VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 2

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi, Moser Aktuar ad hocSpecchia URTEIL vom 12. September 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Bürgergemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Beschwerdegegnerin betreffend Einbürgerung
  • 2 - 1.A._____ wurde 1962 im Iran geboren. Nach seiner Flucht in die Türkei anerkannte ihn die UNO im Jahre 1987 als Flüchtling. 1989 gelangte A._____ in die Schweiz und lebt seither, mit Ausnahme einiger Monate im Kanton Freiburg, in X./GR. A. ist Vater einer volljährigen Tochter und ist geschieden. Er arbeitete von 1995 bis 2000 Vollzeit als Chauffeur bei einem Taxiunternehmen. Trotzdem reichte das erzielte Ein- kommen für die Bedürfnisse der Familie nicht aus, weshalb er im Zeit- raum von April 1995 bis Februar 2001 Sozialhilfe bezog. Weiter wurde ihm für seine Ehescheidung im Oktober 2010 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Nach einem Stellenwechsel arbeitet A._____ heute wie- der als Taxifahrer. 2.Am 3. April 2012 ersuchte A._____ die Bürgergemeinde X._____ (nach- folgend: Bürgergemeinde) um Einbürgerung. Am 5. Dezember 2012 wur- de dieser von den zuständigen Behörden informiert, dass die formellen Voraussetzungen des Bundes und des Kantons Graubünden für die Ein- bürgerung erfüllt seien. 3.Am 21. Februar 2013 fand ein Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat statt. A._____ wurde nahegelegt das Einbürgerungsgesuch zurückzuzie- hen, da sein Gesuch nur geringe Erfolgschancen habe. Daraufhin zog A._____ sein Einbürgerungsgesuch mittels vorgelegtem Rückzugsschrei- ben seitens der Gemeinde zurück. 4.Am 4. März 2013 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der Bürgerge- meinde mit, dass er an seinem Antrag der Einbürgerung festhalte. Die Bürgergemeinde teilte wiederum A._____ mit, dass sie der Bürgerver- sammlung einen negativen Antrag stelle, weil die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht erfüllt seien. A._____ hielt an seinem Antrag fest.

  • 3 - 5.An der Bürgerversammlung vom 19. April 2013 wurde das Einbürge- rungsgesuch von A._____ abgelehnt. Der Entscheid wurde A._____ am

