweises. Ein einjähriger Entzug des Taxiausweises erweist sich somit als unverhältnismässig. Anders zu beur- teilen wäre die Sachlage, wenn der Beschwerdeführer bereits mehrere einschlägige Vorstrafen, wie beispielsweise Strassenverkehrsdelikte, im Strafregister aufweisen würde und keinerlei Gewähr bestehen würde, dass der Betroffene nicht wieder rückfällig würde (vgl. VGU U 07 11 vom
26 - Abs. 1 Taxigesetz der Taxiausweis ohnehin nur in Verbindung mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig ist. Oben- drein drängt sich eine solche Anrechnung des bereits erfolgten Füh- rerausweisentzuges an den Entzug des Taxiausweises auch aufgrund der mangelnden Koordination zwischen den beiden Ausweisentzügen auf. e)Im Lichte der angestellten Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein einjähriger Entzug des Taxiausweises, we- gen Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in schwer- wiegender Weise (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxige- setz), weder erforderlich noch verhältnismässig ist und somit die Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles er- scheint ein Entzug des Taxiausweises von null bis maximal drei Monaten, unter Anrechnung der bereits erfolgten Administrativmassnahme bzw. des bereits erfolgten dreimonatigen Führerausweisentzuges, als vertretbar. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist teilweise gutzu- heissen und zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.Vor diesem Hintergrund muss auf die vom Beschwerdeführer vorgebrach- te Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf dessen appellatorische Kritik am Strafbefehlsverfahren nicht mehr eingegangen werden. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es als angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Viertel zulasten des Beschwerdeführers und zu drei Vierteln zulasten des Beschwerdegegners (Art. 73 Abs. 1 VRG) zu verlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts der mittleren Komplexität des Falles auf Fr. 1'500 festgelegt. Die Gemeinde X._____ hat überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfah- rensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der vom Rechtsvertreter mit der eingereichten Ho-
27 - norarnote geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden und 55 Minuten ist dabei um den Aufwand, welcher im Vorverfahren bzw. im Verwaltungsbe- schwerdeverfahren angefallen ist, zu bereinigen. Über die Verteilung die- ser Kosten, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen sind, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, hat die Beschwerdegeg- nerin jedoch zwingend im Rahmen des Neuentscheides zu befinden. Der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden und 55 Minuten erscheint sodann als vertretbar. Der Be- schwerdeführer ist demnach für das Verfahren vor Verwaltungsgericht durch die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'987.95 inkl. MWST (drei Viertel von Fr. 5'317.30) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid des Gemeinderates vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.536.-- zusammenFr.2‘036.-- gehen zu einem Viertel zulasten von A._____ und zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
28 - 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'987.95 inkl. MWST zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]