  1. Mai 2013 eröffnet und im Wesentlichen damit begründet, dass er keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege. Weiter wurde A._____ vorgeworfen, dass er zu wenig an öffentlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teil- nehme, sowie mangle es ihm an Wissen bzgl. politische und gesellschaft- liche Ordnung, Lebensgewohnheiten und Sitten und Gebräuche. An der- selben Bürgerversammlung wurde hingegen die Tochter von A._____ eingebürgert. 6.Die von A._____ geführte Beschwerde gegen den Einbürgerungsent- scheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil vom 30. Januar 2014, mitgeteilt am 27. Februar 2014, abgewiesen. 7.Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. März 2014 an das Bun- desgericht beantragte A., das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Bürgergemeinde zur Erteilung des Bür- gerrechts zurückzuweisen. A. machte in seiner subsidiären Verfas- sungsbeschwerde geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie die Verletzung auf ein faires Verfahren und die unvollständige Ab- klärung des Sachverhalts verletzt sei. A._____ ersuchte sodann in einer separaten Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 8.Mit Urteil vom 11. März 2015 wurde die Beschwerde von A._____ gutge- heissen. Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel wurde der ange- fochtene Entscheid aufgehoben. Das Bundesgericht entschied, dass die Sache an die Bürgergemeinde zurückzuweisen und unter Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärungen ein neuer Entscheid zu fällen sei.
  • 4 - Mit Urteil vom 6. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wurden die Gerichtskosten der Bürgergemeinde auferlegt. Diese wurde verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'669.75 zu entschädigen. 9.Mit Schreiben vom 26. September 2015 wurde A._____ von der Bürger- gemeinde erneut zu einem Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat am
  1. Oktober 2015 eingeladen. Zudem wurde A._____ aufgefordert drei Referenzpersonen aus X._____ anzugeben. Mit Schreiben vom 9. Okto- ber 2015 teilte A._____ seine Referenzpersonen der Bürgergemeinde mit. Von den acht Anschreiben der Gemeinde an die Referenzpersonen gin- gen vier Antwortschreiben bei der Gemeinde ein (wobei ein Antworts- chreiben im Namen von drei Referenzpersonen verfasst wurde). 10.Am 28. Oktober 2015 fand ein erneutes Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat statt, dabei wurde mit A._____ auch ein Einbürgerungstest durchgeführt. Im Erhebungsbericht der Bürgergemeinde vom 28. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass die formellen und materiellen Vorausset- zungen des Gemeindebürgerrechts als erfüllt erachtet worden seien. Das Gesuch werde mit einem positiven Antrag versehen. 11.An der Bürgerversammlung vom 11. November 2016 wurde erneut über das Einbürgerungsgesuch von A._____ abgestimmt. Der Bürgerrat kam aufgrund eines Eignungsgesprächs (inkl. Einbürgerungstest) und den Un- terlagen zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt seien. Daher beantragte der Bürgerrat der Bürger- gemeinde A._____ einzubürgern. Die Bürgerversammlung folgte dem An- trag des Bürgerrats nicht und lehnte das Einbürgerungsgesuch von A._____ erneut, im Verhältnis von 23 Ja-Stimmen zu 36 Nein-Stimmen, ab.
  • 5 - 12.Am 30. November 2016 teilte die Gemeinde X._____ ihren Einbürge- rungsentscheid anlässlich der Bürgerversammlung vom 11. November 2016 A._____ noch schriftlich mit. Gemäss den Erwägungen des schriftli- chen Einbürgerungsentscheides seien auf den abgegebenen Stimmzettel keine Gründe für den ablehnenden Entscheid angegeben worden. An- hand der Voten der Bürger in der Bürgerversammlung seien die Gründe für den ablehnenden Entscheid folgende: • A._____ pflege in der Gemeinde keine erkennbaren sozialen Bezie- hungen zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen. • A._____ sei nicht im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben der Gemeinde eingegliedert und nehme an keinen öffentlichen und gesell- schaftlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teil. • A._____ verfüge ausserdem über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche. 13.Mit Beschwerde vom 5. Januar 2017 focht A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) den Einbürgerungsentscheid vom 30. November 2016 am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Der Beschwerde- führer beantragte, dass dieser Entscheid aufzuheben sei. Dem Be- schwerdeführer sei das Bürgerrecht der Gemeinde X._____ zu erteilen, eventualiter sei die Bürgergemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuweisen dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht zu verleihen. Sube- ventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Bürgerge- meinde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mit folgenden Punk- ten:

  • 6 - • Im Einbürgerungsentscheid seien die gleichen Gründe aufgeführt wor- den, welche bereits im Mai 2013 zur Ablehnung geführt hätten. Kon- kret habe der Beschwerdeführer nie behauptet am Vereinsleben, an lokalen Institutionen, an Dorf- und Quartierveranstaltungen teilge- nommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe hingegen stets fest- gehalten, dass er regelmässigen Kontakt zu seinen Nachbarn pflege. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid festgehalten, dass es sich dabei um ein wesentliches Kriterium im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a KBüV handle, die der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anrufen könne. Die Beschwerdegegnerin sei auch vom Bundesgericht ange- wiesen worden, entsprechende Nachforschungen bei Nachbarn oder sonstigen Einwohner bzgl. seiner Integration zu tätigen. Der Be- schwerdeführer forderte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Beschwerdegegnerin auf, ihr mitzuteilen, welche Abklärungen getrof- fen wurden und die entsprechenden Belege einzureichen. Das Schrei- ben sei unbeantwortet geblieben. Man gehe aber davon aus, dass die getätigten Abklärungen der Gemeinde X._____ ergeben haben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen und man erkannt habe, dass er gute Kontakte zu seinen Nachbarn habe. • Als Grund für den ablehnenden Entscheid wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebens- gewohnheiten, Sitten und Gebräuche verfügen würde. Der Bürgerrat sei hingegen anhand seiner Erhebungen (Einbürgerungstest) zur Er- kenntnis gelangt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers genü- gend seien. • Zum aufgeführten ablehnenden Grund der Bürgergemeinde, dass die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege des Scheidungsverfahrens von 2010 noch nicht zurückbezahlt worden seien, habe das Bundes- gericht in ihrem Entscheid bereits Stellung genommen. Aufgrund von

  • 7 - prozessualer Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Rückzahlung von Kos- ten aus der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht ohne weiteres auf eine unzureichende Existenzgrundlage geschlossen werden, wenn die betroffene Person für die üblichen laufenden Lebenshaltungskos- ten aufzukommen vermöge. • Ein ablehnender Einbürgerungsentscheid sei zu begründen. Der Ent- scheid vom 30. November 2016 vermöge den minimalsten Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Es sei schlicht- weg nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorausset- zungen für die Einbürgerung nicht erfüllt haben soll, zumal der Bürger- rat dem Beschwerdeführer zuvor attestiert habe, dass dies ganz klar der Fall sei. • Der Entscheid der Bürgergemeinde sei somit willkürlich und deshalb aufzuheben. Auf jeden Fall entspreche er nicht den gesetzlichen An- forderungen. 14.Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 ersucht der Rechtsanwalt Fryberg im Namen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom

  1. März 2017 wurde die unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerde- führer gewährt. 15.In der Vernehmlassung vom 1. März 2017 verlangte die Beschwerdegeg- nerin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die Bürgerversammlung nochmals über das Einbürgerungsgesuch des Be- schwerdeführers abstimmen könne.
  • 8 - Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Beschwerde in der Vernehmlassung mit folgenden Punkten: • Der Bürgerrat sei in seiner Erhebung zwar zum Schluss gekommen, dass die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen er- füllt seien, ungeachtet dessen sprach der Bürgerrat dem Beschwerde- führer im Rahmen des Erhebungsberichts vom 28. Oktober 2015 die erforderliche Integration in der Gemeinde ab. Er sei nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KBüG in die kantonale und kommunale Gemeinschaft in- tegriert. Die Wortmeldungen der Bürgergemeindeversammlung vom
  1. November 2016 untermauern diesen Befund. Der Beschwerdefüh- rer pflege keine nennenswerte persönlichen Kontakte zu Einheimi- schen, mache in keinem Dorfverein mit und nehme auch keine Ange- bote der Gemeinde wahr. Selbst aus den eingeholten Referenzschrei- ben sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde vertieft integriert sei. • Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 BüG der Begründungspflicht. Verweigere die Bürgergemeindeversammlung - wie im vorliegenden Fall - in Ab- weichung zum Antrag des Bürgerrats eine Einbürgerung, so habe die Begründung sich aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Bürgergemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Ein- bürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, dass die ableh- nenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werde. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Begründungspflicht nach- gekommen, indem sie die verweigerte Einbürgerung des Beschwerde- führers unter Hinweis auf die protokollierten Wortmeldungen anlässlich der Diskussion an der Bürgergemeindeversammlung vom 11. Novem- ber 2016 begründete.
  • 9 - • Gemäss Art. 7 Abs. 3 KBüV müssten die in den vergangenen zehn Jahren bezogenen Kosten u.a. für die unentgeltliche Rechtspflege zurückbezahlt werden, was aber hier durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Aus diesem Umstand könne jedoch gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres, zwingend auf eine unzureichende Existenzgrundlage geschlossen werden, wenn die be- troffene Person für die üblichen laufenden Lebenshaltungskosten auf- zukommen vermöge. Anderseits könne aufgrund des geringen Ein- kommens und Vermögens das Risiko einer allfälligen Fürsorgeabhän- gigkeit nicht ausgeschlossen werden. 16.Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 28. April 2017 an seinen gestellten Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Der Beschwerdefüh- rer geht in seiner Replik auf die Argumentation des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung ein und bestreitet grundsätzlich sämtliche Aus- führungen soweit sie vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zuge- stimmt wurden. 17.Im Rahmen der abgegebenen Duplik der Beschwerdegegnerin vom
  1. Juni 2017 geht diese auf die Replik des Beschwerdeführers ein. Auch die Beschwerdegegnerin hält an ihren Rechtsbegehren fest. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers werden, soweit sie nicht anerkannt wurden, vollumfänglich bestritten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes für den Kanton Graubünden (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemein- de mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit
  • 10 - dem Entscheid der Bürgergemeinde vom 30. November 2016 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Mit der Eingabe der Beschwerde am 5. Januar 2017 wurde die 30-tägige Frist gewahrt. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid am 5. Dezember 2016 schriftlich übergeben. Auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat und die durch das Bun- desgericht festgestellten Verfahrensmängel, die zur Rückweisung an die Bürgergemeinde geführt haben, eingehalten worden sind. 2.Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und Ge- meinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach nicht drauf beschränkt, keine offensichtlichen rechtswidrigen oder willkürlichen Ein- bürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Ge- richt die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den ein- schlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über- prüfen. Die freie Prüfung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Ver- letzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm

  • 11 - oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerichtsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E. 1.3; BGE 133 I 149 E.3.1; BGE 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf aber auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundes- recht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzu- ziehen wäre (BGE 137 I 235 E.2.5). 3.Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürge- rung werden durch das BüG vorgegeben. Wer die bundesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung stellen. Die eidgenössische Einbürge- rungsbewilligung wird durch das Staatssekretariat für Migration erteilt. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung stellt lediglich das "grüne Licht" für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Bund dar. Die Gemeinden und Kantone kennen hingegen noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Vorliegend sind neben dem BüG die kantonalen Bestimmungen des KBüG sowie die dazugehörige Verordnung (KBüV; BR 130.110) massgebend. 4.Der Gesuchsteller muss für die ordentliche Einbürgerung die Wohnsitzer- fordernisse gemäss Art. 15 BüG erfüllen. Das Wohnsitzerfordernis der kantonalen Regelung gemäss Art. 6 KBüG muss ebenfalls erfüllt sein. Diese gelten in casu nicht als bestritten und sind somit als erfüllt zu erach- ten. Art. 14 BüG schreibt vor, dass vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen ist, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schwei-

  • 12 - zerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisie- rungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 138 I 305). 5.Gemäss Art. 2 KBüG beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeinde- bürgerrecht. Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass der Ge- suchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet er- scheint (Art. 3 Abs. 1 KBüG). Als geeignet erscheint insbesondere wer die Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 2 KBüG erfüllt. Die Einbürgerung erfolgt am Wohnsitz des Gesuchstellers (Art. 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden, soweit die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten, die Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeinderechts zu erlassen. Insbesondere haben sie die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln. Über die Erteilung, Zusicherung oder Ver- weigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet die Bürgergemeinde- versammlung durch Mehrheitsbeschluss (Art. 14 Abs. 1 KBüG). Von der Möglichkeit diese Kompetenz dem Vorstand oder einer besonderen Kommission zu übertragen, wurde vorliegend kein Gebrauch gemacht (Art 14 Abs. 2 KBüG).

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2017, dass beim zweiten Einbürgerungsentscheid die gleichen Gründe aufge- führt worden seien, die schon beim ersten Einbürgerungsentscheid zu ei- nem negativen Entscheid geführt hätten und durch das Bundesgericht wieder zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen wurde. Das Kriterium der gelebten Beziehung zu Nachbarn sei mehr Be-
  • 13 - achtung zu schenken, da es sich um ein wesentliches Kriterium handle, welches zu seinen Gunsten ausgelegt werden müsse. b)Das Erfordernis, dass der Gesuchsteller unter anderem in die kantonale und kommunale Gemeinschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG integriert sein muss, wird in Art. 5 Abs. 1 KBüV konkretisiert. Nach Art. 5 Abs. 1 KBüV ist in die kantonale und kommunale Gemeinschaft insbesondere in- tegriert, wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Ge- meinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflegt (lit. a) oder im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingeglie- dert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). Zu beachten ist bei der Beurteilung von Einbürgerungsentscheiden insbe- sondere, dass die Gemeinde beim Entscheid über eine ordentliche Ein- bürgerung über ein gewisses Ermessen verfügt. Obwohl diesem Ent- scheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürge- rungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den Sta- tus von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die ein- schlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht will- kürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99, E.3.1). c)Als unbestritten gilt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er am Vereinsleben, an lokalen Institutionen, an Dorf- oder Quartierveran- staltungen usw. regelmässig teilnehme und deswegen als integriert zu gelten habe. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zeige sich seine Integration im Wesentlichen durch einen massgeblichen Kontakt zu seinen Nachbarn. d)Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie der Untersuchungsgrund- satz (Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2014 vom 11. März 2015 E.5.2). Dem geforderten Untersuchungsgrundsatz war die Gemeinde X._____

  • 14 - und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im ersten Einbür- gerungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Feststellung nicht nachge- kommen. Konkret wurde vom Bundesgericht beanstandet, dass die Bür- gergemeinde sowie das Verwaltungsgericht zu wenig unternommen ha- ben um dem vorgebrachten Kriterium der gelebten Beziehung zu Nach- barn zu überprüfen. Um dies zu prüfen, hat im vorliegend zu beurteilen- den Verfahren die Beschwerdegegnerin insgesamt acht Referenzperso- nen angeschrieben, die der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Ok- tober 2015 bezeichnet hat. Davon sind vier Referenzschreiben betreffend sechs Referenzpersonen eingegangen. Weiter wurde vom Beschwerde- führer in der Replik vom 28. April 2017 noch ein Arztzeugnis von Herrn Dr. med. B._____ eingereicht (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 12). Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass dem Kriterium der "Bezie- hungen zu Nachbarn" genügend nachgegangen worden ist und der Un- tersuchungsgrundsatz durch die Beschwerdegegnerin im zweiten Einbür- gerungsverfahren gewahrt wurde. Die eingeholten Referenzschreiben wurden an der Bürgergemeindeversammlung vom 11. November 2016 thematisiert und waren auch Gegenstand der Diskussion als es um die Einbürgerung des Beschwerdeführers ging. Der geforderten Maxime des Untersuchungsgrundsatzes wurde im zweiten Einbürgerungsverfahren somit Rechnung getragen.

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin sich von völlig sachfremden Argumenten habe leiten lassen und der ablehnende Ent- scheid deshalb willkürlich und somit aufzuheben sei. Gemäss der Argu- mentation des Beschwerdeführers, sei dieser durch die Beziehungen zu seinen Nachbarn als genügend integriert zu betrachten. Die Beschwerde- gegnerin hingegen habe in ihrem Einbürgerungsentscheid die fehlende Integration mehrheitlich mit dem nicht vorhandenen gesellschaftlichen Leben des Beschwerdeführers begründet; zudem wisse er über die örtli- chen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche zu wenig Bescheid.
  • 15 - Wie die Mehrheit der anwesenden Bürger zu diesem Schluss gekommen sein soll, werde im ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin verletze somit ihre Begründungspflicht. Für den Beschwerdeführer ist klar, dass für die ablehnende Haltung völlig sach- fremde Gründe massgeblich waren. Man wollte am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren, da er sich gewagt habe den ersten Entscheid der Bürgergemeinde anzufechten und schliesslich Recht bekommen habe. Der ablehnende Entscheid sei deshalb willkürlich und somit aufzuheben. b)Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 605). Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Entscheid zur tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70). In Bezug auf Einbürgerungs- angelegenheiten stellte sich das Bundesgericht bis zum Entscheid BGE 138 I 305 auf den Standpunkt, dass in Einbürgerungsangelegenheiten ei- ne Willkürprüfung vor dem Bundesgericht nicht statthaft sei, sofern gemäss kantonalem Recht kein konkreter Rechtsanspruch in Einbürge- rungssachen besteht. Mit der Revision des BüG vom 1. Januar 2009 wur- de eine Begründungspflicht für ablehnende Einbürgerungsentscheide verankert (Art. 15b BüG). Dies veranlasste das Bundesgericht seine Pra- xis zu ändern und Einbürgerungsbeschwerden der Willkürrüge weiter zu öffnen. Art. 14 BüG verschafft gemäss Bundesgericht, vor dem Hinter- grund der eingeführten Begründungspflicht, eine hinreichend klar um- schriebene Rechtsposition um im Verfahren vor Bundesgericht die Will- kürrüge erheben zu können. Bezüglich der Begründungspflicht ablehnen-

  • 16 - der Einbürgerungsentscheide, äussert sich das Bundesgericht in BGE 138 I 305, E.2.3, folgendermassen: "Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15b BüG der Begründungspflicht. Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, kann in der Regel und vorbehaltlich abweichen- der Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt. Verweigert die Gemeindeversammlung wie im zu be- urteilenden Fall entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Gemeindeversamm- lung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ab- lehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. I.d.R. wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet wer- den können, sodass der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb sein Gesuch abgewiesen worden ist." c)In casu folgte die Gemeindeversammlung nicht dem positiven Antrag des Bürgerrates den Gesuchsteller einzubürgern. Die Begründung muss sich daher aus den Voten der Bürger und der anschliessenden Diskussion an der Gemeindeversammlung ergeben. Im Einbürgerungsentscheid vom

  1. November 2016 wurde festgehalten, dass der ablehnende Entscheid der Gemeindeversammlung darauf gründe, dass der Gesuchsteller keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege. Der Gesuchsteller sei weiter nicht im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde eingegliedert. Der Gesuchsteller verfüge auch über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebensgewohnhei- ten, Sitten und Gebräuche. Bezüglich dem gerügten Vorwand, dass dem Kriterium der gelebten Beziehung zur Nachbarschaft zu wenig Beachtung geschenkt wurde, kann festgehalten werden, dass die eingeholten Refe- renzen an der Gemeindeversammlung vom 11. November 2016 themati- siert und an der anschliessenden Diskussion zur Sprache kamen. Dies zeigt das Votum von C._____ an der Gemeindeversammlung, dass je- mand nicht als integriert gelten kann "nur weil er lediglich von zwei, drei selbst auserlesenen Nachbarn eine Mitteilung erwirkt." (vgl. Protokoll der Bürgergemeinde-Versammlung vom 11. November 2016, S. 4).
  • 17 - d)Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, die Gemeindeversammlung habe den Entscheid aus sachfremden Motiven gefällt und deshalb sei dieser willkürlich. Sinngemäss kann den Voten der Gemeindeversamm- lung entnommen werden, dass das Gesamtbild des Beschwerdeführers nicht einer genügenden Integration entspreche. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am Vereinsleben, an lokalen Institutionen oder an Dorf- und Quartierveranstaltungen nicht teilnehme; dagegen betont er, dass seine Integration durch die guten Beziehungen zu Nachbarn gege- ben sei. Damit fokussiert sich die Beurteilung der Integration auf diesen nachbarschaftlichen Aspekt; dies verlangt aber im Gegenzug eine höhere integrative Qualität dieses einzelnen Aspektes. Die Gemeindeversamm- lung befand die anhand der eingeholten Referenzen dokumentierte Be- ziehung zu Nachbarn als nicht ausreichend, um als integriert zu gelten. Für das streitberufene Gericht erweist sich dieses Ergebnis als sachlich begründet und nachvollziehbar, wie nachfolgend ausgeführt wird. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass das Bundesgericht beim ersten ablehnenden Entscheid der Bürgergemeinde die nicht erfolgte Erkundi- gung durch die Behörden nach den vom Beschwerdeführe geltend ge- machten Kontakten zu den Nachbarn beanstandete. Deshalb forderte die Bürgergemeinde den Beschwerdeführer korrekterweise auf, ihr Referenz- personen zur Überprüfung des geltend gemachten nachbarschaftlichen Kontaktes anzugeben. In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer der Bürgergemeinde neben Arbeitskollegen, welche in keinem nachbarschaftlichen Verhältnis zu ihm stehen, lediglich drei Refe- renzpersonen mit Wohnsitz in X._____ an, nämlich D., E., und F._____ (Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). Diese drei Perso- nen antworteten gemeinsam am 2. Dezember 2015 (Bg-act. 14) auf das von der Beschwerdegegnerin nachgesuchte Referenzschreiben (Bg-act. 6, 7 u. 9); dem Referenzschreiben ist zu entnehmen, dass D._____ die

  • 18 - Vermieterin der vom Beschwerdeführer seit 1989 gemieteten Wohnung in X._____ ist. Gemäss Adressierung der Beschwerdegegnerin (und über- einstimmend mit einer Telefonbuchabfrage) ist D._____ aber nicht in X., sondern in Y. wohnhaft, was vorliegend aber nicht weiter ins Gewicht fällt. Heutige Nachbarn sind hingegen deren Tochter E._____ und Schwiegersohn F., welche in X. wohnen. Die Referenz- personen beschreiben das nachbarschaftliche Verhältnis wie folgt (Bg- act. 14): A._____ ist seit 1989 Mieter in der Liegenschaft meiner Schwiegermutter. In dieser Zeit ist A._____ nie negativ aufgefallen und auch finanziell ist er immer seinen Verpflichtun- gen pünktlich nachgekommen. Wir kennen A._____ als einen ruhigen, freundlichen und umgänglichen Mieter und Mitbewohner im Mehrfamilienhaus, der auch bei den übrigen Mietern nicht negativ auffällt. In dieser Zeit lernten ich, F., und meine Frau, E., A._____ auch als Nachbar (sic) kennen der einem stehst (sic) freundlich, auf- geschlossen und hilfsbereit begegnet, mit dem man auch einen "schwatz" abhalten kann. Wir schätzen Herrn A._____ als Mieter wie auch als Nachbarn sehr und hoffen mit diesen Informationen seinem Anliegen weiter geholfen zu haben.' Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Inte- gration mangels Vereinsaktivitäten und anderen Teilnahmen am öffentli- chen Leben in seiner Wohnortgemeinde X._____ über die nachbarschaft- lichen Beziehungen zu prüfen war und diesem Aspekt aus den dargeleg- ten Gründen auch ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. o. E.7d), müss- ten die nachbarschaftlichen Beziehungen eine freundschaftliche Qualität erreichen oder zumindest über das übliche ungetrübte nachbarschaftliche Zusammenleben hinausgehen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integration aufzuzeigen. Indes ist dem Referenzschreiben nichts dergleichen zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer nie negativ aufgefallen und seinen finanziellen Verpflich- tungen stets pünktlich nachgekommen ist, können keine besonderen Rückschlüsse auf dessen Integration gezogen werden; auch die ihm at- testierte Freundlichkeit, Offenheit und Hilfsbereitschaft ist diesbezüglich nicht aussagekräftig, ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass man mit

  • 19 - dem Beschwerdeführer auch einen "Schwatz" abhalten kann. Das von den Nachbarn gezeichnete Bild zeigt einen unauffälligen, freundlichen Menschen, sagt aber nichts aus über dessen Integration in seiner Umge- bung. Wenn die Bürgergemeinde somit die nachbarschaftlichen Bezie- hungen als nicht intensiv bewertete bzw. ihr eine besondere Qualität ab- sprach und deshalb zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer insgesamt zu wenig in der Gemeinde integriert sei, kann dies nicht als sachfremd oder willkürlich bewertet werden. Daran vermag auch das nachgereichte Referenzschreiben des Arztes des Beschwerdeführers nichts ändern, da diese Beziehung nicht auf einer rein freundschaftlichen Ebene gründet, sondern auf einer geschäftlichen bzw. Patient-Arzt- Beziehung. Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschwerdeführer keine persönliche oder freundschaftliche Beziehungen in X._____ pflegt, welche als integrativ gelten können; vielmehr sind die angegebenen Beziehungen als unauffällig und oberflächlich zu betrachten. In diesem zweiten Einbür- gerungsentscheid wurden insgesamt die Verfahrensbestimmungen ein- gehalten; die Argumente des Beschwerdeführers, die für eine Integration sprechen, flossen in den Entscheid ein und es kann demzufolge nicht ge- sagt werden, dass die Gemeinde sachfremd oder willkürlich entschieden hat. Daran ändert auch nichts, wenn für den ablehnenden Entscheid, an- dere, respektive weitere Punkte aufgeführt worden sind. Auch wenn der Bürgerrat dem Beschwerdeführer einen positiven Antrag auf eine Einbür- gerung stellte, hat die Gemeinde einen gewissen Ermessensspielraum, welcher im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin in korrekter Art und Weise ausgeschöpft wurde. Auch anhand des Protokolls der Ge- meindeversammlung vom 11. November 2016 wird ersichtlich, dass die Argumente des Beschwerdeführers sehr wohl in den Entscheidprozess eingeflossen sind. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor, zumal gemäss Bundesgericht (BGE 138 I 305) die

  • 20 - Begründung aus den Voten der Gemeindeversammlung abgeleitet wer- den kann. Die Thematik, ob der Beschwerdeführer anhand der Beziehun- gen zu Personen in X._____ und Umgebung genügend stark integriert ist, war wie erwähnt in der Diskussion der Gemeindeversammlung angespro- chen worden. 8.Der negative Einbürgerungsentscheid vom 11. November 2016 ist somit rechtens erfolgt; folglich sind die Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers, ihm das Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter die Gemeinde X._____ anzuweisen, ihm das Bürgerrecht zu verleihen bzw. subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Bürgergemeinde zurückzuwei- sen, abzuweisen.

  1. a)Gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. In casu gehen die Gerichtskosten, ausmachend Fr. 1'500.--, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Ge- richtskasse. b)Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Die Entschädigung wird anhand einer Pauschalabrechnung und unter Korrektur der Verfügung vom 10. März 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Ansatz neu Fr. 200/h anstatt Fr. 180/h, vgl. Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung [BR 310.250]) bestimmt. Dabei werden 12 h à Fr. 200.-- als notwendiger Aufwand festgesetzt. Unter Berücksichtigung von pauschal 3 % Spesen auf Fr. 2'400.-- sowie 8 % Mwst ergibt dies ei- nen Betrag von Fr. 2'669.75. Dieser Betrag ist lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
  • 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.504.-- zusammenFr.2'004.--
  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ von der Ge- richtskasse übernommen. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'669.75. (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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Gr Gerichte
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GR_VG_001, U 2017 2
Entscheidungsdatum
12.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026